Urteil
2 K 6987/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1117.2K6987.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. November 1988 geborene Kläger wurde Anfang September 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung erfolgte die Ernennung zum Polizeikommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 1. September 2013. Zugleich wurde der Kläger als Wachdienstbeamter der Direktion V/VI 3/APW I. /DG – A – zugewiesen. In der Zeit vom 2. bis 27. März 2015 versah der Kläger antragsgemäß im Rahmen einer Austauschhospitation seinen Dienst in der Organisationseinheit VI 3 – VD Gruppe I. . Nach den dienstlichen Äußerungen der Zeugen L. , E. , H. und D. kam es zu folgenden Vorfällen: Im November 2014 nahm der Kläger an der jährlichen Waffenrevision im Aufenthaltsraum der Autobahnpolizeiwache I. teil. Die Zeugin, Polizeikommissarin L. , berichtete davon, dass der Kläger nach dem Reinigen das Magazin in seine Waffe geführt, diese danach in Richtung ihres Kopfes gehalten und einmal den Schlitten zurückgezogen habe. Anschließend habe der Kläger seine Waffe geholstert. Während der Teilnahme an einer Verkehrskontrolle im Rahmen der „Besonderen Aufbauorganisation Brücke O. “ im März 2015 berichtete der Zeuge H. von einer Auseinandersetzung mit dem Kläger, in dessen Verlauf der Kläger in Richtung des Zeugen H. geäußert haben soll, er, der Zeuge, solle aufpassen, mit wem er sich anlege; es sei seine, des Klägers, Sache, wen er kontrolliere, verwarne oder auch nicht. Im Mai 2015 soll sich der Kläger nach Wahrnehmung von Rauch im Aufenthaltsraum der Autobahnpolizeiwache I. mit den Worten „ich knall den ab, der die Tür nicht zugemacht hat“ in Richtung eines rauchenden Kollegen aufgemacht haben. Während dieser Aktion soll der Kläger zumindest zeitweise die Hand an seine Waffe gelegt haben. Ebenfalls im Mai 2015 fand der Zeuge D. den Kläger schlafend in einem Dienstkraftfahrzeug vor, welches im Bereich der Autobahnpolizeiwache I. abgestellt war. Bei der am 8./9. Dezember 2015 angesetzten Weihnachtsfeier der DG –A- trug der Kläger entweder seine Dienstwaffe oder aber eine Nachbildung derselben in einem im Hosenbund zu tragenden Holster. Im Laufe des Abends nahm der Kläger alkoholische Getränke zu sich. Den letzten Vorfall nahm der Beklagte zum Anlass, mit dem Kläger ein Personalgespräch zu führen, gegenüber dem Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 2016 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, und mit Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2016 das Entlassungsverfahren einzuleiten. Die Gelegenheit zur Stellungnahme nutzte der Kläger, indem er vortrug, während der Weihnachtsfeier eine genehmigungsfreie Softairwaffe im neu angeschafften Waffenholster bei sich gehabt zu haben. Er bestritt die Vorfälle im Zusammenhang mit der Waffenrevision und seinem Auftreten während der Verkehrskontrolle. Nach Zustimmung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten entließ der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 9. Mai 2016 mit Ablauf des 31. Mai 2016 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurden die vorstehend aufgeführten Vorfälle zugrunde gelegt. Daraus resultierten im Sinne einer Zusammenschau/Gesamtschau erhebliche Zweifel an der charakterlichen und persönlichen Eignung zum Polizeivollzugsbeamten. Gegen die am 14. Mai 2016 zugestellte Entlassungsverfügung hat der Kläger am 2. Juni 2016 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Letzterer wird unter dem Geschäftszeichen 2 L 1873/16 geführt. In seinem Vortrag wiederholt er im Wesentlichen seine vorprozessualen Einlassungen. Zudem weist er darauf hin, nie Hinweise bekommen zu haben, um Veranlassung zu erhalten, sein Verhalten zu ändern. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E1. vom 9. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Zusammenschau/Gesamtschau des zahlreichen aktenkundigen Fehlverhaltens führe dazu, dass der Kläger sich während der Probezeit nicht bewährt habe. Zudem halte er an der Entlassungsverfügung auch dann fest, wenn man das Führen einer Softairwaffe während der Weihnachtsfeier unterstelle. Denn nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei das Führen einer Anscheinswaffe verboten und könne gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeikommissarin L. und der Polizeihauptkommissare E. , H. , D. und I1. als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Inhalte der Streitakte – einschließlich der des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums E1. vom 9. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf § 21 Nr. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 7 Satz 2 LVO Pol gestützte Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig. Er wurde vor der Entlassung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte haben der Entlassung zugestimmt. Schließlich wurden die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG beachtet. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn, wobei sich die Bewährung unter anderem auf den Bereich der persönlichen Eignung des Beamten erstreckt. Zur Eignung gehört neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung. Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 41 m. w. N. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 43 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den Kläger wegen fehlender Bewährung in der Probezeit zu entlassen, nicht zu beanstanden. Er hat sich als charakterlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst erwiesen, da er keine Gewähr dafür bietet, seinen Grund- und Verhaltenspflichten als Beamter im Allgemeinen und Polizeivollzugsbeamter im Speziellen nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehört u.a., dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Ferner muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dabei sind Polizeivollzugsbeamte als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und als Verkörperung des Gewaltmonopols des Staates als Grundpfeiler der rechtsstaatlichen Ordnung in besonderen Maße zu Neutralität und Achtung der Würde Anderer ohne Ansehung ihrer Herkunft verpflichtet, um das für einen funktionstüchtigen Rechtsstaat unabdingbare Vertrauen der Bevölkerung in eine der Werteordnung des Grundgesetzes entsprechenden Aufgabenerfüllung der Polizei sicherzustellen. Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG). Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Die im angegriffenen Bescheid geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers, die sich nach der Beweisaufnahme als weitestgehend zutreffend herausgestellt haben, rechtfertigen die Prognose des Beklagten, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter nicht gerecht werden wird. Im Einzelnen: Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger an der Weihnachtsfeier seiner Dienstgruppe bei der Autobahnpolizeiwache I. am 8./9. Dezember 2015 außerdienstlich eine Nachbildung der aktuellen Dienstwaffe getragen hat, mit denen Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen seitens ihres Dienstherrn ausgestattet werden. Dies hat der Kläger selbst eingeräumt. Die Zeugin L. hat entgegen ihren Angaben in ihren dienstlichen Stellungnahmen vom 12. Januar 2016 und vom 4. April 2016 in der Beweisaufnahme nicht sicher ausschließen können, dass die Waffe, die sie beim Kläger während des Ausklangs der Weihnachtsfeier in der E1er Altstadt gesehen hat, eine Anscheinswaffe gewesen ist. Zwar spricht für das Führen der echten Dienstwaffe der Umstand, dass der Kläger auf die darauf abzielende Frage der Zeugin L. bejaht hat und der Einzelrichter an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keinerlei Zweifel hegt. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach dem Konsum von Alkohol aus Imponiergehabe gegenüber der Zeugin L. insoweit eine falsche Angabe gemacht hat. Die aktenkundige Whatsapp-Nachricht ist insoweit nicht ergiebig, weil der Kläger nach der Reaktion der Zeugin L. auf seinen Auftritt in der Tequila Bar sich offensichtlich veranlasst gesehen hat, zur Beruhigung der Zeugin L. beizutragen. In der Whatsapp-Nachricht selber wird eine echte Schusswaffe nicht erwähnt. Umgekehrt hat der Zeuge E. seine Angaben in seiner dienstlichen Äußerung vom 11. Juli 2016 relativiert, indem er in der Beweisaufnahme das Führen einer echten Schusswaffe nicht zu hundert Prozent ausschließen könne. Er hat eine plausible Erklärung dafür geliefert, dass unter Umständen auch bei der echten Dienstwaffe die Visierpunkte nicht mehr sichtbar sind. Die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes geht zu Lasten des Beklagten, der aber bereits mit Vorlage der dienstlichen Stellungnahme des Zeugen E. sein prozessuales Verhalten darauf eingestellt und dies in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat. In den Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes weist er zu Recht darauf hin, dass auch das Führen einer Anscheinswaffe zu beanstanden ist und Rückschlüsse auf das Fehlen der erforderlichen charakterlichen Eignung zulässt. Daran ist nichts zu erinnern. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass das Tragen einer echt wirkenden Anscheinswaffe, zumal der Nachbildung der aktuellen Dienstwaffe, zu einer Situation führen kann, die von außenstehenden Dritten oder herbeigerufenen Polizeibeamten falsch eingeschätzt wird und ein entsprechendes Gefahrpotential in sich birgt. Jedem Waffenträger muss dies unmittelbar selbst einleuchten. Aber auch nach entsprechenden Hinweisen durch den lebens- und dienstälteren Zeugen E. hat sich der Kläger von seinem Vorhaben nicht abbringen lassen. Das zeigt wiederum, dass der Kläger nicht in der Lage ist, Ratschlägen zu folgen, deren Richtigkeit auf der Hand liegt. Wie noch später aufzuzeigen ist, trifft dies nicht nur auf den Umgang mit Kollegen zu, sondern betrifft auch das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten. Der Beklagte hat den beschriebenen Vorfall im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier zum Anlass genommen, das Entlassungsverfahren einzuleiten. Er bleibt aber bei diesem Vorfall nicht stehen, sondern nimmt weitere Ereignisse in den Blick, die ihn in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass es beim Kläger an der erforderlichen charakterlichen Eignung fehlt. Dazu wie folgt: Der Kläger ist im Umgang mit Waffen, diesmal allerdings mit der echten Dienstwaffe, zunächst bei der Reinigung vor der Waffenrevision, auffällig geworden. Die Zeugin L. hat glaubhaft bekundet, dass der Kläger seine gereinigte und vollständig zusammengesetzte Dienstwaffe – also einschließlich des Magazins – nach Betätigung des Schlittens auf ihren Kopf gerichtet habe. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, dass sie auch Umstände benennt, die den Kläger entlasten. So räumt sie Unsicherheiten ein, ob das Magazin mit Patronen gefüllt gewesen ist. Auch gibt sie ihren Eindruck der Situation wieder und unterstellt dem Kläger kein absichtliches, sondern „nur“ leichtfertiges Handeln. Selbst wenn man letzteres zugunsten des Klägers ebenso annimmt wie den Umstand, dass seine Dienstwaffe im Moment des Zielens auf die Zeugin L. nicht geladen gewesen ist, entlastet der Vorfall den Kläger keineswegs. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auch dieses Ereignis für seine Beurteilung der charakterlichen Eignung heranzieht. Denn gerade das Richten einer echten Waffe auf einen Menschen, sei sie auch nicht geladen, manifestiert auf jeden Fall einen leichtfertigen Umgang, der sich mit den dienstrechtlichen Pflichten eines amtlichen Waffenträgers nicht in Einklang bringen lässt. Zumindest entspricht es nicht einem Verhalten, welches der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die der Beruf eines Polizeivollzugsbeamten erfordert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den vorstehenden Komplex im Zusammenhang mit dem Verhalten bewertet, welches der Kläger im Fall der Rauchbelästigung auf dem Gelände der Autobahnpolizeiwache I. gezeigt hat. Auch wenn sich die Aussagen der Zeugin L. und des Zeugen E. hinsichtlich des Umstandes, ob der Kläger beim Verlassen des Aufenthaltsraumes die Waffe aus dem Holster gezogen, aber mit dem Lauf nach unten gerichtet belassen, oder aber nur die Hand an die Waffe gelegt hat, nicht decken, bleibt die Verbindung zwischen der Verärgerung des Klägers über eine von ihm wahrgenommen Belästigung durch Rauch als Folge einer durch einen Kollegen verursachten Unachtsamkeit, nämlich dem Nichtschließen der Außentür, und der angedeuteten Absicht des Klägers, den Konflikt mittels seiner Dienstwaffe lösen zu wollen. Beide Zeugen haben die unangemessene Reaktion des Klägers auf die Belästigung durch Rauch überzeugend dargestellt. Der Zeugen E. hat den Kläger ausdrücklich ermahnt, er solle den Quatsch lassen, weil man hier solche Scherze nicht verstehe. Das schon erwähnte Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten stellt sich nach der Beweisaufnahme wie folgt dar: Der Zeuge H. hat glaubhaft die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Kläger während einer Verkehrskontrolle im Rahmen einer sog. „BAO“ wiedergegeben. Er hat einen konkreten, nachvollziehbaren Grund benannt, warum er den Kläger im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung angesprochen hat. Es bedarf auch keiner weiteren Erläuterung, dass der Zeuge H. , als Leiter der BAO berechtigt gewesen ist, den Kläger auf etwaiges Fehlverhalten hinzuweisen und von diesem eine Korrektur seines dienstlichen Verhaltens zu verlangen. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger im Innenverhältnis zum Dienstherrn für sich keinen Entscheidungsspielraum für zu treffende Maßnahmen während der Verkehrskontrolle reklamieren. Zu seinen dienstlichen Pflichten gehört es, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und ihre dienstlichen Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Für den Fall, dass der Kläger Einwände erhebt, steht ihm der Weg der Remonstration offen (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). Der Kläger hat nicht nur den Zusammenhang zwischen seinen dienstlichen Pflichten und Rechten verkannt, sondern auch außer acht gelassen, dass gerade die Vollzugspolizei ihren präventiven und repressiven Aufgaben nur gerecht werden kann, wenn dienstliche Anweisungen umgesetzt werden. Der Kläger hätte zudem die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken gegen die operative Vorgehensweise in der vorgelagerten Konzeptbesprechung vorzutragen. Davon wird aber nicht berichtet. Nicht akzeptabel ist ferner die Art und Weise, in der der Kläger nach Ansprache gegenüber dem Zeugen H. aufgetreten ist. Auch insoweit schildert der Zeuge H. glaubhaft, dass er einen körperlichen Übergriff durch den Kläger nicht habe ausschließen können und sich genötigt sah, die Situation zu entspannen. Die Beschreibung des klägerischen Gemütszustandes ist trotz des verstrichenen Zeitraums sehr detailreich gewesen und hat die Erregtheit des Klägers nachvollziehbar beschrieben. Auch dieser Zeuge ist bemüht gewesen, die für den Kläger günstigen Umstände hervorzuheben. So hat der Zeuge H. nach seiner Ansprache eine Veränderung des dienstlichen Verhaltens beim Kläger feststellen können. Des Weiteren hat er die nachfolgende Entschuldigung des Klägers als aufrichtig bewertet, nach der Aussprache von einem positiven Gefühl berichtet und dem Kläger Einsicht in seine Überreaktion attestiert. Allerdings hat der Zeuge H. im Verlaufe seiner Vernehmung auch von einem weiteren Vorfall, zeitlich nach dem Einsatz an der Kontrollstelle, berichtet, der ihn veranlasst habe, den Kläger in einem Vieraugengespräch darauf hinzuweisen, dass er seinen, des Zeugen, Anweisungen Folge zu leisten und der Kläger sich ab und zu patzig verhalten habe. Dass die Erinnerung des Zeugen H. an diesen weiteren Vorfall eher verblasst ist, schmälert dessen Glaubwürdigkeit noch nicht einmal ansatzweise, sondern ist vielmehr der geringeren Bedeutung und Intensität geschuldet. Ferner bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der Kläger seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er schlafend in einem Dienstkraftfahrzeug angetroffen worden ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des Beamten, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Dieser vom Zeugen D. geschilderte Vorfall wird vom Kläger gar nicht in Abrede gestellt. Seine Reaktion auf die Ansprache des Zeugen D. als Dienstgruppenleiter, dass man auch nicht in die Wache komme, um Leberkäse zu essen oder Fernsehen zu schauen, rechtfertigt das Verhalten des Klägers nicht. Vielmehr manifestiert der Kläger ein erhebliches Defizit im Umgang mit seinen Vorgesetzten. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und H. spricht auch nicht, dass beide in ihren dienstlichen Stellungnahmen zum Teil Vorfälle erstmalig melden, die eine längere Zeit zurückliegen. Die Zeugin L. hat dargelegt, seit September 2014 der Autobahnpolizeiwache I. angehört zu haben. Der erste relevante Vorgang fand im November 2014, also zwei Monate nach ihrem dortigen Dienstantritt, bei der bevorstehenden Waffenrevision statt. Es ist nachvollziehbar, dass sie nach so kurzer Zeit in der Dienstgruppe mit einer Meldung zunächst einmal zurückgehalten und sich erst im Zusammenhang mit dem auffälligen Verhalten des Klägers anlässlich der Rauchbelästigung an den Zeugen H. als stellvertretenden Dienstgruppenleiter gewandt hat. Der Zeuge H. wiederum hat das Gespräch mit dem Kläger gesucht, der sich als Reaktion darauf bei der Zeugin L. entschuldigt hat. Dass die Sache danach für die Zeugin L. erst einmal abgeschlossen gewesen ist, ist ebenso glaubhaft, wie ihr Bekunden, dass der Vorfall auf der Weihnachtsfeier für sie von zentraler Bedeutung gewesen ist. Das belegen die zahlreichen Gespräche mit Kollegen, in deren Folge sie sich ihrem ehemaligen Dienstgruppenleiter, dem Zeugen I1. , offenbart hat. Der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung angegeben, nachdem er über das Geschehen auf der Weihnachtsfeier informiert worden sei, habe er die Notwendigkeit gesehen, die in seiner dienstlichen Stellungnahme geschilderten Vorfälle, die schon einige Monate zurückgelegen hätten, neu zu bewerten, insbesondere das Verhalten des Klägers beim Führen einer Waffe. Auch diese Schilderung ist glaubhaft. Der Zeuge H. hat als Vorgesetzter mehrfach mit dem Kläger Personalgespräche geführt. Ziel ist es gewesen, dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und dadurch eine Verhaltensänderung zu bewirken. Den Angaben des Zeugen H. kann auch entnommen werden, dass der Kläger sich in den Gesprächen durchaus einsichtig gezeigt hat und er, der Zeuge H. , durchaus von einer günstigen Prognose ausgegangen ist. Nach dem Vorfall auf der Weihnachtsfeier ist es plausibel, wenn der Zeuge H. abweichend von seinem bisherigen Urteil eine Neubewertung aller Ereignisse als notwendig erachtet. Daran ist nichts zu erinnern. Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt nicht geeignet, die Einschätzung des Beklagten, es bestünden durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, zu erschüttern. Der Auffassung des Beklagten, für die Frage der charakterlichen Eignung komme dem Umstand, ob der Kläger auf der Weihnachtsfeier seine echte Dienstwaffe geführt habe oder nicht, keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu, weil auch das festgestellte Tragen einer Anscheinswaffe den Schluss auf die Nichteignung zulasse, kann seitens des Einzelrichters nicht entgegengetreten werden. Sie erweist sich als tragfähig. Abgesehen vom ordnungswidrigen Handeln kann das Tragen einer täuschend echt wirkenden Anscheinswaffe zu gefährlichen Situationen führen, deren Ausgang nicht mehr kalkulierbar ist. Das hätte dem Kläger als mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Waffenträger unmittelbar selber einleuchten müssen. Er ist zu dieser Einsicht noch nicht einmal nach einem deutlichen Hinweis durch den Zeugen E. gelangt. Die weiteren Ereignisse auf denen sich der Beklagte in seiner Entlassungsverfügung zur Begründung seiner Maßnahme stützt, haben sich nach der Beweisaufnahme ebenfalls als tragfähige Grundlage erwiesen, auch wenn ein Ereignis in einem Detail so nicht bestätigt worden ist. Das gilt für das vollständige Herauszuziehen der Waffe aus dem Holster im Zusammenhang mit der vom Kläger wahrgenommenen Rauchbelästigung. Auch wenn dieser Umstand nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, bleibt auch nach der für den Kläger in diesem Punkt günstigeren Aussage des Zeugen E. die vom Kläger manifestierte, wenn auch letztendlich nicht ernsthafte Absicht bestehen, einen Konflikt unter Kollegen mit Hilfe einer Waffe lösen zu wollen. Immerhin hat der Zeuge E. , der die Unangemessenheit der Situation erkannt hat, dem Kläger einen deutlichen Hinweis gegeben müssen, damit dieser keine weiteren Anstalten mehr unternimmt. Auch dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass ihm die notwendige Reife im Umgang mit Waffen fehlt. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, nie Hinweise bekommen zu haben, um Veranlassung zu erhalten, sein Verhalten zu ändern. Nach den Zeugenaussagen und der Aktenlage hat es zahlreiche Personalgespräche zwischen dem Kläger und verschiedenen Vorgesetzen gegeben. Offenbar haben diese nicht bewirken können, beim Kläger eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Soweit der Kläger von sich aus ein Fehlverhalten eingeräumt und Besserung versprochen hat, sind diese Absichtsbekundungen nicht in die Tat umgesetzt worden. Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war der Kläger zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 5 Abs. 7 Satz 2 LVO Pol nachgezeichnet, wenn es heißt „Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.“ Soweit es in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden“, wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die charakterliche Nichteignung des Klägers aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens, beruhend auf einer Gesamtschau mehrerer Ereignisse, endgültig feststeht. Damit scheidet gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit als Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3 lit. a) BeamtStG) zwingend aus. Der Eintritt der Entlassung mit Ablauf des Monats Mai 2015 entspricht der Regelung des § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Die angefochtene Verfügung wurde am 14. Mai 2016 zugestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.