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Urteil

7 K 758/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0116.7K758.22.00
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Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2020 und 2021 selbst zu prüfen, anstatt damit einen Dritten zu beauftragen. Gemäß der Sitzungsvorlage 000 vom 28. Januar 2021 beschloss der Beklagte in seiner Sitzung vom 10. Februar 2021: „Der Rechnungsprüfungsabschluss der Stadt O. prüft selbst nach § 59 Abs. 3 i.V.m. § 102 GO NRW den Jahresabschluss 2020 und 2021. Zur Unterstützung zieht er den sachkundigen Steuerberater S. hinzu. “ Der Beschluss wurde mehrheitlich mit 6 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung angenommen. Für die Sitzung des Beklagten am 10. Juni 2021 kündigte die Klägerin zu 1) den Antrag an (Sitzungsvorlage 000 3. Ergänzung): „Der Rechnungsprüfungsausschuss hebt seinen Beschluss vom 10.02.2021, BVL 000 1. Ergänzung auf und beauftragt gern. § 59 Abs. 3 GO NRW i.V.m. § 102 Abs. 2 GO NRW einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Prüfung des Jahresabschlüsse 2020 und 2021. “ Zur Begründung führte die Klägerin zu 1) in dem Schreiben vom 24. Mai 2021 an den Bürgermeister der Stadt O. aus, mit dem Beschlussantrag beabsichtige sie, dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem rechtsfehlerhaften Beschluss nochmals zu befassen und den fehlerhaften Beschluss durch einen rechtskonformen Beschluss zu korrigieren. Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Prüfung des Jahresabschlusses 2019 habe nicht stattgefunden. Die Ausschussmitglieder würden durch den Beschluss gezwungen, sich an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren zu beteiligen und insbesondere Prüfhandlungen durchzuführen, für die sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend qualifiziert seien. Der Ausschussvorsitzende werde gezwungen einen Prüfbericht zu unterzeichnen, zu dessen Unterzeichnung er nicht berechtigt ist. Den Antrag lehnte der Beklagte in der Sitzung vom 10. Juni 2021 mehrheitlich ab (4 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung). Der Beklagte brachte sodann den Entwurf der Jahresrechnung 2020 mit BVL-137/2021 am 14. Dezember 2021 in den Rat der Stadt O. ein. Es wurde auf den Beschluss im Vorgriff auf die Prüfung verwiesen, Herrn S. als sachkundigen Steuerberater hinzuzuziehen. In einem Schreiben vom 22. Dezember 2021 an den Kläger zu 2) stellte das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) klar, dass in einer Gemeinde ohne eigene örtliche Rechnungsprüfung wie O. der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss auch selbst zu prüfen berechtigt sei. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 an den Bürgermeister der Stadt O. beantragte die Klägerin zu 1) gleichwohl, die Beschlüsse des Beklagten vom 10. Februar 2021 und 10. Juni 2021 aufzuheben und den Prüfbericht zum Jahresabschluss 2020 durch einen Dritten gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 102 Abs. 2 GO NRW bzw. einen Beauftragten gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW erstellen und vorlegen zu lassen. Zur Begründung führte die Klägerin zu 1) aus, sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die Erstellung eines Prüfungsberichtes zum Jahresabschluss gem. § 102 Abs. 8 GO NRW durch den Rechnungsprüfungsausschuss selbst gesetzlich nicht vorgesehen sei. In der Sitzungsvorlage vom 13. Januar 2022 schlug der Bürgermeister der Stadt O. vor, den Antrag der Klägerin zu 1) abzulehnen. Ferner stellte er in einem Vermerk vom selben Tag fest, die Vorschrift des § 59 Abs. 3 GO NRW sei nicht so zu verstehen, dass sich der Beklagte für die Prüfung des Jahresabschlusses eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW bedienen müsse. Dabei nahm er u.a. auf das Schreiben des MHKBG vom 22. Dezember 2021 an den Kläger zu 2) Bezug. Den Antrag der Klägerin zu 1) lehnte der Beklagte in seiner Sitzung vom 25. Januar 2022 ab (Antrag zu 1: 2 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen, Antrag zu 2: 3 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen. Die Klägerin zu 1. forderte mit Schreiben vom 04. März 2022 den Bürgermeister der Stadt O. auf, die Beschlüsse zu beanstanden – im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kläger haben am 29. März 2022 Klage erhoben. Sie machen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage im Wesentlichen geltend: Sie hätten umfangreich und über einen längeren Zeitraum versucht, ihre rechtlichen Bedenken gegen die Beschlussfassung geltend zu machen, ohne hiermit durchdringen zu können. Insbesondere hätten sie mehrfach versucht, Beschlüsse herbeizuführen, die sich nach ihrer Auffassung mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung bringen lassen. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, dem Vortrag der Kläger nachzukommen und in der von ihnen geforderten Weise Abhilfe zu schaffen. Durch den bisherigen, sich nun über drei Prüfungsperioden hinwegziehenden Ablauf stehe fest, dass die Mehrheit des Beklagten und im Rat nicht willens sei, von ihrer Möglichkeit der Selbstkorrektur Gebrauch zu machen. Die Möglichkeit, dass der Rechnungsprüfungsausschuss eine Prüfung im Sinne der §§ 321, 322 HGB selbst durchführt, schließe das Gesetz aus, indem es in § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorschreibt, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten bedient. Die Beschlusslage, namentlich die beiden beklagten Beschlüsse würden im Falle ihrer Umsetzung die Ausschussmitglieder und damit auch die Kläger dazu zwingen, sich an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahren zu beteiligen, und erlege den Ausschussmitgliedern auf, gem. § 102 Abs. 8 GO NRW Prüfurteile gem. §§ 321, 322 HGB abzugeben, ohne Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 319 HGB zu sein. Zugleich hindere der Beschluss die Ausschussmitglieder daran, einen Prüfungsbericht, der von einer der nach dem Gesetz für die Durchführung der Prüfung vorgesehenen Personen erstellt wurde, entsprechend der nach dem Gesetz vorgesehenen Weise in die Prüfung einzubeziehen. Den Klägern werde daher auf diese Weise eine wesentliche, vom Gesetzgeber für die Prüfung vorgeschriebene Entscheidungsgrundlage, nämlich ein Prüfungsbericht und ein Bestätigungsvermerk gem. §§ 321, 322 HGB vorenthalten (LT-Drucks. 17/3570, S. 80). Ebenso sei der Klägerin zu 1) die Möglichkeit genommen sich in ihrer Gesamtheit über den Jahresabschluss 2020 zu beraten und dabei, wie vom Gesetzgeber gefordert einen Prüfungsbericht, zu Rate zu ziehen, der von einem nach dem Gesetz vorgesehenen Personenkreis erstellt worden ist. Darüber hinaus wäre der Kläger zu 2) als Ausschussvorsitzender gezwungen, einen Prüfungsbericht gem. § 321 HGB und einen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB als Verantwortlicher für den Ausschuss trotz fehlender Legitimation gem. § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB zu unterzeichnen. In der Sache machen sie geltend, die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW räume dem Beklagte kein Wahlrecht ein, ob ein Dritter i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt werde. Dies sei vielmehr obligatorisch. Hierzu berufen sie sich auf den Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. In dieselbe Richtung weise § 102 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wonach die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss zu prüfen habe. Die Regelungen zielten erkennbar darauf ab, dem Rechnungsprüfungsausschuss einerseits zu ermöglichen und ihn andererseits dazu zu verpflichten, auf ein bewährtes Prüfinstrument, nämlich einen Prüfungsbericht gemäß §§ 321, 322 HGB zurückzugreifen. Demgemäß sei in der Gesetzesbegründung davon die Rede, der Prüfungsbericht stelle eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses dar, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Die „Kann“-Regelung in § 102 Abs. 2 GO NRW sei vor dem Hintergrund des § 102 Abs. 1 GO NRW zu sehen: Darin sei festgelegt, dass der Jahresabschluss nicht ohne die vorausgegangene Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung festgestellt werden dürfe. Die Regelung in Absatz 2 sei daher insoweit zur Klarstellung notwendig, als dem Rechnungsprüfungsausschuss alternativ zur zunächst vorgeschriebenen Beauftragung der örtlichen Rechnungsprüfung die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich auch eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW zu bedienen. Es sei ferner offenkundig, dass sich die Erstellung eines Prüfungsberichts und eines Bestätigungsvermerks durch einen Rechnungsprüfungsausschuss kaum in die neue durch § 59 Abs. 3 GO NRW vorgegebene Systematik einfüge. So ergebe es keinen Sinn, in § 59 Abs. 3 Satz 1 GO NRW vorzuschreiben, dass ein Rechnungsprüfungsausschuss einen zuvor selbst erstellten Prüfungsbericht in seine eigene weitere Prüfung einbeziehen müsse. Die Kläger haben ursprünglich die Feststellung beantragt, dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2022 rechtswidrig war, die von der Klägerin zu 1) beantragte Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten vom 10. Februar 2021, BVL 129/2020, sowie vom 10. Juni 2021, BVL 20/2021 3. Ergänzung abzulehnen (Klageantrag zu 1). Ferner sollte der Beklagte verpflichtet werden, seine Beschlüsse vom 10. Februar 2021, BVL 000, sowie vom 10. Juni 2021, BVL 000 3. Ergänzung aufzuheben (Klageantrag zu 2) und einen Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2020 und der Erstellung eines Prüfungsberichts zum Jahresabschluss 2020 zu beauftragen (Klageantrag zu 3). In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) ihre Klagen zurückgenommen. Der Kläger zu 2) hat seine Klage auf die Anträge zu 1) und 2) beschränkt. Der Kläger zu 2) beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2022 rechtswidrig war, die von der Klägerin zu 1) beantragte Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten vom 10. Februar 2021, BVL 000, sowie vom 10. Juni 2021, BVL 000 3. Ergänzung abzulehnen, und 2. den Beklagten zu verpflichten, seine Beschlüsse vom 10. Februar 2021, BVL 000, sowie vom 10. Juni 2021, BVL 000 3. Ergänzung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Auffassung der Kläger entgegen und führt aus, es liege in seinem Ermessen, den Jahresabschluss entweder selbst zu prüfen oder einen Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW damit zu beauftragen. Eine örtliche Rechnungsprüfung sei bei der Stadt O. nicht eingerichtet. Hierzu sei die T. nach § 101 Abs. 1 GO NRW auch nicht verpflichtet. Gemeinden ohne örtliche Rechnungsprüfung könnten nach § 101 Abs. 1 Satz 3 GO NRW einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen. Auch hiervon habe die T. keinen Gebrauch gemacht. Sie bediene sich auch nicht eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW. Soweit in Bezug auf den – hier nicht streitgegenständlichen – Jahresabschluss 2019 am 30. Oktober 2019 beschlossen worden sei, dass der Beklagte nach § 59 Abs. 3 i.V.m. § 102 Abs. 2 GO NRW den sachkundigen Steuerberater N. S. mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 beauftragen werde, handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Er habe eine rein beratende Funktion. Die Annahme, der Beklagte sei verpflichtet, einen Dritten zu beauftragen, stelle einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung i.S.d. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Nach der Gesetzesbegründung sei der Landesgesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss verpflichtet sei, sich zur Prüfung des Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW zu bedienen. Vielmehr heiße es dort: „Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich zur Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten nach § 102 Absatz 2 bedienen.“ In der vorliegenden Konstellation müsse auch kein Prüfungsbericht erstellt werden. Der insoweit einschlägige § 102 Abs. 8 GO NRW spreche von dem Bericht der „Beauftragten“ über das Ergebnis der Prüfung. Hierdurch werde auf die Beauftragten nach § 102 Abs. 2 GO NRW Bezug genommen. Eines solchen Prüfungsberichts bedürfe es also nur, wenn der Jahresabschluss nicht vom Ausschuss selbst, sondern von einem Beauftragten durchgeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Umfang der Klagerücknahme – der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) sowie in Bezug auf den Kläger zu 2) hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3) – ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Den entsprechenden Erklärungen ist der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten, so dass die nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Einwilligung des Beklagten in die Klagerücknahme als gegeben anzunehmen ist. Im noch rechtshängigen Umfang ist die Klage unzulässig. I. Klageantrag zu 1.) Der Klageantrag zu 1) erweist sich als unstatthaft bzw. ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das erklärte Klageziel besteht in der Feststellung, dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2022 rechtswidrig war, die von der Klägerin zu 1) beantragte Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten vom 10. Februar 2021, BVL 000, sowie vom 10. Juni 2021, BVL 000 3. Ergänzung abzulehnen. Gegenstand des Klageantrags zu 2) sind dagegen unmittelbar die beiden Beschlüsse aus dem Jahre 2021; dabei ist Kern des Streits der Beteiligten der Beschluss des Beklagten vom 28. Januar 2021, d.h. seine Entscheidung, den Jahresabschluss selbst zu prüfen und keinen Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW hinzuzuziehen. Käme die Kammer – auf welchem prozessualen Weg auch immer – dazu, diesen Beschluss rechtlich zu beanstanden, so wäre damit gleichsam „automatisch“ geklärt, dass auch der Beschluss vom 25. Januar 2022 nicht in Ordnung ist. Hieraus folgt prozessual, dass der Kläger zu 2) mit einem Vorgehen eigens gegen diesen Beschluss keinen weiteren (Erkenntnis-)Gewinn erzielen kann. Er entfaltet auch keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass damit die Rechtmäßigkeit des ersten Beschlusses festgestellt würde. Es ist mithin nicht erkennbar, dass der zusätzlichen Feststellung, der Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, vor allem den Beschluss vom 28. Januar 2021 seinerseits aufzuheben, gemessen an dem verfolgten Rechtsschutzziel noch eine eigenständige Bedeutung zukäme. II. Klageantrag zu 2.) Ungeachtet dessen, dass die vorstehenden Erwägungen auch für den Beschluss des Beklagten vom 10. Juni 2021 zutreffen, fehlt es dem Kläger zu 2) in Bezug auf den Klageantrag zu 2) an der erforderlichen Klagebefugnis. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, welche Klageart statthaft sein könnte, wobei die der Formulierung des Klageantrags gemäß naheliegende Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ersichtlich ausscheidet. Denn die Ratsbeschlüsse aus dem Jahre 2021 sind mangels Außenwirkung ersichtlich keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG. Im Übrigen gilt: Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Auch in einem Kommunalverfassungsstreit ist nach dem die VwGO beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes die verwaltungsgerichtliche Klage nur zulässig, wenn und soweit der Kläger sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist. Für die VA-bezogenen Klagen folgt dies unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungs- und der Feststellungsklage ist diese Vorschrift entsprechend heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 31.20 – juris Rn. 11, und Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 7 B 208/87 –, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 03. August 2022 – 10 A 10255/22.A –, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – OVG 7 S 67.05 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 05. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 12 f., und vom 24. April 2001 – 15 A 3021/97 –, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 2242/91 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 L 1180/20 –, juris Rn. 4; VG Potsdam, Beschluss vom 29. November 2005 – 2 L 618/05 –, juris Rn. 11. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Rats- oder Ausschussbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates oder eines Ausschusses besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 - 7 B 208. 87 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 05. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, juris Rn. 12 f., und vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, juris Rn. 4 f. Eine Klage, die demgegenüber auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs oder Organteils gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. März 2020 – 1 S 424/20 –, juris Rn. 32, und Urteil vom 24. Februar 1992 – 1 S 2242/91 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschluss vom 29. November 2005 – 2 L 618/05 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. So liegt der Fall hier. Die Verletzung einer wehrfähigen Innenrechtsposition ist weder dargetan noch sonst ersichtlich: 1.) Es besteht kein allgemeines "Recht auf Mitwirkung an dem Zustandekommen rechtmäßiger Beschlüsse". Dem Mitglied eines Ausschusses erwächst aus seiner kommunalverfassungsrechtlichen Stellung kein im Rechtsweg verfolgbarer Anspruch darauf, dass der Ausschuss nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst und sich seine Mitglieder nur mit entsprechenden Vorlagen zu beschäftigen brauchen. Hätten die Mitglieder eines Organs oder Organteils einen Anspruch darauf, nur „rechtliche einwandfreie Vorschläge“ zu bekommen, dann führte dies dazu, dass letztlich jedes einzelne Gemeinderatsmitglied alle Entscheidungen des Kreistages und jedes einzelne Ausschussmitglied alle Entscheidungen des betreffenden Ausschusses verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen könnte. Dies würde die kommunale Selbstverwaltung empfindlich und nachhaltig lähmen. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf rechtmäßige Entscheidungen der Mehrheit. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – OVG 7 S 67.05 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 05. Februar 2002 – 15 A 2604/99 –, juris Rn. 12 f.; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 – M 7 K 18.452 –, juris Rn. 35; VG Potsdam, Beschluss vom 29. November 2005 – 2 L 618/05 –, juris Rn. 14. Dass ein Mitglied des Rates oder eines Ausschusses bei einer Abstimmung unterliegt, macht seine Stimmabgabe nicht „unbeachtlich“ und begründet für sich genommen keine Verletzung seines Mitwirkungsrechts. Die Möglichkeit einer nicht von allen Mitgliedern eines kommunalen Gremiums getragenen Mehrheitsentscheidung ist letztlich Ausdruck des demokratischen Willensbildungsprozesses. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – OVG 7 S 67.05 –, juris Rn. 6. Die Willensbildung vollzieht sich dadurch nicht in einem rechtsfreien Raum. Soweit eine rechtswidrige Entscheidung getroffen wird, ist es Aufgabe der staatlichen Kommunalaufsicht, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften korrigierend einzugreifen (§§ 119 ff. GO NRW). Der Gedanke des Minderheitenschutzes vermag einen Eingriff in dieses vom Landesgesetzgeber vorgegebene kommunalverfassungsrechtliche Kompetenzgefüge nicht zu rechtfertigen. Lehnt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ein Einschreiten ab, wächst die Befugnis zur Beanstandung eines von der Mehrheit getragenen Beschlusses weder den Ratsmitgliedern bzw. Ausschussmitgliedern einzeln noch gemeinschaftlich als Fraktion zu. Vielmehr sind sie als unterlegene Minderheit mangels Verletzung eigener organschaftlicher Rechte darauf beschränkt, die vermeintlich fehlerhafte Entscheidung politisch anzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1994 – 7 B 11.94 – juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2006 – OVG 7 S 67.05 –, juris Rn. 7. Wenn es dem Kläger zu 2) demnach verwehrt ist, sich gegen eine (vermeintlich) rechtswidrige Entscheidung der Mehrheit zu wenden – das haben die Kläger in Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 selbst so gesehen, wie aus ihrem am 31. März 2021 eingegangenen Schriftsatz, Seite 10, hervorgeht –, so kann die Beeinträchtigung einer wehrfähigen Innenrechtsposition auch nicht mit den rechtswidrigen Folgen eines Beschlusses begründet werden. Ansonsten würde der Grundsatz umgangen, dass es gegen rechtswidrige Entscheidungen der Mehrheit keinen (Individual-)Rechtsschutz gibt. 2.) Hieraus erhellt zugleich, dass auch der Verweis des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung fehlgeht, er sei in seinem Informationsrecht beeinträchtigt, wenn es in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss an einem Prüfbericht mangele, der in die Prüfung einbezogen werden könnte. Dem Kläger zu 2) ist zwar einzuräumen, dass der Prüfbericht nach dem Gesetzentwurf „sozusagen eine Unterstützung für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses“ darstellt. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. September 2018 zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKGWG NRW), LT-Drucks. 17/3570, S. 80. Allerdings zielt das umfassende Auskunfts- bzw. Informationsrecht im Vorfeld bzw. in einer Rats- oder Ausschusssitzung darauf ab, das Rats- oder Ausschussmitglied in die Lage zu versetzen, dass es sich umfassend informiert und so auf hinreichend tragfähiger Grundlage an der Willensbildung im Rat oder Ausschuss teilhaben kann. Demgemäß stand dem Kläger zu 2) zwar ein Anspruch darauf zu, vor der Beschlussfassung im Januar 2021 alle Informationen zu erhalten, die er als Mitglied des Beklagten benötigt, um auf zureichender Basis über die zur Abstimmung gestellte Frage, ob nämlich der Beklagte die Prüfung des Jahresabschlusses selbst vornimmt oder sich eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW bedient, entscheiden zu können. Hierzu gehört z.B. auch die Vorfrage, ob ein Dritter überhaupt zur Verfügung steht und über welche Kompetenzen er verfügt. Ob der Kläger zu 2) im Vorfeld über alle notwendigen Informationen verfügte, kann offen bleiben. Denn seine Argumentation fußt nicht darauf, er habe im Vorfeld der Ausschusssitzung nicht alle notwendigen Informationen erhalten. Vielmehr geht es ihm um die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Rats- oder Ausschussmitglied hat aber über die Teilhabe – konkret in Form von Abstimmungen oder Wahlen – ersichtlich keinen Anspruch darauf, dass die jeweilige Entscheidung inhaltlich in seinem Sinne ausfällt. Unterliegt ein Ausschussmitglied – wie hier – in einer Abstimmung über die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfung des Jahresabschlusses, berührt dies offensichtlich nicht sein Teilhaberecht, wie es oben skizziert ist. Hieraus folgt, dass der Kläger zu 2) in seiner Eigenschaft als Ausschussmitglied in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Jahresabschlussprüfung keine Position einnimmt, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen ist: Die Prüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss als Ganzem, nicht jeweils den einzelnen Ausschussmitgliedern. Vgl. zu dem Kriterium der Übertragung von Positionen zur eigenständigen Wahrnehmung BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1988 – 7 B 208/87 –, juris Rn. 3. 3.) Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen des Klägers zu 2) zu einem „gesetzwidrigen“ Verfahren, weil es infolge des Beschlusses des Beklagten vom 28. Januar 2021 an einem Prüfbericht fehle, der nach § 59 Abs. 3 Satz 1 GO NRW in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen sei. Die Norm weist die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Gemeinde originär dem Rechnungsprüfungsausschuss zu; nicht einmal der Rat kann diese Aufgabe an sich ziehen. Die Jahresabschlussprüfung bleibt ferner auch dann eine Aufgabe des Rechnungsprüfungsausschusses, wenn er einen Dritten heranzieht. Dass sie nicht übertragen wird, folgt aus der Verwendung des Prädikats „bedient sich“ und der Adverbialbestimmung „hierbei“ in § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass dem Ausschuss durch einen Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW, für den besondere Sachkunde kennzeichnend ist, Hilfestellung gewährt werden soll. Dies impliziert freilich die Aufgabenwahrnehmung durch den Ausschuss. Daraus ergibt sich, dass ungeachtet der Hinzuziehung eines Dritten die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gemeinde durch den Rechnungsprüfungsausschuss erfolgt. Demgemäß obliegt den Ausschussmitgliedern die Prüfung unabhängig davon, ob ein Dritter i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW hinzugezogen wird oder nicht; ihre Kompetenz wird dadurch in keiner Weise beschnitten. Vor diesem Hintergrund wird ferner deutlich, dass auch der Einwand nicht verfängt, der Kläger zu 2) werde daran gehindert, mangels Hinzuziehung eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW einen Prüfbericht, der von diesem zu erstellen wäre, in die Prüfung einzubeziehen. Sieht der Rechnungsprüfungsausschuss davon ab, sich eines Dritten i.S.d. § 102 Abs. 2 GO NRW zu bedienen, so fällt auch dessen Bericht über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung aus, zu dem er nach § 108 Abs. 8 GO NRW i.V.m. §§ 321, 322 HGB verpflichtet wäre. Aus diesem Grunde kann der Kläger zu 2) letztlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm würde als Ausschussmitglied auferlegt, gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW Prüfurteile gemäß §§ 321, 322 HGB abzugeben, ohne Wirtschaftsprüfer im Sinne des § 319 HGB zu sein. § 102 Abs. 8 Satz 2 GO NRW ordnet eine entsprechende Geltung der §§ 321 und 322 HGB an. § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen hat. Vgl. Rosarius, in: BeckOK Kommunalrecht, § 102 Rn.8 (Stand: 01. Dezember 2022). Die Verpflichtung des § 102 Abs. 8 Satz 1 GO NRW trifft die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten. Diese Regelung ist in Zusammenhang mit § 102 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu sehen, wonach die Gemeinde mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt beauftragten kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Adressaten der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW nicht die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind. Ungeachtet dessen kann aus der Anordnung des § 102 Abs. 8 Satz 1 GO NRW nicht gefolgert werden, der mit der Prüfung Beauftragte müsse die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers aufweisen. Denn für den Fall, dass die örtliche Rechnungsprüfung oder die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, ist es nach der Gesetzesbegründung ausreichend, wenn der geforderte Bestätigungsvermerk unter Berücksichtigung der Inhalte des § 322 HGB „nachgeahmt“ wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 11. September 2018 zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKGWG NRW), LT-Drucks. 17/3570, S. 93; Rosarius, in: BeckOK Kommunalrecht, § 102 Rn. 8 (Stand: 01. Dezember 2022). Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch auch in der Sache abzulehnen wäre: Der Beklagte prüft den Jahresabschluss gemäß seinem Beschluss vom 28. Januar 2021 nicht auf sich gestellt. Vielmehr wird der Abschluss – wie bereits früher – von einem auf kommunale Abschlüsse spezialisierten Steuerberater umfassend vorbereitet; Zweifel an dessen Kompetenz sind auch von Klägerseite nicht geäußert worden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, worin eigentlich ein inhaltliches Defizit in Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses bestehen soll. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, wie § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW auszulegen ist. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen nicht so zu verstehen sind, es halte die in Rede stehenden Beschlüsse für rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.