Beschluss
2 L 2051/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0212.2L2051.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. Oktober 2020 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6101/20 gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2020 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 5 A. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO statthaft, da der gegen die Entlassungsverfügung vom 25. September 2020 erhobenen Klage (2 K 6101/20) wegen der mit ihr verbundenen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. 6 B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin der Erfolg versagt. 9 I. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – kommt nicht etwa schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 25. September 2020 hinreichend konkret deutlich gemacht, weshalb er eine sofortige Entlassung der Antragstellerin für erforderlich hält. Inwieweit diese in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Begründung inhaltlich tragfähig ist, bleibt im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. 10 II. Auch die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 00.0.2020 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. 11 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung in der Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst ist § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol NRW. 12 Formelle Mängel des angegriffenen Bescheides sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 13 Auch in materieller-rechtlicher Hinsicht bestehen keinen Bedenken gegen seine Rechtmäßigkeit. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. 14 Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den Anforderungen genügen wird, die an die (charakterliche) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten seiner Laufbahn gestellt werden. Die Zweifel können sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Sie müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung hierüber erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen auch an den Charakter eines Beamten das konkret angestrebte Amt stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 15 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. April 2017 – 6 A 8/17 –, juris, Rn. 3. 16 Nach dieser Maßgabe begegnet die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt, bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. 17 Der Antragsgegner ist insbesondere weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (1.), noch hat er bei seiner auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerung der fehlenden Bewährung der Antragstellerin die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt (2.). 18 1. Die Feststellung der Nichtbewährung stützt der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht auf den Vorwurf, dass die Antragstellerin am 0.0.2019 sowie drei bis vier Wochen zuvor jeweils in dem Warenhaus der Q. & D. KG auf der C. B. in E. Ladendiebstähle begangen hat. 19 Insoweit ist unstreitig, dass die Antragstellerin am 0.0.2019 das genannte Bekleidungsgeschäft betrat und ein Damenstrickoberteil im Wert von 22,99 Euro sowie einen Gürtel im Wert von 49,99 Euro entwendete. Dabei trug sie eine so genannte Kombizange bei sich. 20 Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sie - entgegen des weiteren Vorwurfs des Antragsgegners - die Kombizange nicht zu dem Zweck bei sich geführt habe, die Sicherheitsetiketten von den Kleidungsstücken zu entfernen, vermag sie damit keine Rechtsfehler aufzuzeigen. Es kann nämlich dahinstehen, ob die Antragstellerin die Kombizange als Tatwerkzeug bei sich führte oder diese gar zum Entfernen der Etiketten verwendete, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Entlassungsverfügung nicht maßgeblich auf diesen Umstand stützt. So führte er in seiner Vorlage an den Personalrat und im gerichtlichen Verfahren aus: „Selbst wenn Frau T. die Sicherungsetiketten nicht mit der Zange gelöst haben sollte … .“. 21 Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei dem Diebstahl vom 0.0.2019 entgegen des Vorwurfs des Antragsgegners um ein einmaliges Ereignis, verfängt ebenfalls nicht. Es steht nach Aktenlage zur Überzeugung der Kammer nach summarischer Prüfung fest, dass die Antragstellerin bereits zuvor einen Ladendiebstahl in dem Warenhaus der Q. & D. KG in E. begangen hat. Der Antragsgegner führte insoweit in der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung an, dass sie dort bereits drei bis vier Wochen vor ihrer Tat vom 0.0.2019 Damenunterwäsche im Wert von 29,99 Euro, ein Damen-T-Shirt der Marke P. im Wert von 29,99 Euro und eine Herrenjacke der Marke D1. im Wert von 139,99 Euro entwendet hätte. Diesem Vorwurf liegen hinreichend belastbare Beweise zugrunde. Er wird gestützt durch den Inhalt der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 00 Js 0000/19. Nach den dortigen – insoweit unstreitigen – Feststellungen trug die Antragstellerin bei der Tat vom 0.0.2019 die oben genannte Herrenjacke der Marke D1. , welche sie dem Ladendetektiv aushändigte. Nach dem weiteren – insoweit bestrittenen – Vortrag des Ladendetektivs habe die Antragstellerin ihm gegenüber eingeräumt, die Jacke sowie zwei weitere Damenoberbekleidungsgegenstände vor einem längeren Zeitraum ebenfalls entwendet zu haben. Ein Abgleich der Jacke mit den Bestandsdaten habe ergeben, dass diese im Warenbestand fehle. Sie habe zudem erklärt, die zwei weiteren Kleidungsstücke am folgenden Werktag auszuhändigen. Mit ergänzendem Strafantrag vom 9. Mai 2019 teilte die Q. & D. KG sodann mit, dass die Antragstellerin – wie angekündigt – die beiden Kleidungsstücke, namentlich Damenunterwäsche der Marke D2. und ein Damen-T-Shirt der Marke P. , jeweils im Wert von 29,99 Euro, am Folgetag ausgehändigt habe. Eine Überprüfung durch die jeweiligen Abteilungsleiter habe ergeben, dass ebendiese Kleidungsstücke im Warenbestand fehlten. In Anbetracht dieser dezidierten und belegbaren Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die nicht näher substantiierte oder gar glaubhaft gemachte Angabe der Antragstellerin, sie habe die besagte Jacke gemeinsam mit einer Bekannten in einem anderen Geschäft in L. gekauft, als Schutzbehauptung bewertet hat. Hierzu fügt sich, dass sich die Antragstellerin zu dem weiteren Diebstahlsvorwurf hinsichtlich der Damenunterwäsche der Marke D2. und des Damen-T-Shirts der Marke P. gar nicht erst eingelassen oder gar bestritten hat, diese am Folgetag in das Ladenlokal zurückgebracht zu haben. Indes erscheint es fernliegend, dass von Seiten der Q. & D. KG wahrheitswidrig behauptet worden sein sollte, dass die Antragstellerin am 0.0.2019 dort erneut vorstellig gewesen sei und diese Kleidungsstücke abgegeben habe. Die Behauptung der Antragstellerin, der Ladendetektiv habe das unbedingte Bestreben gehabt, eine ganze Reihe von Ladendiebstählen aufzudecken, wirkt demgegenüber aus der Luft gegriffen. Schließlich ist auch die Schlussfolgerung, dass die im Warenbestand der Q. & D. KG fehlenden und im Besitz der Antragstellerin gewesenen Kleidungsstücke von ihr gestohlen worden sind, angesichts einer fehlenden Erklärung der Antragstellerin, wie diese sonst in ihren Besitz gelangt sein sollen, einzig folgerichtig. 22 Soweit die Antragstellerin ferner rügt, der Antragsgegner habe die Entlassungsverfügung vom 25. September 2020 zudem auf den unzutreffenden Vorwurf eines weiteren Ladendiebstahls zum Nachteil des Unternehmens I. gestützt, vermag sie damit ebenfalls keinen rechtserheblichen Sachverhaltsfehler aufzuzeigen. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner der Antragstellerin in den Gründen der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung zusätzlich einen Diebstahl hinsichtlich zweier Damenoberteile der Marke I. vorwirft, obwohl sich diese Anschuldigungen bereits im Anhörungsverfahren als unbegründet erwiesen hatten. Jedoch hat der Antragsgegner diesen Vorwurf trotz des durch die Abfassung der Entlassungsverfügung erweckten Eindrucks offenkundig nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Insoweit führt der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren aus, dass die Abfassung der Verfügung vertretungsweise erfolgt und der Kollege mit dem Vorgang nicht näher vertraut gewesen sei. Die eigentliche Entscheidung sei jedoch – da die Antragstellerin im Anhörungsverfahren nachgewiesen hätte, die beiden Kleidungsstücke käuflich erworben zu haben – ohne Einbeziehung dieses Vorwurfs getroffen worden. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass dieses Vorbringen gestützt wird durch das im Verwaltungsvorgang dokumentierte Entlassungsverfahren. Während der Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Unternehmens I. noch in der Anhörungsschrift vom 22. Juni 2020 explizit aufgeführt war, hat der Antragsgegner – nachdem die Antragstellerin die jeweiligen Kaufbelege vorgelegt hatte – davon ersichtlich Abstand genommen, indem er in den jeweiligen Vorlagen für die Gleichstellungsbeauftragte und den Personalrat ausschließlich auf die Ladendiebstähle zum Nachteil des Warenhauses Q. & D. KG abgehoben hat. 23 2. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund dieser Sachlage zu der Bewertung gelangt ist, die Antragstellerin habe sich wegen charakterlicher Eignungsmängel nicht bewährt. 24 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist – wie dargelegt – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. 25 Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rn. 43 m. w. N. 26 Der Antragsgegner hat hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Bewährung der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zwingend die geistige und seelische Belastbarkeit und Reife des jeweiligen Polizeivollzugsbeamten, insbesondere seine absolute Stressstabilität voraussetze. Dies vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass Polizeivollzugsbeamte Dienstwaffenträger seien. Diesen Anforderungen werde die Antragstellerin nicht gerecht, da sie mit der Begehung der Ladendiebstähle ein unüberlegtes und unzuverlässiges Verhalten gezeigt habe. Anhaltspunkte für ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten seien angesichts der mehrfachen Begehung nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertige auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe sich aufgrund der Trennung von ihrem ehemaligen Lebenspartner in einer Ausnahmesituation befunden, keine andere Bewertung. Gleiches gelte, soweit sie sich auf die Trennung ihrer Eltern in ihrer Kindheit berufe. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehöre die Pflicht des Beamten, das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf erfordere. Hierzu gehöre insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Das Verhalten der Antragstellerin zeuge davon, dass sie diese grundlegenden beamtenrechtlichen Pflichten nicht verinnerlicht zu haben scheine. Vielmehr sei ihr Verhalten dazu geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es erscheine, dass sie in der Rolle und Vorbildfunktion, insbesondere als Repräsentantin des Polizeipräsidiums E. die nötige Besonnenheit, Vertrauenswürdigkeit und Integrität vermissen lasse. Gerade von Polizeivollzugsbeamten werde zu Recht ein sensibles Verhältnis zu Gesetzen und Vorschriften erwartet, da sie für deren Einhaltung und Durchsetzung zuständig und verantwortlich seien. Ihnen werde seitens der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen entgegen gebracht, welchem die Antragstellerin nicht gerecht geworden sei. 27 Diese Einschätzung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich als charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erwiesen, da sie keine Gewähr dafür bietet, ihre Grund- und Verhaltenspflichten als Beamtin im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamtin im Speziellen nachzukommen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu diesen Pflichten gehört u.a., dass sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Ferner muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dem ist die Antragstellerin mit ihrem aufgezeigten Verhalten nicht gerecht geworden. Die wiederholte Begehung von Ladendiebstählen rechtfertigt die Prognose des Antragsgegners, dass sie den Anforderungen der von ihr als Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter nicht gerecht werden wird. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie zum Zeitpunkt der Tat in einem emotionalen Ausnahmezustand gewesen sei, weil sich im November 2018 ihr damaliger Lebenspartner von ihr getrennt habe. Der Antragsgegner überspannt die Anforderungen an die charakterliche Eignung nicht, wenn er auch in der Situation einer Trennung von einem Lebenspartner, sei diese auch emotional belastend, von seinen Polizeivollzugsbeamten die nötige Charakterfestigkeit und Besonnenheit gegenüber der Begehung von Straftaten erwartet. Die Prognose der fehlenden charakterlichen Eignung ist dabei umso naheliegender, als die Trennung von einem Lebenspartner und ähnlich emotional belastende Ereignisse im Leben der Antragstellerin – wie im Leben eines jeden anderen Menschen auch – durchaus auch zukünftig auftreten könnten. Die Tatsache, dass diese Situation bei der Antragstellerin zu derartigen Ausfallerscheinungen führen konnte, rechtfertigt den gezogenen Schluss mangelnder Resilienz und damit der fehlenden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst, welcher im besonderen Maße eine psychische Belastbarkeit voraussetzt. 28 Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich im Übrigen augenscheinlich auch die Antragstellerin an, wenn sie im Rahmen der Anhörung über ihren Prozessbevollmächtigten einräumt: „Zugestanden wird sicher, dass das Geschehen beachtliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Mandantin hervorrufen.“. 29 Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war die Antragstellerin zu entlassen. Der Umstand, dass seit der Begehung der letzten Tat bis zum Erlass der Entlassungsverfügung über ein Jahr verstrichen ist ändert daran ebenso wenig, wie der Vortrag, dass sie ihren Dienst stets tadellos verrichtet habe. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn ebenfalls nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 5 Abs. 7 Satz 2 LVOPol NRW nachgezeichnet, wenn es heißt „Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen." Soweit es in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden", wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. 30 Vgl. Urteile der Kammer vom 17. November 2016 – 2 K 6987/16 –, juris, Rn. 45 und vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rn. 46 m. w. N. 31 Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen ist der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die charakterliche Nichteignung der Antragstellerin endgültig feststeht. Damit scheidet gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit als Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 lit. a) BeamtStG) zwingend aus. 32 Auch im Übrigen muss das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der Entlassungsverfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung zurückstehen. Insoweit hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass es im Interesse eines geordneten und ungestörten Ablaufs des Polizeivollzugsdienstes und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei nicht vertretbar sei, die Antragstellerin weiterhin Dienst verrichten zu lassen. 33 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 D. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens ist demgemäß lediglich die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätzen 2 sowie 3 GKG ergebenden Betrags anzusetzen. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 43 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 44 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.