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Urteil

29 K 17430/17

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leitstellensatzungen, die auf § 14 Abs. 6 RettG NRW gestützt sind, sind zulässig und gestatten den Kreisen die retrospektive Umlage anteiliger Leitstellenkosten auf Träger von Rettungswachen. • Umlagefähige Kosten sind nur solche, die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind; Kosten des Brand- und Katastrophenschutzes sind herauszurechnen. • Der Kreis darf nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien (z. B. Abzug von Aufschaltungskosten, vertikale Aufteilung Rettungsdienst/Brand- und Katastrophenschutz, Verteilung nach Einsatzzahlen) die Leitstellenumlage berechnen; Übermaß- und Willkürkontrolle ist möglich, doch verbleibt den Kreisen ein Gestaltungsspielraum. • Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht durch Verwaltungsakt; ein besonderes Vorverfahren war hier nicht erforderlich, und Klagen gegen Jahresabrechnungen sind statthaft.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit retrospektiver Leitstellenumlagen nach § 14 Abs. 6 RettG NRW • Leitstellensatzungen, die auf § 14 Abs. 6 RettG NRW gestützt sind, sind zulässig und gestatten den Kreisen die retrospektive Umlage anteiliger Leitstellenkosten auf Träger von Rettungswachen. • Umlagefähige Kosten sind nur solche, die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind; Kosten des Brand- und Katastrophenschutzes sind herauszurechnen. • Der Kreis darf nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien (z. B. Abzug von Aufschaltungskosten, vertikale Aufteilung Rettungsdienst/Brand- und Katastrophenschutz, Verteilung nach Einsatzzahlen) die Leitstellenumlage berechnen; Übermaß- und Willkürkontrolle ist möglich, doch verbleibt den Kreisen ein Gestaltungsspielraum. • Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht durch Verwaltungsakt; ein besonderes Vorverfahren war hier nicht erforderlich, und Klagen gegen Jahresabrechnungen sind statthaft. Der Kreis betreibt eine gemeinsame Leitstelle für Rettungsdienst und Brand-/Katastrophenschutz. Einige kreisangehörige Städte waren an die Leitstelle aufgeschaltet und trugen nach einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bestimmte Aufschaltungskosten; die Klägerin war nicht aufgeschaltet und leistete Vorauszahlungen für 2013–2015. Mit Bescheiden vom 21.10.2016 setzte der Kreis rückwirkend Leitstellenumlagen für 2013–2015 fest, wobei er von den Gesamtkosten zunächst die Aufschaltungskosten abzog, dann die verbleibenden Kosten vertikal zu 65 % dem Rettungsdienst und zu 35 % dem Brand- und Katastrophenschutz zuordnete und schließlich die Rettungsdienstkosten auf die Gemeinden nach Einsatzzahlen verteilte. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte u. a. die Höhe der Aufschaltungskosten, die vertikale Aufteilung sowie die Anwendbarkeit des Maßstabs der Einsatzzahlen. • Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte; die Klägerin ist Adressatin und durch die Bescheide belastet (§ 35 VwVfG NRW, § 42 VwGO). • Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO / § 110 JustG NRW war nicht erforderlich; die Leitstellenumlage ist keine Abgabe im Sinne des KAG, sondern eine interkommunale Umlage. • Rechtsgrundlage der Satzung ist wirksam: § 5 KrO NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 6 RettG NRW rechtfertigt die Leitstellensatzung und die Befugnis zur Umlage anteiliger Leitstellenkosten. • Die Satzung genügt dem Bestimmtheitsgebot: Sie benennt Tatbestand (Inanspruchnahme), Kostenträger (Träger der Rettungswachen), Verteilungsmaßstab (Anzahl der Einsätze) und Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr). • Der Kreis durfte bei der Berechnung ein vierstufiges Rechenmodell anwenden: Gesamtkosten errechnen, Aufschaltungskosten abziehen, vertikale Aufteilung (65% Rettungsdienst / 35% Brand-/Katastrophenschutz), und Verteilung der Rettungsdienstkosten nach Einsatzzahlen. • Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit aufgeschalteten Städten und die Vereinbarungen mit Krankenkassen liegen im Gestaltungsspielraum des Kreises; Überprüfung beschränkt sich auf Willkür- und Übermaßkontrolle. • Die Höhe der Aufschaltungskosten und die personalkostenbezogene Zuordnung (z. B. Leiter, Systembetreuer, Bedienerplätze) sind nicht offensichtlich sachwidrig; die Aufschaltungen sowie die getroffenen Abgrenzungen sind sachlich gerechtfertigt. • Die vertikale Aufteilung 65%/35% ist plausibel und durch ein Gutachten und Verhandlungen mit Krankenkassen gestützt; sie entspricht annähernd der tatsächlichen Bearbeitungszeitverteilung und ist nicht willkürlich. • Die Anwendung des Verteilungsmaßstabs ‚Anzahl der Einsätze‘ ist gerechtfertigt, weil die Leitstelle auch für nicht aufgeschaltete Gemeinden eine übergeordnete Lenkungsfunktion wahrnimmt; Einsätze sind auch dann als Inanspruchnahme zu werten, wenn Lokalstellen Aufgaben übernehmen, die Leitstelle jedoch kontrollierend/lenkend beteiligt ist. • Formelle Verfahrensrügen, insbesondere zur Anhörung, hatten keine erhebliche Auswirkung auf die Entscheidung; selbst bei einem formellen Fehler wäre dieser nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Umlagebescheide für 2013–2015 sind rechtmäßig: Die Leitstellensatzung bildet eine wirksame Rechtsgrundlage (§ 14 Abs. 6 RettG NRW, § 5 KrO NRW), die angewandte Berechnungsmethodik (Abzug der Aufschaltungskosten, vertikale Aufteilung 65%/35%, Verteilung nach Einsatzzahlen) überschreitet nicht die gesetzlichen Grenzen und ist weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; eine Vollstreckung kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden.