Beschluss
1 L 1180/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0625.1L1180.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am heutigen Tag bei Gericht anhängig gemachte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Vorlage V 20/0000-02 in der Ratssitzung am Donnerstag, dem 00.0.2020, zu behandeln, insbesondere einen Beschluss über den Verkauf des Grundstücks T.--------weg 00 in N. zu fassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, denn die Antragstellerin ist als Fraktion selbst nicht antragsbefugt. Im Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt die Antragsbefugnis voraus, dass es sich bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch Innenrecht eingeräumtes, dem antragstellenden Organ oder Organteil zur eigenen Wahrnehmung zugewiesenes subjektives Organrecht handelt. Eine in diesem Sinne wehrfähige Innenrechtsposition liegt für die antragstellende Fraktion in Bezug auf die nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Antragsgegners fristgerechte Übersendung der Beschlussvorlage V 20/0000-02 für die heutige Ratssitzung nicht vor. Vielmehr werden durch § 47 Abs. 2 GO NRW i.V.m. den Regelungen über die Ladungsfristen, die Fristen für die Übersendung von Beschlussvorlagen und die Art und Weise und den Umfang der zuzusendenden Schriftstücke in §§ 1 und 2 der Geschäftsordnung des Antragsgegners allein die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder geschützt. Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Einladung zur Sitzung sowie der Übersendung der notwendigen Unterlagen ist es, eine umfassende Vorabinformation der Ratsmitglieder zu gewährleisten und damit die umfassende Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte zu sichern. Mit diesem Schutzzweck korrespondiert ein entsprechender Anspruch jedes Ratsmitgliedes auf rechtzeitige Zusendung der Einladung und angemessene Vorabinformation über die Gegenstände der Ratssitzung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2015 – 15 L 554/15 – sowie VG Köln, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – 4 L 1468/11 – ; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung, Stand Januar 2020, § 47 GO, Rdnr 19. Allein der Umstand, dass der Antragstellerin Ratsmitglieder angehören und sie Unterstützungshandlungen für ihre Mitglieder erbringt, macht eine Fraktion noch nicht zum Träger dieses organschaftlichen Informationsanspruchs der Ratsmitglieder. VG Gelsenkirchen, aaO.; Rohde, in: BeckOK Kommunalrecht NRW, Dietlein/Heusch, Stand Juni 2020, § 47 GO NRW, Rdnr. 24. Freilich können sich wehrfähige Innenrechtspositionen auch aus Vorschriften der Geschäftsordnung ergeben, wenn und soweit sie unmittelbar Rechte für Organteile begründen. Ob eine solche Rechtsposition besteht, muss der innerorganisatorischen Norm durch Auslegung zu entnehmen sein. Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand August 2016, § 47 GO NRW, Anm. 8.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 – 15 A 2360/02 – , Rdnr. 29ff, juris. Zwar sieht die Geschäftsordnung des Antragsgegners in § 1 Abs. 4 vor, dass Beschlussvorlagen spätestens zehn Tage vor der Sitzung an die Stadtverordneten und die Geschäftsstellen der Ratsfraktionen und Gruppen zu versenden sind. Hierdurch wird aber ein korrespondierendes subjektives Recht der Fraktionen nicht begründet. Dies folgt zunächst aus dem beschriebenen Zweck der rechtzeitigen Versendung von Unterlagen, die effektive Wahrnehmung der organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte der Ratsmitglieder zu sichern, die Fraktionen als Zusammenschlüssen von Ratsmitgliedern selbst nicht zustehen. Weiterhin deutet auch der Wortlaut der Geschäftsordnungsregelung, wonach die Übersendung an die Geschäftsstellen der Fraktionen erfolgt, auf eine lediglich der Arbeitseffizienz dienende Ordnungsvorschrift hin, die kein korrespondierendes wehrfähiges subjektives Recht der Fraktionen (und Gruppen) begründet. Im Übrigen wäre es selbst bei Annahme eines entsprechenden subjektiven Rechts der Fraktionen nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise ausgeschlossen, aus einer nicht rechtzeitigen Übersendung von Unterlagen durch den Bürgermeister an die Geschäftsstelle einer Fraktion den hier verfolgten Anspruch gegen den Antragsgegner auf Nichtfassung eines bestimmten Beschlusses abzuleiten. Denn durch die Fassung des befürchteten Beschlusses selbst würden keine wehrfähigen Innenrechtspositionen von Fraktionen verletzt. Bei der Beschlussfassung wirken die Fraktionen nicht mit; insoweit bestehen allein organschaftliche Mitwirkungsrechte der Ratsmitglieder. Die Kammer weist darauf hin, dass der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch unzulässig wäre, wenn er von einem Ratsmitglied gestellt würde. Es dürfte im Hinblick auf die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Antragsgegners in der anstehenden Sitzung einen Antrag zur Geschäftsordnung zu stellen, am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Nach Stellung eines solchen Antrags müsste der Antragsgegner vor der Sachbefassung entscheiden, ob die Sache – etwa wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel – vertagt oder von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. Daher ist es ohne weiteres möglich, dass die Mitglieder der Antragstellerin das von der Antragstellerin verfolgte Ziel ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes erreichen können. Selbst wenn dies nicht gelänge, könnte der befürchtete Verkauf des Grundstücks aufgrund eines für rechtswidrig erachteten Ratsbeschlusses erforderlichenfalls noch immer im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren gestoppt werden. Bei der Entscheidung über einen möglichen Antrag zur Geschäftsordnung wird der Antragsgegner zu berücksichtigen haben, dass § 1 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung in Bezug auf die einzuhaltenden Fristen klare Vorgaben macht, die nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass die Angelegenheit allgemein bekannt ist, zwischenzeitlich informell anderweitig erörtert wurde oder aus sonstigen Gründen trotz verwaltungsseitig erstellter Beschlussvorlagen für nicht besonders vorbereitungsbedürftig erachtet wird und ein dennoch gemäß der Beschlussvorlage gefasster Beschluss angreifbar sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 22.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei aufgrund der hier mit dem Antrag angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag gegenüber dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert vorgenommen wurde. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.