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Beschluss

26 L 2275/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1122.26L2275.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig an dem im Oktober 2021 begonnenen Führungskräftenachwuchslehrgang teilnehmen zu lassen, bis über ihre Bewerbung für diesen Lehrgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von der Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die Nichtzulassung der Antragstellerin zu dem Führungskräftenachwuchslehrgang sie in ihren Rechten verletzt. Ausweislich der im Intranet der Antragsgegnerin veröffentlichten Ausschreibung des Führungskräftenachwuchslehrgangs ab Oktober 2021 müssen die Bewerber die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen: Es muss ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die letzte Beurteilung muss mindestens ein „gut“ sein. Die Beschäftigungsdauer bei der Stadt N. muss seit mindestens drei Jahren bestehen (ohne Ausbildungs- und/oder Qualifizierungszeiten, Stichtag für die drei Jahre ist der jeweilige Bewerbungsschluss). Es können sich grundsätzlich nur Mitarbeitende bewerben, die bereits Tätigkeiten mindestens des gehobenen Dienstes wahrnehmen. Mitarbeitende, die innerhalb der letzten fünf Jahre arbeits- oder disziplinarrechtlich belangt wurden, sind vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Vorliegend hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin für die Teilnahme an dem im Oktober 2021 begonnenen Führungskräftenachwuchslehrgang darauf gestützt, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung vom 17. Februar 2021 lediglich das Gesamturteil „befriedigend“ ausweist und sie deshalb die vorgenannte persönliche Voraussetzung einer mindestens „guten“ Beurteilung nicht erfüllt. Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar erweist sich ihre dienstliche Beurteilung vom 17. Februar 2021 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei rechtmäßiger Beurteilung für die Teilnahme an dem Führungskräftenachwuchslehrgang ausgewählt worden wäre. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. statt Vieler: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, juris Rn. 34. Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt allerdings nicht schon aus dem Vortrag der Antragstellerin, es sei zu befürchten, dass ihr Dienstvorgesetzter in dem Bestreben, eine Noteninflation in der Behörde zu verhindern, an seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen umso strengeren Maßstab angelegt habe. Hierbei handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die durch nichts belegt sind. Zwar hat der Erstbeurteiler, der Amtsleiter Herr C. , in einer E-Mail vom 18. Februar 2021 an das Personalamt, die sich im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindet, ausgeführt, er habe Sorge, dass in vielen Ämtern regelmäßig Bestbeurteilungen erfolgen würden – schon allein, um den konfliktbehafteten Beurteilungsgesprächen aus dem Weg zu gehen. Dies könne dann zwangsläufig zu Benachteiligungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fachbereichen wie dem seinen führen. Selbst wenn es allerdings tatsächlich zutreffend sein sollte, dass andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Unrecht mit der Bestnote beurteilt worden sind, führt dies im Umkehrschluss nicht automatisch dazu, dass die Antragstellerin ebenfalls hätte besser beurteilt werden müssen und dann das für die Lehrgangsteilnahme erforderliche Gesamturteil „gut“ erhalten hätte. Herr C. hat zudem in der vorgenannten E-Mail weiter ausgeführt, dass er bemüht sei, bei der Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seines Amtes einen fairen Maßstab anzulegen und die streitgegenständliche Beurteilung der Antragstellerin nicht „nach unten“ aus dem Rahmen falle. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, sie habe im Beurteilungszeitraum in wesentlichem Umfang höherwertige Aufgaben einer nach A 12 besoldeten Prüfungsleiterin wahrgenommen, diese Leistungsübererfüllung finde sich in der Beurteilung jedoch nicht wieder, kann sie damit nicht durchdringen. Herr C. hat in einer E-Mail an das Personalamt vom 21. Juli 2021, die sich ebenfalls im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindet, ausgeführt, dass sich die Arbeitsplatzbeschreibungen zwischen Prüfungsleiter und Prüfer – neben der Funktion „Prüfungsleitung“ – im Wesentlichen in der Aufgabe „Gutachterliche Stellungnahmen, Vergabeprüfungen…“ (30% Stellenanteil) unterscheiden würden. Von diesen Aufgaben habe die Antragstellerin zwischen 2017 und 2019 ausschließlich Tätigkeiten im Bereich „Vergabeprüfungen“ übernommen (und dabei ausschließlich Vorgänge, auf die die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – Anwendung finde). Die Prüfungsleitung (Anteil 15% an der A 12-Arbeitsplatzbeschreibung) habe er eher als „Funktion“ verstanden und deshalb bei keinem Mitarbeiter in die Bewertung einfließen lassen. Hierbei handele es sich um eine klassische Führungsaufgabe, die aber nicht beurteilt worden sei (weil aufgrund der besonderen Konstellation im Amt 00 keine Personalverantwortung und keine Weisungsbefugnis damit verbunden seien). Es kann offen bleiben, ob es sich bei den von der Antragstellerin durchgeführten Vergabeprüfungen tatsächlich um höherwertige Aufgaben gehandelt hat, die an sich der mit A 12 bewerteten Prüfungsleitung zuzuordnen sind. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil auch die Stellenbeschreibung einer Prüferin / eines Prüfers A 11 „sonstige Prüfungen (z.B. Vergabeprüfungen)“ enthält. Die Nichteinbeziehung der vorgenannten Aufgaben in die Beurteilung der Antragstellerin verletzt diese nämlich nicht in ihren Rechten. Herr C. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragstellerin die Vergabeprüfungen aufgrund qualitativer Mängel wieder entzogen worden seien. Der Aufgabenentzug sei auf ausdrücklichen Wunsch einer Kollegin erfolgt, die diese Aufgabe sodann trotz eigener hoher Auslastung im Bereich Vergabetätigkeit selbst übernommen habe. Hätte er die Vergabeprüfungen in die Beurteilung einfließen lassen, wäre die Beurteilung zwingend deutlich schlechter ausgefallen. Dies gelte auch hinsichtlich der Wahrnehmung der Funktion „Prüfungsleitung“. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass ihr die Aufgaben entzogen worden seien, weil ihre Arbeitsergebnisse nicht verwertbar gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Einschätzung des Erstbeurteilers, die Leistungen der Antragstellerin bei der Wahrnehmung der oben aufgeführten Aufgaben seien unzureichend gewesen und hätten deshalb – sofern sie in die Beurteilung eingeflossen wären – zu einem schlechteren Gesamturteil geführt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr C. gegen die oben aufgeführten Maßstäbe, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, verstoßen hat, weshalb sich seine Würdigung der Leistungen der Antragstellerin innerhalb des ihm zustehenden und gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums bewegt. Die Beurteilung ist allerdings deshalb formell fehlerhaft, weil der Beurteilungszeitraum in nicht rechtlich zulässiger Weise verkürzt worden ist. Dienstliche Beurteilungen sollen nicht nur den aktuellen Leistungsstand einer Beamtin abbilden, sondern zusammen mit älteren Beurteilungen ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf ihrer dienstlichen Laufbahn gezeigten Leistungsentwicklung darstellen. Um dies zu gewährleisten, muss der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungen abdecken. Eine Lücke in der Abfolge dienstlicher Beurteilungen ist deshalb, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, zu vermeiden. Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sogenannten Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind. Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen. Nur so ist gewährleistet, dass etwaige Leistungsschwankungen der Beamtin während ihres dienstlichen Werdeganges in positiver wie negativer Hinsicht erfasst werden können und dementsprechend ein aussagekräftiges Bild über ihre Leistungsentwicklung abgegeben werden kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2017 – 2 B 11290/17 –, juris Rn. 10 ff. Nach Ziffer 5. der Dienstvereinbarung „Beurteilungswesen für alle Beschäftigten (Beamtinnen / Beamte und tariflich Beschäftigte) bei der Stadtverwaltung N. (DV „Beurteilungswesen“)“ wurde als Beurteilungszeitraum für die hier streitgegenständliche Regelbeurteilung die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. Die Beurteilung der Antragstellerin bezieht sich jedoch lediglich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2020, was zu einer Beurteilungslücke von sechs Monaten führt. Vorliegend sind Gründe, die das Entstehen der Beurteilungslücke rechtfertigen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin wurde im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 beim Amt 00 (J. Service) beschäftigt. Da der Erstbeurteiler die Leistungen der Antragstellerin für diesem Zeitraum nicht anhand eigener Tatsachenfeststellungen beurteilen konnte, sieht Ziffer 3.1 der DV „Beurteilungswesen“ vor, dass in dem Fall, dass Beschäftigte – wie hier – während eines Regelbeurteilungszeitraums den Tätigkeitsbereich wechseln oder sich die/der Vorgesetzte ändert, für den bis zu der Änderung verstrichenen Zeitraum ein Beurteilungsbeitrag zur Regelbeurteilung durch die bzw. den vorherigen Vorgesetzte/n zu fertigen ist. Die bloße Tatsache, dass ein solcher Beurteilungsbeitrag nicht eingeholt worden ist, rechtfertigt die Beurteilungslücke keinesfalls. Gründe dafür, dass ein Beurteilungsbeitrag im konkreten Fall nicht eingeholt werden konnte, sind ebenfalls weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beurteilung ist zudem auch deshalb formell fehlerhaft, weil die Antragstellerin mit Wirkung zum 21. Dezember 2018 zur Stadtamtfrau (A 11) befördert worden ist, der Tatbestand dieser Beförderung in der Beurteilung aber nicht erkennbar wird. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass in den Fällen, in denen eine Beamtin während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sämtliche von der Beamtin während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, juris Rn. 12. Dementsprechend regelt Ziffer 4. der DV „Beurteilungswesen“, dass die Wertung der Einzelkriterien und die Wertung des Gesamturteils ausschließlich in Bezug auf die Anforderungen an das Statusamt der/des zu Beurteilenden vorzunehmen ist. Ein „Beurteilungssplitting“ ist demnach nicht geboten. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, a.a.O. Rn. 12, zusätzlich erforderlich, dass der Tatbestand der Beförderung der Beamtin hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird. Das bedeutet, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten muss, sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben muss. Vorliegend ist der Beurteilung der Antragstellerin jedoch nicht zu entnehmen, dass sie während des insgesamt 42-monatigen Beurteilungszeitraums noch etwa 17 Monate das Statusamt einer Stadtoberinspektorin innehatte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es auch nicht, dass sich die Beförderung der Antragstellerin während des Beurteilungszeitraumes hinreichend deutlich aus ihrer Personalakte ergibt, zu deren Bestandteil die Beurteilung zu machen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine dementsprechende Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 7. Juni 1984 – 2 C 52.82 –, juris Rn. 21, durch Aufstellung der vorgenannten Voraussetzung, wonach der Zeitpunkt der Beförderung in die Beurteilung Eingang finden muss, aufgegeben. Ungeachtet der Rechtswidrigkeit der Beurteilung aus formellen Gründen hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit einer formell rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung von der Antragsgegnerin für die Teilnahme an dem Führungskräftenachwuchslehrgang ausgewählt worden wäre. Das Auswahlverfahren für die Teilnahme an dem Führungskräftenachwuchslehrgang gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe findet ein Analyseverfahren unter Berücksichtigung des Bewerbungs-/Motivationsschreibens, des bisherigen beruflichen Werdegangs, der Beurteilung sowie ggf. Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachbereichs statt. Auf der zweiten Stufe erfolgt sodann ein persönliches Auswahlgespräch. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sie bei formell rechtmäßiger Beurteilung ein mindestens „gutes“ Gesamturteil erhalten würde, ist zu berücksichtigen, dass sie auch in diesem Fall keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Lehrgang hätte, sondern lediglich in das vorstehend beschriebene zweistufige Auswahlverfahren ohne „Garantie“ der Teilnahme einbezogen worden wäre, da die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze deutlich überstieg (29 Bewerber auf neun Plätze). Vor dem Hintergrund, dass selbst von elf Bewerbern, die sich mit einer „sehr guten“ Beurteilung für die Teilnahme an dem Lehrgang beworben haben, lediglich vier einen Platz erhalten haben, und von 18 Bewerbern mit einer „guten“ Beurteilung nur fünf teilnehmen können, ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zwingend die Antragstellerin hätte auswählen müssen. Hierzu hat die Antragstellerin auch nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangstreitwert ist entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Katalogs). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.