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Urteil

9 K 2682/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0320.9K2682.19.00
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Leitsätze

Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung

Der Nachbar eines Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann nicht nach Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Fällung dieses Baumes gegenüber dem Eigentümer des Baumgrundstücks im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fällgenehmigung an den Eigentümer des Baumgrundstücks erheben. Denn er ist insoweit nicht schutzwürdig, da er selbst die Erteilung der Fällgenehmigung beantragen und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung an ihn selbst erheben kann.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Absperrung eines Teils des Gartens zur Vermeidung einer Gefahr für Kinder und Hunde, die von einer auf dem Nachbargrundstück aufstehenden Eibe ausgehen (hier bejaht).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung Der Nachbar eines Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann nicht nach Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Fällung dieses Baumes gegenüber dem Eigentümer des Baumgrundstücks im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fällgenehmigung an den Eigentümer des Baumgrundstücks erheben. Denn er ist insoweit nicht schutzwürdig, da er selbst die Erteilung der Fällgenehmigung beantragen und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung an ihn selbst erheben kann. Zur Frage der Zumutbarkeit der Absperrung eines Teils des Gartens zur Vermeidung einer Gefahr für Kinder und Hunde, die von einer auf dem Nachbargrundstück aufstehenden Eibe ausgehen (hier bejaht). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau sind seit Mitte des Jahres 2018 Mieter des Einfamilienhauses auf dem 753 m² großen Grundstück C.----straße 0 in N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000 – im Folgenden: Nachbargrundstück). Sie bewohnen das Haus seitdem zusammen mit ihrem im Jahre 2011 geborenen Sohn. Das genannte Grundstück grenzt im Norden an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Flurstück 000 (im Folgenden: Baumgrundstück), das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist (C.----straße 0) und in dessen sich nach Westen erstreckendem, rückwärtigem Garten etwa 30 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt und geringfügig westlich des rückwärtigen Abschlusses der etwa 20 m² großen Terrasse, die sich an den nördlichen Teil der westlichen Außenwand des Hauses C.----straße 0 anschließt, eine Eibe mit einem Stammumfang von 1,39 m , gemessen in einer Höhe von 1 m, aufsteht (im Folgenden: Eibe). Unter dem 6. November 2018 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Ausnahmegenehmigung nach der Satzung der Beklagten zum Schutz des Baumbestandes der Stadt N. vom 4. November 1986, zuletzt geändert durch die 3. Satzung vom 22. Oktober 2002 (im Folgenden: BSchS XX) zur Entfernung der Eibe (im Folgenden: Fällgenehmigung) und machte zur Begründung geltend: Von der Eibe gingen nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beseitigende Gefahren aus. Sie beeinträchtige die Garten- und Trassennutzung durch den Kläger zu 100 % und begründe mit ihren giftigen Nadeln und Samen eine Gefahr für dessen Sohn, den Hund der Familie und den Besuch von Kleinst- und Kleinkindern. Spielen im Garten zur Blütezeit der Eibe in den Monaten September/Oktober sei nicht möglich gewesen. Besuch – auch mit Kleinstkindern – sei das Betreten der Terrasse und des Gartens untersagt worden, weil der damit verbundenen Aufsichtspflicht nicht vollumfänglich habe nachgekommen werden können. Somit sei in den Augen des Klägers ein extremer Rückschnitt der Eibe bzw. deren Fällung die einzige Möglichkeit, seinen Terrassen- und Gartenbereich nutzen zu können. Nach Durchführung zweier Ortstermine am 22. Januar und 27. Februar 2019 lehnte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten der BSchS XX mit Bescheid vom 28. Februar 2019 ab und führte hierzu aus: Die Eibe befinde sich in einem verkehrssicheren Zustand. Unzumutbare Beeinträchtigungen gingen von ihr derzeit nicht aus – weder eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen noch eine konkret erkennbare Gefahr. Das vom Kläger angesprochene Gefahrenszenario sei hinsichtlich des Schadensrisikos beherrschbar und im Interesse der Allgemeinheit am Schutz des Baumes hinzunehmen. Die giftigen Fruchtkörper kämen nur in der Zeit von September bis Oktober vor. Außerdem sei der Sohn des Klägers fast acht Jahre alt. Damit sei nicht mit einer dauerhaften bzw. akuten Gefahrensituation zu rechnen. An dem Baum seien bereits unter Verstoß gegen die Vorgaben der BSchS XX zwei Grobäste in Richtung des vom Kläger und seiner Familie bewohnten Grundstücks entfernt worden. Der Baum dürfe weder gefällt oder in seinem Aufbau wesentlich verändert noch in seinen Kronenraum weiter eingegriffen werden. Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2019 Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt: Von der Eibe gehe eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen aus, die nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sei. Der Baum werfe aufgrund seiner beachtlichen Größe erhebliche Nadeln und Früchte ab. Bei ihm handele es sich um eine Giftpflanze. Bereits die Aufnahme geringer Mengen an Pflanzenmaterial, wozu bis auf den Samenmantel alle Pflanzenteile – also insbesondere Holz, Rinde, Nadeln und Samen – gehörten, könnten schwere bis tödliche Vergiftungen verursachen. Besonders giftig seien dabei die Nadeln, die neben Alkaloiden auch noch geringe Mengen an cyanogenen Glykosiden enthielten. Nach dem Verzehr von Nadeln oder mehr als drei zerkauten Samen würden Entgiftungsmaßnahmen empfohlen. Außerdem sei davon auszugehen, dass jedenfalls Rindenstücke ganzjährig abgeworfen würden. Dadurch würde jedenfalls für seinen Sohn und den Hund eine erhebliche Gefahr begründet, da der Garten regelmäßig von ihnen wie auch von weiteren Kleinkindern zum Spielen genutzt werde. Auf andere Weise als durch die Fällung sei diese Gefahr auch nicht zu beheben, insbesondere nicht durch ein Gefahrentraining, eine Absperrung oder ein Umspannen der Eibe mit einem Netz. Andererseits sei nicht erkennbar, dass die Eibe eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit habe, etwa unter dem Aspekt der Erhaltung des Klimas oder einer ortsbild- oder landschaftsprägenden Wirkung. Sie sei von der Straße aus praktisch noch nicht erkennbar, weil sie insoweit nahezu von den Häusern und angrenzenden Bäumen verdeckt werde. Das hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bestehende Ermessen der Beklagten sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger bisher keinen eigenen Antrag auf Fällung der Eibe gestellt habe und eine gewillkürte Prozessstandschaft bei Verpflichtungsklagen unzulässig sei, hat der Kläger unter dem 30. September 2019 – neben einem Antrag auf Rückschnitt des weiter westlich auf dem Baumgrundstück aufstehenden Ahorns – unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt, der von der Beklagten im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren noch nicht beschieden worden ist. Zur Frage der Zulässigkeit der Prozessstandschaft macht der Kläger geltend, dass er zuvor von einer Antragstellung abgesehen habe, weil er nicht Eigentümer des Baumgrundstücks sei und im Übrigen davon auszugehen sei, dass ein eigener Antrag ebenfalls negativ beschieden worden wäre, da der Antrag vom 6. November 2018 ausschließlich mit den Einschränkungen und Gefahren für ihn und seine Familie begründet worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2019 zu verpflichten, der Beigeladenen die unter dem 6. November 2018 beantragte Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Eibe auf dem Grundstück C.----straße 0 in N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm selbst die unter dem 30. September 2019 von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Eibe auf dem Grundstück C.----straße 0 in N. (Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt hierzu in der Sache die Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Das Gericht hat am 20. Dezember 2019 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Der Kläger und die Beklagte haben im Ortstermin, die Beigeladene mit am 21. Februar 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Fällgenehmigung an die Beigeladene gerichtete Hauptantrag ist mangels Klagebefugnis des Klägers bereits unzulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer solchen Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Durch die Ablehnung der Erteilung der Fällgenehmigung für die auf dem Grundstück der Beigeladenen aufstehende Eibe mit an sie gerichtetem Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2019 kann der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein. Verletzt sein können dadurch allenfalls Rechte der Beigeladenen. Der Kläger ist auch nicht dazu befugt, die Rechte der Beigeladenen im eigenen Namen geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis in Form der gewillkürten Prozessstandschaft). Ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess überhaupt zulässig ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offengelassen. Jedenfalls würde sie sowohl die Erteilung einer Ermächtigung des Rechteinhabers als auch ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse des Ermächtigten an der Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen voraussetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 – 6 P 21.80 –, juris, Rn. 19 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 – 4 A 1827/17 –, juris, Rn. 9. An beidem fehlt es dem Kläger. Der Kläger hat weder eine Unterlage zu seiner Ermächtigung durch die Beigeladene zur Führung des vorliegenden Prozesses vorgelegt noch hat er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der im eigenen Namen erfolgenden Geltendmachung des fremden Rechts in Form eines Anspruchs der Beigeladenen zur Erteilung einer Fällgenehmigung an sie. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass es einer solchen Konstruktion zur Wahrung der Rechte des Klägers an der Nutzung des von ihm und seiner Ehefrau angemieteten Nachbargrundstücks nicht bedarf. Denn der Nachbar eines Grundstücks, auf dem ein geschützter Baum aufsteht, der die Nutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigt, kann – wie sich unmittelbar aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 BSchS XX ergibt – einen Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung an sich selbst stellen. Das fehlende Eigentum am Baumgrundstück steht dem nicht entgegen, da die Entscheidung über eine entsprechende Ausnahme von den baumschutzrechtlichen Verboten des § 4 BSchS XX nach § 6 Abs. 5 S. 2 BSchS XX unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an den Nachbarn ermöglicht sodann die Durchsetzung bestehender zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Eigentümer des Baumgrundstücks aus den §§ 903, 1004 zugunsten des Eigentümers bzw. § 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugunsten des Besitzers des Nachbargrundstücks. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 2 A 361/17 –, juris, Rn. 13. II. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Fällgenehmigung an ihn selbst ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Dem sich aus den §§ 68 Abs. 2, 75 S. 1 VwGO für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ergebenden Erfordernis einer Beantragung des begehrten Verwaltungsaktes bei der Behörde (a) vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO – Großkommentar, 5. Aufl., § 75, Rn. 25, ist ebenso Genüge getan wie der Voraussetzung einer Klagebefugnis (b). a) Der Kläger hat nach erfolgloser Antragstellung durch die Beigeladene unter dem 30. September 2019 auch einen eigenen Antrag bei der Beklagten auf Erteilung der Fällgenehmigung gestellt. Dass er dies erst nach Klageerhebung getan ist, ist unschädlich. Zum einen könnte es sich beim Erfordernis der vorherigen Antragstellung nicht um eine Klagevoraussetzung, sondern lediglich um eine nachholbare Sachurteilungsvoraussetzung handeln. Vgl. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 24. Zum anderen ist dem Antragserfordernis jedenfalls unter den vorliegenden Umständen dadurch Rechnung getragen worden, dass die Beigeladene zuvor bereits die Erteilung der Fällgenehmigung beantragt und die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2019 abgelehnt hatte. Da beide Anträge allein mit der Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks begründet worden sind, ist dem sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergebenden Sinn und Zweck des Erfordernisses, vor der Anrufung des Gerichts zunächst die Behörde mit der Angelegenheit zu befassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 17, entsprochen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fällgenehmigung zu einer anderen Entscheidung käme. Dementsprechend hat der Sachbearbeiter der Beklagten im Ortstermin vom 20. Dezember 2019 auch ausdrücklich erklärt, dass sich die Sachlage für sie aufgrund des Antrags des Klägers nicht anders darstellen dürfte. Den Kläger darauf zu verweisen, dass er vor Klageerhebung zunächst selbst die Fällgenehmigung hätte beantragen müssen, wäre unter diesen Umständen reiner Formalismus und widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie. Vgl. in Bezug auf vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens: BVerwG, Urteile vom 23. März 1972 – III C 132.70 –, juris, Rn. 20 und vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, juris, Rn. 20. b) Der Kläger ist insoweit auch klagebefugt. Denn entsprechend obigen Ausführungen gehört er als Mieter des Nachbargrundstücks wegen eines ihm infolge einer Gefährdung seiner Familie oder aber Beeinträchtigung der Nutzung dieses Grundstücks möglicherweise gegen die Beigeladene zustehenden bürgerlich-rechtlichen Anspruchs auf Beseitigung des Baumes zum Kreis der von den Verboten des § 4 BSchS XX Betroffenen und damit nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 BSchS XX Antragsberechtigten. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. September 1998 – 2 R 2/98 –, juris, Rn. 34; OVG Berlin, Urteil vom 27. Januar 1978 – II B 75.76 –, juris, Rn. 16. 2. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die Unterlassung der Erteilung der Fällgenehmigung gegenüber dem Kläger ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Fällgenehmigung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus der allein insoweit in Betracht kommenden Regelung des § 6 Abs. 1 lit. c) BSchS XX. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme zu den Verboten des § 4 BSchS XX zu genehmigen, wenn von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Allerdings handelt es sich bei der auf dem Baumgrundstück aufstehenden Eibe aufgrund ihres Stammumfangs von mehr als 60 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (§ 3 Abs. 1 S. 1 BSchS XX) um einen geschützten Baum, dessen Entfernung, Zerstörung, Beschädigung oder wesentliche Veränderung in seinem Aufbau im dortigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit im Geltungsbereich der Satzung (§ 2 Abs. 1 BSchS XX) nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSchS XX verboten ist. Von der Eibe gehen zwar möglicherweise auch Gefahren aus (a). Diese können aber jedenfalls auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden (b). a) Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Hierzu genügt es, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 4 ff. Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris, Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, juris, Rn. 12. Danach spricht hier einiges dafür, dass der Kläger einen Sachverhalt dargelegt hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest auf die Möglichkeit des künftigen Eintritts eines Schadens hinweist. Denn bei der Eibe handelt es sich um einen Baum mit für den menschlichen Organismus hochgiftigen Bestandteilen. Bis auf den Samenmantel sind alle Pflanzenteile wie Holz, Rinde, Nadeln und Samen stark giftig. Selbst kleine Mengen von Nadeln und Samen können für Menschen, speziell für Kinder zu ernsthaften gesundheitlichen Störungen führen und eine Lebensgefahr begründen. Die für den Menschen tödliche Dosis wird bei ungefähr einem Gramm Eibennadeln pro Kilogramm Körpergewicht angenommen. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur angenommen, dass vor allem ein- bis fünfjährige Kinder, die ihre Umwelt typischerweise oral erkunden und Dinge deshalb häufig in den Mund nehmen, gefährdet sind, insbesondere dann, wenn Samen oder Nadeln nicht unzerkaut, sondern zerbissen aufgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 8 A 90.08 –, juris, Rn. 6 unter Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz: VG Aachen, Urteil vom 14. November 2007 – 5 K 268/07 –, juris, Rn. 33 f. m.w.N. Eingeschränkt wird die Gefahrenlage hier allerdings dadurch, dass der Sohn des Klägers im Jahre 2011 geboren ist und daher jedenfalls bereits das achte Lebensjahr vollendet hat. Daher handelt es sich bei ihm wie auch bei gleichaltrigen Kindern, die ihn besuchen, nicht mehr um besonders gefährdete Kleinkinder. Allerdings bleiben auch ältere Kinder noch neugierig, erforschen ihre Umwelt gerne und spielen „Kochen“ mit Blättern, Blüten und Früchten, wobei sie von den roten Früchten der Eibe, die essbaren Beeren ähnlich sind, aber auch von der unterschiedlichen Beschaffenheit ihrer Nadeln besonders angelockt werden könnten. Andererseits verfügen ältere Kinder regelmäßig schon über hinreichende Einsichtsfähigkeit, so dass ihnen ein entsprechendes Gefahrenbewusstsein vermittelt werden kann. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass nach Angaben des Klägers mit den überwiegend jüngeren Eltern aus der Klasse seines Sohnes mitunter auch deutlich jüngere Kinder zu ihnen zu Besuch kommen. Außerdem mögen auch die inzwischen wohl zwei Hunde der Familie einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sein. b) Jedenfalls kann eine etwaige Gefahr für sich im Garten des vom Kläger und seiner Ehefrau angemieteten Wohnhauses aufhaltende Kinder sowie die beiden Hunde der Familie mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise als durch Fällung der Eibe beseitigt werden. Die Entscheidung, welche Maßnahmen dem Kläger zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers bzw. sonstigen Berechtigten und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem konkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 –, juris, Rn. 18 und vom 4. Januar 2011 – 8 A 2003/09 –, juris, Rn. 12. Mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls erweisen sich hier andere zu einer wirksamen Gefahrenabwehr geeignete Maßnahmen als zumutbar. Einer Gefährdung von Benutzern des Gartens kann ausreichend dadurch begegnet werden, dass der Teil des Gartens des vom Kläger und seiner Ehefrau angemieteten Wohnhauses, der in unmittelbarer Umgebung der Eibe liegt, durch entsprechende Vorrichtungen für Kinder und die beiden Hunde gesperrt und die in diesem Bereich gelegene Terrasse in den weiter westlich gelegenen Abschnitt des Gartens verlegt wird. Das Restrisiko infolge einer weitergehenden Verbreitung von Bestandteilen der Eibe ist angesichts des Alters des Sohnes des Klägers und seiner Spielkameraden und des naturgemäß eher selteneren Besuchs von jüngeren Kindern der Eltern von Klassenkameraden, die dann gegebenenfalls besonders sorgfältig zu beaufsichtigen sind, vertretbar. Eine solche Absperrmaßnahme stellt sich nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen auch als zumutbar dar. Für den Erhalt des Baumes spricht von den in § 1 BSchS XX angeführten naturschutzrechtlichen Schutzzwecken nach den Feststellungen im Ortstermin vom 20. Dezember 2019 angesichts seiner Größe zunächst seine Bedeutung für die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (lit. b). Auch wenn die Eibe von der Straße zurückversetzt steht und die umstehenden Gebäude und Bäume jedenfalls nicht deutlich überragt, so tritt sie doch nach außen hin erkennbar in Erscheinung. Darüber hinaus kommt der Eibe Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes zu (lit. e), da sie in Deutschland auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzenarten steht – wenngleich sie auch in N. nach Darstellung des Klägers wie der Beklagten durchaus mehrfach anzutreffen ist und in der Roten Liste auch nur auf Gefährdungsklasse 3 als Art geführt wird, die merklich zurückgegangen oder durch laufende bzw. absehbare menschliche Einwirkungen bedroht ist. Vgl. wikipedia-Eintrag zur Europäischen Eibe, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Eibe (abgerufen am 17. März 2020). Außerdem hat auch die streitbefangene Eibe gerade unter Berücksichtigung ihrer beachtlichen Größe positiven Einfluss auf das Stadtklima (lit. d). Dabei zeichnet sich die Bedeutung speziell dieser Eibe nach Darstellung des sachkundigen Mitarbeiters der Unteren Naturschutzbehörde vor allem dadurch aus, dass es sich bei ihr um einen mit jedenfalls 50Jahren verhältnismäßig alten Baum handelt, der zudem noch vital, fäulnisfrei und verkehrssicher ist. Hinter der sich daraus ergebenden Bedeutung des Baumes tritt das Ausmaß der mit einer Absperrung des betreffenden Teils des Gartens verbundenen Beeinträchtigung der privaten Interessen des Klägers zurück. Denn angesichts des Standortes und der Größe der Eibe wäre von einer solchen Maßnahme nach den Feststellungen im Ortstermin bei einer Überdeckung des Gartens bzw. der Terrasse des vom Kläger und seiner Ehefrau angemieteten Hauses durch die Krone der Eibe in einer Größenordnung von maximal 2,20 m Tiefe und 6 m Länge auch unter Berücksichtigung einer anschließenden Sicherheitszone höchstens ein Bereich von 40 m 2 betroffen. Eine Absperrung in dieser Größe führt nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Gartennutzung. Denn das Grundstück hat insgesamt eine Größe von 753 m 2 . Davon entfallen auf den rückwärtigen Garten selbst jenseits der Terrasse ausweislich der Flurkarte immerhin noch etwa 350 m 2 , die im Wesentlichen aus Freiflächen bestehen und nach den Feststellungen im Ortstermin schon heute gerade auch zum Spielen genutzt werden. So stehen dort ein Trampolin, ein Basketballkorb und ein Fußballtor. Außerdem beabsichtigt der Kläger nach eigenen Angaben im Ortstermin selbst, auch die Terrasse in den rückwärtigen Garten zu verlegen. Des Weiteren ist bei der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Maßnahme angesichts des fortschreitenden Alters seines Sohnes, seiner Klassenkameraden und deren Geschwister allenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum von wenigen Jahren erforderlich sein wird. Schließlich lässt sich das Ausmaß der Beeinträchtigung auch noch dadurch reduzieren, dass die Absperrung auf die Monate im Jahr begrenzt wird, in denen die Eibe Bestandteile verliert – also vor allem auf die Monate September und Oktober, in denen die Früchte typischerweise vom Baum fallen. Nach den sachkundigen Feststellungen des Mitarbeiters der Unteren Naturschutzbehörde der Beklagten im Ortstermin verliert die Eibe Nadeln regelmäßig ebenso wenig wie sie Rinde abwirft. Entsprechender Abwurf beruht bei Nadeln vielmehr lediglich auf einzelnen mechanischen Einflüssen – wie Vogelflug – bzw. bei Rinde auf gelegentlicher Verwitterung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. und § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. : Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs.1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt. Sie orientiert sich an Ziffer 29.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.