Urteil
26 K 573/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0609.26K573.20.00
3mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und als solcher beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70%. Mit Beihilfeantrag vom 26. März 2019 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV NRW) Beihilfe zu Aufwendungen für eine häusliche Behandlungspflege in Höhe von insgesamt 29.973,50 EUR, die im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 20. August 2018 durch Frau C. I. erbracht worden sei. Dem Beihilfeantrag war ein Vertrag zwischen Frau I. und dem Kläger vom 1. September 2014 beigefügt, wonach bis zur Einstufung in einen Pflegegrad die Leistungen Kompressionsverband anlegen, Kompressionsverband abnehmen und Wundversorgung für insgesamt 9,50 EUR einmal täglich siebenmal wöchentlich durch Frau I. erbracht werden sollten. Laut 1. Änderung des Vertrages vom 1. Januar 2016 sollten die vorgenannten Leistungen zweimal täglich siebenmal wöchentlich erbracht werden und laut 2. Änderung des Vertrages vom 11. August 2017 viermal täglich siebenmal wöchentlich. Ferner war dem Beihilfeantrag eine Rechnung vom 24. März 2019 beigefügt, gemäß der die vertraglich vereinbarten Leistungen (3.155 Pflegeeinheiten) durch Frau I. erbracht worden seien und der Kläger hierfür insgesamt eine Summe in Höhe von 29.973,50 EUR zu zahlen habe. Zudem legte der Kläger einen Ausweis von Frau I. über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester vom 12. April 1967 vor. Mit Schreiben vom 24. April 2019 übersandte der Kläger dem LBV NRW ein Attest seiner Hausärztin B. U. , K. , vom 16. April 2019, wonach bescheinigt werde, dass laut eigenen Angaben des Klägers Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch die Ehefrau, Frau C. I. (hier bekannte chirurgisch ausgebildete Krankenschwester) durchgeführt worden seien. Der Leistungszeitraum betreffe laut dem Kläger die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 20. August 2018. Erforderliches Behandlungs-Wundmaterial sei durch sie verordnet worden. Der Kläger stellte klar, dass Frau I. seine Krankenschwester und nicht seine Ehefrau sei. Zudem legte er eidesstattliche Versicherungen von sich und Frau I. vom 28. April 2019 vor, wonach die in der vorgelegten Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Mit Beihilfeantrag vom 29. April 2019 beantragte der Kläger beim LBV NRW eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für eine häusliche Behandlungspflege. Zum einen sei in der bereits vorgelegten Rechnung vom 24. März 2019 ein Rechenfehler unterlaufen, da insgesamt tatsächlich 3.157 statt 3.155 Versorgungseinheiten geleistet worden seien. Zudem seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers seinerseits Preisvereinbarungen noch nicht vorgelegt worden, nach denen entsprechend der Verschlechterung seines Krankheitsbildes die Preise für die Versorgungseinheiten kontinuierlich fortgeschrieben worden seien. Ausweislich der beigefügten Preisvereinbarungen betrug der Preis je Versorgungseinheit ab dem 1. Juni 2015 12,- EUR, ab dem 1. Juni 2016 14,- EUR, ab dem 1. Juni 2017 16,50 EUR und ab dem 1. Juni 2018 19,- EUR. Insgesamt seien deshalb Aufwendungen für die häusliche Behandlungspflege in Höhe von 46.846,50 EUR entstanden, sodass abzüglich der bereits in der Rechnung vom 24. März 2019 ausgewiesenen Aufwendungen in Höhe von 29.973,50 EUR eine Restforderung in Höhe von 16.873,- EUR verbleibe. Mit Beihilfebescheiden vom 21. Mai 2019 und 22. Mai 2019 lehnte das LBV NRW die Gewährung einer Beihilfe zur häuslichen Behandlungspflege ab. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung sei für die Festsetzung der Beihilfe nicht ausreichend. Unter dem 1. Juni 2019 erhob der Kläger Widerspruch, den das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019, dem Kläger ohne Zustellungsnachweis übersandt, zurückwies. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 erkundigte sich der Kläger beim LBV NRW nach dem Bearbeitungsstand seines Widerspruchs. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 übersandte das LBV NRW nochmals einen Ausdruck des Widerspruchsbescheides und wies darauf hin, dass dieser an das dort bekannte Postfach in K. übersandt und von der Post nicht zurückgeschickt worden sei. Am 4. Februar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe die Klagefrist unverschuldet versäumt, weil er den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 nicht erhalten habe. Dieser sei ihm erst am 22. Januar 2020 zugegangen. Die Beihilfefähigkeit der Pflegeaufwendungen folge sowohl aus dem Umstand, dass seine behandelnde Hausärztin das Verbandsmaterial verordnet habe, als auch aus seinem Krankheitsbild. Die Angabe der Stundenzahl bei ärztlichen Verordnungen häuslicher Krankenpflege hinsichtlich des Anlegens und Ablegens von Kompressionsverbänden sowie der Wundversorgung sei unüblich. Die Angabe der Häufigkeit sei völlig ausreichend. Die von ihm vorgelegten Rechnungen seien ordnungsgemäß erstellt worden. Von Frau I. habe nicht erwartet werden können, dass diese die Rechnungen so zu erstellen habe, wie ein professioneller, gewerblicher Pflegedienst. Zudem sei Frau I. gemäß § 19 UStG nicht umsatzsteuerpflichtig, weshalb sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müsse. Es spiele auch keine Rolle, wann Frau I. die erbrachten Leistungen abgerechnet habe. Der Honoraranspruch sei jedenfalls mit Rechnungsstellung fällig geworden. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, das beklagte Land unter Aufhebung der Beihilfebescheide vom 21. Mai 2019 und 22. Mai 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine häusliche Behandlungspflege in Höhe von 32.792,55 EUR zu gewähren. Das beklagte Land beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Begründungen der Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend trägt es vor, es sei bereits fraglich, ob der Kläger den Widerspruchsbescheid tatsächlich nicht erhalten habe, weshalb die Zulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist angezweifelt werde. Das vorgelegte Attest reiche nicht aus, da Angaben zur notwendigen Stundenzahl der täglichen Pflege fehlten (vgl. VV 4.1.5.3 zur BVO). Zudem stelle sich die Frage, ob die vorgelegten Rechnungen von Frau I. ordnungsgemäß erstellt worden seien und der Kläger diese gegen sich gelten lassen müsse. Die Rechnungen kennzeichneten schon nicht genau das Pflegeunternehmen. Zudem fehlten die Rechnungsnummer sowie die Benennung des zuständigen Finanzamtes und die entsprechende Steueridentifikationsnummer. Auch der für Pflegedienste typische Hinweis auf die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 16 UStG fehle. Eine Anmeldung eines pflegerischen Gewerbes durch Frau I. gebe es nicht. Ein Anspruch folge auch nicht aus den vorgelegten Verträgen oder den „Eidesstattlichen Versicherungen“. Mit Schriftsätzen vom 4. Februar 2021 und 13. April 2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben. Danach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger mit der am 4. Februar 2020 bei Gericht eingegangenen Klage gewahrt. Der Widerspruchsbescheid ist ihm nach seinem Vortrag erst im Rahmen der erneuten Übersendung am 22. Januar 2020 zugegangen. Es kann nicht nachgewiesen werden, dass ihm der Widerspruchbescheid schon vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. Denn das LBV NRW hat dem Kläger den Widerspruchsbescheid entgegen § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) förmlich zugestellt, sondern diesen ohne Zustellungsnachweis per einfacher Post übersandt. Gemäß § 8 Halbs. 1 LZG NRW gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, wenn sich – wie hier – die formgerechte Zustellung eines Dokumentes nicht nachweisen lässt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des LBV NRW vom 21. Mai 2019 und 22. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für eine häusliche Behandlungspflege durch Frau C. I. im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 20. August 2018. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für eine notwendige Berufspflegekraft, solange die oder der Erkrankte nach ärztlicher Verordnung der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, ambulante Palliativversorgung und ambulante psychiatrische Krankenpflege) bedarf. Vorliegend fehlt es bereits an einer ärztlichen Verordnung der häuslichen Krankenpflege. Das vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest seiner Hausärztin B. U. vom 16. April 2019 erfüllt nicht die an eine ärztliche Verordnung zu stellenden Anforderungen. Der Sinn des Verordnungszwangs besteht in erster Linie darin, dem Dienstherrn Gewissheit über die Notwendigkeit einer Maßnahme zu verschaffen. Durch die schriftliche Verordnung übernimmt der Arzt die Verantwortung für Leistungen, die der medizinischen Versorgung dienen, aber nicht vom Arzt selbst erbracht werden, was insbesondere bei Arzneimitteln, Hilfsmitteln und auch bei Heilbehandlungen durch selbständig tätige Personen, die nicht selbst Ärzte sind, der Fall ist. Durch die schriftliche Verordnung bestätigt der Arzt u.a. die Notwendigkeit und die Wirksamkeit des betreffenden Mittels. Dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung ist dabei zumindest für den Regelfall nur dann Rechnung getragen, wenn die betreffende ärztliche Bescheinigung vor (und nicht erst nach) Beschaffung des in Rede stehenden Mittels ausgestellt worden ist. Die regelmäßige Nichtanerkennung nachträglicher ärztlicher Bescheinigungen findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass Beihilfeberechtigte selbst in aller Regel nicht in der Lage sind zu beurteilen, welche Arznei- oder Hilfsmittel oder Heilbehandlungen notwendig sind und jede Eigenbeschaffung oder Eigenbehandlung eine erhöhte Gefahr des Misserfolgs in sich trägt. Eine Ausnahme von einer Unbeachtlichkeit nachträglich ausgestellter Verordnungen wird, soweit ersichtlich, nur für Fälle unaufschiebbaren Bedarfs anerkannt, wenn unverzüglich nach Fortfall des anzuerkennenden Hinderungsgrundes (für eine vorherige Konsultation des Arztes) die nachgeholte ärztliche Bescheinigung die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung sowie Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung bestätigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe scheitert die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegeaufwendungen schon daran, dass die Pflegeleistungen in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 20. August 2018 erbracht wurden, das ärztliche Attest hingegen auf den 19. April 2019 datiert. Eine Ausnahme im vorgenannten Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen er an einer (früheren) Konsultation seiner Hausärztin gehindert gewesen wäre. Solche sind im Übrigen auch vor dem Hintergrund, dass Frau U. ihm im streitgegenständlichen Zeitraum gleichwohl das erforderliche Behandlungs-Wundmaterial verordnet hat, im keiner Weise ersichtlich. Hinzu kommt, dass Frau U. gerade nicht im vorstehend ausgeführten Sinne die ärztliche Verantwortung für die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Behandlungspflege übernommen hat. Im Gegenteil trifft sie hierzu keinerlei Aussage, sondern bestätigt lediglich, dass für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum laut seinen eigenen Angaben (Hervorhebung durch die Einzelrichterin) Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch Frau I. durchgeführt wurden. Dass in diesem Zeitraum eine Behandlungspflege tatsächlich erforderlich war, etwa weil der Kläger aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Wundversorgung selbst durchzuführen, geht aus dem Attest nicht ansatzweise hervor. Darüber hinaus ist das Attest vom 19. April 2019 auch ganz allgemein gehalten und die in Streit stehenden Pflegeleistungen sind nicht ansatzweise spezifiziert. So gehen aus dem Attest weder die konkret erbrachten Pflegeleistungen (z.B. Anlegen und Abnehmen von Kompressionsverbänden) noch die erforderliche Häufigkeit dieser Maßnahmen hervor. Eine Angabe der Häufigkeit hält sogar der Kläger selbst nach seinem eigenen Vortrag für erforderlich, aber auch ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob – wie das LBV NRW meint – die ärztliche Verordnung auch Angaben zu der notwendigen Stundenzahl der täglichen Pflege machen muss. Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Verordnung einer häuslichen Krankenpflege auch schon vor dem Klinikaufenthalt des Klägers im August/September 2018 bestanden haben, ergeben sich daraus, dass Frau U. dem Kläger ab September 2018 wiederholt im Voraus Verordnungen für eine häusliche Behandlungspflege ausgestellt hat, für die sie die dafür vorgesehenen Vordrucke verwendet hat und die den vorgenannten Anforderungen entsprechen. Demgegenüber erstellte sie dann aber mehr als sechs Monate nach Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums lediglich das vorgelegte formlose Attest, das sich im Wesentlichen in der Wiedergabe der Aussagen des Klägers erschöpft und keine eigenen Feststellungen von Frau U. beinhaltet. Bereits dieser Umstand spricht unter Berücksichtigung der auch vom Kläger hervorgehobenen ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Erstellung ärztlicher Bescheinigungen dafür, dass Frau U. vor September 2018 eine häusliche Behandlungspflege des Klägers aus medizinischer Sicht nicht für erforderlich hielt. Ungeachtet dessen handelt es sich bei Frau I. auch nicht um eine Berufspflegekraft im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BVO NRW. Eine Berufspflegekraft ist eine Person, die in der Pflege erkrankter Personen ausgebildet ist und die Pflege berufsmäßig ausübt. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, § 4 Erl. 6, B 72/2. Zwar ist Frau I. als gelernte Krankenschwester in der Pflege erkrankter Personen ausgebildet. Sie hat die Pflege des Klägers jedoch nicht berufsmäßig ausgeübt. Frau I. hat die Pflegeleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht, also nicht als (unselbständige) Mitarbeiterin eines Pflegedienstes. Sie ist jedoch keine selbständig beruflich tätige Pflegekraft. Aus dem Gewerberegister der Stadt K. geht hervor, dass Frau I. weder gegenwärtig noch in der Vergangenheit ein Gewerbe für die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen angemeldet hatte. Dementsprechend hat auch das Finanzamt X. mitgeteilt, dass eine Gewerbeanmeldung durch Frau I. nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 32.792,55 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.