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Beschluss

22 I 36/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0616.22I36.21.00
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Leitsätze

1. Die Durchsuchung einer Klinik (hier: Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) zur Vollziehung einer Abschiebung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Antragsgegner vorher geweigert hat, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten.2. Ferner dürfte grundsätzlich nur eine hinsichtlich der konkreten Räume innerhalb größerer Gebäudekomplexe eingegrenzte Durchsuchungsanordnung außerhalb der Therapie-, Ambulanz- und Besuchszeiten verhältnismäßig sein.

Tenor

Der Antrag auf Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik L.         , E.                      00, 00000 L1.       der Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung des Herrn G.    I.        wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Durchsuchung einer Klinik (hier: Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) zur Vollziehung einer Abschiebung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Antragsgegner vorher geweigert hat, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten.2. Ferner dürfte grundsätzlich nur eine hinsichtlich der konkreten Räume innerhalb größerer Gebäudekomplexe eingegrenzte Durchsuchungsanordnung außerhalb der Therapie-, Ambulanz- und Besuchszeiten verhältnismäßig sein. Der Antrag auf Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik L. , E. 00, 00000 L1. der Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung des Herrn G. I. wird abgelehnt. Gründe: Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden, da die Maßnahme sich ersichtlich gegen eine andere Person im Sinne von § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG richten soll und die Klinik L. nach den Erkenntnissen des Gerichts keine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist, sondern der im Passivrubrum genannten juristischen Person zugehörig ist. Der am 9. Juni 2021 sinngemäß gestellte Antrag, die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik L. , E. 00, 00000 L1. der Antragsgegnerin zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung des Herrn G. I. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die beantragte richterliche Durchsuchungsanordnung kann nicht auf § 58 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 AufenthG gestützt werden. § 58 Abs. 6 AufenthG bestimmt, dass die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert (Satz 1). Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (§ 58 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zwar insoweit erfüllt, als sich der vollziehbar ausreisepflichtige Herr G. I. sowohl nach seinen Angaben als auch nach den Angaben der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin in der Klinik L. in L1. aufhält. Die begehrte Durchsuchungsanordnung stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber (derzeit) nicht als verhältnismäßig dar. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht; der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 18, m.w.N. Der Richter darf nicht zu einem Grundrechtseingriff ermächtigen, der im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht erforderlich und zumutbar und damit nicht verhältnismäßig sein würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44-56, Rn. 28. Zu diesem Zweck ist die beantragende Behörde von Verfassung wegen verpflichtet, das Gericht grundsätzlich in der Antragsschrift umfassend über alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu informieren. Insbesondere bedarf es einer Begründung, die den Erlass der Anordnung aus Sicht der Behörde rechtfertigt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/20 -, BVerfGE 103, 142 (153); Voßkuhle, Präventive Richtervorbehalte, in: Papier/Merten (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, Rn. 89; Wildhagen, Persönlichkeitsschutz durch präventive Kontrolle, 2010, S. 169 m.w.N. Der Gesetzgeber trägt diesem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 13 Abs. 2 GG Rechnung. Denn § 58 Abs. 6 AufenthG erlaubt die Durchsuchung einer Wohnung nur, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 K 7772/19 -, juris, Rn. 28. Im konkreten Einzelfall sind die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gewahrt. Insbesondere ist die Erforderlichkeit der beantragten Durchsuchung nicht hinreichend dargetan. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das relativ mildeste, jedoch gleich effektive Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks ist. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, BVerfGE 141, 121-143, Rn. 54. Die Erforderlichkeit einer Durchsuchung zur Ergreifung einer Person zwecks Abschiebung kann etwa gegeben sein, wenn die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer so in der Wohnung verborgen gehalten hat, dass er nur durch eine Durchsuchung hätte gefunden werden können, oder aufgrund anderer Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschlüsse vom 13. April 2012 - I-15 W 131/12 -, juris, Rn. 14, und vom 27. Mai 2004 - 15 W 307/03 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 22 I 28/20 -, juris, Rn. 30; VG Freiburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 2 K 633/07 -, juris, Rn. 6; a. A. OVG Bremen, Beschluss vom 5. August 2019 - 2 F 211/19 -, juris, Rn. 14. Diese strengen Anforderungen an eine Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG werden vorliegend von Verfassung wegen weiter verschärft, da sie bei einem unbeteiligten Dritten nach § 58 Abs. 5 Satz 2 AufenthG beantragt ist. Die Durchsuchung bei einem nichtbeteiligten Dritten stellt erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juni 2006 - 2 BvR 299/06 -, NJW 2007, 1804 = juris Rn. 29, zu § 103 StPO. So kann die Erforderlichkeit einer Durchsuchung regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn sich der Betroffene geweigert hat, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten. Fehlt es an einer zuvor erfolgten Aufforderung zur freiwilligen Folgeleistung, so ist die Durchsuchungsmaßnahme regelmäßig rechtswidrig. Zwar kann dann, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene mit der Ausländerbehörde nicht kooperieren wird und die Kenntnis von der beabsichtigten Durchsuchung deren Erfolg gefährden oder vereiteln könnte, die vorsorgliche Beschaffung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zulässig sein. Der Dritte ist aber vor der Vollstreckung stets aufzufordern, den Anordnungen der Behörde freiwillig Folge zu leisten. Vgl. auch Wohlers/Jäger, in: Wolter, SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 103 Rn. 16, m.w.N; Hauschild, in: MüKO StPO, 1. Aufl. 2014, § 103 Rn. 16. Richtet sich die Durchsuchung – wie hier – gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), ist stets der Umstand zu berücksichtigen, dass Daten von Nichtbeteiligten, insbesondere Daten von unbeteiligten Patienten, zur Kenntnis der Behörden gelangen könnten, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers sicher wähnen durften. Zu bedenken ist zudem das Ausmaß der (mittelbaren) Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Antragsgegnerin (Art. 12 Abs. 1 GG). Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient liegt im Interesse der Allgemeinheit. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit einer Zwangsmaßnahme. Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 384/07 -, NJW 2008, 1937 = juris Rn. 13; Hauschild, in: MüKO StPO, 1. Aufl. 2014, § 103 Rn. 18, jeweils zu Durchsuchungen nach § 103 StPO bei einem Rechtsanwalt; sowie BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 -, BVerfGE 117, 244, zur Durchsuchung eines Presseunternehmens. Unerheblich ist dabei, dass sich die Durchsuchungsanordnung gegen eine juristische Person richtet, da auch diese den vollen Schutz genießt. Vgl. auch Hegman, in: BeckOK StPO, Stand: 1. Januar 2021, § 103 Rn. 1; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 103 Rn. 1, m.w.N. Weiter verschärfend ist die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, da vorliegend ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie durchsucht werden soll, in dem sich bestimmungsgemäß psychisch Kranke (insbesondere suizidgefährdete Personen) aufhalten. Zudem hat die Durchsuchung eines dem Publikumsverkehr dienenden Durchsuchungsobjekts grundsätzlich außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen, sofern der Durchsuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Vgl. Gercke in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 103 Rn. 17. Der uneingeschränkte Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Klinik der Antragsgegnerin trägt diesen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Es ist bereits nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Antragstellerin im Vorfeld den Versuch unternommen hätte, mit den Organen der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten und eine kooperative Lösung zu finden. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Anfrage bei der Antragsgegnerin den Erfolg der beabsichtigten Durchsuchung gefährden oder vereiteln könnte. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer so in der Klinik verborgen gehalten hat, dass er nur durch eine Durchsuchung hätte gefunden werden können. Es bestehen auch aufgrund anderer Umstände keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Ingewahrsamnahme hieran scheitern könnte. Zwar wäre es denkbar möglich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin Herrn G. I. warnen und ihm so das Untertauchen ermöglichen könnten. Es ist aber nicht dargelegt, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist. So liegen dem Gericht keine Erkenntnisse dafür vor, dass sich in der Vergangenheit ein solcher Vorgang bereits ereignet hätte. Zudem dürfte auch den Verantwortlichen der Antragsgegnerin bekannt sein (und die Antragstellerin könnte sie darauf hinweisen), dass eine Mitteilung an Herrn G. I. als Beihilfe zum illegalen Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar sein könnte. Schließlich dürfte es im Bewusstsein der Verantwortlichen der Antragsgegnerin sein, dass der Klinik nach einer aus diesem Grund gescheiterten Abschiebung künftig Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG ohne vorherige Kontaktaufnahme bevorstehen könnten. Diesem Vorgehen stehen auch nicht die Regelungen in § 59 Abs. 1 Satz 8, § 97a AufenthG entgegen, da der konkrete Termin der Abschiebung nicht mitgeteilt wird und im Übrigen angesichts der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch kein unbefugtes Handeln der Behörde im Sinne von § 353b Abs. 1 StGB vorläge. Die Behörde könnte ferner erwägen, die ins Vertrauen gezogenen Verantwortlichen der Antragsgegnerin im Sinne von § 353b Abs. 2 Nr. 2 StGB förmlich zu verpflichten. Auch der im Antrag sinngemäß als Minus enthaltene Hilfsantrag auf Erlass einer „prophylaktischen“ Anordnung der Durchsuchung für den Fall der Nichtkooperation durch die Antragsgegnerin ist abzulehnen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand dürfte allenfalls eine nach Ort und Zeit eingegrenzte Durchsuchungsanordnung verhältnismäßig sein. Die Antragstellerin hat beantragt, die „Räumlichkeiten“ durchsuchen zu dürfen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist aber die Durchsuchung eines grundrechtssensiblen Gebäudes wie eines Fachkrankenhauses für T……………..… auf diejenigen Räumlichkeiten zu beschränken, in denen sich nach konkreten Erkenntnissen die gesuchte Person voraussichtlich befindet. Ausweislich der im Internet verfügbaren Angaben besitzt die Klinik 145 Betten und es werden Behandlungen durch 197 Mitarbeiter in einer Vielzahl von Fachgebieten (X………………………………….) durchgeführt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich Herr G. I. in sämtlichen Räumlichkeiten des Gebäudekomplexes E. 00 in 00000 L1. , der laut Internettauftritt der Klinik aus einem Altbau und einem Neubau mit Tageskliniken, Pflege- und Altenheimen sowie einem Mehrzweckgebäude besteht, aufhält bzw. verborgen halten könnte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch die Uhrzeit für die geplante Durchsuchung nicht eingegrenzt. Abgesehen dafür, dass die besonderen Darlegungen für eine Durchsuchung zur Nachtzeit, vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, nicht beigebracht sind, wäre von der Antragstellerin – angesichts der oben dargestellten Verfassungsvorgaben – auch darzulegen gewesen, weshalb eine Durchsuchung während der Therapie-, Ambulanz- und Besuchszeiten dringend erforderlich ist. Im Übrigen dürfte zu berücksichtigen sein, dass es aufgrund der tiefgreifenden Eingriffe in Grundrechte vorliegend erforderlich sein dürfte, dass die Antragsgegnerin eine Einwilligung in die Durchsuchung ihrer Räume frei von jedem physischen und psychischen Zwang erklärt. Bei einer „prophylaktischen“ Durchsuchungsanordnung wäre der Antragsgegnerin aber nicht die Wahl gegeben, den Durchsuchungsbeamten die Durchsuchung zu verwehren. Denn würde sie sich nicht zur freiwilligen Preisgabe ihrer Räumlichkeiten entscheiden, würden die Durchsuchungsbeamten die Durchsuchung zur Auffindung der Person zwangsweise durchführen. Vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 683/08 -, juris Rn. 19. Von einer Anhörung der Antragsgegnerin sowie der Bekanntgabe dieses Beschlusses an diese wird abgesehen, um den Erfolg etwaiger Abschiebungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 - 18 E 809/20 -, juris, Rn. 22, und vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 33. Das Absehen von der Anhörung ist in einem solchen Fall auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2004 - 2 BvR 2105/03 -, juris, Rn. 4., und Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris, Rn. 54. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen nur bei der Verwerfung oder der Zurückweisung der Beschwerde an (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegnerin an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, juris, Rn. 24. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.