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Urteil

22 K 3002/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0623.22K3002.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Dem Kläger wurden von dem Beklagten die Waffenbesitzkarten Nr. X 000/91, Nr. X 00/92, Nr. X 00/92, Nr. x 000/94, Nr. 000/97, Nr. 00/00, Nr. 00/01, Nr.00/2011 und Nr. 00/2011 ausgestellt, in die insgesamt 10 Waffen (8 Langwaffen und 2 Kurzwaffen) eingetragen wurden. Im Jahr 2010 wies der Kläger gegenüber dem Beklagten durch die Vorlage von Lichtbildern die Aufbewahrung seiner Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 nach. Ferner wurden bei einer Nachschau der Behörde im selben Jahr keine Bedenken festgestellt. Im Zeitraum vom 28. Oktober 2018 bis zum 4. November 2018 begab sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin auf eine einwöchige Urlaubsreise mit dem Wohnmobil. In dieser Zeit begangen unbekannt gebliebene Täter einen Einbruchsdiebstahl im Wohnhaus des Klägers, bei dem sie den Waffenschrank öffneten und die zwei Kurzwaffen des Klägers (Revolver Smith & Wesson, Kaliber .44 Magnum, und Pistole Sig Sauer, P 220, Kaliber .45 ACP), Magazine und Munition entwendeten. Ausweislich des Tatortfundberichts gab der Kläger an, dass ein kleiner Tresor, welcher sich über dem Waffenschrank befunden habe, entwendet worden sei. In diesem habe sich der Schlüssel für den Waffenschrank befunden. Der kleine Tresor sei mit einem Zahlencode gesperrt gewesen. Ferner ist dort festgehalten, dass sich die Täter zielgerichtet in das Arbeitszimmer des Klägers, wo der Waffenschrank gestanden habe, begeben hätten. Bei der nachfolgenden Zeugenvernehmung gab der Kläger an, dass er nicht begreife, woher sich die Täter so gut bei ihm ausgekannt hätten. Er habe niemandem gesagt, wo die Waffen stehen. Er habe nur drei Wochen vor der Tat in einer Runde von 20 Personen, mit der er einen auf einen geschossenen Hirschen getrunken habe, mal erwähnt, dass er die beiden Kurzwaffen verkaufen wolle. Auf die Frage, wer gewusst habe, dass sie im Urlaub seien, erwähnte er seine Nachbarin und führte ergänzend aus, dass wer sie ein bisschen kenne, wisse, dass wenn das Wohnmobil nicht vorne stehe, sie unterwegs im Urlaub seien. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 kündigte der Beklagte dem Kläger an, dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 gab der Kläger an, dass er seine Waffen vorschriftsmäßig in einem Tresor mit Widerstandgrad 0 nach DIN/EN 1143-1, den er zwischenzeitlich erworben habe, aufbewahrt habe. Die Kurzwaffen hätten in einem mit einem Schlüssel verschließbaren und verschlossenen Fach innerhalb des Waffenschranks gelegen. Die Polizei habe den Waffenschrank ohne erkennbare Spuren gewaltsamer Öffnung gefunden. Schlüssel hätten nicht in den Schlössern gesteckt. Auf dem Waffenschrank habe ein kleiner Tresor mit den Maßen 30 cm x 40 cm x 35 cm gestanden, in welchem er die Schüssel für den Waffenschrank verwahrt habe. Es habe sich nicht lediglich um ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss, wie es die AWaffV zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Munition ausreichen lasse, gehandelt. Vielmehr habe der Tresor aus dick- und doppelwandigem Stahl bestanden. Von seiner Tür hätten sechs je zwei cm lange Schließbolzen in die angrenzenden Wände gegriffen. Ein Aufhebeln der Tür dürfte deshalb nicht möglich gewesen sein. Von dem Aufstellen des Tresors wisse er, dass dieser zu schwer gewesen sei, um ihn alleine zu tragen, und schätze das Gewicht auf 40 kg. An sich sei der Tresor zum Einbau in die Wand gedacht gewesen. Er habe ihn jedoch mit Spezialkleber auf den Waffenschrank geklebt, da die aus Tonstein bestehenden Wände seines Hauses zum Einbau ungeeignet gewesen seien und keine Schrauben durch den Waffenschrank hätten getrieben werden können. So stabil wie der Tresor gewesen sei, was er als Werkzeugmachermeister gut beurteilen könne, dürfte der Tresor nicht geöffnet werden können, ohne ihn aufzuflexen oder aufzusprengen. Dieser habe über ein Zahlenschloss verfügt, dessen Code niemand außer ihm gekannt habe. Weitere als die im Tresor verwahrten Waffenschlüssel habe es nicht gegeben. Der kleine Tresor sei mit großer Gewissheit nicht vor Ort geöffnet worden, denn sonst wäre er kaum mitgenommen worden. Er habe sich für die Aufbewahrung der Schlüssel im kleinen Tresor entschieden, um das „Schlüssel-Verwahrungs-Problem“ nicht zu perpetuieren. Eigentlich könne niemand von der Existenz der Kurzwaffen gewusst haben. Mit Bescheid vom 28. Februar 2019, zugestellt am 13. März 2019, widerrief der Beklagte die dem Kläger in Gestalt der Waffenbesitzkarten Nr. X 000/91, Nr. X 00/92, Nr. X 00/92, Nr. X 000/94, Nr. 000/97, Nr. 00/00, Nr. 00/01, Nr. 00/2011 und Nr. 00/2011 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) und ordnete an, dass der Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse auszuhändigen sowie die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen und die eventuell im Besitz des Klägers befindliche Munition bis spätestens vier Wochen nach Zustellung an einen Berechtigten zu veräußern oder unbrauchbar zu machen habe (Ziffer 2). Ferner wurde eine Gebühr in Höhe von 305,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil der anlässlich des Einbruchs festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertige, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Zwar habe der Kläger die Waffen in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank aufbewahrt und dies auch den Behörden nachgewiesen, aber die Aufbewahrung der Schlüssel sei nicht aktenkundig. Es sei ausschlaggebend, dass die Sicherheitsvorkehrungen zur Aufbewahrung der Tresorschlüssel nicht hinreichend verlässlich gewesen seien, um zu verhindern, dass Schusswaffen in die Hände von Unbefugten gelangten. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass die hohen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen durch eine unzureichende Aufbewahrung der passenden Schlüssel ausgehebelt würden. Sofern Schlüssel verschlossen und nicht am Körper getragen würden, müsse auch diese Aufbewahrungsform den hohen Sicherheitsanforderungen genügen, um einen Verlust durch Diebstahl zu verhindern. Der Hinweis, dass der Kläger seit mehr als 25 Jahren ohne Beanstandung der Behörde Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen sei, sei unerheblich. Der Kläger hat am 9. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, dass zwar die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zu beanstanden sei, dieser jedoch materiell rechtswidrig sei. Der Sachverhalt lasse sich nicht der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zuordnen. Zuzugeben sei zwar, dass es für die Zuverlässigkeitsprognose unerheblich sei, dass der Kläger seit beinahe 30 Jahren nicht gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen habe. Dagegen könne ihm aber keine unsorgfältige Aufbewahrung seiner Waffenschlüssel vorgeworfen werden. Er habe alles getan, was ein akkurater und umsichtiger Mensch tut, um Waffen und Munition sicher unterzubringen. Sorgfältig im Sinne des WaffG bedeute: aus der Sicht einer objektiven, besonnenen und gewissenhaften Person in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante. Dabei sei – wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt habe – das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Waffenbehörden verlangten ihm etwas ab, was die waffenrechtlichen Gesetze an keiner Stelle forderten. Das Waffenrecht schreibe für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln keine Tresore und erst Recht nicht deren Widerstandsgrad vor. Das von der Waffenbehörde vorgebrachte Erfordernis, der kleine Tresor hätte eine Zertifizierung haben müssen, finde im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzgeber möge gewisse Sicherheitslücken akzeptieren, weil er verstanden habe, dass es eine absolute Sicherheit in der Praxis nicht gebe. Sie dürfe deshalb auch nicht Sorgfaltsmaßstab sein. Einen absoluten Ein- und Aufbruchsschutz gebe es nicht; dies gelte auch für Sicherheitsbehältnisse der Widerstandsgrade A, B oder 0. Darüber hinaus habe der Tresor sämtliche Kriterien eines Sicherheitsbehältnisses der Norm DIN/EN 1143‑1 Widerstandsgrad 0 bzw. ein faktisch gleichwertiges Schutzniveau erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Bezugnahme auf Urteil vom 21. Februar 2019 - 20 K 8077/17 -) hätte es sogar ausgereicht, wenn er die Schlüssel zum Waffenschrank in einer Geldkassette aufbewahrt hätte. Auch nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 13 AWaffV könne ihm keine unsorgfältige Verwahrung vorgeworfen werden. Die Stabilität des Tresors und die Sicherung durch ein Zahlenschloss hätten den Inhalt denkbar sicher vor jedermann geschützt. Selbst ein Mensch sei weitaus verletzlicher und dessen Widerstand leichter zu überwinden, als ein Tresor, wie er ihn verwendet habe. Daher wäre das ständige Mitsichführen des Schlüssels eine wesentlich unsichere Vorkehrung. Auch sei die konkrete Gefahr für die Allgemeinheit, zu der es durch den Diebstahl gekommen sei, kein Beleg für die unsorgfältige Verwahrung der Gegenstände. Schließlich müsse die Unterbringung der Waffenschlüssel selbstverständlich nicht aktenkundig sein. Es sei im Übrigen rein spekulativ, wenn im Polizeibericht davon ausgegangen wird, dass der kleine Tresor in seinem Haus geöffnet worden sei. Die Mitnahme des Tresors durch die Täter lege dies gerade nicht nahe. Vor diesem Hintergrund seien auch die Folgeentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides im Wesentlichen vor, dass die Sicherheitsvorkehrungen des Klägers zur Aufbewahrung der Schlüssel nicht hinreichend verlässlich gewesen seien. Es bestehe kein Nachweis über die Widerstandskraft des Tresors, da dieser nicht zertifiziert gewesen sei. Der Kläger habe nicht alle Sicherheitsmöglichkeiten ausgenutzt, um eine Gefährdung so weit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet seine Rechtgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – hier die durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von insgesamt zehn Waffen – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Fall des Klägers sind nachträglich Tatsachen – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse – eingetreten, die zur Folge haben, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das heißt bei Erlass des Widerrufsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besaß. § 5 Abs. 1 WaffG normiert dabei die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - VG 3 K 305/16 -, juris Rn. 17; Runkel, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, 73. EL 2017, § 5 WaffG Rn. 13. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Dies ist aufgrund einer – gerichtlich voll überprüfbaren – prognostizierenden Bewertung von Tatsachen festzustellen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris Rn. 30. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris Rn. 30. Die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 ‑ 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris Rn. 28, 30, 32, und vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 ‑ 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris Rn. 4. Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich unmittelbar aus der grundlegenden Bestimmung des § 36 Abs. 1 WaffG, welcher der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung (WaffG a. F.) entspricht. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Vgl. Gade in Gade, WaffG, 2. Aufl., § 36 Rn. 12; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 36 WaffG Rn. 3. In § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG a. F. waren und in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV sind daneben in Ergänzung von § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. bzw. § 36 Abs. 1 WaffG detailliertere Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition bestimmt. Der Besitzer von Waffen und/oder Munition genügt seiner Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 WaffG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. nicht allein dadurch, dass er die technischen Vorgaben von § 13 AWaffV bzw. § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG a. F. beachtet. § 36 Abs. 1 WaffG begründet wie vormals § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 1296/19 -, n.v. Nach diesen Maßstäben war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne. Der Kläger hat nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass seine Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Denn er hat durch die konkrete Aufbewahrung der Schlüssel zum Waffenschrank Unbefugten den Zugriff dergestalt ermöglicht, dass die Sicherheitsstufe bzw. der Widerstandsgrad seines Waffenschrankes umgangen werden konnte. Bei der vom Kläger gewählten Konstruktion teilte der (große) Waffenschrank den Widerstandsgrad des kleinen Tresors, denn beide Behältnisse stellten eine faktische Einheit dar. Voranzustellen ist, dass nicht festgestellt werden kann, dass der vom Kläger zur Aufbewahrung seiner Waffenschrankschlüssel genutzte (kleine) Tresor eine vom WaffG anerkannte Sicherheitsstufe oder Widerstandsgrad erfüllte. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, kann grundsätzlich nur eine Zertifizierung verlässlich Auskunft über das Schutzniveau eines Sicherheitsbehältnisses geben. Eine solche Zertifizierung liegt unstreitig nicht vor. Aber auch die vom Kläger gemachten Angaben zur Bauweise des Tresors, wonach das Objekt circa 40 kg gewogen und aus dick- und doppelwandigem Stahl bestanden habe, wobei von seiner Tür sechs je zwei cm lange Schließbolzen in die angrenzenden Wände gegriffen hätten, versetzen das Gericht nicht in die Lage festzustellen, dass das für den Waffenschrank selbst geltende Sicherheitsniveau – Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand Mai 1995) bzw. Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand 1997) – erreicht wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Tresor einem Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand Mai 1995) gleichwertig gewesen ist. Für die Einstufung eines Behältnisses in die Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand Mai 1995) ist erforderlich, dass folgende Eigenschaften nachgewiesen werden: doppelwandige Kompaktbauweise mit Außenmantel von 3 mm (2,5 mm) sowie Innenmantel von 1,5 mm (2 mm) Stahlblech, Türstärke 60 mm (bei in Möbeln oder hinter Wandverkleidung verborgenen Schränken: 30 mm), Widerstandsmoment der Türverstärkung W größer/gleich 0,65 qcm, umlaufender Feuerfalz, innenliegende Scharniere, Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln, gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen, Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung. Grundsätzlich müssen diese B-Schränke ein Gewicht von mehr als 200 kg haben. Haben sie weniger als 200 kg Eigengewicht, muss der B-Schrank so gegen Wegnahme verankert werden (z. B. durch Verdübelung in der Wand), dass für das Entfernen eine Kraft von mehr als 200 kg aufgewendet werden muss (Abrissgewicht). Vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1070. Der darlegungsbelastete Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass der Außenmantel des Tresors die nötige Stärke oder die Türverstärkung das erforderliche Widerstandsmoment aufweisen würden. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Schrank das erforderliche Wegnahmegewicht aufweisen würde. Selbst wenn man die Annahme des Klägers, der Schrank wiege 40 kg, als zutreffend unterstellt, so ist vollständig im Unklaren geblieben, mit welchem „Spezialkleber“ er den Tresor mit dem Waffenschrank verbunden haben will. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass mittels des Klebers ein Abrissgewicht von mehr als 200 kg erreicht worden sein könnte. Es kann erst Recht nicht festgestellt werden, dass der Tresor einem Behältnis mit dem Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand 1997) gleichwertig gewesen ist. Für die Einstufung eines Behältnisses in den Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand 1997) ist erforderlich, dass folgende Eigenschaften nachgewiesen werden:: mehrwandige, armierte Konstruktion mit 60 mm starken Wänden, Türstärke 100 mm, Türblatt massiv 6 mm SM-Stahl, außenliegende Scharniere (Öffnung um 180 Grad möglich), Tür bietet keine Möglichkeit zum Aufhebeln, gepanzertes Zentralriegelwerk mit dreiseitig schließenden Riegelbolzen, abschließbares Innenfach für Munition, Verankerungsbuchse für eine Bodenbefestigung. Vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1064. Hierfür ist nichts ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger die Stärke der Konstruktion nicht mitgeteilt hat, behauptet er nicht einmal, dass der Tresor aus einer mehrwandigen, armierten Konstruktion mit außenliegende Scharnieren und einem gepanzerten Zentralriegelwerk bestanden hätte. Das von dem Kläger zu den Verwaltungsakten gereichte Lichtbild lässt auch nichts Derartiges annehmen. Angesichts dessen sind die Vorkehrungen des Klägers in der konkreten Situation unzureichend gewesen. Indem der Kläger direkt auf dem Waffenschrank das Behältnis für die Schlüssel aufbewahrt und sich dann – für Dritte erkennbar – in eine längere Urlaubsreise begeben hat, ist das Schutzniveau des Waffenschrankes praktisch leergelaufen und erfüllte nicht mehr die Anforderungen von Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand Mai 1995) bzw. Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 (Stand 1997). Denn um an die Waffen zu gelangen, mussten die Täter nur die mangels Zertifizierung oder vergleichbarem Schutzniveau unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen des kleinen Tresors überwinden, um ohne Weiteres Zugriff auf die Waffen zu haben. In dieser Situation konnte der Kläger nicht davon ausgehen, seinen waffenrechtlichen Verwahrungspflichten genügt zu haben. Vielmehr hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass seine Art der Aufbewahrung des Schlüssels nicht ansatzweise einen hinreichenden Schutz für planmäßig agierende Einbrecherbanden hätte bieten können. Der Kläger musste auch – wie jeder Besitzer von Kurzwaffen – davon ausgehen, dass seine Pistole und sein Revolver für Diebesbanden eine attraktive Beute darstellen. Es war dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumutbar, effektivere Vorkehrungen zu treffen. Dabei ist das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Waffenbesitzinteresse mit den erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, abzuwägen. Danach wäre es dem Kläger beispielsweise zuzumuten gewesen, die Schlüssel ebenfalls in einem zertifizierten, den Anforderungen für den Waffenschrank entsprechenden Sicherungsbehältnis mit Zahlenschloss aufzubewahren. Das Interesse des Klägers, den vorhandenen Tresor zu nutzen, muss angesichts der betroffenen Rechtsgüter zurücktreten. Es ist unerheblich, dass – wie der Kläger ausführt – auch zertifizierte Sicherungsbehältnisse keinen absoluten Schutz gewährleisten. Denn nach der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bieten sie jedenfalls einen hinreichenden Schutz. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des 20. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen, wonach grundsätzlich auch eine Sicherung durch Mitsichführen oder Versteck in Betracht kommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2016 - 20 A 1397/14 -, n.v. Der Aufbewahrungsverstoß des Klägers wiegt hinreichend schwer und rechtfertigt bereits für sich genommen die Prognose, dieser werde auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig umgehen und diese auch künftig nicht sorgfältig verwahren. Die Beachtung von § 36 Abs. 1 WaffG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a. F. gehört zu den elementaren Verpflichtungen eines Waffenbesitzers, deren Einhaltung zum Schutz der mit den Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren unerlässlich ist. Durch seinen Verstoß dagegen hat der Kläger eine Haltung gezeigt, die ein plausibles Risiko begründet, dass er auch künftig eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG an den Tag legen wird. Schließlich lässt sich eine Einsicht des Klägers in die Bedeutung der Einhaltung der aufgezeigten waffenrechtlichen Vorschriften seinem Vortrag auch in diesem Verfahren nicht entnehmen. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. II. Die Anordnung nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist auch rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen werden, und die zuständige Behörde kann anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Voraussetzungen sind – wie oben dargelegt – erfüllt. Rechtsfehler sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 305,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf Tarifstelle 26.40 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) a. F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GebG NRW und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht war nicht gehalten, die Berufung nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift lässt das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Insbesondere handelt es sich bei der hier zu entscheidenden Konstellation um einen Einzelfall, der aufgrund seiner besonderen Umstände keine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Insbesondere gebietet auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2019 - 20 K 8077/17 - die Zulassung der Berufung. Denn in jener Entscheidung wurde ein Einzelfall entschieden, der aufgrund der konkreten Aufbewahrung des Schlüssels mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.055,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. 1. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 ‑ 20 E 923/09 ‑, vom 23. Juni 2010 ‑ 20 B 45/10 ‑, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Nach diesen Maßstäben ist für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ein Streitwert in Höhe von 11.750,00 Euro festzusetzen, da in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten insgesamt 10 Waffen eingetragen sind. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, und die Anordnung, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben, wirken nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -. 2. Daneben ist der für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigende Betrag von 305,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.