Beschluss
16 L 2890/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1104.16L2890.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der am 31. Oktober 2019 bei Gericht gestellte Antrag: Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, die mit Schreiben vom 23.10.2019 angekündigte Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle der Verkaufsstelle der Antragstellerin in 00000 E. , I. -L. -Str. 00, vorzunehmen, hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, die mit Schreiben vom 23.10.2019 angekündigte Veröffentlichung des Ergebnisses der Kontrolle der Verkaufsstelle der Antragstellerin in 00000 E. , I. -L. –Str. 00, im Internet, insbesondere auf der Internetseite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de, vorzunehmen. ist bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB und angesichts der fehlenden Bindung der Kammer an die konkrete Fassung der Anträge (§ 88 Hs. 2 VwGO) dergestalt auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die geplante und sich aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2019 ergebende Veröffentlichung zu unterlassen. Ein Eventualverhältnis besteht nicht. Der als Hilfsantrag formulierte Passus, mit dem nur die Veröffentlichung im Internet verhindert werden soll, ist als Minus in der als Hauptantrag angedachten Passage enthalten, welche auf die vollumfängliche Unterlassung der Öffentlichkeitsinformation an allen Orten gerichtet ist. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin eine Veröffentlichung gerade auf der Internetseite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de angekündigt, wobei eine Veröffentlichung auf anderem Weg nicht in Rede steht. Der so verstandene und dergestalt zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend mangelt es jedenfalls am Vorhandensein der nötigen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren und mithin an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn die von der Antragsgegnerin avisierte Veröffentlichung würde sich als rechtmäßig darstellen. Rechtsgrundlage der geplanten Veröffentlichung ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Hiernach informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 39 Abs. 1 Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige [nicht unter Nr. 1 und 2 des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB genannte] Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes [des LFGB], die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Während hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, würde sich die geplante Veröffentlichung auch als materiell rechtmäßig darstellen. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind entgegen des Vorbringens der Antragstellerin gegeben. Vorliegend besteht aufgrund der durch Bürgerbeschwerde ausgelösten behördlichen Verdachtskontrolle vom 30. August 2019 nicht nur der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht eines Verstoßes gegen § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung – im Folgenden LMHV) i.V.m. Kap. II Art. 4 Abs. 2 und Anhang II Kap. IX Nr. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Abl. L 139, im Folgenden EG-Hygiene-VO), vielmehr erscheint ein solcher Verstoß als geradezu sicher. Nach den Messungen der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, deren Durchführung und Ergebnisse die Antragstellerin nicht beanstandet hat, sind die zulässigen, auf den jeweiligen Verpackungen der Produkte angegebenen Höchstwerte für die Kerntemperatur bei Lagerung überschritten worden. Durch das Vorhalten der Erzeugnisse trotz Kenntnis von den fehlenden Kühlthekentüren, welche den Temperaturanstieg augenscheinlich hervorgerufen haben, sind verderbliche Lebensmittel dergestalt unter Unterbrechung der Kühlkette bei Temperaturen aufbewahrt worden, das einer Gesundheitsgefährdung Vorschub geleistet worden ist, beziehungsweise Produkte sind derart behandelt und in den Verkehr gebracht worden, dass sie aufgrund der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt gewesen sind. Dieses objektive Vorliegen eines entsprechenden Verstoßes stellt letztlich auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Bei den oben zitierten Vorschriften handelt es sich weiter um solche, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren und der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, wie sich bereits aus der Verwendung der Begriffe einer „nachteiligen Beeinflussung“ (Anhang II Kap. IX Nr. 5 Satz 1 EG-Hygiene-VO) und einer „Gesundheitsgefährdung“ (§ 3 Satz 1 LMHV) ergibt. Der oben bezeichnete Verstoß hat ferner nicht nur unerhebliches Ausmaß. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung – BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris, Rn. 54 – kommt diesem Merkmal für die verfassungskonforme Anwendung der geprüften Rechtsgrundlage entscheidende Bedeutung zu. Der unbestimmte Rechtsbegriff sei durch die zuständigen Behörden, im Klagefalle auch durch die Verwaltungsgerichte, anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei könnten nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht seien, um für die betroffenen Unternehmen potenziell gravierende Folgen zu rechtfertigen. Demgemäß ist im Einzelfall anhand der in Verkehr gebrachten Menge, der Anzahl der betroffenen Verbraucher und der Schwere des Verstoßes zu entscheiden, wobei zu beachten ist, dass die negative Formulierung (ein nicht nur unerhebliches Ausmaß) eine Abstufung gegenüber der positiven Verwendung des Begriffs der Erheblichkeit bedeutet. Vgl. Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 52. Nach diesen Maßgaben ist die Bewertung der Antragsgegnerin, dass ein Verstoß nicht nur unerheblichen Ausmaßes vorliegt, nicht zu beanstanden. Insoweit vermag die Kammer den anderslautenden Ausführungen der Antragstellerin nicht zu folgen. Der Nachweis einer konkreten, von den Produkten ausgehenden Gesundheitsgefahr ist angesichts des Gesetzeszwecks, der Ermöglichung einer eigenverantwortlichen Konsumentscheidung der Verbraucher sowie – generalpräventiv – der Veranlassung der Unternehmen dazu, ihren Betrieb im Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben, bereits nicht zur Bejahung des hier geprüften Tatbestandsmerkmals erforderlich. Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 32, 49; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2019 – 13 B 67/19 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N. und Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2018 – 16 L 3440/18 –, n.V. Auch die zugrundeliegende, den Verstoß begründende Vorschrift des § 3 Satz 1 LMHV lässt die „Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung“ genügen und knüpft somit bereits auf einer konkreten Gesundheitsgefahren vorgelagerten Ebene an. Ebenso greift der Einwand nicht durch, es sei keine Feststellung dahingehend erfolgt, dass die betroffenen Produkte nicht mehr verkehrsfähig seien. Von einer fehlenden Verkehrsfähigkeit sind nicht nur die Kontrolleure der Antragsgegnerin ausgegangen, sondern offenbar auch die Mitarbeiter der Antragstellerin. Auf Bl. IV des Kontrollberichts vom 30. August 2019 werden die im Bereich der Kühltheke mit noch vorhandenen Türen gelagerten Produkte, bei denen die auf der Verpackung angegebene Höchsttemperatur nicht überschritten worden ist, als „weiterhin verkehrsfähig“ bezeichnet, während die streitgegenständlichen Produkte im fernmündlichen Einvernehmen mit dem Verkaufsleiter der Antragstellerin aus dem Verkauf genommen und ersatzlos unschädlich beseitigt worden sind. Richtig ist zwar, dass der Verstoß vorliegend auf eine Filiale der Antragstellerin begrenzt ist. Im Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage, welcher nicht nur bundesweit tätige Supermarktketten, sondern etwa auch einzelne Speiselokale erfasst, stellt sich die Anzahl der von Zuwiderhandlungen in einer solchen Filiale betroffenen Verbraucher allerdings keineswegs als geringfügig, sondern bereits als umfänglich dar. Nicht gefolgt werden kann zudem der Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um lediglich geringfügige Temperaturüberschreitungen. Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass den Messungen entsprechende Kerntemperaturen regelmäßig in privaten Haushaltskühlschränken erreicht werden, besteht der entscheidende Unterschied darin, dass der im Supermarkt kaufende Verbraucher hinsichtlich der Zeitspanne bis zu seinem Kauf von der Einhaltung der Kühlkette ausgehen wird und darf, während die spätere Lagerung in seinem Privathaushalt in seinen Verantwortungs- und Erkenntnisbereich fällt. Überdies verbleibt es bei dem objektiven Befund, dass mit Blick auf die betroffenen Hackfleischprodukte eine Überschreitung des zulässigen Höchstwertes um bis zu 4 °C vorgelegen hat. Wenn aber bereits zwischen Hackfleisch und Frischfleisch eine Unterscheidung dergestalt für erforderlich gehalten wird, dass Frischfleisch höchstens eine Kerntemperatur von 4 °C aufweisen, während Hackfleisch maximal 2 °C warm sein darf, ist offenkundig, dass ein Temperaturunterschied von 4 °C im Vergleich zur zulässigen Höchsttemperatur keinesfalls marginal sein kann. Zu alldem kommt hinzu, dass die Schwere des Verstoßes – gemessen am Verschuldensgrad – gravierend ist. So ist es mindestens grob fahrlässig, leicht verderbliche Ware über wenigstens fünf volle Tage hinweg – ausweislich Bl. II des Kontrollberichts vom 30. August 2019, einem Freitag, hat der Verkaufsleiter der Antragstellerin an selbigem Tag angegeben, die Türen seien in der letzten Woche ausgebaut worden – in einer Kühltheke mit fehlenden Türen zu lagern. Dass eine ordnungsgemäße Funktionsweise bei Nichtvorhandensein wesentlicher Bestandteile einer Kühlvorrichtung nicht sichergestellt ist, leuchtet jedem verständigen Betrachter unmittelbar ein. Darüber hinaus ist auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten. Der in Rede stehende Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV bedeutet gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 lit. a LFGB eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € zu ahnden ist. Angesichts dieses hohen Maximalbetrages, des objektiv nicht geringfügigen Verstoßes und der Schwere des Verschuldens (s.o.) muss für die Ahndung von der Überschreitung des Betrags von 350 € ausgegangen werden. Dabei geht der Einwand der Antragstellerin fehl, die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals scheitere daran, dass eine Zurechnung des Verstoßes gegen die einschlägigen Bußgeldnormen ihr nicht gem. § 30 OWiG zugerechnet werden könne. Zum einen kommt – insbesondere mit Blick auf die Kenntnis des Filialleiters der Antragstellerin von den fehlenden Türen der Kühltheke – eigenes Organisationsverschulden solcher Personenkreise in Betracht, deren Verhalten auch nach Ansicht der Antragstellerin nach § 30 Abs. 1 OWiG zugerechnet werden kann, wobei § 130 Abs. 1 und 3 OWiG insoweit sogar die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.000.000 € ermöglicht. Zum anderen kommt es bei der Prüfung im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB auch gar nicht darauf an, wem die Geldbuße aufgrund einer Ordnungswidrigkeit droht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass im Ergebnis eine entsprechende Ahndung gegenüber dem von der (geplanten) Information Betroffenen zu erwarten ist. Vgl. Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 8. Online-Auflage 2019, § 40 Rn. 54. Eine andere Auslegung hätte eine nicht gerechtfertigte Privilegierung dezentral organisierter Großunternehmen zur Folge und würde der Delegation entsprechender Verpflichtungen auf Mitarbeiter mit niedrigschwelligen Befugnissen Vorschub leisten. Dem Verständnis, das mehr auf das objektive Gewicht des ordnungswidrigen Verhaltens und weniger auf die persönliche Vorwerfbarkeit in Bezug auf bestimmte Personen abstellt, entspricht auch die bundesverfassungsgerichtliche Bezeichnung des Tatbestandsmerkmals als eine von zwei kumulativ geforderten Erheblichkeitsvoraussetzungen [neben dem nicht nur unerheblichen Ausmaß]. BVerfG, a.a.O., Rn. 53. Schließlich ist die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 1a Satz 2 LFGB nicht einschlägig. Ein Produktbezug, sollte dieser überhaupt notwendig sein, liegt jedenfalls vor. Zwar mag Ursache der erhöhten Kerntemperatur der betroffenen Lebensmittel ein baulicher Mangel in Gestalt der fehlenden Kühlschranktüren gewesen sein. Indessen hat sich dieser auf die in der geplanten Information konkret bezeichneten Produkte ausgewirkt und dergestalt die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirkt. Rechtsfolge der somit zu bejahenden Erfüllung des Tatbestandes von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB ist die Verpflichtung der Behörde, die entsprechende Information der Öffentlichkeit vorzunehmen (gebundene Entscheidung). Gleichwohl ist die konkret geplante Information bei verfassungskonformer Anwendung dergestalt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen, dass die Behörde Vorkehrungen treffen muss, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 32, 49; OVG NRW, a.a.O., Rn. 16 ff. m.w.N. und Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2018 – 16 L 3440/18 –, n.V. Diese Anforderungen werden vom avisierten Informationstext erfüllt. Der laut Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2019 für das Feld „Lebensmittelunternehmen“ vorgesehene Passus, welcher den Zusatz „(Filiale)“ enthält und zudem als Adresse diejenige der betroffenen Filiale aufführt, verhindert wirksam eine verbraucherseitige Fehlvorstellung dahingehend, es sei nicht bloß eine einzelne Filiale, sondern das Gesamtunternehmen der Antragstellerin betroffen. Die Produkte sind mit ihrem Namen und den Haltbarkeitsdaten konkret-individualisierbar bezeichnet. Die Rolle der Antragstellerin als in Verkehr bringendes Unternehmen ergibt sich hinreichend deutlich aus der Unternehmensbezeichnung – die Antragstellerin ist weithin als Supermarktkette bekannt –, der Verstoßbeschreibung („Bei der Lagerung“) und dem Text zum Status der Mängelbeseitigung („aus dem Verkauf genommen“). Im Ergebnis ist auch der Verstoß in genügender Weise konkretisiert, indem die Unterbrechung der Kühlkette bei der Lagerung benannt ist. Davon abgesehen, dass die gemessene Temperaturüberschreitung keineswegs geringfügig ist (s.o.), weshalb deren explizite Nennung in der geplanten Veröffentlichung kaum zum Vorteil der Antragstellerin gereichen könnte, ist es nicht zu beanstanden, den Verstoßsachverhalt unter Verwendung des Begriffs der Kühlkettenunterbrechung aus Anhang II Kap. IX Nr. 5 Sätze 1 und 2 EG-Hygiene-VO abstrakt zu umschreiben, weil sich gerade diese Kühlkettenunterbrechung als das qualitativ entscheidende Verstoßmoment darstellt. Die geplante Veröffentlichung stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil sie im Internet respektive auf der Interseite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de erfolgen soll. Auch insoweit greifen die Einwände der Antragstellerin nicht durch. Das Problem einer im Anschluss an die Veröffentlichung im Internet zeitlich in letzter Konsequenz kaum begrenzbaren Zugriffsmöglichkeit aufgrund von Suchmaschinencaches und sonstiger Archive hat das Bundesverfassungsgericht im bereits mehrfach zitierten Urteil – vgl. wiederum BVerfG, a.a.O., Rn. 56 ff. – vor Augen gehabt und in seine Überlegungen eingestellt. Einen unauflösbaren Konflikt mit der zeitlichen Befristung der Veröffentlichung (nunmehr umgesetzt in § 40 Abs. 4a LFGB) hat es indessen nicht erkennen können, weil eine Zusammenstellung früherer Bekanntmachungen durch Dritte auch im Fall einer gedruckten Veröffentlichung nicht auszuschließen sei und eigenen Rechtmäßigkeitsanforderungen unterliege. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erstellung täuschend echter Internetseiten durch Dritte versucht, das von ihr referierte weitere Argument zu entkräften, dass fortbestehenden Veröffentlichungen von privater Seite die staatliche Autorität fehle, kann sie damit nicht gehört werden. Ein solches Unterfangen erfordert ein gehöriges Maß an krimineller Energie und erscheint schon deshalb als ungewöhnlicher und seltener Vorgang. Vor allen Dingen würde sich insoweit aber eher ein allgemeines Lebens- als ein spezifisch im Zusammenhang mit der behördlichen Veröffentlichung stehendes Risiko verwirklichen, denn derjenige, der bereit ist, eine behördliche Information zu fingieren, wird bei lebensnaher Betrachtung auch bereit sein, von gänzlich erfundenen Verstößen zu berichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GKG erfolgt. Da der Entscheidung angesichts der bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin keine nur vorläufige Regelungswirkung zukommt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.