Beschluss
11 L 2301/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0312.11L2301.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6818/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6818/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. November 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 anzuordnen, ist bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung des Antrags (§§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahin auszulegen, dass die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6818/20 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen anzuordnen. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Antragsgegnerin hat zwar das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 13 B 1397/17 –, vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 – und vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 –, alle juris m.w.N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Antragsgegnerin. Gerade bei einer Maßnahme, die wie im vorliegenden Fall der Gefahrenabwehr dient, liegen besondere Gründe für die sofortige Vollziehung bereits darin, dass die Gefahren, die den Erlass der Ordnungsverfügung aus Sicht der Behörde rechtfertigen, nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden können. Dies hat die Antragsgegnerin bezogen auf den konkreten Fall dargelegt, indem sie ausgeführt hat, durch das Beparken der Baulastfläche bestehe im Brandfall eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, weil eventuell eine Rettung bei einem Einsatz der Feuerwehr mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten zeitlich verzögert werde. Der Antrag hat aber in materieller Hinsicht Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Ordnungsverfügungen) und der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen), anzuordnen bzw. wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse der Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, soweit einschlägig, zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2020 erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügungen ist § 58 Abs. 2 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ausgehend hiervon halten die Ordnungsverfügungen vom 00. Oktober 2020, mit der die Antragsteller mit sofortiger Wirkung aufgefordert wurden, gemäß der am 00. Dezember 1965 eingetragenen Baulast Nr. 000 und dem dazugehörigen Baulastlageplan vom 00. Juli 1965 auf dem Grundstück I. Weg 00x (Gemarkung S. , Flur 0, Flurstück 00/0) zugunsten des Grundstücks I. Weg 00x (Gemarkung S. Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 000 und 0000) einen 2,5 bis 3 m breiten und 19 m langen Streifen des Baulastgrundstücks von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten und freihalten zu lassen, sodass über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar sind die Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich befugt, eine im Wege der Baulast übernommene Verpflichtung mittels einer Bauordnungsverfügung durchzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 – 7 B 1974/97 –, juris, Rn. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Bauordnungsverfügung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen beinhalten nicht nur das Gebot, die Baulastfläche (einmalig) von baulichen Anlagen oder sonstigen Hindernissen zu befreien, sondern zielen auch darauf ab, die Baulastfläche auf Dauer freihalten, und stellen zugleich jeweils eine mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbundene Ermessensentscheidung der Behörde dar. Bei derartigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, um die Rechtmäßigkeit der Verfügung bis zu diesem Zeitpunkt kontrollieren zu können. Vgl. zur Nutzungsuntersagung: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 4 B 132/88 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 2734/93 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Dezember 2017 - 1 A 111/15 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2016 - 28 K 2758/15 -, alle juris. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsteller das von der Antragsgegnerin festgestellte Parken auf der Baulastfläche vollständig und auf Dauer aufgegeben haben. Soweit sie sich darauf berufen, eine bauliche Umgestaltung ihres Grundstücks vorgenommen zu haben, bedarf dies im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung keiner Vertiefung, da auch nach dem eigenen – diesbezüglich nicht ganz widerspruchsfreien – Vorbringen der Antragsteller dies (wohl) lediglich zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme der Baulastfläche führen dürfte (vgl. Seite 13 der Antragsschrift). Im Übrigen haben die Antragsteller selbst dargelegt, wegen des erhöhten eigenen Stellplatzbedarfs jedenfalls in Zukunft auf eine zumindest teilweise Inanspruchnahme der Baulastfläche angewiesen zu sein (vgl. Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 im Verfahren 11 K 6818/20). Ungeachtet des insofern weiterhin stattfindenden bzw. künftig zu erwartenden Zuwiderhandelns der Antragsteller ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügungen jedoch aus dem Umstand, dass den Antragstellern ein Anspruch auf eine teilweise Löschung der Baulast zusteht. Eine Baulast, die zu löschen ist, kann nicht mehr durch eine Bauordnungsverfügung durchgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 – 7 B 1974/97 –, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2020 – 2 M 57/20 –, juris, Rn. 19. Einen Anspruch auf Aufhebung einer Baulast im Sinne eines gegen das Baulastenverzeichnis gerichteten Berichtigungsanspruchs hat derjenige, der nach § 85 Abs. 3 BauO NRW 2018 den Verzicht bezüglich der Baulast fordern kann. Der Löschungsanspruch stützt sich auf das – in Art. 14 GG gewährleistete – Recht auf Eigentum. Er zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück ausweislich des Baulastenverzeichnisses öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von Bedeutung sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 48. Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 ist der Verzicht durch die Bauaufsichtsbehörde zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Eine Verpflichtung zum Verzicht auf die Baulast entsteht bei einer Änderung des öffentlichen Interesses gegenüber der Situation, in der die Baulast übernommen wurde. Das öffentliche Interesse kann demgemäß etwa in den Fällen verneint werden, in denen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa der Wegfall der Sicherungsfähigkeit oder der Sicherungsbedürftigkeit stattgefunden hat oder eine Änderung des im fraglichen Bereich geltenden Baurechts die Annahme des Wegfalls dieses Interesses rechtfertigt. Baurechtswidrige Zustände dürfen durch den Verzicht nicht geschaffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 52 ff. m.w.N. Ein Teilverzicht in Form einer Änderung der Baulast ist angezeigt, wenn das öffentliche Interesse infolge tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen nicht vollständig, aber teilweise entfallen ist. Vgl. Wenzel, in: Gädtke/Johlen u.a., BauO NRW, 13 Auflage 2019, § 85, Rn. 65. Dies zugrunde gelegt ist zwar ein vollständiger Verzicht auf die in Rede stehende Baulast vorliegend ausgeschlossen, es besteht aber ein Anspruch auf einen Teilverzicht. Welches öffentliche Interesse mit der Übernahme der Baulast verfolgt wurde, ist durch Auslegung der Baulasterklärung entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu bestimmen. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, hier also die Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte (sog. objektiver Empfängerhorizont). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2018 – 7 A 991/16 –, juris, Rn. 30, und vom 21. November 2017 – 2 A 1393/16 –, juris, Rn. 61. Die Baulasterklärung vom 00. Juli 1965 ist mit „Sicherung eines fremden Zugangs (§ 4 Abs. 4 BauO NW)“ überschrieben. Angelehnt an den Wortlaut des § 4 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (BauO NW 1962) übernahmen die damaligen Eigentümer des Flurstücks 00/0 zugunsten des Baugrundstücks (damals Flurstücke 000, 000 und 0000), auf dem ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte, die Verpflichtung, einen 2,5 - 3 m breiten und 19 m langen Streifen des Baulastgrundstücks freizuhalten, „so daß über diesen Zugang der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist“. Damit wird deutlich, dass die Übernahme der Baulast die Erschließung des genannten Baugrundstücks, dessen heutige Eigentümerin die Beigeladene ist, dienen sollte – vgl. die Überschrift zu § 4 BauO NW 1962: „Bebauung der Grundstücke“ – und dabei insbesondere Feuerwehreinsätze auf diesem Grundstück über die so gesicherte Zuwegung ermöglichen sollte. Eine trennscharfe Abgrenzung der zwischen den Beteiligten streitigen Zwecke der Feuerwehrzufahrt und der Erschließung des Nachbargrundstücks ist demzufolge weder notwendig noch rechtlich möglich, vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018. Dieses öffentliche Interesse ist nicht vollständig entfallen. Ein umfassender Verzicht auf die Baulast hätte zur Folge, dass die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen, die bis zur südlichen Grundstücksgrenze über eine durch weitere Baulasten gesicherte Zuwegung erfolgt (vgl. Blätter 107 ff. der Beiakte zum Verfahren 11 K 6818/20), ab der Grundstücksgrenze ausschließlich über Flächen im Privateigentum der Beigeladenen zu erfolgen hätte. Selbst wenn die notwendige Breite der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW 2018 zu sichernden Zufahrt unter Einbeziehung des Flurstücks 000 auf dem Grundeigentum der Beigeladenen erreichbar wäre, käme es dadurch gleichwohl zu einem Versprung innerhalb der Zufahrt, da weiter südlich auf dem Flurstück 000 im Grenzbereich keine bzw. allenfalls eine äußerst schmale Baulastsicherung vorhanden ist (vgl. Blatt 110 der Beiakte zum Verfahren 11 K 6818/20). Die Zufahrt wäre bei einem solchen verspringenden Verlauf für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge nicht mehr gesichert passierbar. Allerdings besteht das beschriebene öffentliche Interesse nicht in gleichen Umfang wie bei Eintragung der Baulast fort. Die Antragsgegnerin hat selbst dargelegt, dass der Privatweg gegenüber der Darstellung im Lageplan zur Baulast inzwischen breiter ausgeführt ist (bis zu 4,8 m statt 3,5 m) und daher neben der Baulastfläche auch vollständig das Flurstück 0000 und zu einem kleinen Teil das Flurstück 000 erfasst. Diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wirkt sich – unabhängig vom Grund für die abweichende Ausführung des Weges – auf das Interesse an der rechtlichen Sicherung aus. Denn für die Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen genügt die Sicherung einer schmaleren Fläche auf dem Grundstück der Antragsteller als ursprünglich vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin durch eine Änderung der Baulast über das Grundstück der Beigeladenen in der Weise „verfügen“ würde, dass diese durch den Teilverzicht gezwungen wäre, das Flurstück 0000 vollständig als Wegefläche zu nutzen. Eine solche Beeinträchtigung muss die Beigeladene hinnehmen. Für die Frage, ob ein Anspruch auf (Teil-)Verzicht besteht, kommt es nämlich allein darauf an, ob und in welchem Umfang es für die Erschließung noch zwingend der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller bedarf. Denn nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW muss auf die Baulast verzichtet werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht. Kann das Grundstück der Beigeladenen in größerer Breite als ursprünglich geplant über ihr Privateigentum erschlossen werden, so ist damit das bei der Bestellung vorhandene öffentliche Interesse in diesem Umfang entfallen, denn es besteht insoweit keine Notwendigkeit mehr, die Erschließung durch die Inanspruchnahme eines anderen Grundstücks zu sichern. Ob dies dem Interesse der Beigeladenen entspricht, ist nicht ausschlaggebend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 22 A 1232/92 –, juris, Rn. 15. Ergänzend ist anzumerken, dass eine Nutzung des Flurstücks 0000, ebenso wie des schmalen Streifens auf dem Flurstück 000, als Wegefläche bereits den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Eine darüber hinausgehende Umwandlung der Vorgartenfläche auf dem Flurstück 000 in Wegefläche zu Erschließungszwecken auf der Grundlage der vorstehend genannten Rechtsprechung des OVG NRW kommt vorliegend schon deswegen nicht in Frage, weil dies – wie bereits dargelegt – bei gleichzeitigem (vollständigen) Verzicht auf die Baulast zu einem Verspringen der Zufahrt ab der Grundstücksgrenze führen und damit deren Nutzbarkeit verhindern würde. Ein öffentliches Interesse am Erhalt der Baulastfläche in ihrer kompletten Breite ergibt sich auch nicht aus den Platzbedürfnissen der Feuerwehr. Ein öffentliches Interesse an der Sicherung einer Bewegungsfläche für die Feuerwehr von mindestens 7 x 12 Metern liegt nach summarischer Prüfung nicht nahe. Zum einen wäre die Mindestgröße für eine Bewegungsfläche gemäß Ziffer 13 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) auch durch die Sicherung der Baulastfläche gar nicht erreichbar. Eine Mitnutzung der Vorgartenfläche der Beigeladenen, wie sie die Antragsgegnerin anführt, scheidet zudem faktisch aus, da diese Fläche nur zum Teil befestigt ist, im befestigten Bereich ihrerseits als Stellplatz genutzt wird (vgl. die Anlagen zum Schriftsatz der Antragsteller vom 17. November 2020) und im Übrigen infolge des Bewuchses und der vorhandenen Abmauerungen kaum als Bewegungsfläche nutzbar erscheint. Zum anderen ist derzeit nicht ersichtlich, dass überhaupt das Bedürfnis nach einer Bewegungsfläche für die Feuerwehr besteht. Eine solche ist nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Die Erforderlichkeit aus Gründen des Feuerwehreinsatzes ist vorliegend nicht dargelegt. Sie folgt nicht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018, wonach Bewegungsflächen vorzusehen sind, wenn für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich ist. Das ist regelmäßig bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, der Fall (vgl. § 33 Abs. 3 BauO NRW 2018). Auf das Gebäude der Beigeladenen dürfte dies nicht zutreffen. Es verbleibt demnach – grundsätzlich – wegen der Entfernung zur öffentlichen Verkehrsfläche das Bedürfnis nach der Sicherung einer Feuerwehrzufahrt, die nach Ziffer 2 MRFIFw jedenfalls auf 3,5 m Breite begrenzt werden kann. Das entspricht im Übrigen genau der Breite des Weges, die bei der Eintragung der Baulast geplant war. Einen weitergehendenden Zweck als die Sicherung einer Zufahrt hatte die Baulast schon damals nicht. Das ergibt sich bereits aus der Baulasterklärung, die auf das Freihalten eines „Zugangs“ für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten abzielte. Schließlich ist unter Zugrundelegung des in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen sowie öffentlich zugänglichen Luftbild- und Kartenmaterials (TIM-online, GEOportal NRW, Google Maps) nicht ersichtlich, dass die ebenfalls mehr als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt gelegenen Nachbargebäude in der I. Straße über freigehaltene Bewegungsflächen von 7x12 Metern auf dem eigenen Grundstück und/oder unter Einbeziehung von Baulastflächen auf fremden (Wege-)Grundstücken verfügen. Die Erforderlichkeit einer Bewegungsfläche allein in Bezug auf das Gebäude der Beigeladenen drängt sich angesichts dessen nicht auf. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, in welchem exakten Umfang das – nach wie vor grundsätzlich vorhandene – öffentliche Interesse an der Baulast fortbesteht. Jedenfalls in Bezug auf die laut Ordnungsverfügungen vom 0. Oktober 2020 freizuhaltende Gesamtfläche von 2,5 bis 3 Metern Breite besteht ein solches Interesse nicht mehr, sodass zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war. Welche genaue Breite die verbleibende Baulastfläche haben muss, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten; dies dürfte sich zudem auf die Erfolgsaussichten zumindest des Hilfsantrages im Klageverfahren 11 K 5779/20 auswirken, das die Verpflichtung zur (ganzen oder teilweisen) Löschung der Baulast zum Gegenstand hat. Die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 0. Oktober 2020 nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in denselben Bescheiden jeweils erlassenen Grundverfügung entfällt zugleich die für die Zwangsgeldandrohung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW notwendige Voraussetzung, dass ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vorliegen muss oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Gericht berücksichtigt die gleichlautenden Ordnungsverfügungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Hälfte des Auffangstreitwerts. Die Zwangsgeldandrohungen fallen daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.