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Urteil

14 K 6316/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1116.14K6316.19.00
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Leitsätze

1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht.

2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht. 2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches. Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks mit der postalischen Anschrift X. -L. -Straße 00 in 00000 M. . Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des aus dem Jahr 1985 stammenden Bebauungsplans Nr. X-000 „a. T. “ der Beklagten. Darin ist der streitgegenständliche Abschnitt, bei dem es sich um eine von einem Wendekreis über einen abgesenkten Bordstein von der Straßenhauptachse abzweigende etwa 36 m lange Stichstraße, handelt, als Verkehrsfläche ausgewiesen. Wegen der genauen Lage des Straßenabschnitts wird auf die Abbildung im Verwaltungsvorgang der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten verwiesen. Die durchgängig gepflasterte Stichstraße dient der Erschließung des klägerischen Grundstücks sowie zweier zum Wohngrundrundstück (u. a. des Beigeladenen) X. -L. -Straße 00 gehörender Garagen. Sie weist zu Beginn eine linksseitige Verschwenkung sowie einen Pflanzenbewuchs auf und ist seit ihrer Herstellung im Wesentlichen unverändert. Am 30. Juli 2018 regte der Beigeladene bei der Beklagten per E-Mail die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches bezogen auf den oben beschriebenen Straßenabschnitt an. Er begründete die Anregung damit, dass es in der Vergangenheit schon häufiger zu gefährlichen Situationen, bei denen spielende Kinder durch ankommende Kfz der Bewohner beinahe in Unfälle verwickelt worden wären, gekommen sei. Die Bewohner des Hauses mit der Nr. 00 führen weiterhin mit relativ zu hoher Geschwindigkeit in den Weg ein. Infolge der Meldung wurde am 21. August 2018 ein Ortstermin durchgeführt, an dem neben dem Beigeladenen zwei Vertreter der Straßenverkehrsbehörde und ein Vertreter der Kreispolizeibehörde zugegen waren. Laut der entsprechenden Aktennotiz wurden bei diesem Termin Lösungsmöglichkeiten diskutiert und schlussendlich als Maßnahme die Aufstellung von einen verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen (Vz. 325.1 und 325.2) veranlasst. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Straßenabschnitt auch ohne Beschilderung bereits die Wirkung eines verkehrsberuhigten Bereichs habe und alle Voraussetzungen wie Lage, Länge und Verkehrsaufkommen vorlägen. Durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 325 werde somit lediglich das Straßenbild mit einer entsprechenden Verkehrsregelung in Einklang gebracht. Am 17. Dezember 2018 erging der Arbeitsauftrag seitens der Straßenverkehrsbehörde, die oben genannten Verkehrszeichen an der X. -L. -Straße auf Höhe der Hausnummer 00 aufzustellen. Die Aufstellung erfolgte am 17. April 2019. Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob die Klägerin bei der Beklagten „Einspruch“ gegen die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches vor ihrem Grundstück. Sie bestehe darauf, dass jederzeit eine ungehinderte Zufahrt zu ihrem Grundstück bestehe. Unter den jetzigen Bedingungen bestehe eine erhebliche Nutzungseinschränkung; daher fordere sie die Beklagte auf, den alten Zustand wiederherzustellen. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 25. April 2019 mit, der betreffende Straßenabschnitt sei aus verkehrsrechtlicher Sicht als ein verkehrsberuhigter Bereich anzusehen. Nach der StVO könnten Straßen von geringer Verkehrsbedeutung mit überwiegender Aufenthaltsfunktion als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden. Gestalterisch sei eine niveaugleiche Ausführung als Mischverkehrsfläche vorgesehen. Beides treffe unabhängig von der Beschilderung auf den Abschnitt der X. -L. -Straße von Hausnummer 00 bis 00 zu. Die aufgestellte Beschilderung bleibe weiterhin bestehen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches insbesondere dann unzulässig sei, wenn dadurch in erster Linie allgemein der Individual-Kfz-Verkehr getroffen werden solle; dies sei vorliegend der Fall. Er forderte die Beklagte auf, den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber der Klägerin einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Mit als „Ablehnungsbescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 23. Juli 2019 wies die Beklagten den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereiches in der X. -L. -Straße von Hausnummer 00 bis 00 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches sei rechtmäßig gewesen; die in den Verwaltungsvorschriften zu dem Richtzeichen 325.1 geregelten Voraussetzungen seien insbesondere erfüllt. Mit der getroffenen Maßnahme solle den veränderten Bedürfnissen der Anlieger Rechnung getragen werden und nicht der Individualverkehr getroffen werden; Individualverkehr finde auf dem entsprechenden Teil der Straße aufgrund der Ausgestaltung so gut wie gar nicht statt. Die Klägerin hat am 23. August 2019 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches lägen bereits nicht vor. Es fehle an einer gestalterischen Festsetzung durch die Beklagte in Form eines planerischen Verkehrskonzepts seitens der Gemeinde. Der streitgegenständliche Straßenabschnitt sei im maßgeblichen Bebauungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen, die Festsetzung einer besonderen Zweckbestimmung existiere nicht. Die bloße Absicht der Beklagten, das tatsächliche Straßenbild mit einer entsprechenden Verkehrsregelung in Einklang zu bringen, stelle jedenfalls kein hinreichendes Konzept einer städtebaulichen Entwicklung dar. Im Übrigen wiesen vergleichbare Stichstraßen der X. -L. -Straße keine derartige Beschilderung auf. Die Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei jedenfalls nicht zwingend geboten, weil keine konkrete Gefahr, die auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruhe, vorliege. Ein verkehrswidriges Verhalten ihrerseits und ihrer Töchter finde nicht statt, es werde insbesondere nicht zu schnell gefahren. Zudem handele es sich bei der Straße nicht um einen Unfallschwerpunkt. Weder seien ein hohes Verkehrsaufkommen noch Fußgängerströme vorhanden. Bereits die allgemeinen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung gewährleisteten einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, sodass ein Ermessensausfall vorliege. Es fehle an Erwägungen zur Rechtsgrundlage, dazu, dass das Ermessen erkannt wurde, sowie zu Art und Umfang der Ermessensausübung. Selbst wenn man annähme, dass die Beklagte grundsätzlich Ermessenserwägungen angestellt habe, so leide die verkehrsrechtliche Anordnung jedenfalls unter einem Abwägungsdefizit, da ihre Interessen als Anliegerin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die getroffene Maßnahme richte sich allein gegen die Klägerin und weise einen ehrenrührigen Charakter auf; die Beklagte sei als Schiedsrichterin in einem privaten Nachbarschaftsstreit aufgetreten. Die Klägerin beantragt, die Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 aus Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO in dem Abschnitt der X. -L. -Straße von Hausnummer 00 bis 00 in M. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt wiederholend vor, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches lägen nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vor. Ergänzend führt sie aus, die planerische Entscheidung, die mit dem Begriff der Kennzeichnung nach § 45 Abs. 1b S. 1 StVO einhergehe, sei getroffen worden. Die Ausgestaltung der Straße sowie deren bauliche Beschaffenheit ließen bereits bei Schaffung der Verkehrsfläche den planerischen Willen widerspiegeln, dass ein verkehrsberuhigter Bereich eine zukünftige Gestaltungsmöglichkeit darstelle. Dass der maßgebliche Bebauungsplan lediglich eine Verkehrsfläche (ohne besondere Zweckbestimmung) ausweise, sei unschädlich, da zum Zeitpunkt seines Erlasses eine andere Festsetzung als die von Verkehrsflächen nicht vorgesehen gewesen sei. Schließlich sei die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft und belaste die Klägerin nicht unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung über die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereiches seien die Belange der verschiedenen Anlieger gegeneinander abgewogen und die veränderte Wohnsituation berücksichtigt worden. Es sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der streitgegenständliche Straßenabschnitt auch ohne Beschilderung bereits die Wirkung eines verkehrsberuhigten Bereiches gehabt habe. Weiter sei die fehlende Einsicht in die Straße durch die Verschwenkung und den bestehenden Bewuchs zu beachten gewesen. Die Klägerin habe ein Interesse daran, ihr Grundstück sowohl zu Fuß als auch mit dem Fahrzeug zu erreichen. Andere Anlieger hätten ein Interesse daran, den Bereich der Straße als Aufenthaltsort zu nutzen. Mit der Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereiches solle den veränderten Bedürfnissen der Anlieger Rechnung getragen und nicht der Individualverkehr geregelt werden. Das Recht des Anliegergebrauchs werde der Klägerin durch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht genommen, weil die Nutzung der Straße als Zugang sowie Zufahrt zu ihrem Grundstück weiterhin möglich sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Anschluss an die Ausführungen der Beklagtenseite vor, die Klage sei unbegründet. Er macht ergänzend geltend, dass es auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt wegen seiner Ausgestaltung entgegen der Darstellung der Klägerin mehrfach zu konkreten Gefahrsituationen und Beinahe-Unfällen mit Kindern gekommen sei. Ein Gehweg sei wegen des niveaugleichen Fahrbahnausbaus und der kaum zu unterscheidenden Farbgebung im Grunde nicht zu erkennen. Zudem bestehe eine massive Sichtbehinderung durch einen Linksknick der Straße vom Wendekreis aus gesehen. Ob die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereiches – wie die Klägerin suggeriere – überhaupt keinen nachhaltigen Effekt habe, unterliege nicht ihrer Beurteilung, sondern der der Beklagten im Rahmen ihrer Ermessensausübung. Die Beteiligten haben in dem am 29. September 2020 durchgeführten Erörterungstermin jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Vorliegend konnte der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Anordnung der Beklagten vom 17. Dezember 2018 zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches für den Abschnitt der X. -L. -Straße von Hausnummer 00 bis 00, 00000 M. , und die nachfolgende Aufstellung der Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angegriffenen Verkehrszeichen (Vz. 325.1 und 325.2), die aufgrund ihres Gebots- bzw. Verbotscharakters (vgl. lfd. Nr. 12 Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO) nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu qualifizieren sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, BVerwGE 138, 21–35, juris, Rn. 15 m. w. N., finden ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 9 S. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen; die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen liegen auch keine materiellen Bedenken vor. 1. a. Zunächst sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO erfüllt. Der Begriff der Kennzeichnung macht gemäß den Gesetzgebungsmaterialien zu der § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 15 Straßenverkehrsgesetz (StVG) „deutlich, da[ss] den Straßenverkehrsbehörden nicht die Befugnis eingeräumt werden soll zu entscheiden, ob […] eine verkehrsberuhigte Wohnzone eingerichtet werden soll. In der Praxis ist dies jeweils eine bedeutende lokale städteplanerische Entscheidung der Gemeinde, für die als Rechtsgrundlage auch das Straßenrecht in Betracht kommen kann. […] Die Frage aber, wie der verbleibende Verkehr in diesen Bereichen in Vollzug dieser grundsätzlich städteplanerischen Entscheidung zu regeln ist, ist von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden.“ BT-Drs. 8/3150, S. 10. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angeschlossen und festgestellt, dass den Gemeinden daher bei städtebaulich begründeten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ein Gestaltungsspielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17/93 –, BVerwGE 95, 333–341, juris, Rn. 19. Somit obliegt der Straßenverkehrsbehörde zwar die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches mittels der entsprechenden Beschilderung und dessen konkrete Ausgestaltung, nicht aber die vorhergehende Entscheidung darüber, ob überhaupt ein verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet wird. Darüber hat vielmehr die jeweilige Gemeinde zu befinden. Vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 30. Juni 2011 – 10 K 2271/06 –, juris, Rn. 16 ff. Eine erforderliche städteplanerische (Grund-)Entscheidung der Beklagten ist angesichts des faktischen Charakters des maßgeblichen Straßenabschnitts zu bejahen. Nach Rn. 1–3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) gilt Folgendes: I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. Unstreitig besteht der streitgegenständliche Straßenabschnitt in seiner jetzigen Ausgestaltung im Wesentlichen unverändert seit seiner Herstellung. Es handelt sich mithin seit jeher um eine Stichstraße in einem Wohngebiet, die – bis zur Errichtung der zum Grundstück mit der postalischen Anschrift X. -L. -Straße 00 gehörenden Garagen – (allein) der Erschließung des klägerischen Grundstücks diente und von einem Wendekreis über einen abgesenkten Bordstein zu erreichen ist. Der gepflasterte Straßenabschnitt ist seit seinem Bau niveaugleich ausgeführt und Individualverkehr über die Anliegernutzung hinaus findet so gut wie nicht statt. Schließlich kann auch bzw. ist von der Beklagten Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen werden. Der Straßenabschnitt entspricht somit geradezu mustergültig dem Typus eines verkehrsberuhigten Bereiches. Mit der ursprünglich gewählten bis heute fortbestehenden Ausführung der Straße hat die Beklagte daher – zumindest konkludent – eine Entscheidung dahin getroffen, dass der Straßenabschnitt faktisch den Charakter eines von der Hauptachse der X. -L. -Straße abgegrenzten verkehrsberuhigten Bereiches erhält. Daher ist eine weitere ausdrückliche Entscheidung der Gemeinde vorliegend nicht erforderlich. Eine solche diente höchstens dazu, die bereits getroffene Entscheidung in redundanter Weise zu bekräftigen. Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte keine Unterlagen zur Ausgestaltung des streitgegenständlichen Straßenabschnittes – insbesondere aus der Zeit seiner Errichtung – vorlegen konnte. Dem Gericht bieten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Ausgestaltung des hier relevanten gewidmeten öffentlichen Straßenraumes auf eine andere Entscheidung als die der Beklagten zurückgehen könnte. Denn der Beklagten als Gemeinde obliegt die (notwendige) Erschließung auf dem Gemeindegebiet (bzw. ggf. der Straßenausbau) und die Festlegung eines entsprechenden Bauprogramms. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war das Gericht – entgegen der Anregung der Klägerseite – nicht gehalten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären und gleichsam ins Blaue hinein möglicherweise existierende mit dem Straßenbau zusammenhängende Unterlagen bei der Beklagten anzufordern. Ferner ist unerheblich, dass im maßgeblichen Bebauungsplan (nur) eine (allgemeine) Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung ausgewiesen ist, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes (1985) war die Festsetzung von Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung – zu denen auch verkehrsberuhigte Bereiche zählen – noch nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. § 9 Bundesbaugesetz 1960). Somit enthält der Bebauungsplan keine ausdrückliche Entscheidung der Beklagten gegen eine besondere Zweckbestimmung. b. Das grundsätzlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 45 Abs. 1b S. 2 StVO ist vorliegend entbehrlich. Es ist sachgerecht, die zu § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung zu übertragen, nach der es eines förmlichen Einvernehmens im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren (auch dann) nicht bedarf, sofern innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind. Ziel der Vorschrift ist es, die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern, was bei einer Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nicht notwendig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16/03 –, BVerwGE 121, 339–344, juris, Rn. 8 f. Die Interessenlage ist im Rahmen des § 45 Abs. 1b S. 2 StVO vergleichbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 17/93 –, BVerwGE 95, 333–341, juris, Rn. 14, denn auch im Verkehrsrecht erscheint ein förmliches Einvernehmen zur Wahrung der gemeindlichen Rechte und Interessen nicht erforderlich, wenn die Straßenverkehrsbehörde wie hier mit der Gemeinde dergestalt identisch ist, dass sie demselben Rechtsträger angehört. So in der Tendenz auch VG Potsdam, Urteil vom 30. Juni 2011 – 10 K 2271/06 –, juris, Rn. 19. 2. Ferner liegen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO (entspricht § 45 Abs. 9 S. 2 StVO a. F.) vor. Die Norm findet hier Anwendung und verdrängt als speziellere Regelung § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59/12 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom18. November 2010 – 3 C 42/09 –, BVerwGE 138, 159–166, juris, Rn. 23. Die Vorschrift setzt nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, nicht jedoch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, BVerwGE 138, 21–35, juris, Rn. 27. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z. B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom6. Juni 2019 – 8 B 821/18 –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. Vorliegend besteht aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von etwa Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt. Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, besteht auf dem streitgegenständliche Straßenabschnitt – vor allem angesichts des niveaugleichen Ausbaus – keine eindeutige Trennung zwischen Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, sodass insbesondere Fußgänger geneigt sein werden, die Straße in ihrer gesamten Breite zu nutzen. Weil es sich um eine Sackgasse mit wenig Verkehr handelt, wird der Eindruck einer Aufenthaltsfunktion noch verstärkt. Unstreitig spielen – jedenfalls gelegentlich – Kinder aus der (näheren) Nachbarschaft auf dem Straßenabschnitt. Da die Sicht in die Straße beim Einbiegen vom Wendekreis durch ihr linksseitiges Abknicken und den sich am Beginn der Straße befindlichen Bewuchs beeinträchtigt ist, ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Schädigung insbesondere von Fußgängern und Kindern durch (motorisierte) Fahrzeuge auszugehen – insbesondere durch solche, die mit den örtlichen Verhältnissen ggf. nicht vertraut sind (etwa Lieferdienste, Handwerker etc.). Dabei kann dahinstehen, ob es tatsächlich in der Vergangenheit zu (Beinahe-)Unfällen gekommen ist, weil dies nach den oben stehenden Maßgaben keine Voraussetzung für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde ist. Soweit die Klägerin vorträgt, die allgemeinen Verkehrsregeln der StVO (etwa § 3 Abs. 2a StVO – Rücksichtnahme u. a. gegenüber Kindern) machten die angegriffene Beschilderung entbehrlich, folgt das Gericht dem nicht. Denn auch Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, die generell in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, können durch konkrete Anordnungen jedenfalls dann verdeutlicht werden, wenn ihre Voraussetzungen oder ihr Geltungsbereich den Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69 –, BVerwGE 37, 112–116, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 8. März 1993 – 13 A 403/92 –, juris, Rn. 23. So liegt der Fall hier. Wegen der beschriebenen Ausgestaltung des Straßenabschnitts, insbesondere seiner teilweisen Unübersichtlichkeit bei der Einfahrt von der Verkehrshauptachse, begegnet es keinen Bedenken, wenn die Straßenverkehrsbehörde nicht zuletzt zur Verdeutlichung der Mischnutzung und der damit einhergehenden Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, einen verkehrsberuhigten Bereich ausweist. Ein milderes Mittel als die gewählte Anordnung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hätten andere denkbare Maßnahmen – etwa polizeiliche Kontrollen, das Aufbringen eines Piktogramms oder die Aufstellung der Verkehrszeichen 133 und/oder 136 (lfd. Nr. 16 und 17 der Anlage 1 zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO) – nicht denselben Effekt wie die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches, weil sie keinen generellen (rechtlichen) Rahmen für die Mischnutzung des streitgegenständlichen Abschnitts schaffen können und somit nicht gleich geeignet wären. 3. Schließlich liegen keine Ermessensfehler seitens der Beklagten vor. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung vor, so hat die Straßenverkehrsbehörde (auch in den Fällen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO) im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob eine Maßnahme ergriffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 23/00 –, juris, Rn. 21 f. Dabei hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S. 1 VwGO). Gemäß § 114 S. 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass ihr bei der Entscheidung über die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung Ermessen zukommt. Das ergibt sich daraus, dass sie ausweislich der handschriftlichen Notizen im Verwaltungsvorgang der Straßenverkehrsbehörde Alternativen zur Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches – namentlich Polizeikontrollen sowie die Aufbringung eines Piktogramms – erwogen hat. Sie ist mithin nicht etwa davon ausgegangen, zu einer verkehrsrechtlichen Anordnung verpflichtet zu sein. Die Beklagte hat auch den Sachverhalt hinreichend und vollständig ermittelt, indem sie sich (unter Beteiligung der zuständigen Kreispolizeibehörde) bei dem Ortstermin am 21. August 2018 selbst ein Bild von der Örtlichkeit und der Ausgestaltung des streitgegenständlichen Straßenabschnittes gemacht hat. Damit hat die Beklagte eigene Ermittlungen angestellt und hat sich nicht bloß, wie die Klägerin meint, vom Beigeladenen instrumentalisieren und zur Akteurin in einer privaten Streitigkeit machen lassen. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schlichtung einer privaten Streitigkeit ein handlungsleitendes Motiv für die Beklagte gewesen wäre. Dass die Beklagte die Anregung des Beigeladenen überhaupt zum Anlass genommen hat tätig zu werden, begegnet keinen Bedenken. Nach Ermittlung der verschiedenen Belange hat die Beklagte sie ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es angemessen ist, eine den tatsächliche Umständen angemessene Verkehrsregelung zu treffen. Die ergänzenden Ausführungen und Erwägungen aus den Beklagtenschreiben vom 25. April 2019 und vom 23. Juli 2019 sowie aus dem gerichtlichen Verfahren sind zu berücksichtigen, weil bei verkehrsrechtlichen Anordnungen – Dauerverwaltungsakten – die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung maßgeblich ist, vgl. insb. zur Zulässigkeit des Ergänzens von Ermessenserwägungen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 –, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. Dabei hat sie insbesondere auch die Belange der Klägerin, namentlich den gesetzlich durch §§ 14a, 20 Abs. 5 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geschützten (Straßen-)Anliegergebrauch in ihre Abwägung eingestellt, wobei sie ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anliegergebrauch der Klägerin nicht (erheblich) beeinträchtigt ist. Vgl. allgemein zur Reichweite des Anliegergebrauchs: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999– 4 VR 7/99 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht gehindert ist, ihr Grundstück zu Fuß und mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen; dass die Klägerin bei Benutzung eines Fahrzeuges Schrittgeschwindigkeit einzuhalten hat, begründet evident keine erhebliche Beeinträchtigung. Ein ggf. regelwidriges Verhalten vonseiten Dritter, beispielsweise durch Blockierung der Straße, mag die Klägerin zwar beeinträchtigten, beruht jedoch nicht kausal auf der angegriffenen Verkehrsregelung. Denn obschon Kinderspiele in einem verkehrsberuhigten Bereich überall erlaubt sind und die Straße auch von Fußgängern in ihrer gesamten Breite genutzt werden darf, ist eine (gar vorsätzliche) Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht von der rechtlichen Regelung gedeckt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es bereits vor Ausweisung des verkehrsberuhigten Bereiches zu Behinderungen durch Dritte gekommen sei. Soweit die Klägerin zusätzlich geltend gemacht hat, dass die Verkehrsregelung lediglich oder jedenfalls primär sie treffe, ist das unzutreffend. Die angegriffenen Verkehrszeichen gelten unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer und sind insbesondere auch von den Nutzern der hier relevanten Garagen zu beachten. Daher kann die streitige Verkehrsregelung auch keinen „ehrenrührigen Charakter“ entfalten. Soweit die Klägerin schließlich befürchtet, Nachbarn könnten das Schild zum Anlass für strafrechtlich relevante Handlungen bzw. Vorwürfe oder Schikane ihr gegenüber nehmen, ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin sich nämlich an die geltenden Verkehrsregeln hält, besteht erst gar kein Raum für negative Konsequenzen, egal von welcher Seite. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die veränderte Wohnsituation durch die ab dem Jahr 2013 entstandenen Neubauten, also vor allem auch die Belange der Bewohner der X. -L. -Straße 00, in die Abwägung eingestellt hat. Aufgrund der zu diesem Grundstück gehörenden Garagen, die durch den maßgeblichen Straßenabschnitt erschlossen sind, sind die Bewohner des Wohngrundstücks qualifiziert betroffen und ihre Interessen somit neben denen der Klägerin zu berücksichtigen. Schließlich ist es unerheblich, dass andere möglicherweise mit dem streitigen Straßenabschnitt vergleichbare Stichstraßen keine entsprechende Verkehrsregelung aufweisen. Dies könnte allenfalls dazu führen, dass die Beklagte gehalten ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine entsprechende Verkehrsregelung notwendig und angemessen ist. Indes führte der Umstand nicht zu einer Rechtswidrigkeit der hier getroffenen Regelung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil er einen Sachantrag gestellt hat und sich somit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt (Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.