Urteil
29 K 7707/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1221.29K7707.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verteilung der Kosten für den Betrieb einer Leitstelle. Bei der Klägerin handelt es sich um eine von insgesamt zehn kreisangehörigen Gemeinden des Beklagten. Der Beklagte betreibt am Standort der Feuerwache N. eine Leitstelle für die Aufgabenbereiche Rettungs-, Krankentransportdienst und Notarzteinsätze (Rettungsdienst) sowie Brand- und Katastrophenschutz. 3 Der Leitstelle waren im Jahr 2016 die kreisangehörigen Gemeinden F. , I. , I1. , N. , S. und X. aufgeschaltet. Für diese wurden über die Leitstelle der Notruf 112 sowie der Krankentransportdienst über die Nummer 00000 abgefragt. Des Weiteren waren die Brandmeldeanlagen in diesen Gemeinden an die Leitstelle angeschlossen. 4 Die Klägerin sowie die kreisangehörige Gemeinde M. waren im Jahr 2016 der Leitstelle nicht aufgeschaltet. Der Notruf 112 und der Krankentransport 00000 wurden aus den Ortsnetzen dieser Gemeinden nicht zur Leitstelle, sondern zur Rettungswache der Stadt M. geführt. Diese bearbeitete die Einsätze selbst, wobei der Status der ausrückenden Fahrzeuge über Funk der Leitstelle übermittelt wurde. Notrufe aus dem Mobilfunknetz gingen demgegenüber unmittelbar auf der Leitstelle ein, ebenso Querverbindungen von der Polizei oder anderen Leitstellen; in diesen Fällen wurde das Meldebild von der Leitstelle aufgenommen und anschließend die Rettungswache der Stadt M. alarmiert, die sodann die zuständigen Einsatzmittel verständigte. 5 In der „ Satzung des Kreises N. zur Regelung der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme der Leitstelle “ vom 30. März 1993 (Leitstellensatzung – LS) heißt es wörtlich: 6 „ § 1 7 (1) Der Kreis N. unterhält eine Leitstelle gemäß § 7 Abs. 1 RettG NW. 8 (2) Für die Inanspruchnahme der Leitstelle bei der Durchführung des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet und der Durchführung des Notarztsystems der Stadt S. werden von den Benutzern keine Entgelte erhoben; eine Kostenerstattung erfolgt gem. § 15 Abs. 2 RettG durch die Träger der Rettungswachen nach Maßgabe dieser Satzung. 9 § 2 10 Unter Inanspruchnahme ist jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen. 11 § 3 12 (1) Kostenerstattungspflichtig sind die Träger der Rettungswachen. 13 (2) Zu erstatten sind die anteiligen Kosten der Leitstelle, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen. 14 (3) Verteilungsmaßstab der Kosten auf die einzelnen Träger der Rettungswachen ist die Anzahl der Einsätze. 15 § 4 16 (1) Eine Kostenabrechnung mit Festsetzung einer evtl. Nachforderung bzw. Rückerstattung erfolgt durch den Kreis nach Ablauf des Kalenderjahres. […]. “ 17 Unter dem 29. Juli 1997 schlossen der Beklagte und die der Leitstelle aufgeschalteten Gemeinden die „ Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Einrichtung und Durchführung der Aufgaben der Leitstelle des Kreises N. in Verbindung mit den Aufgaben der Fernmeldezentralen der Feuer- und Rettungswachen der kreisangehörigen Städte F. , I. , I1. , N. , S. und X. “ (ÖRV) ab. Darin verpflichtet sich der Beklagte, die Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für die genannten Städte gemeinsam mit den Aufgaben seiner Leitstelle durchzuführen. In der Vereinbarung ist unter anderem ausgeführt: 18 „ § 3 19 (1) Der Kreis stellt die ständige Einsatzbereitschaft der Leitstelle und Fernmeldezentrale durch nachstehendes Personal sicher, dessen fachliche Qualifikation den landesrechtlichen Vorschriften entspricht. 20 Zur Durchführung der Aufgaben nach § 2 besetzen der Kreis und die Stadt N. ständig in der Leitstelle je einen Bedienerplatz durch qualifizierte Bedienstete (Feuerwehrpersonal B III). Zusätzlich besetzt die Stadt N. in der Leitstelle einen weiteren Bedienerplatz durch qualifiziertes Personal täglich von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr. 21 Darüber hinaus werden vom Kreis der Leiter der Leitstelle und ein Systembetreuer gestellt. [...]. 22 § 6 23 (1) Die durch den Betrieb der Leitstelle entstehenden Kosten werden vom Kreis nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen über eine Betriebskostenabrechnung ermittelt. 24 (2) Die Betriebskosten der im Erdgeschoss gelegenen Leitstelle werden wie folgt aufgeteilt: 25 - 50 v. H. der tatsächlichen Kosten trägt der Kreis 26 - 50 v. H. der tatsächlichen Kosten tragen die Städte. [...] 27 (3) Zu den Betriebskosten gehören für die Dauer der Vereinbarung: […] 28 6. die Abschreibung der nicht durch Zuschüsse von Dritten gedeckten Investitionskosten, 29 7. die kalkulatorischen Zinsen für das aufgewandte Kapital nach Abzug der Zuschüsse von Dritten. 30 § 7 31 (1) Die Personalkosten des Kreises im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden ohne Anrechnung von 32 - anteiligen Personalkosten der Verwaltung 33 - anteiligen Sachkosten für das Personal der Verwaltung 34 - Gemeinkosten für das Personal der Leitstelle 35 - anteiligen Gemeinkosten für das Personal der Verwaltung 36 berechnet. 37 (2) Die tatsächlichen Personalkosten zuzüglich der Kosten für Fortbildungen für die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung genannten Bediensteten und den Leiter der Leitstelle, welche vom Kreis gestellt werden, trägt der Kreis. 38 (3) Die tatsächlichen Personalkosten für die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gestellten Bediensteten der Stadt N. zuzüglich der anteiligen Personalkosten und Sachkosten des Fachbereiches für die Leitstelle, der Verwaltungsgemeinkosten für das anteilige Personal des Fachbereiches für die Leitstelle, der Fortbildungs- und Verwaltungsgemeinkosten werden auf der Grundlage von 4,3 Planstellen (A 8/A 9 BBesG) für den einen Bedienerplatz und von 2,5 Planstellen (A 8/A 9 BBesG) für das zusätzliche Personal des weiteren Bedienerplatzes berechnet. Diese Kosten tragen die Städte. 39 (4) Die tatsächlichen Personalkosten für den Systembetreuer (§ 3 Abs. 1) werden zu 50 v. H. vom Kreis und zu 50 v. H. von den Städten getragen. […] “ 40 Am 24. Mai 2012 erstattete Dipl.-Ing. I2. C. ein Gutachten mit der Überschrift „ Migration und Ergänzungen für die Leitstelle N. , Ausbau der Leitstelle, Personalbesetzung “ (C. -Gutachten). Hiernach sei die Leitstelle technisch teilweise veraltet, personell unterbesetzt und räumlich zu klein dimensioniert. 2011 habe die Leitstelle 6.683 Feuerwehreinsätze, 29.152 Rettungseinsätze, 20.988 Krankentransporte und 6.783 sonstige Einsätze disponiert. Die Bearbeitungszeit je Einsatz habe für den Brandschutz durchschnittlich 31:00 Minuten, für den Rettungsdienst 9:20 Minuten, für den Krankentransport 6:30 Minuten und für die sonstigen Dienste 2:00 Minuten betragen. 41 Unter dem 13. April 2016 unterzeichneten Vertreter des Beklagten und der N1. C1. e. G. ein mit „ Dauernutzungsvertrag “ überschriebenes Dokument, wonach dem Beklagten gegen Zahlung eines als „ Gesamtnutzungsgebühr “ bezeichneten Betrages in Höhe von monatlich 557,03 € die Nutzung einer 67,84 m² großen Wohnung überlassen wurde. Die Räumlichkeiten dieser Wohnung dienten fortan dem Leitstellenpersonal als Sozial- und Ruhebereiche für die in der Dienstplanung enthaltenen Bereitschaftszeiten. 42 Im Jahr 2016 summierte sich die Anzahl der Rettungseinsätze in allen kreisangehörigen Gemeinden auf 80.117, was insgesamt Kosten in Höhe von 1.263.586,40 € verursachte. Die Kosten pro Einsatz beliefen sich somit auf 15,77 €. Im Gebiet der Klägerin kam es 2016 zu 3.549 Notfalleinsätzen und 1.646 Krankentransporten. Die Klägerin leistete an den Beklagten Vorauszahlungen in Höhe von 77.582,33 €. 43 In einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 20. August 2018, der Klägerin zugegangen am 4. September 2018, erhob der Beklagte die Leitstellenumlage für das Jahr 2016. Seiner Berechnung legte er insgesamt 82.266 auf das Kreisgebiet entfallende Einsätze zugrunde, von denen er 5.195 dem Gemeindegebiet der Klägerin zuschlug. Pro Einsatz berechnete der Beklagte Kosten in Höhe von 15,36 €. Demzufolge betrug die von der Klägerin zu tragende Umlage 79.793,98 €. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 77.582,33 € endete die Berechnung mit einer Nachzahlung in Höhe von 2.211,65 €. 44 In einem mit „ Änderungs- und Aufhebungsbescheid “ überschriebenen und an die Klägerin gerichteten Schreiben des Beklagten vom 11. Dezember 2018, heißt es wörtlich: 45 „[…] unter Aufhebung meines Bescheides vom 20. August 2018 erlasse ich hiermit den folgenden korrigierten Bescheid über die Betriebskostenabrechnung der Leitstelle (LUL) für das Jahr 2016. “ 46 Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Bescheid vom 20. August 2018 die von allen kreisangehörigen Gemeinden gemeldeten Einsatzzahlen zugrunde gelegen hätten, sich mittlerweile jedoch herausgestellt habe, dass bei zwei kreisangehörigen Städten diese Zahlen nicht korrekt gewesen seien. Der Bescheid vom 11. Dezember 2018 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach „ innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden “ könne. 47 In der dem Bescheid vom 11. Dezember 2018 als Anlage beigefügten „ Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2016 “ führt der Beklagte zunächst die Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle auf. Von diesen Gesamtkosten bringt er sodann die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragenden Kosten (Aufschaltungskosten) in Abzug. Die verbleibenden Kosten teilt der Beklagte zu 65 % dem Rettungsdienst und zu 35 % dem Brand- und Katastrophenschutz (vertikale Aufteilung) zu. Aus den auf den Rettungsdienst entfallenden Gesamtkosten und der Anzahl der gesamten Rettungsdiensteinsätze im Kreisgebiet errechnet er die durchschnittlichen Kosten je Einsatz. Diese multipliziert er schließlich mit der Anzahl der im Gemeindegebiet der Klägerin kalenderjährlich aufgetretenen Rettungsdiensteinsätze. Das Ergebnis stellte er der Klägerin abzüglich der bereits gezahlten Vorauszahlungen in Rechnung. 48 Konkret forderte der Beklagte die Klägerin in seiner Abrechnung für das Jahr 2016 vom 11. Dezember 2018 zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.140,33 € auf. Wörtlich heißt es in der Übersicht „ Berechnung der Leitstellenumlage “: 49 „ Anlässlich der Besprechung am 24.09.2013 mit Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen im Kreis N. wurde vereinbart, ab 2013 die Bemessungsgrundlage für den Rettungsdienst auf 65 % festzusetzen. “ 50 Der Bescheid enthält folgende Berechnung: 51 Kostenträgerrechnung Kalkuliert Ist Ergebnis Gesamtkosten der Leitstelle 2016 2.792.769,04 € 2.933.289,64 € -140.520,60 € Aufteilung: Anteil aufgeschaltete Städte (F. , I. , I1. , N. , S. , X. ) 830.591,18 € 995.140,11 € -164.548,93 € Anteil Rettungsdienst (Leitstellenumlage) 1.269.135,92 € 1.263.586,41 € 5.549,51 € verbleibender Anteil Kreis N. 693.041,94 € 674.563,12 € 18.478,82 € 52 Zu den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle gehören ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Übersicht „ Personalkosten Leitstellenpersonal “ unter anderem Personalkosten in Höhe von 1.137.566,91 €, von denen 75.235,06 € auf den stellvertretenden Leiter der Leitstelle und 77.808,77 auf den Digitalfunkbeauftragten entfallen. Die Position „ Nachzahlung Mehrarbeit 2001-2006 “ besteht aus einem Betrag in Höhe von 0,24 €. Hierzu heißt es in der Aufstellung: 53 „ Die Stadt N. hat dem Kreis ferner für geleistete Mehrarbeit in den Jahren 2001-2006 Kosten in Rechnung gestellt, welche 2014 und 2015 auf Basis der ÖRV und des PgV geleistet wurden. Irrtümlich wurden dabei 0,50 € zu wenig berücksichtigt. Dieser Fehler wird 2016 behoben. “ 54 Die unter anderem aus den vorbezeichneten Positionen bestehenden Personalkosten in Höhe von insgesamt 1.137.566,91 € werden zu 65 % auf die Gemeinschaft der kreisangehörigen Städte verteilt. 55 Die Berechnung der „ Personalkosten für das von der Stadt N. gestellte Personal “ enthält „ für die Besetzung des 2. und 3. Bedienerplatzes der Leitstelle Personalkosten in Höhe von 528.218,24 € für 6,4 Stellen “ sowie eine „ Teilnachzahlung für angefallene Mehrarbeitsstunden in den Jahren 2001-2006 in Höhe von 0,26 € “. 56 In einer als „ Abschlag 2016 Kreisleitstelle “ bezeichneten Übersicht wird dargelegt, dass der Abschlag für das Jahr 2016 insgesamt 581.271,00 € betrage. Dem lägen zum einen 1,33 Stellen zugrunde, für die insgesamt 90.920,00 EUR zuzüglich Verwaltungsgestellungskosten in Höhe von 10 %, mithin 9.092,00 € aufzuwenden seien. Zum anderen setze sich der Betrag aus 437.509,00 € für 6,4 Stellen zuzüglich Verwaltungsgestellungskosten in Höhe von 10 %, also 43.751,00 € zusammen. Weiter ist dort aufgeführt, dass von den Gesamtkosten in Höhe von 581.271,00 € ein Betrag von 128.813,00 € von der Stadt N. zu tragen sei. Insgesamt belaufe sich der „ Nettobetrag Kreis “ auf 452.458,00 €. 57 Zu den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle zählt ferner eine kalkulatorische Abschreibung über 360.336,87 €, die sich aus Abschreibungen für eine Antennenmastanlage in Höhe von 2.737,00 €, für das Gebäude der Leitstelle in Höhe von 10.162,96 € und für Beschaffungen aus den Jahren vor 2007 bis 2016 in Höhe von 347.436,91 € zusammensetzt. Die Abschreibungen für Beschaffungen werden hälftig den aufgeschalteten Gemeinden zugewiesen. Die beim Beklagten zunächst verbleibende Hälfte wird sodann zu 65 % in der als „ Umlage 2016 “ bezeichneten und von allen kreisangehörigen Gemeinden zu tragenden Position berücksichtigt. Die Abschreibungen für die Antennenmastanlage und das Gebäude werden demgegenüber ohne vorherige Verteilung auf die aufgeschalteten Gemeinden vollständig dem Beklagten zugewiesen und sodann zu 65 % auf alle kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 58 In den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle sind zudem kalkulatorische Zinsen in Höhe von 149.493,24 € enthalten, von denen 1.473,27 € auf die Position „ Gleichwelle “ und 9.523,82 € auf die Position „ Gebäude “ entfallen. Beide Positionen werden ohne vorherige 50 %ige Zuweisung zu den aufgeschalteten Gemeinden zu 65 % auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. 59 Die von der Klägerin zu tragenden Kosten berechnet der Beklagte sodann wie folgt: 60 Kalkuliert Ist (gem. Bescheid v. 20.08.18) Ist neu Ergebnis Summe aller Einsätze 81.891 82.266 80.117 Kosten pro Einsatz ~15,50 € ~15,36 € ~15,77 € Leitstellenumlage Für Ihre Stadt wird für 2016 folgende Leitstellenumlage erhoben 77.582,33 € 79.793,98 € 81.934,31 € -2.140,33 € 61 Einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2018 legte die Klägerin nicht ein. 62 Sie hat bereits mit Schriftsatz vom 20. September 2018, eingegangen bei Gericht am 21. September 2018, gegen den ursprünglichen Bescheid vom 20. August 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2018 den Bescheid vom 20. August 2018 nicht mit all seinen Rechtswirkungen vollständig aufgehoben, sondern lediglich abgeändert habe. In Bezug auf die Bemessung der Leitstellenumlage meint sie, dass die vom Beklagten angesetzten Aufschaltungskosten zu niedrig bemessen seien und dass die vertikale Aufteilung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle in die Aufgabenbereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz nicht nachvollziehbar sei. 63 Die Klägerin beantragt, 64 den Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2018 aufzuheben, 65 hilfsweise, 66 den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 aufzuheben. 67 Der Beklagte beantragt, 68 die Klage abzuweisen. 69 Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2018 den Bescheid vom 20. August 2018 aufgehoben habe und mittlerweile bestandskräftig sei. In jedem Fall hätte die Klägerin ein Vorverfahren durchführen müssen. 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 71 Entscheidungsgründe: 72 Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 29 K 17430/17, dessen Akten beigezogen wurden, gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben. 73 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 in das Verfahren einbezogen hat, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung. Sollte der Bescheid vom 11. Dezember 2018 den ursprünglichen Bescheid vom 20. August 2018 lediglich abändern, kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass in der Umstellung des Klagebegehrens eine privilegierte Klageänderung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu sehen ist. Ob dies auch dann naheliegt, wenn der Bescheid vom 11. Dezember 2018 denjenigen vom 20. August 2018 nicht lediglich abändert, sondern ihn vollständig ersetzt, ist indessen zweifelhaft. 74 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 91 Rn. 12. 75 Letztlich braucht über diese Frage nicht entschieden zu werden, weil die von der Klägerin ausgesprochene Klageänderung in jedem Fall gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich ist. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt ist nur minimal, nämlich hinsichtlich der Einsatzzahlen zweier Gemeinden korrigiert worden, er hat mithin keine Wesensveränderung erfahren, der Streitstoff ist nahezu identisch geblieben und die Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Streits und trägt dazu bei, dass ein weiterer, sonst zu erwartender Prozess vermieden wird. 76 Vgl. zur grundsätzlichen Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Änderung oder Auswechslung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei im wesentlich gleichen Sachverhalt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36.69 –, BVerwGE 32, S. 243, S. 246 f.; BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 – 1 C 5/83 –, juris, Rn. 16. 77 Das Gericht legt den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2018 und nicht vom 21. Dezember 2018 begehrt. Da es keinen Bescheid vom 21. Dezember 2018, sondern nur vom 11. Dezember 2018 gibt, handelt es sich insoweit offenbar um ein Versehen. 78 Die so verstandene Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 79 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt. Die Festsetzung der Leitstellenumlage ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Insbesondere entfaltet die vom Beklagten getroffene hoheitliche Maßnahmen Rechtswirkungen nach außen. Die kreisangehörigen Gemeinden sind nämlich keine Organe oder Organteile, deren Rechte und Pflichten auszugestalten der Kreis befugt wäre. Vielmehr treten sie dem Kreis als eigenständige Rechtssubjekte mit ihrem in Art. 28 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Verfassung für das Land NRW (Verf NRW) verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrecht entgegen. 80 Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 28 ff. 81 Die Klägerin ist auch klagebefugt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts, der ihr eine Zahlungspflicht auferlegt, in ihrer zum kommunalen Selbstverwaltungsrecht gehörenden Planungs- und Finanzhoheit, die die betreffenden Selbstverwaltungsträger vor der Auferlegung finanzieller Lasten durch andere Hoheitsträger schützt, verletzt ist. 82 Vgl. zur Adressatentheorie BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20/10 –, NVwZ 2011, S. 372, S. 374; vgl. zur Möglichkeit der Verletzung der zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehörenden Planungs- und Finanzhoheit BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, juris, Rn. 6 ff. 83 Von dem Bescheid geht auch eine für die Klägerin belastende Wirkung aus, da gegen sie eine Zahlungspflicht in Höhe von 81.934,31 EUR festgesetzt wird und sie unter Berücksichtigung ihrer Vorauszahlungen zu einer Nachzahlung in Höhe von 2.140,33 € verpflichtet wird. 84 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) nicht erforderlich. Insbesondere liegt keine Ausnahme im Sinne von § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JustG NRW vor, da der streitgegenständliche Bescheid nicht aufgrund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) erlassen worden ist. Die Leitstellenumlage wird zwar aufgrund einer Satzung erhoben (vgl. zum allgemeinen Erfordernis einer Satzung für die Erhebung einer Abgabe § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Sie ist aber keine Abgabe im Sinne von § 1 KAG NRW (Steuern, Gebühren und Beiträge). Vielmehr handelt es sich bei Umlagen um ein Instrument des interkommunalen Finanz- und Lastenausgleichs. Sie werden öffentlichen Körperschaften von einer anderen öffentlichen Körperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt. Umlageberechtigte und umlagepflichtige Körperschaft stehen sich nicht wie abgabeberechtigter Staat und abgabepflichtiger Bürger einander gegenüber, weil mit der Umlage stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen, ohne dass dies insoweit mit einer speziellen Aufgaben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müsste. 85 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 88, 98; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64/87 –, juris, Rn. 5; Driehaus/Holtbrügge, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, 45. Ergänzungslieferung, September 2011, § 1 Kommunalabgabengesetz, Rn. 36. 86 Die Klägerin hat die Klagefrist eingehalten. Dabei kann offen bleiben, ob die Klagefrist mit der Zustellung des Bescheids vom 20. August 2018 oder mit der Zustellung des Bescheids vom 11. Dezember 2018 zu laufen begann. In beiden Fällen gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Für den Bescheid vom 20. August 2018 folgt dies daraus, dass der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat. In Bezug auf den Bescheid vom 11. Dezember 2018 gilt sie deswegen, weil die vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt worden ist. Sie nennt als Rechtsbehelf nämlich den Widerspruch, obwohl dieser – wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben – unstatthaft ist. Der Bescheid vom 20. August 2018 wurde der Kläger am 4. September 2018 zugestellt, sodass die hiergegen am 21. September 2018 eingegangene Klage rechtzeitig erhoben wurde. Nichts anderes gilt für den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019, mithin innerhalb der Jahresfrist in das Verfahren eingeführt hat. 87 Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse. Sie kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass sie gegen die jeweiligen Vorausleistungsbescheide des Beklagten hätte vorgehen müssen. Vielmehr erledigt sich ein Vorausleistungsbescheid – wie vorliegend – durch den endgültigen Festsetzungsbescheid und wird in jeder Hinsicht gegenstandslos, wenn der Rechtsgrund für die Heranziehung nunmehr ausschließlich durch den endgültigen Bescheid vermittelt wird und dieser den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund vollständig ablöst. 88 BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 9 B 52/18 –, juris, Rn. 8. 89 Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt auch nicht deshalb, weil sie die ihr in Rechnung gestellte Umlage ihrerseits gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) in Verbindung mit § 7 KAG NRW in die Kalkulation der Rettungsdienstgebühren einfließen lassen kann. Die Möglichkeit der Refinanzierung der Umlage vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass die Klägerin zunächst unmittelbar mit einem sie belastenden Verwaltungsakt konfrontiert wird, der sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt. 90 II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Klagegegenstand der Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Dezember 2018 oder aber isoliert der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 ist, da sich in beiden Fällen für die Berechnung der Leitstellenumlage die maßgeblichen Zahlen nach dem zuletzt erlassenen Bescheid vom 11. Dezember 2018 richten. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 91 Soweit der Beklagte den ursprünglichen Verwaltungsakt vom 20. August 2018 mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 entweder ganz oder teilweise – dies braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden – gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen hat, war dies rechtmäßig. Diese Vorschrift findet nicht nur dann Anwendung, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt vollständig aufhebt und einen neuen Verwaltungsakt erlässt, sondern auch dann, wenn sich die Behörde auf den Erlass eines neuen Verwaltungsakts beschränkt, der den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Sache ändert, also teilweise aufhebt. 92 BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 3 C 21/84 –, juris, Rn. 19; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 28. Januar 1982 – V R 100/80 –, juris, Rn. 7 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 101; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 33. 93 Bei dem Verwaltungsakt vom 20. August 2018 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz VwVfG NRW, da ihm Einsatzzahlen zugrunde liegen, die sich nachträglich als falsch erwiesen haben. Ermessensfehler des Beklagten bei der Aufhebung dieses Verwaltungsakts sind nicht ersichtlich. Insoweit gilt es zu bedenken, dass der die Klägerin belastende Verwaltungsakt vom 20. August 2018 zum Zeitpunkt seiner (teilweisen) Aufhebung noch nicht unanfechtbar war, sodass der Aspekt der Rechtssicherheit, den die Behörde bei der Rücknahme auch eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zu beachten hat, vorliegend nicht zum Tragen kommt. Das Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über die (Teil-) Rücknahme des Verwaltungsakts vom 20. August 2018 war in Ansehung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheids daher auf Null reduziert. 94 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18/00 –, juris, Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 48 Rn. 80. 95 Vertrauensschutzerwägungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG NRW kommen nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. 96 Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid vom 11. Dezember 2018 als rechtmäßig. Im Einzelnen: 97 1. Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid ist § 4 Abs. 1 LS. Hiernach erfolgt eine Kostenabrechnung über den Betrieb der Leitstelle mit Festsetzung einer eventuellen Nachforderung bzw. Rückerstattung nach Ablauf des Kalenderjahres. Die Leitstellensatzung ist ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. 98 a. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, nämlich § 5 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW. 99 Zwar nennt die Leitstellensatzung vom 30. März 1993 als Rechtsgrundlagen noch § 3 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW in der Fassung vom 13. August 1984 (KrO NRW a. F.) sowie § 15 Abs. 2 RettG NRW in der Fassung vom 24. November 1992 (RettG NRW a. F.). Hintergrund ist, dass die ursprünglich in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW a. F. enthaltene Satzungsermächtigung mit Wirkung vom 17. Oktober 1994, also erst nach Inkrafttreten der Leitstellensatzung, in die Vorschrift des § 5 Abs. 1 KrO NRW übertragen worden ist. 100 Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 34 vom 4. Juli 1994, S. 292 ff.; Bekanntmachung der Neufassung der KrO NRW vom 14. Juli 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 55 vom 2. September 1994, S. 648. 101 Gleiches gilt für die Befugnis zur Erhebung einer Leitstellenumlage, die mit Änderungsgesetz vom 25. März 2015 aus § 15 Abs. 2 RettG NRW a. F. gestrichen und in § 14 Abs. 6 RettG NRW aufgenommen wurde. 102 Zweites Gesetz zur Änderung des Rettungsgesetzes NRW, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW, Nr. 16 vom 31. März 2015, S. 305 ff. 103 Da sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach materiellem Recht richtet, 104 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87/88 –, juris, Rn. 12, 105 und weder die KrO NRW noch das RettG NRW bzw. die jeweiligen Änderungsgesetze Übergangsvorschriften enthalten, spricht jedoch alles dafür, die Leitstellensatzung an den aktuellen Fassungen der genannten Vorschriften zu messen. Letztlich kann diese Frage sogar offen bleiben, weil in beiden Fällen lediglich eine Neuordnung der Paragraphenfolge erfolgt ist, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre. 106 Zu beachten ist allerdings, dass die den Kreisen eingeräumte allgemeine Satzungsautonomie in § 5 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes für sich genommen nicht ausreicht, um Satzungsregelungen zu erlassen, die in die gesetzlich geschützte Sphäre anderer Rechtspersönlichkeiten eingreifen. Erforderlich ist vielmehr eine spezifische gesetzliche Rechtsgrundlage. 107 OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 25 ff. 108 Diese ist hier in §§ 14 Abs. 6 Satz 1, 6, 7 und 8 RettG NRW zu sehen. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW können die Kreise die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstellen auf die Träger von Rettungswachen umlegen. Nach § 6 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, einen bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienst sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Errichtung und die Unterhaltung einer Leitstelle (§ 7 RettG NRW), deren Aufgabe es ist, die Einsätze des Rettungsdienstes zu lenken (§ 8 RettG NRW). 109 b. Die Leitstellensatzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entsprechende Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 110 c. Auch materiell liegen keine Mängel vor, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten. 111 aa. Die Leitstellensatzung hält sich in den Grenzen ihrer Ermächtigungsgrundlage. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW können die Kreise die anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle auf die Träger von Rettungswachen umlegen, sofern sie von den Benutzern keine Entgelte erheben. 112 Grundvoraussetzung für das Recht des Kreises zur Schaffung einer Umlagenfinanzierung ist mithin, dass der Kreis von den Benutzern keine Entgelte erhebt. Die Satzung des Beklagten trägt dieser Vorgabe in § 1 Abs. 2 LS Rechnung. 113 Weiter gibt § 14 Abs. 6 RettG NRW vor, dass nur „ anteilige Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle “ umgelegt werden können. Was hierunter konkret zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht geregelt und daher durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt hierfür ist der in § 1 RettG NRW definierte Geltungsbereich des Gesetzes, wonach es nur die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen regelt. Hieraus folgt, dass § 14 Abs. 6 RettG NRW nur solche Kosten umfasst, die in diesen Bereichen anfallen. Kosten, die dem Brand- und Katastrophenschutz zuzuordnen sind, können daher nicht auf der Grundlage einer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 14 Abs. 6 RettG NRW erlassenen Satzung geltend gemacht werden. 114 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 14 Rn. 36; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 14 Rn. 108. 115 Diesen Anforderungen wird die Leitstellensatzung gerecht. § 2 LS regelt ausdrücklich, dass unter einer Inanspruchnahme der Leitstelle „ jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen “ ist. 116 Eine weitere Vorgabe macht § 14 Abs. 6 RettG NRW hinsichtlich der Verteilung der Kosten. Diese sind auf die Träger von Rettungswachen umzulegen. Nähere Einzelheiten zum Umlageschlüssel, etwa ob die Berechnung nach Zeitaufwand oder nach Fallzahlen geschieht, nennt das Gesetz nicht. Den Kreisen steht diesbezüglich mithin ein Ermessensspielraum zu. 117 Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 14 Rn. 108. 118 § 3 LS führt als Kostenerstattungspflichtigen in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Träger der Rettungswachen an. Er bestimmt ferner, dass die Kosten der Leitstelle „ anteilig “ zu erstatten sind, wobei Verteilungsmaßstab „ die Anzahl der Einsätze “ ist. Auch diese vom Satzungsgeber getroffenen Regelungen halten sich nach alledem in den gesetzlich vorgegebenen Schranken. 119 bb. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie hält insbesondere das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsvorschriften ein. Maßstab hierfür ist weder Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch Art. 70 Satz 2 Verf NRW. Diese Vorschriften betreffen Ermächtigungen der Exekutive zur Normsetzung durch Rechtsverordnung, nicht aber die Normsetzung von Selbstverwaltungskörperschaften durch Satzung. 120 BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 – 1 BvR 203/53 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 22/63 –, VerwRspr 1966, S. 33, S. 37; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 34 m.w.N. 121 Das heißt allerdings nicht, dass der Satzungsgeber von jedweden verfassungsrechtlichen Vorgaben frei wäre. Vielmehr hat er sich im Rahmen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründeten Bestimmtheitsgebots zu bewegen. 122 OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2004 – 15 A 4597/02 –, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 36. 123 Hiernach brauchen Vorschriften nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei kann sich der Gesetzgeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten hat. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist, dass Geltungsanspruch und Inhalt der Norm jedenfalls anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können. Der Betroffene muss die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten können. 124 OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 43 ff. 125 Diese Voraussetzungen erfüllt die Leitstellensatzung. Sie enthält einen umlagebegründenden Tatbestand (§ 2 LS in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LS), legt den Kreis der Kostenerstattungspflichtigen fest (§ 3 Abs. 1 LS), definiert einen Verteilungsmaßstab (§ 3 Abs. 3 LS) und bestimmt einen Abrechnungszeitraum und einen Abrechnungszeitpunkt (§ 4 LS). 126 Zum umlagebegründenden Tatbestand regelt § 3 Abs. 2 LS, dass „ zu erstatten sind die anteiligen Kosten der Leitstelle, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben entstehen. “ Die originäre Aufgabe des Kreises besteht gemäß § 1 Abs. 1 LS in der Unterhaltung einer Leitstelle nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 RettG NRW. Aus § 2 LS folgt, dass unter einer Inanspruchnahme der Leitstelle „ jede Beteiligung der Leitstelle bei einem Einsatz im Rettungs- und Krankentransportdienst sowie einem Einsatz des Notarztes zu verstehen “ ist. Zwar definiert der Beklagte nicht abschließend, wie sich die durch die „ Inanspruchnahme “ (§ 2 LS) der Leitstelle entstehenden und zu „ erstatten[den] Kosten “ (§ 3 Abs. 2 LS) zusammensetzen und nach welchen Maßstäben sie umlagefähig sind. Dennoch genügt die Regelungstiefe den an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen. Die betroffenen Träger der Rettungswachen können ohne weiteres erkennen, dass sie alle für den Betrieb der Leitstelle im Zusammenhang mit dem Rettungsdienst anfallenden Kosten zu tragen haben und können ihr Verhalten hiernach einrichten. 127 Vgl. zur Rettungsdienstgebühr Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 327, wonach schon die Formulierung „ Inanspruchnahme des Rettungsdienstes “ als gebührenauslösender Tatbestand die Erfordernisse des Bestimmtheitsgebotes erfüllt. 128 Demgegenüber ist es für die Bestimmtheit der Satzung nicht erforderlich, dass der Beklagte die einzelnen erstattungsfähigen Kostenarten konkret auffächert. Die hierdurch bedingten Unsicherheiten sind im Wege wertender Entscheidung lösbar. Eine solche Auslegung durch die dazu berufenen Verwaltungsbehörden und Gerichte ist weder ungewöhnlich noch gar den Normbetroffenen unzumutbar. 129 OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 – 7 A 2021/92 –, juris, Rn. 55. 130 Auch hinsichtlich der übrigen Regelungen erweist sich die Satzung als ausreichend bestimmt. Soweit sie die Träger der Rettungswachen als kostenerstattungspflichtig benennt, ist dieser Begriff in § 6 Abs. 2 RettG NRW legaldefiniert. Als Umlageschlüssel regelt die Satzung ausdrücklich, dass die Anzahl der Einsätze maßgeblich ist. Abrechnungszeitraum ist gemäß § 4 LS das Kalenderjahr, frühester Abrechnungszeitpunkt ist der Ablauf des Kalenderjahres. 131 2. Der streitgegenständliche Umlagebescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass des Bescheids folgt aus § 14 Abs. 6 RettG NRW in Verbindung mit der Leitstellensatzung. Der Klägerin ist auch gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar ist eine Anhörung unmittelbar vor Erlass des Umlagebescheids nicht mehr erfolgt, der Klägerin wurden die Kalkulationsgrundlagen jedoch in den Vorauszahlungsbescheiden mitgeteilt und sie wusste aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 LS zudem, dass eine Kostenabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen würde. Damit ist dem Sinn und Zweck der Anhörung, den Betroffenen vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen, Genüge getan. 132 Vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 4 f. 133 Selbst wenn man eine Anhörung nicht als gegeben ansähe, wäre ein solcher formeller Mangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW im Ergebnis unbeachtlich. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich der Fehler dann, wenn keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt, wenn also keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. 134 OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 68. 135 Eine etwaig unterbliebene Anhörung der Klägerin durch den Beklagten hätte schon deshalb keine Auswirkungen auf den Erlass des Umlagebescheids gehabt, weil dem Beklagten durch die Leitstellensatzung, auf der der Umlagebescheid beruht, kein Ermessen eingeräumt ist. 136 3. Der Umlagebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Ermittlung der umgelegten Kosten der Leitstelle durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Kostenabrechnung, zu der ihn § 4 Abs. 1 LS ermächtigt, die Voraussetzungen von § 3 LS eingehalten. Hiernach haben die Träger der Rettungswachen (a.) die Kosten der Leitstelle (b.) anteilig (c.) zu erstatten, wobei Fälligkeit gemäß § 4 Abs. 1 LS frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt (d.). 137 a. Die Klägerin ist als Mittlere kreisangehörige Stadt nach den Regelungen im Rettungsdienstbedarfsplan des Beklagten Trägerin einer Rettungswache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW und damit hinsichtlich der durch den Betrieb der Leitstelle entstehenden Kosten erstattungspflichtig. 138 b. Gemäß § 3 Abs. 2 LS sind die anteiligen Kosten der Leitstelle zu erstatten, die dem Kreis bei der Durchführung der in § 1 LS genannten Aufgaben entstehen. Die rechnerische Vorgehensweise des Beklagten bei der Ermittlung der hiernach zu erstattenden Kosten der Leitstelle ist nicht zu beanstanden (aa.). Hinsichtlich des Inhalts der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und der darin geregelten Kostenverteilung unter den Vereinbarungspartnern sowie hinsichtlich der Festlegung des rettungsdienstlichen Anteils der Kosten der Leitstelle kommt dem Beklagten ein Gestaltungsspielraum zu, der allein durch das Übermaß- und Willkürverbot begrenzt und vom Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden ist (bb.). 139 aa. Gegen das vom Beklagten angewandte vierstufige Rechengerüst zur Bemessung der von der Klägerin zu zahlenden Leitstellenumlage bestehen keine Bedenken. 140 Zunächst addiert der Beklagte die für den Betrieb der Leitstelle anfallenden Einzelkosten zu einer Gesamtsumme (1. Stufe). Hiervon subtrahiert er die Aufschaltungskosten, die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die aufgeschalteten Gemeinden zu tragen haben (2. Stufe). Die verbleibenden Kosten teilt er zu 65 % dem Aufgabenbereich Rettungsdienst und zu 35 % dem Aufgabenbereich Brand- und Katastrophenschutz zu, wobei letztere bei dem Beklagten verbleiben und über die Kreisumlage geltend gemacht werden (3. Stufe). In einem letzten Rechenschritt dividiert der Beklagte die ermittelten Kosten des Rettungsdienstes durch die Gesamtzahl der im Kreisgebiet in einem Kalenderjahr registrierten Rettungsdiensteinsätze und erhält als Ergebnis die Kosten, die für einen Einsatz durchschnittlich anfallen. Diese wiederum multipliziert er mit den kalenderjährlichen Rettungsdiensteinsätzen in den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden. Auf diese Weise berechnet er die von jeder Gemeinde individuell zu zahlende Leitstellenumlage (4. Stufe). 141 Durch diese rechnerische Vorgehensweise werden die umlegbaren Kosten korrekt ermittelt. Es steht außer Frage, dass der Beklagte auf der 1. Stufe seiner Berechnungen zunächst von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle auszugehen hat. Konsequent ist es auch, wenn der Beklagte auf der 2. Stufe die Kosten, die nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragen sind, in Abzug bringt. Auch die auf der 3. Stufe vorgenommene vertikale Aufteilung der Kosten auf die Aufgabenbereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte verpflichtet, die Kosten für den Brand- und Katastrophenschutz aus der Umlage herauszurechnen, weil nach dem Anwendungsbereich des RettG NRW sowie gemäß § 2 LS nur Kosten umgelegt werden dürfen, die dem Rettungsdienst entspringen. Dass der Beklagte die umlagefähigen Kosten abschließend im Rahmen der 4. Stufe auf die einzelnen kreisangehörigen Gemeinden herunterbricht, leuchtet schon deshalb ein, weil er für jede Gemeinde eine individuell zu zahlende Umlage zu berechnen hat. 142 bb. Gegen die Ermittlung der umgelegten Kosten, insbesondere gegen die Höhe der von den Gesamtkosten in Abzug gebrachten Aufschaltungskosten sowie die Aufteilung der Kosten für den Rettungsdienst einerseits und den Brand- und Katastrophenschutz andererseits im Verhältnis 65 % zu 35 % ist entgegen der Auffassung der Klägerin nichts zu erinnern. 143 Dem Beklagten kommt insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der aus seiner verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie abzuleiten ist. Diese steht den Gemeindeverbänden – anders als den Gemeinden, für die das weitreichendere Prinzip der Allzuständigkeit gilt – jedenfalls im Rahmen der ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zur Seite. 144 Vgl. zur Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände Maunz/Dürig/Mehde, Kommentar zum GG, Stand: 91. Ergänzungslieferung 2020, Art. 28 Abs. 2, Rn. 135. 145 Den Kreisen als Trägern des Rettungsdienstes ist die Unterhaltung der Leitstelle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Abs. 3 RettG NRW als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. 146 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 27, 147 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Kreise an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Übrigen steht ihnen beim Betrieb der Leitstelle ein Selbstverwaltungsrecht bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe zu, soweit und solange eine Weisung gemäß § 16 RettG NRW nicht erteilt wird. 148 OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1958 – 7 A 1063/56 –, OVGE 13, S. 356, S. 357 ff.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. November 1996 – 1 D 31/94.NE –, juris, Rn. 49; BeckOK/Heusch, Kommunalrecht NRW, 13. Edition, Stand: 1. September 2020, § 3 GO NRW, Rn. 9; ausdrücklich für den Rettungsdienst Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 6 Rn. 44; Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 16 Rn. 21; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 16 Rn. 4. 149 Die Selbstverwaltungsgarantie gewährleistet die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. Der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz erstreckt sich nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern umfasst neben der Organisationshoheit auch die Personalhoheit und die Finanzhoheit. 150 BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 5 B 68/04 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. November 1996 – 1 D 31/94.NE –, Rn. 49, juris. 151 Wie der Beklagte seine Aufgaben beim Betrieb der Leitstelle durchführt, bestimmt er außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts demzufolge nach Ermessen. 152 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 16 Rn. 21; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 16 Rn. 4. 153 Das schließt aufgrund seiner Organisations- und Finanzhoheit grundsätzlich die Befugnis ein, Vereinbarungen mit anderen Hoheitsträgern zu treffen, indem etwa – wie hier – andere Aufgaben wie die Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für bestimmte kreisangehörige Städte übernommen und gemeinsam mit den Aufgaben der Leitstelle durchgeführt werden. Zum Aufgabenspektrum des Beklagten als Träger des Rettungsdienstes gehören auch die Verhandlungen mit den Krankenkassen als Kostenträger des Rettungsdienstes darüber, welcher Aufteilungsschlüssel zwischen Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz für die Kosten der Leitstelle zugrunde gelegt wird. 154 Gesetzliche Vorschriften, die diese Organisations- und Finanzhoheit des Beklagten im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die Bestimmung des Aufteilungsschlüssels einschränken, liegen nicht vor. 155 Soweit der Beklagte bei seinen Maßnahmen das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 2a RettG NRW beachten muss, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er bei der Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels mit den Krankenkassen hiergegen verstoßen haben könnte. Im Gegenteil dürfte die gemeinsame Durchführung der Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für die aufgeschalteten Städte mit den Aufgaben der Leitstelle zu Synergieeffekten und damit Kosteneinsparungen führen, die mittelbar auch der Klägerin zugutekommen. Jedenfalls tragen die aufgeschalteten Städte einen Teil der Betriebs- und Personalkosten, was die Kosten des Beklagten für die Leitstelle senkt. Hinsichtlich der Vereinbarung mit den Krankenkassen scheidet ein möglicher Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot schon deshalb aus, weil der in dem Gespräch mit den Krankenkassen vom 24. September 2013 vereinbarte Kostenanteil des Rettungsdienstes von bis dahin 60 % auf 65 % erhöht wurde. Davon profitiert die Klägerin, weil diese Kosten, anders als die auf den Brand- und Katastrophenschutz entfallenden Kosten, über die Rettungsdienstgebühren letztlich die Krankenkassen tragen. 156 Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist der Gestaltungsspielraum des Beklagten nicht durch § 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) eingeschränkt. Nach § 23 Abs. 1 GkG NRW können Gemeinden und Gemeindeverbände vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne Aufgaben der übrigen Beteiligten in seine Zuständigkeit übernehmen oder sich verpflichten kann, solche Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen. Eine Regelung zur Finanzierung findet sich in § 23 Abs. 4 GkG NRW. Danach soll in der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die in der Regel so zu bemessen ist, dass die durch die Übernahme oder Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Die Verwendung der Begriffe „ angemessen “, „ soll “ und „ in der Regel “ bestätigt gerade, dass den Vereinbarungspartnern bei der Bemessung der Entschädigung ein Spielraum bleibt, zumal dann, wenn – wie hier – aufgrund der gemeinsamen Durchführung mit anderen Aufgaben eine centgenaue Abrechnung der entstehenden Kosten nicht möglich ist. 157 Was den Aufteilungsschlüssel betrifft, bestimmt das RettG NRW in § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW nur, dass die Kreise die „ anteiligen Kosten für die Inanspruchnahme der Leitstelle “ umlegen können, ohne jedoch weitere Vorgaben dazu zu machen, wie der Anteil des Rettungsdienstbereichs der Leitstelle zu ermitteln ist. 158 Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie aus anderen Gesetzen können zur Bestimmung des Maßstabs, anhand dessen Aufschaltungskosten und vertikale Kostenaufteilung zu überprüfen sind, nicht auf die Leitstellenumlage übertragen werden. Die in § 6 Abs. 3 KAG NRW gezogenen gesetzlichen Schranken des Gebührenrechts (Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Äquivalenzprinzip) sind entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht einschlägig. Sie entfalten keine unmittelbare Geltung bei der Berechnung der Leitstellenumlage, da es sich bei einer Umlage – wie bereits dargelegt – nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW handelt. Auch eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf die Umlage kommt nicht in Betracht, weil sich Beklagter und Klägerin nicht wie abgabeberechtigter Staat und abgabepflichtiger Bürger gegenüberstehen und mit einer Umlage stets auch allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen. 159 BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 98; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris, Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 –, juris, Rn. 28. 160 Ein Rückgriff auf die gesetzlichen Grenzen des § 56 Abs. 4 KrO NRW, der bei der Erhebung der Kreisumlage für Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustattenkommen, das Äquivalenzprinzip gesetzlich anordnet, scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass nur der Rettungsdienst als solcher, nicht aber die Leitstelle für sich genommen eine „ Einrichtung “ im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift darstellt, 161 OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2017 – 1 K 8677/16 –, juris, Rn. 42 ff., 162 ist im Rahmen der Kreisumlage nur der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckte Finanzbedarf des Kreises umlagefähig. 163 OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 – 15 A 5295/00 –, juris, Rn. 22, 27. 164 Die von der Leitstelle wahrgenommenen Aufgaben des Rettungsdienstes werden durch die spezielle Umlage nach § 14 Abs. 6 Satz 1 RettG NRW finanziert. Daher fehlt es an einer über die Kreisumlage auszugleichenden Finanzierungslücke, so dass die Regelungen der KrO NRW keine Anwendung finden. 165 Ebenso wenig lassen sich aus § 19 GkG NRW, der die Verbandsumlage regelt, Vorgaben zur Umlagefähigkeit der Kosten der Leitstelle entnehmen. Es fehlt bereits an der gemeinsamen Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben. Bei der Unterhaltung der Leitstelle handelt es sich eine originäre, vom Gesetz angeordnete Aufgabe des Beklagten, die er allein wahrzunehmen hat. 166 Der Abschluss und die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ebenso wie Inhalt und Ergebnis der Verhandlungen mit den Krankenkassen fallen demnach in den Bereich der eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte des Beklagten. Der ihm aufgrund seiner Selbstverwaltung zukommende Gestaltungsspielraum ist lediglich durch den in Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie das gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Willkürverbot begrenzt. 167 BVerwG, Beschluss vom 31. August 1978 – VII B 127.77 –, juris, Rn. 4. 168 Das schließt es aus, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Vereinbarung mit den Krankenkassen darauf zu überprüfen, ob sie am sinnvollsten und zweckmäßigsten sind oder ob auch andere Vereinbarungen mit anderen Inhalten hätten getroffen werden können. 169 Der streitgegenständliche Bescheid ist nur darauf zu überprüfen, ob durch ihn die Klägerin „ offenbar sachunangemessen […] benachteiligt “ wird, 170 vgl. zur Krankenhausumlage BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, juris, Rn. 99, 100, 102, wonach die Umlage „ sachbezogen “ bzw. „ sachgerecht “ zu bestimmen ist; vgl. zur Abwasserumlage eines Zweckverbandes BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 64/87 –, juris, Rn. 5; vgl. zur Gewässerunterhaltungsumlage eines Unterhaltungsverbandes BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 –, juris, Rn. 29; vgl. zur Datenverarbeitungsumlage eines Zweckverbandes OVG Sachsen, Urteil vom 30. März 2020 – 4 A 508/16 –, juris, Rn. 48, 171 bzw. ob der Beklagte „ willkürlich “ Kosten auf die Klägerin verteilt hat. 172 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 22/63 –, VerwRspr 1966, S. 33, S. 38; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, juris, Rn. 22, 27. 173 Das ist nicht zu erkennen. Die Bemessung der Umlage durch den Beklagten hält sich im Rahmen der aufgezeigten Grenzen. Im Einzelnen: 174 Die aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom Beklagten berechneten Aufschaltungskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. Dezember 2018 von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle in Höhe von 2.933.289,64 € Aufschaltungskosten von 995.140,11 € in Abzug gebracht. 175 Die Bemessung der Aufschaltungskosten durch den Beklagten führt nicht zu einer willkürlichen Benachteiligung der Klägerin. Dabei ist zweifelhaft, ob der Beklagte zugunsten der nicht aufgeschalteten Städte von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle überhaupt die Mehrkosten abziehen muss, die durch die Aufschaltung des Notrufs 112 entstehen. Die Leitstelle für den Rettungsdienst ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) mit der Feuerwehrleitstelle zu einer einheitlichen Leitstelle zusammenzufassen, weil Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdienst oft sachlich verbunden und eine wechselseitige Unterstützung sowie eine aufeinander abgestimmte Vorgehensweise unabdingbar sind. 176 Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 7 Rn. 8. 177 § 28 Abs. 4 Satz 2 BHKG bestimmt, dass die Gemeinden den Notruf 112 grundsätzlich auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten haben. 178 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2011 – 13 A 1305/09 –, juris, Rn. 66; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 20. 179 Sobald eine Gemeinde, wie gesetzlich vorgesehen, den Notruf aufschaltet, obliegt die Aufgabe der Notrufannahme den Kreisen, die die Leitstelle unterhalten. 180 OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 20. 181 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beklagte als Träger des Rettungsdienstes die Kosten für diese von ihm wahrzunehmende Aufgabe gegenüber allen kreisangehörigen Gemeinden abrechnen darf, oder ob er zugunsten der nicht aufgeschalteten Städte, die ebenfalls die Möglichkeit hätten, sich auf die Leitstelle aufzuschalten, einen Abschlag vornehmen muss. Das kann hier jedoch offen bleiben, weil die Kosten für die Notrufannahme in den Aufschaltungskosten enthalten sind, die der Beklagte von den Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle in Abzug gebracht hat. 182 Die Höhe der in Abzug gebrachten Aufschaltungskosten ergibt sich aus §§ 6, 7 ÖRV, die der Beklagte einwandfrei angewendet hat: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ÖRV sind die Betriebskosten jeweils zu 50 % zwischen dem Beklagten und den aufgeschalteten Gemeinden aufzuteilen. Diese Regelung setzt der Beklagte in den Ziffern A.2.1 bis A.2.3 der mit „ Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2016 “ überschriebenen Anlage zu seinem Umlagebescheid um. Die anteiligen Personalkosten der Verwaltung (Ziffern A.1.2 und D.1.2), die anteiligen Sachkosten für das Personal der Verwaltung (Ziffern A.2.5 und D.2.5), die Gemeinkosten für das Personal der Leitstelle (Ziffern A.3.1 und D.3.1) sowie die anteiligen Gemeinkosten für das Personal der Verwaltung (Ziffern A.3.2 und – gemeint ist wohl – D.3.2) ordnet sich der Beklagte demgegenüber in Übereinstimmung mit der in § 7 Abs. 1 ÖRV getroffenen Regelung selbst zu. Soweit der Beklagte in den Ziffern A.4.1 und A.4.2 entgegen § 6 Abs. 2 ÖRV keine hälftige Kostenaufteilung vornimmt, erklärt sich dies dadurch, dass gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ÖRV nur Abschreibungen „ der nicht durch Zuschüsse von Dritten gedeckten Investitionskosten “ bzw. nur kalkulatorische Zinsen für das aufgewandte Kapital „ nach Abzug der Zuschüsse von Dritten “ zu den Betriebskosten gehören. Dem Beklagten wurden ab dem Jahr 2000 keine Zuschüsse des Landes NRW mehr für Investitionsmaßnahmen gewährt. Dies bedeutet, dass die aufgeschalteten Gemeinden kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen nur für solche Investitionen hälftig zu tragen haben, die seit dem Jahr 2000 getätigt wurden. Aus diesem Grund sind von den aufgeschalteten Städten nur die Abschreibungen bzw. die kalkulatorischen Zinsen für das ab dem Jahr 2000 beschaffte Inventar anteilig zu erstatten. Die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Antennenmastanlage, die „ Gleichwelle “ sowie das Gebäude der Leitstelle erfahren demgegenüber zu Recht keine hälftige Berücksichtigung bei der Berechnung der Aufschaltungskosten. 183 Die Aufteilung der Personalkosten ist in § 7 ÖRV geregelt. Gemäß § 7 Abs. 2 ÖRV trägt der Beklagte die Kosten für einen Bedienerplatz sowie für den Leiter der Leitstelle zuzüglich der Kosten für die Fortbildung. Diese Vereinbarung wurde in den Ziffern A.1.1 und A.1.3 der Anlage „ Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2016 “ des Bescheids umgesetzt. Die Regelung in § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ÖRV, wonach die Gemeinde N. insgesamt zwei Bedienerplätze in der Leitstelle finanziert, findet ihren Niederschlag in Ziffern C.1.1 und C.3.2. Schließlich hat sich der Beklagte bei der Bemessung der Umlage auch an die Vorgaben von § 7 Abs. 4 ÖRV gehalten, wenn er in Ziffer D.1.1 die Kosten des Systembetreuers jeweils zur Hälfte den aufgeschalteten Städten und sich selbst zuschlägt. 184 Der Beklagte hat nach alledem bei der Berechnung der Leitstellenumlage die Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eingehalten, so dass eine hierauf gestützte Benachteiligung der nicht aufgeschalteten Gemeinden ausscheidet. Die gegen den Abzug der Aufschaltungskosten gerichteten Einwände der Klägerin greifen allesamt nicht durch. 185 Sie trägt unter Bezugnahme auf das beigezogene Verfahren 29 K 17430/17 vor, dass unklar sei, ob die durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachte „ Mehrarbeit “ durch den von der Gemeinde N. zu finanzierenden zweiten und dritten Bedienerplatz hinreichend kompensiert werde. Objektive Anhaltspunkte, die diese Bedenken stützen könnten, hat die Klägerin aber nicht geliefert. Unsubstantiierten Behauptungen, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden, muss das Gericht in Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht nachgehen. 186 Unabhängig hiervon ist das Gericht davon überzeugt, dass ein aufgrund der Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachter Mehraufwand durch den Abzug von etwa 1/3 der insgesamt für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2016 angefallenen Kosten hinreichend abgegolten worden ist und die Klägerin jedenfalls nicht willkürlich benachteiligt. Insoweit führt die Aufschaltung primär zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand wegen eines erhöhten Anrufaufkommens, der durch die beiden separat von den aufgeschalteten Gemeinden zu finanzierenden Bedienerplätze abgedeckt wird. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. Dass die aufgeschalteten Gemeinden darüber hinaus sogar die Hälfte der Betriebskosten der gesamten Leitstelle und nicht lediglich die Betriebskosten, die für die zwei zusätzlichen Bedienerplätze anfallen, übernommen haben, dürfte die Klägerin sogar besser gestellt haben, als es ihr betriebswirtschaftlich zugestanden hätte. 187 Darüber hinaus darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die Leitstelle im streitgegenständlichen Betrachtungszeitraum auch den nicht aufgeschalteten Gemeinden in erheblichem Maße zugutekam. So wurden nach den Ausführungen im C. -Gutachten, das durch Beiziehung der Verfahrensakte 29 K 17430/17 Eingang in das hiesige Verfahren gefunden hat und dem die Beteiligten nicht entgegengetreten sind, Notrufe aus dem Mobilfunknetz unmittelbar auf die Leitstelle übertragen, ebenso Querverbindungen von der Polizei oder anderen Leitstellen. Die Leitstelle sicherte weiter die Ausfallredundanz des Notrufs der Stadt M. und gewährleistete ein Auffangen von Notrufen bei einem möglichen Überlauf in der Einsatzzentrale der Stadt M. . Auch für die Alarmierung nachbarschaftlicher Hilfe bei Nichtverfügbarkeit örtlicher Rettungsmittel und für die Anforderung von Rettungshubschraubern verblieb es bei der Zuständigkeit der Leitstelle. Diese hatte zudem den zentralen Nachweis über die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser zu führen. 188 Für eine in jeder Hinsicht sachgerechte Kostenaufteilung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung spricht auch die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Leitstelle und kreisangehörigen Gemeinden, die sich im Einzelnen wie folgt gestaltet: 189 Der Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muss er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG eine Leitstelle errichten und unterhalten. Die Leitstelle wiederum ist die Nachrichten- und Einsatzzentrale des Rettungsdienstes. Sie lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) und koordiniert und überwacht alle Einrichtungen des Rettungsdienstes in ihrem Bereich. Die Leitstelle muss ständig besetzt und erreichbar sein, sie arbeitet mit den Krankenhäusern, der Polizei, den Feuerwehren sowie den Einrichtungen der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften für den ärztlichen Notfalldienst zusammen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RettG NRW). 190 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 1; Steegmann/Kamp/Lüder, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, Loseblattsammlung, Stand: 44. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 7 Rn. 4. 191 Den kreisangehörigen Gemeinden kommt demgegenüber als Träger der Rettungswachen im Sinne von § 6 Abs. 2 RettG NRW die Aufgabe zu, die stationären Organisationseinheiten des Rettungsdienstes mit beweglichen Rettungsmitteln zu betreiben. Die Rettungswachen müssen grundsätzlich ständig besetzt und einsatzbereit sein. Jede Rettungswache muss so beschaffen sein, dass von ihr die Gesamtaufgabe des Rettungsdienstes, also Notfallrettung und Krankentransport, wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus räumt § 28 Abs. 4 Satz 3 BHKG NRW den kreisangehörigen Gemeinden das Recht ein, den Notruf 112 auch auf ständig besetzte Feuerwachen von Großen kreisangehörigen Städten und Mittleren kreisangehörigen Städten aufzuschalten, wenn diese die Aufgabe einer Rettungswache wahrnehmen. Voraussetzung für die Annahme der Notrufe durch die Gemeinden selbst ist aber weiterhin, dass die entsprechenden Rettungswachen an das jeweilige System der Leitstelle gekoppelt sind, sodass die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet ist. 192 OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 22; Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 7 Rn. 10. 193 Trotz der Befugnis bestimmter Gemeinden, Nothilfeersuchen selbst zu bearbeiten, verbleibt es nach alledem bei der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle. 194 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 13 B 713/19 –, juris, Rn. 18. 195 Die übergeordnete Lenkungsfunktion besteht aber nicht nur für alle Einsätze, die über den Notruf 112 entweder auf der Leitstelle oder, sofern eine Gemeinde die Notrufannahme selbst bewältigt, auf der örtlichen Einsatzzentrale eingehen, sondern sie gilt für sämtliche in § 2 RettG NRW genannten Aufgaben, insbesondere also auch für den Krankentransport. Denn trotz der organisatorischen Zusammenfassung zu einer einheitlichen Leitstelle bleiben die eigenständigen Funktionen der in den jeweiligen Gesetzen, also dem RettG NRW und dem BHKG NRW, vorgeschriebenen Leitstellen unberührt. 196 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 16. 197 Die Leitstelle hat demzufolge alle Einrichtungen des Rettungsdienstes zu koordinieren, zu überwachen und ggf. einzuschreiten. So wird nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 beispielsweise in der Leitstelle ein Alarm ausgelöst, sofern bei einem Rettungsdiensteinsatz, der von der Klägerin initiiert worden ist, das zuständige Einsatzmittel nicht rechtzeitig am Einsatzort eintrifft. In diesem Fall ist es die Aufgabe der Leitstelle, für Abhilfe zu sorgen. Sie steuert also jegliche Rettungsdiensteinsätze, und zwar sowohl Einsätze, die sie selbst veranlasst hat, als auch Einsätze, die unmittelbar von Rettungswachen in ihrem Einzugsgebiet veranlasst werden. 198 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 7 Rn. 9a, § 8 Rn. 1. 199 Die örtlichen Einsatzzentralen der Gemeinden sind daher verpflichtet, alle bei ihnen eingehende Einsätze des Rettungsdienstes, sei es über den Notruf 112 oder über sonstige Kommunikationswege, unverzüglich der Leitstelle zu melden und sich ihrer Leitungsfunktion zu unterstellen. 200 Prütting, RettG NRW, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 6, 10. 201 Die Leitstelle kommt mithin allen dem Gemeindeverband angeschlossenen Städten zugute, insbesondere auch denjenigen, die der Leitstelle nicht aufgeschaltet sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzlich vorgesehene Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht eingehalten worden wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 202 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aufgeschalteten Gemeinden ohnehin einen beträchtlichen Mehranteil an den Kosten für den Betrieb der Leitstelle tragen, dass die Leitstelle auch für die nicht aufgeschalteten Gemeinden originär Aufgaben wahrnimmt und dass diese Gemeinden zudem in erheblicher Weise von der übergeordneten Lenkungsfunktion der Leitstelle profitieren. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die für die Aufschaltung einzelner Gemeinden in Abzug gebrachten Kosten von etwa 1/3 der für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2016 insgesamt angefallenen Kosten den durch die Aufschaltung entstandenen Mehraufwand in jedem Fall abdecken. 203 Soweit die Klägerin bei der Berechnung der Aufschaltungskosten darüber hinaus unter Bezugnahme auf das beigezogene Verfahren 29 K 17430/17 nicht nachvollziehen kann, warum die Kosten für den Leiter der Leitstelle allein vom Beklagten, die Kosten des Systembetreuers indessen hälftig von den aufgeschalteten Städten und dem Beklagten zu tragen sind, ist dies ohne weiteres dadurch zu rechtfertigen, dass der durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand aufgrund des erhöhten Anrufaufkommens im Wesentlichen bei der Disposition anfällt. Da der Systembetreuer im Zusammenhang mit Dispositionstätigkeiten sowohl den aufgeschalteten Städten als auch der Leitstelle im Allgemeinen zugutekommt, ist seine Finanzierung durch die aufgeschalteten Gemeinden und den Kreis jeweils zur Hälfte nicht willkürlich. Demgegenüber ist eine durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachte und ins Gewicht fallende Mehrbelastung des Leiters der Leitstelle, der organisatorische Tätigkeiten im allgemeinen Dienstbetrieb wahrnimmt, nicht erkennbar. 204 Die Argumentation der Klägerin aus dem in Bezug genommenen Verfahren 29 K 17430/17, dass in den Personalkosten Löhne für Mitarbeiter enthalten seien, die die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht vorsehe (stellvertretender Leiter der Leitstelle, Digitalfunkbeauftragter, weitere Disponenten), so dass der Kreis hiermit auch nicht belastet werden dürfe, überzeugt ebenso wenig. Ihr liegt offenbar ein Verständnis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugrunde, das ihr in dieser Form nicht zukommt. Sie dient nicht dazu, abschließend zu regeln, welche Kosten der Beklagte bei der Bemessung der Leitstellenumlage in Rechnung stellen darf, sondern sie grenzt lediglich den durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehenden Mehraufwand von den regulären Betriebs- und Personalkosten ab. Dass die von der Klägerin monierten Personalkosten zu dem durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden verursachten erhöhten Arbeitsaufwand gehören würden, ist indessen nicht ersichtlich – im Gegenteil: Die Erforderlichkeit eines Digitalfunkbeauftragten hat ihre Ursache ausweislich des C. -Gutachtens in der Einführung des Digitalfunks im Jahr 2012, der die gesamte Leitstelle betrifft und damit keinen gesonderten Aufschaltungsmehraufwand darstellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die technischen Herausforderungen im Jahr 2012 und die Auslastung der Leitstelle nach dem C. -Gutachten insgesamt stetig zugenommen haben, erschließen sich auch die Kosten für einen stellvertretenden Leiter, ohne dass ein Zusammenhang mit der Aufschaltung einzelner Gemeinden bestünde. Es versteht sich auch von selbst, dass in der Leitstelle mehr Bedienerplätze vorhanden sind, als dies in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorgesehen ist, da die Vereinbarung nur den durch die Aufschaltung einzelner Gemeinden entstehenden zusätzlichen Arbeitsaufwand abdecken soll. Dementsprechend stand es dem Beklagten im Rahmen seiner Selbstverwaltungsgarantie frei, für den in der Leitstelle unabhängig von der Aufschaltung einzelner Gemeinden anfallenden allgemeinen Arbeitsaufwand weitere Disponenten einzustellen, ohne hierfür die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ändern zu müssen. Dass er dabei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 2a RettG NRW verstoßen hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt sich die Aufstockung des Personals vor dem dargestellten Hintergrund des stetig anwachsenden Arbeitsanfalls als notwendig dar. 205 Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei bei der Bemessung der Leitstellenumlage für den zweiten und dritten Bedienerplatz der Gemeinde N. zu Unrecht von 6,4 Planstellen ausgegangen, da § 7 Abs. 3 ÖRV 6,8 Planstellen vorsehe, geht ebenfalls ins Leere. Abgesehen davon, dass es allein darauf ankommt, dass die Gemeinde N. den zweiten und dritten Bedienerplatz vollständig finanziert, die konkrete Zusammensetzung der Stellen also nicht entscheidend ist, hat der Beklagte die Anpassung des Stellenbesetzungsfaktors nachvollziehbar auf die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) zurückgeführt, wonach die wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden auf 48 Stunden pro Woche reduziert werden musste (§ 2 Abs. 1 AZVOFeu). 206 Der Bescheid des Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die in den Jahren 2014 und 2015 nachträglich ausgeschütteten Mehrarbeitsvergütungen in einer Gesamthöhe von 299.120,50 € nicht ordnungsgemäß aufgeteilt worden wären. Auch diesen Einwand erhebt die Klägerin, indem sie auf das beigezogene Verfahren 29 K 17430/17 Bezug nimmt. Abgesehen davon, dass von diesem Betrag für das Jahr 2016 ohnehin nur noch 0,50 € abzurechen waren, ergibt sich aus den Kalkulationsgrundlagen unmissverständlich, dass der Beklagte selbst diese geringfügigen Kosten sowohl bei den allgemeinen Personalkosten der Leitstelle als auch bei den von den aufgeschalteten Städten zu tragenden Personalkosten berücksichtigt hat. So hat der Beklagte in seiner Abrechnung Mehrarbeitsvergütungen in Höhe von 0,24 € in die von allen kreisangehörigen Gemeinden zu tragenden Personalkosten und in Höhe von 0,26 € in die ausschließlich von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragenden Personalkosten einfließen lassen. 207 Nicht nachvollziehbar ist der im hiesigen Verfahren erstmals vorgetragene Einwand der Klägerin, der Beklagte habe sich bei seiner Abrechnung nicht an seine eigenen in der Übersicht mit dem Titel „ Abschlag 2016 Kreisleitstelle “ definierten Maßstäbe gehalten. Dort werde dargelegt, dass „ von der Abschlagssumme von 581.271,70 € ein Anteil der Stadt N. in Höhe von 128.813,00 € abgezogen werden […] [müsse], sodass für 6,4 Stellen ein Betrag von 437.509,00 € zu zahlen wäre “. Tatsächlich befinde sich in Ziffer C.1.1 der als Anlage zum Bescheid enthaltenen „ Aufteilung der abgerechneten Kosten der Kreisleitstelle 2016 “ ein „ Wert von 528.428,00 € “. Dieser Einwand ist schon nicht schlüssig vorgetragen, weil die Übersicht einen Betrag in Höhe von 581.271,70 € gar nicht enthält und weil die Differenz zwischen 581.271,70 € und 128.813,00 € auch nicht 437.509,00 €, sondern 452.458,70 € ist, ein Betrag, der im Übrigen ebenfalls nicht in der Übersicht auftaucht, auf die die Klägerin verweist. Darüber hinaus enthält die Anlage zum Bescheid auch keinen „ Wert von 528.428,00 € “. Der Einwand der Klägerin ist aber auch deshalb ohne Relevanz, weil die unter Ziffer C. der vorerwähnten Anlage aufgeführten Kosten ohnehin vollständig von den aufgeschalteten Städten zu tragen sind, sodass sie die von der Klägerin zu tragende Leitstellenumlage in keiner Weise berühren. Unabhängig hiervon liegt ohnehin keine Beschwer der Klägerin vor, wenn die aufgeschalteten Städte nach der endgültigen Festsetzung der Leitstellenumlage sogar mehr Kosten tragen (581.040,32 €) als dies in der Übersicht „ Abschlag 2016 Kreisleitstelle “ noch vorgesehen war (452.458,00 €). Nicht zuletzt verkennt die Klägerin, dass die Übersicht „ Abschlag 2016 Kreisleitstelle “ die Kalkulation der unterjährigen Abschläge zum Gegenstand hat, die für das vorliegende Verfahren, in dem es um den abschließenden Feststellungsbescheid geht, bedeutungslos ist. So lässt sich überdies auch die Differenz zwischen der auf einer Prognose beruhenden Abschlagssumme von 581.271,00 € und dem endgültig festgesetzten Betrag in Höhe von 581.040,32 €, der auf den tatsächlich angefallenen Kosten beruht, ohne weiteres erklären. 208 Soweit die Klägerin darüber hinaus die Notwendigkeit in Frage stellt, Wohnräumlichkeiten für den Betrieb der Leitstelle anzumieten, hat der Beklagte dies nachvollziehbar damit begründet, dass dem Leitstellenpersonal in unmittelbarer Nähe der Leitstelle die arbeitsschutzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Sozial- und Ruheräume für die in der Dienstplanung enthaltenen Bereitschaftszeiten zur Verfügung gestellt werden mussten. Die bisherigen Räumlichkeiten waren wegen des auf der Grundlage des C. -Gutachtens, aus dem sich ein erheblicher Personalmangel ergab, schrittweise eingestellten Personals nicht mehr ausreichend. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Niederschrift zur Klausurtagung der Leiter der Feuerwehren des Kreises N. vom 7. Oktober 2016 war der Klägerin dieser Umstand auch bekannt, ohne dass sie seinerzeit Einwände gegen die Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten erhoben hätte. 209 Es erscheint dem Gericht auch nicht unplausibel, dass die Gesamtkosten für den Betrieb der Leitstelle im Jahr 2016 verhältnismäßig stärker gestiegen sind als die Aufschaltungskosten. Insoweit ergibt sich aus dem C. -Gutachten, dass es bei der Leitstelle zu einem erheblichen Investitionsstau gekommen war: Die Funk- und Notrufabfrageanlage war „ technologisch abgängig “, die Service- und Ersatzgestellung war eingestellt. Die Telekommunikationsanlage war technisch veraltet und wurde vom Hersteller nicht mehr unterstützt, sodass Ersatzteile nur noch bedingt zur Verfügung standen. Letzteres galt auch für die Gleichwellenfunkanlage. Das Anlagensystem der Wachalarmsteuerungen war nicht mehr aktuell. Für das EDV-Netz war eine datentechnische Sicherung erforderlich. Die vorhandenen kommunikationstechnischen Anlagen waren technisch zu ertüchtigen. Mindestens zwei zusätzliche Einsatzleitplätze und weitere Ausnahmeabfrageplätze waren erforderlich. Notwendig waren zudem Maßnahmen zur Aufschaltung und Einrichtung für den BOS-Digitalfunk. Aus alledem resultierte darüber hinaus ein erhöhter Raumbedarf. Nicht zuletzt war die Leitstelle zum damaligen Zeitpunkt den auf sie entfallenden Anforderungen personell nicht mehr gewachsen. Da die erforderlichen Investitionen die Leitstelle im Allgemeinen betrafen und nicht durch die Aufschaltung verursacht worden sind, sind die im Laufe der Jahre stetig gestiegenen allgemeinen Betriebs- und Personalkosten erklärbar. Ein unverhältnismäßiges Anwachsen dieser Kosten oder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sind nicht erkennbar. 210 Dass die vertikale Kostenaufteilung durch den Beklagten in die Bereiche Rettungsdienst sowie Brand- und Katastrophenschutz nicht sachgerecht sein könnte, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Der Beklagte hat für das Jahr 2016 von den nach Abzug der Aufschaltungskosten verbleibenden Kosten in Höhe von 1.938.149,53 € die Kosten für den Brand- und Katastrophenschutz subtrahiert, so dass ein umlagefähiger Betrag in Höhe von 1.263.586,41 € verbleibt. Dieser Berechnung liegt ein Aufteilungsschlüssel von 65 % (Rettungsdienst) zu 35 % (Brand- und Katastrophenschutz) zugrunde, der keinen rechtlichen Bedenken begegnet. 211 So ergibt sich aus dem C. -Gutachten vom 24. Mai 2012, dass es auf der Basis der Einsatzzahlen des Jahres 2011 zu 6.683 Feuerwehreinsätzen mit einer durchschnittlichen, auf der Leitstelle angefallenen Bearbeitungszeit von 31:00 Minuten, mithin einer Gesamteinsatzzeit von 207.173 Minuten kam. Darüber hinaus gab es 29.152 Rettungsdiensteinsätze. Die Bearbeitung durch einen Disponenten hat pro Einsatz ca. 9:20 Minuten in Anspruch genommen, so dass sich insgesamt 272.085 Minuten ergeben. Ferner kam es im Jahr 2011 zu 20.988 Krankentransporten mit einer Bearbeitungszeit von durchschnittlich 6:30 Minuten, was einer jährlichen Gesamtbearbeitungszeit von 136.422 Minuten entspricht. Schließlich wurden 6.783 sonstige Einsätze mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 2:00 Minuten registriert. Über das Jahr verteilt summiert sich der diesbezügliche Zeitaufwand daher auf 13.566 Minuten. Nach alledem beträgt der Anteil des Brand- und Katastrophenschutzes an der Gesamtbearbeitungszeit aller auf der Leitstelle aufgelaufener Einsätze 32,92 %, der des Rettungsdienstes 64,92 % und der der sonstigen Einsätze 2,16 %. Die durch den Beklagten vorgenommene vertikale Aufteilung, nach der 65 % der verbleibenden Kosten für den Betrieb der Leitstelle auf den Rettungsdienst und 35 % auf den Brand- und Katastrophenschutz entfällt, entspricht mithin nahezu exakt den tatsächlichen Gegebenheiten. 212 Die hiergegen gerichtete Einlassung der Klägerin erschüttert die Plausibilität des vom Beklagten angewandten Aufteilungsschlüssels nicht. 213 Die Klägerin hat ihren gegen die vertikale Kostenaufteilung gerichteten Angriff schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Konkrete inhaltliche Einwendungen hinsichtlich der 65 %igen Zuordnung der Kosten zum Rettungsdienst benennt sie nicht. Stattdessen führt sie im Verfahren 29 K 17430/17, auf das sie sich bezieht und welches beigezogen worden ist, lediglich pauschal aus, dass „ es an nachprüfbaren Feststellungen in den Verwaltungsakten “ fehle. Zwar verweise der Beklagte auf „ eine entsprechende Verständigung mit den Trägern der gesetzlichen Krankenkassen […], deren Grundlagen aber […] im Unklaren “ blieben. Insoweit sei es „ Sache des Umlagegläubigers “, eine rechtmäßige Kalkulation sowie einen rechtmäßigen Verteilungsmaßstab darzulegen. Hierzu gehörten notwendigerweise überprüfbare Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Kostenanteile auf die verschiedenen Aufgabenbereiche der Leitstelle aufgeteilt worden seien. Obwohl der Beklagte durch Vorlage des C. -Gutachtens, eines Schreibens vom 10. Januar 2000, mit dem über die seinerzeit abgeschlossenen Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und unter anderem über den prozentualen Anteil für den Rettungsdienst (zu diesem Zeitpunkt noch 60 %) informiert wurde, sowie eines Protokolls über ein Informationsgespräch mit den Krankenkassen am 24. September 2013, in dem ausweislich des Tagesordnungspunktes 2 die Erhöhung des Rettungsdienstanteils auf 65 % vereinbart wurde, die Berechnungsgrundlagen plausibel gemacht hat, setzt sich die Klägerin hiermit nicht auseinander. Ihr Vortrag ist daher nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der durch den Beklagten vorgenommenen vertikalen Aufteilung in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin – wie die vorzitierten und durch Beiziehung der Verfahrensakte 29 K 17430/17 in das hiesige Verfahren eingeführten Dokumente belegen – jedenfalls im Jahr 2000 über die prozentuale Aufteilung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle in die Aufgabenbereiche Rettungsdienst (60 %) sowie Brand- und Katastrophenschutz (40 %) informiert wurde und sie diese Aufteilung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern 16 Jahre lang anstandslos akzeptiert hat. Dazu, warum die im Jahr 2013 beschlossene 5 %ige Erhöhung des Rettungsdienstanteils von 60 % auf 65 % nunmehr zu einer Unangemessenheit führen soll und warum sie dies erst im Jahr 2016 und nicht bereits im Jahr 2013 moniert hat, verhält sich die Klägerin nicht. 214 Soweit die Klägerin gegen die vertikale Kostenaufteilung in dem Verfahren 29 K 17430/17, auf das sie Bezug nimmt, weiter einwendet, dass diese „ notwendigerweise vorhalte- und betriebskostenbezogen für die jeweiligen Bereiche erfolgen “ müsse, überzeugt dies aus drei jeweils selbständig tragenden Gründen nicht. 215 Erstens ist auch dieser Einwand der Klägerin so vage, dass er Zweifel an der Willkürfreiheit der Kalkulation des Beklagten nicht hervorrufen kann. Die Klägerin erläutert weder die Notwendigkeit der aus ihrer Sicht erforderlichen Differenzierung zwischen Vorhalte- und Leistungskosten, noch begründet sie ihre Annahme, der Beklagte würde nicht „ vorhalte- und betriebsbezogen “ abrechnen, näher. Erst recht nicht legt sie dar, welche Auswirkungen es für sie hätte, wenn der Beklagte, der angeblich bislang nicht vorhalte- und leistungsbezogen abgerechnet habe, bei der vertikalen Kostenaufteilung diese Unterscheidung vorgenommen hätte. 216 Aber selbst wenn die Ausführungen der Klägerin konkreter gewesen wären, hätte das Gericht zweitens erhebliche Zweifel daran, dass die vertikale Kostenaufteilung zwingend vorhalte- und leistungsbezogen erfolgen muss. Sollte die Klägerin insoweit aus dem Gebührenrecht meinen ableiten zu können, dass bei der vertikalen Aufteilung der Kosten für den Betrieb einer Leitstelle zwischen Vorhalte- und Leistungskosten unterschieden werden müsse, 217 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 27; a. A.: Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 349, 218 und sollte ihre Formulierung so zu verstehen sein, dass eine solche Differenzierung auf das Umlagenrecht übertragbar ist, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich bei der Umlage – wie bereits dargelegt – nicht um eine Abgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW handelt. Während es bei § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW um die Ermittlung des voraussichtlichen Gesamtgebührenbedarfs geht, also eine prognostische Gebührenentscheidung mit ihren ureigenen Maximen (Kostenüberschreitungsverbot, Kostendeckungsgebot) gefällt werden muss, zeichnet sich die Leitstellenumlage durch eine retrospektive Berechnung tatsächlich angefallener Kosten aus. Darüber hinaus liegen Gebühr und Umlage gänzlich unterschiedliche Zwecksetzungen zugrunde. Die Gebühr wird als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, wohingegen die Umlage dem interkommunalen Finanz- und Lastenausgleich dient und durch sie allgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen. Infolgedessen unterscheidet sich auch der Prüfungsmaßstab im Gebührenrecht (Wirklichkeitsmaßstab, Wahrscheinlichkeitsmaßstab) von demjenigen im Umlagenrecht (Willkür- und Übermaßverbot). Da es sich bei Gebühren einerseits und Umlagen andererseits nach alledem um verschiedene Finanzierungsinstrumente mit unterschiedlichen Zwecksetzungen handelt, die bei der Rechtskontrolle jeweils einer anderen Prüfungstiefe unterliegen, sind unterschiedliche mathematische Vorgehensweisen in den verschiedenen Rechtsgebieten zulässig. 219 OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 A 777/15 –, juris, Rn. 15. 220 Drittens greifen die Bedenken der Klägerin auch deshalb nicht durch, weil der Beklagte die Vorhaltekosten nach dem sich aus den Zahlen des C. -Gutachtens ergebenden Schlüssel von 65 % (Rettungsdienst) zu 35 % (Brand- und Katastrophenschutz) aufteilen durfte. Aus dem Gutachten folgt nämlich, dass die vorgehaltenen Personalkosten zu einem Großteil auf den Rettungsdienst entfallen, sodass sich der Umfang der vorzuhaltenden Mittel in den einzelnen Bereichen wegen der besonderen Aufgabenstellung des Rettungsdienstes verschieden gestaltet. 221 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 27; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 – 2 D 32/02.NE – LKV 2004, S. 180, S. 183 sowie Hamacher/Rudersdorf, KAG NRW, Loseblattsammlung, Stand: 24. Ergänzungslieferung, Dezember 2019, § 6 Rn. 349, wonach keine Bedenken gegen die Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis des für die Aufgaben jeweils erforderlichen Personals und dessen Aufwand unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit bestehen. 222 Hinzu kommt, dass der Beklagte ausweislich des im beigezogenen Verfahren 29 K 17430/17 vorgelegten Protokolls zum Informationsgespräch mit den Vertretern der Krankenkassen vom 2. Oktober 2013 die Zuordnung der Kosten für den Betrieb der Leitstelle auf die jeweiligen Aufgabenbereiche im Einvernehmen mit den Vertretern der Krankenkassen vereinbart hat. Es erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht und wurde von der Klägerin auch nicht näher erörtert, warum die Krankenkassen, die letztlich gemäß §§ 2 Abs. 2, 60 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) zur Kostenerstattung verpflichtet sind, dieser Regelung hätten zustimmen sollen, wenn es für sie eine günstigere Aufteilungsmöglichkeit der Kosten gegeben hätte. Vielmehr indiziert die Zustimmung der Krankenkassen eine sachangemessene vertikale Kostenaufteilung. 223 Nicht zuletzt belegt der Umstand, dass eine Kostenaufteilung im Verhältnis 65 % zu 35 % in etwa auch den Regelungen bei vergleichbaren Leitstellen entspricht, dass die Zugrundelegung dieses Aufteilungsschlüssels nicht willkürlich ist. 224 c. Der Beklagte hat den in § 3 Abs. 3 LS niedergelegten Maßstab für die Verteilung der beim Betrieb der Kreisleitstelle anfallenden Kosten mathematisch korrekt angewendet, indem er die Anzahl der im Gemeindegebiet der Klägerin kalenderjährlich angefallenen Einsätze mit den durchschnittlichen Kosten je Einsatz multipliziert hat. 225 Die Klägerin wendet in dem Verfahren 29 K 17430/17, auf das sie sich bezieht, hiergegen ein, dass der Maßstab der Anzahl der Einsätze auf der Annahme basiere, dass die kreisangehörigen Gemeinden die Leitstelle annähernd in gleichem Umfang in Anspruch nähmen. Dies sei bei ihr indessen nicht der Fall, da sie der Leitstelle nicht aufgeschaltet sei. Eine Beteiligung der Leitstelle finde bei Krankentransporten in keiner Weise, im Bereich des Rettungsdienstes nur sehr eingeschränkt statt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte auch Einsätze in den Bereichen Krankentransport und Rettungsdienst zugrunde legen, die primär von der Einsatzzentrale der Gemeinde M. , der die Klägerin aufgeschaltet ist, bearbeitet wurden. Insoweit liegt eine Inanspruchnahme der Leitstelle im Sinne von § 2 LS – wie die vorstehenden Ausführungen zur übergeordneten Lenkungsfunktion gezeigt haben – nämlich auch dann vor, wenn sie lediglich in Teilbereichen der ihr obliegenden übergeordneten Lenkungsaufgabe tätig wird. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung der Leitstelle nach außen in Erscheinung tritt. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie tatsächlich im Rahmen ihrer Leitstellenfunktion mit dem Notfall befasst wird. Eine Inanspruchnahme ist daher auch dann zu bejahen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Notruf nicht direkt in der Leitstelle aufläuft, sondern in einer nicht vom Kreis betriebenen Rettungswache, von dort aus das Erforderliche veranlasst wird und die Leitstelle den Einsatz nur akustisch über Funk und/oder optisch über den Statusgeber kontrolliert. Denn diese Kontrolle versetzt die Leitstelle im Rahmen ihres Lenkungsauftrags in die Lage, jederzeit einzugreifen, falls dieses aus ihrer Sicht erforderlich wird. 226 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 9. 227 Anhaltspunkte dafür, dass die Leitstelle im Rahmen der von der Klägerin selbst für das Jahr 2016 gemeldeten Einsätze von insgesamt 5.195 gar nicht beteiligt gewesen wäre, also auch nicht die ihr obliegende übergeordnete Lenkungsfunktion ausgeübt hätte, sind weder hinreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. 228 Soweit der Vortrag der Klägerin dahingehend zu verstehen sein soll, dass sich die Inanspruchnahme der Leitstelle durch eine ihr nicht aufgeschaltete Gemeinde bei den jeweiligen Einsätzen im Rettungsdienst in einem solch erheblichen Maß von einem durch eine aufgeschaltete Gemeinde verursachten Einsatz im Rettungsdienst unterscheidet, dass die Erhebung einheitlicher Kosten je Einsatz nicht plausibel ist, 229 vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2000 – 9 A 627/98 –, juris, Rn. 13, 230 lässt sie unberücksichtigt, dass bereits auf der 2. Stufe bei der Berechnung der Leitstellenumlage erhebliche, von den aufgeschalteten Gemeinden zu tragende Kosten in Abzug gebracht worden sind. 231 Zwar weist der Bescheid vom 11. Dezember 2018 auf der letzten Stufe der Berechnung einen Rechenfehler auf, wenn er von der auf die Klägerin entfallende Leitstellenumlage in Höhe von 81.934,31 € in der Spalte „ Ist Neu “ die im Bescheid des Beklagten vom 20. August 2018 (fehlerhaft) berechnete Leitstellenumlage in Höhe von 79.793,98 € aus der Spalte „ Ist (gem. Bescheid v. 20.08.18) “ in Abzug bringt und so auf einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.140,33 € kommt. Richtig wäre gewesen, von der Leitstellenumlage in Höhe von 81.934,31 € die in der Spalte „ Kalkuliert “ enthaltenen Vorauszahlungen in Höhe von 77.582,33 € zu subtrahierten. Demzufolge hätte die Klägerin sogar einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 4.351,98 € zu bezahlen. Da es sich aber um einen Rechenfehler zugunsten der Klägerin handelt, kann sie hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sein. 232 d. Gemäß § 4 Abs. 1 LS trat Fälligkeit mit Ablauf des Kalenderjahres 2016 ein. 233 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 234 Rechtsmittelbelehrung: 235 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 236 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 237 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 238 Die Berufung ist nur zuzulassen, 239 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 240 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 241 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 242 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 243 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 244 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 245 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 246 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 247 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 248 Beschluss: 249 Der Streitwert wird auf 81.934,31 Euro festgesetzt. 250 Gründe: 251 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch wird bei der Berechnung des Streitwerts nicht mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, da beide Ansprüche denselben Gegenstand, die unterschiedlichen Anträge also wirtschaftlich identische Klagebegehren betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). 252 Rechtsmittelbelehrung: 253 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 254 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 255 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 256 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 257 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 258 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.