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Urteil

2 K 6814/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0114.2K6814.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in der Kreispolizeibehörde (KPB) F. -S. -Kreis. Unter dem 0.00.2016 bewarb er sich auf die im Polizeipräsidium (PP) X. ausgeschriebene Stelle „Leiter/-in Verkehrsdienstgruppe X“. Laut Stellenausschreibung ist diese Funktion mit einer Beförderungsstelle nach A 12 verknüpft. Weiter enthält der Ausschreibungstext u. a. den Hinweis, in Bezug auf Umsetzungsbewerber komme bei der Auswahlentscheidung der Grundsatz der Bestenauslese nicht zum Tragen. Mit E-Mail vom 0.00.2016 forderte das PP X. bei der KPB F. -S. -Kreis eine aktuelle Beurteilung für den Kläger aus Anlass seiner Bewerbung auf die o.g. Stelle an. Die darauf erstellte Beurteilung vom 00.00.2016 bezog sich auf den Zeitraum vom 0.0.2016 bis 00.00.2016 und schloss mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung d. Polizeihauptkommissars M. entsprechen voll den Anforderungen“ (3 Punkte) ab. Der Beigeladene erhielt zuletzt unter dem 00.0.2014 eine (Regel-) Beurteilung für den Zeitraum vom 0.0.2011 bis 00.0.2014. Sie schloss mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung d. PHK N. übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) ab. Am 0.02017 teilte das PP X. dem Kläger mit, nach Vorlage der Anlassbeurteilung sei jetzt eine vollständige Betrachtung der Bewerberlage möglich. Es gebe vier Mitbewerber – darunter der Beigeladene –, die über einen Leistungsvorsprung verfügten und die zeitnah zu einem Vorstellungstermin eingeladen werden sollten. Den dagegen anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (2 L 198/17) lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. Januar 2017 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, es fehle am erforderlichen Anordnungsgrund, weil der Kläger bereits ein Statusamt nach A 12 innehabe und daher nicht ersichtlich sei, wie er auf dem ausgeschriebenen Dienstposten gegenüber den Mitbewerbern (sämtlich in der Besoldungsgruppe A 11) einen Bewährungsvorsprung erlangen könne. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. März 2017 – 6 B 167/17 – zurückgewiesen. Am 0.0.2017 wählte das PP X. den Beigeladenen für die streitige Stelle aus. Laut dem Protokoll zum Personalauswahlverfahren habe sich die Kommission im Vorfeld darauf verständigt, nur den Beigeladenen und zwei weitere Bewerber zum Vorstellungstermin einzuladen, da diese aufgrund der aktuellen Beurteilungen einen erheblichen Leistungsvorsprung hätten. Dem Kläger sei bereits am 00.0.2016 in der KPB F. -S. -Kreis ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden. Die dort für das Auswahlverfahren gefertigte (Anlass-) Beurteilung weise im Gesamtergebnis eine deutlich niedrigere Leistungsbewertung als bei den übrigen Kandidaten auf. Per Konkurrentenmitteilung vom 00.0.2017 informierte das PP X. den Kläger, dass die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Maßgeblich für diese Entscheidung seien das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen (5 Punkte) und das Ergebnis des strukturierten Interviews gewesen. Der Beigeladene wurde am 00.0.2017 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Gleichzeitig wurde ihm die Funktion des Leiters der Verkehrsdienstgruppe X übertragen. Der Kläger hat am 20. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander vergleichbar seien. Das Ende der jeweils erfassten Beurteilungszeiträume divergiere um mehr als zwei Jahre (Kläger: 00.00.2016; Beigeladener: 00.0.2014), weswegen ein Aktualitätsdefizit vorliege. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 0.0.2017 nebst Konkurrentenmitteilung vom 00.0.2017 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die landesweit ausgeschriebene Stelle als Leiter der Verkehrsdienstgruppe X mit Beförderungsmöglichkeit nach A 12 Bundesbesoldungsordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Kläger könne sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen, da die streitige Funktion inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt worden sei. Die Beförderungsstelle und die Funktion in der Behörde seien miteinander verknüpft. Entsprechend dem Grundsatz der Ämterstabilität könne der Kläger nicht verlangen, dass der Beigeladene die streitige Funktion nachträglich freiräumen und umgesetzt werden müsse. Zudem sei der Kläger nicht klagebefugt. Er sei Umsetzungsbewerber, auf den laut der Stellenausschreibung der Grundsatz der Bestenauslese keine Anwendung finde. Schließlich seien die Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar. Zu dieser Thematik gebe es bislang keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. 1. Anders als der Beklagte meint fehlt es dem Begehren des Klägers nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Beigeladenen der streitige Dienstposten bereits übertragen wurde. Der vom Beklagten insoweit angeführte Grundsatz der Ämterstabilität greift nur bei der Konkurrenz um das angestrebte Beförderungsamt, da durch die Ernennung des Bewerbers und Einweisung in die Planstelle grundsätzlich irreversible Tatsachen geschaffen werden. Hier liegt der Fall anders. Der Kläger hat bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 inne und konkurriert nicht mit dem Beigeladenen um eine Beförderungsstelle. Es liegt eine Konkurrenz um die Besetzung eines Dienstpostens vor, die durch die Übertragung eines anderen Dienstpostens an den zum Zuge gekommenen Bewerber – ungeachtet einer Beförderung seiner Person – wieder rückgängig gemacht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 6 B 1220/17 –, juris, Rn. 3 ff. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beklagten, dass nach Erlasslage jede Polizeibehörde eine Beförderungsstelle mit der Wertigkeit A 12 und A 13 mit einer Funktion in der jeweiligen Behörde verknüpfen muss. Dies sagt nichts darüber aus, ob eine einmal vorgenommene Dienstpostenübertragung wieder rückgängig gemacht werden kann oder nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und warum der Beigeladene nicht auf einen anderen nach A 12 bewerteten Dienstposten mit einer anderen Funktionszuordnung umgesetzt werden kann. 2. Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die erforderliche Klagebefugnis. Diese kann er aus dem geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) ableiten. Ob dieser tatsächlich verletzt ist oder etwa der Beklagte zulässigerweise das Leistungsprinzip für das streitige Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen hat, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. II. Die Klage ist nicht begründet. Die mit Konkurrentenmitteilung vom 00.0.2017 bekannt gegebene Auswahlentscheidung vom 0.0.2017 leidet unter keinen durchgreifenden Rechtsfehlern und verletzt den Kläger nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. 1. Die angefochtene Auswahlentscheidung muss sich auch in Bezug auf die Bewerbung des Klägers am Prinzip der Bestenauslese und damit an der Kriterientrias des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Zwar findet sich in der Stellenausschreibung der Hinweis, dass der Grundsatz der Bestenauslese in Bezug auf Umsetzungsbewerber nicht zum Tragen komme. Jedoch handelt es sich bei dem Kläger schon nicht um einen Umsetzungs-, sondern Versetzungsbewerber, da ihm ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle (dem PP X. anstelle der KPB F. -S. -Kreis) übertragen würde, vgl. § 25 Abs. 1 LBG NRW. Darüber hinaus hat der Beklagte im weiteren Auswahlverfahren die Bewerbung des Klägers nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt und muss sich daran festhalten lassen. So hat er unmittelbar nach Eingang der Bewerbung eine Anlassbeurteilung bei der KPB F. -S. -Kreis angefordert, wodurch nach der E-Mail vom 0.0.2017 eine vollständige Betrachtung der Bewerberlage ermöglicht werden sollte. Dabei sei ein „Leistungsvorsprung“ von vier Bewerbern, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden sollten, festzustellen gewesen. Bereits durch diese Mitteilung wird deutlich, dass der Beklagte einen Leistungsvergleich entsprechend dem Grundsatz der Bestenauslese vorgenommen hat. Ansonsten wäre auch die Anforderung einer aktuellen Anlassbeurteilung überflüssig gewesen. Ferner geht aus dem Protokoll des Personalauswahlverfahrens vom 0.0.2017 sowie aus der Konkurrentenmitteilung vom 00.0.2017 unmissverständlich hervor, dass der Beklagte die Auswahlentscheidung ausschließlich und auch in Bezug auf die Bewerbung des Klägers nach Leistungsgesichtspunkten vorgenommen hat. Denn in beiden Schriftstücken wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitbewerber aufgrund der Gesamtergebnisse der Beurteilungen einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Kläger hätten, weswegen dieser nicht zum Vorstellungstermin eingeladen worden sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, wenn der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorträgt, er habe sich dafür entschieden, eine Bestenauslese nur unter den Beförderungsbewerben, nicht aber hinsichtlich des Klägers vorzunehmen. 2. Die Auswahlentscheidung des Beklagten vom 0.0.2017 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist zutreffend von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Dieser hat in der zugrunde gelegten Beurteilung vom 00.0.2014 ein deutlich besseres Gesamturteil (5 Punkte) erzielt als der Kläger in seiner Beurteilung vom 00.00.2016 (3 Punkte). a. Die beiden Beurteilungen sind in zeitlicher Hinsicht hinreichend miteinander vergleichbar. Der Beklagte war nicht gehalten, nach Einholung der aktuellen (Anlass-) Beurteilung des Klägers vom 00.00.2016 auch für den Beigeladenen eine gegenüber der Regelbeurteilung vom 00.0.2014 aktuellere (Anlass-) Beurteilung zu erstellen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, ist die Frage, ob ein Aktualisierungsbedarf vorliegt, im Ausgangspunkt für jeden Bewerber gesondert zu betrachten. Liegen bei einem Mitbewerber die Voraussetzungen, unter denen wegen einer während eines erheblichen Zeitraums wahrgenommenen wesentlich anderen Tätigkeit eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, nicht vor, dann ist dessen letzte Regelbeurteilung, soweit sie nicht länger als der Regelbeurteilungszeitraum (hier: drei Jahre) zurückliegt, hinreichend aktuell. Sie wird nicht schon allein deswegen zwangsläufig „inaktuell", weil bei einem (oder mehreren) Beamten ausnahmsweise eine Anlassbeurteilung erforderlich geworden ist. Denn Letzteres ist nur deswegen nötig geworden, weil nur so dem wesentlich veränderten Tätigkeitsbereich und dadurch bedingten (möglichen) Besonderheiten in der Leistungsentwicklung des Bewerbers Rechnung getragen werden konnte. Wenn sich dagegen bei dem Mitbewerber weder der Zuschnitt der Aufgaben oder deren Qualität verändert haben noch Anhaltspunkte für eine – dadurch bedingte – ins Gewicht fallende Veränderung in seinem Leistungsvermögen bestehen, gibt es keinen Grund, auch bei größeren Zeitdifferenzen in der Relation zwischen einer jüngeren Anlassbeurteilung und der letzten Regelbeurteilung die Letztgenannte als für den Leistungsvergleich untauglich anzusehen. Der Ausnahmefall, dass eine Anlassbeurteilung nötig wird, führt nicht dazu, dass alle Regelbeurteilten – allein deshalb – nunmehr ebenfalls der Ausnahmekategorie unterfallen und die Ausnahme somit zum überwiegenden Anwendungsfall wird. Andernfalls liefe das Aktualitätserfordernis darauf hinaus, dass dienstliche Beurteilungen in einer Art „perpetuum mobile" jeweils neuen Aktualisierungsbedarf erzeugen, etwa wenn weitere Bewerber hinzutreten, solange das Auswahlverfahren noch nicht zur Entscheidungsreife gelangt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1/18 –, juris, Rn. 61 f. in Abgrenzung zum vorangehenden Urteil des OVG NRW vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rn. 103, das per Obiter Dictum eine zeitliche Differenz von 21 Monaten als nicht hinnehmbar angesehen hatte. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Sie ist auf den vorliegenden Fall, in dem eine Anlassbeurteilung nicht wegen wesentlicher Veränderungen im Tätigkeitsbereich eines Beamten erstellt wurde, sondern wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Beförderung (vgl. Nr. 4.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), RdErl. d. Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - v. 9.7.2010), übertragbar. Es bestand für den Beklagten keine Notwendigkeit, (auch) für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung einzuholen, um dem Aktualitätserfordernis im Vergleich zur Beurteilung des Klägers zu genügen. Dessen Beurteilung vom 00.00.2016 erfasst den Zeitraum vom 0.0.2016 bis 00.0.2016, die Beurteilung des Beigeladenen vom 00.0.2014 den Zeitraum vom 0.0.2011 bis 00.0.2014. Die Enddaten differieren um zwei Jahre und zweieinhalb Monate. Diese Zeitspanne ist kürzer als der Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren nach Nr. 3.1 BRL Pol. Sonstige Gründe, für den Beigeladenen eine Anlassbeurteilung zu erstellen, sind nicht ersichtlich. b. Nach den im Protokoll zum Auswahlverfahren niedergelegten Gründen hat der Beklagte bei dem vorgenommenen Qualifikationsvergleich berücksichtigt, dass sich der Kläger bei seiner Beurteilung im höheren Statusamt (Besoldungsgruppe A 12) als der Beigeladene (A 11) befunden hat und dem Beigeladenen gleichwohl mit Blick auf die „deutlich niedrigere Leistungsbewertung“ im Gesamtergebnis der Beurteilung des Klägers den Vorzug gegeben (fünf Punkte gegenüber drei Punkten). Damit überschreitet der Beklagte nicht die weit verbreitete, von der Rechtsprechung gebilligte Praxis, zum Ausgleich eines Statusunterschieds die im rangniedrigeren Amt erteilte Beurteilung um eine Notenstufe abzusenken. Daher bestehen auch keine weitergehenden Plausibilisierungserfordernisse. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris, Rn. 25 ff. c. Dass es hinsichtlich beider Beurteilungen an einheitlichen Vorgaben für die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung der Gesamtnote fehlt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2019 – 6 A 420/19 –, juris, Rn. 76 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 2 K 17925/17 –, juris, Rn. 16 ff., ist im vorliegenden Einzelfall unerheblich. Dieses Defizit hat aufgrund des homogenen Leistungsbildes in den Einzelmerkmalen der jeweiligen Beurteilung keinen Einfluss auf das vergebene Gesamturteil, das vom Beklagten bei der Auswahlentscheidung (zutreffend) als ausschlaggebendes Kriterium herangezogen wurde. In der Beurteilung des Klägers wurden von acht Merkmalen sechs mit drei Punkten und zwei mit vier Punkten bewertet. In der Beurteilung des Beigeladenen wurden von sieben Merkmalen fünf mit fünf Punkten und zwei mit vier Punkten benotet. In beiden Fällen drängt sich eine Gesamtbewertung von drei bzw. fünf Punkten unabhängig davon auf, wie eine (einheitlich vorgegebene) Gewichtung konkret ausfallen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 6 A 3974/18 –, juris, Rn. 62 ff. Aus diesem Grund ist es auch irrelevant, dass die Beurteilungen einer näheren Begründung, wie die Gesamturteile aus den Einzelmerkmalen hergeleitet wurden, entbehren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zulassen, da das Urteil hinsichtlich der entscheidungstragenden Erwägung, dass die Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht hinreichend miteinander vergleichbar sind, von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht (Beschlüsse des 6. Senats vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, juris, Rn. 6 ff. (zeitliche Differenz von zwei Jahren und sechs Monaten beanstandet); vom 30. September 2015 – 6 B 1012/15 – juris, Rn. 10 ff. (zwei Jahre und fünf Monate); vom 7. November 2016 – 6 B 1091/16 – juris, Rn. 5 ff. (zwei Jahre und zwei Monate); vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 –, juris, Rn. 4 ff. (ein Jahr und acht Monate); vgl. ferner Beschlüsse vom 22. Juli 2019 – 6 B 708/19 –, juris, Rn. 5 ff. und vom 19. Juni 2017 – 6 B 206/17 –, Rn. 3 ff. (jedenfalls Differenz von einem Jahr und weniger noch hinnehmbar); Beschluss des 1. Senats vom 4. Dezember 2019 – 1 B 349/19 –, juris, Rn. 9 ff. (ein Jahr und neun Monate bei dreijährigem Regelbeurteilungszeitraum beanstandet). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt (Dienstpostenkonkurrenz). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.