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Urteil

12 K 1565/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0726.12K1565.19A.00
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Leitsätze

Anordnung der Abschiebung einer Alleinerziehenden mit Säugling nach Italien

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2019 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anordnung der Abschiebung einer Alleinerziehenden mit Säugling nach Italien Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1993 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige, vom Volk der Edo und christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 1. Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Januar 2019 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers (IT1CS00VR4) fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens bestanden. Es richtete daraufhin am 31. Januar 2019 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III‑Verordnung an Italien, das unbeantwortet blieb. Die Klägerin gab gegenüber dem Bundesamt an, eine Frau habe sie nach Europa gebracht. Sie habe aber nicht die Arbeit bekommen, die ihr versprochen worden sei. Sie habe vielmehr nachts an der Straße stehen müssen. Sie habe das nicht gewollt, aber der Frau das Geld zurückzahlen müssen. Auch als sie schwanger geworden sei, habe die Frau gewollt, dass sie weiter für sie arbeite. Der Mann, von dem sie schwanger sei, sei bereit gewesen, das Geld zu bezahlen, aber er habe seinen Job verloren. Die Frau habe ihr gedroht, ihr das Kind wegzunehmen und es zu verkaufen. Sie sei zu dem Mann geflohen, von dem sie schwanger sei, aber sie habe ihn nicht mehr gefunden und sei obdachlos geworden. Also habe sie beschlossen, nach Deutschland zu kommen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Februar 2019 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbestätigung am 20. Februar 2019 zugestellt. Die Klägerin hat am 21. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 611/19.A). Das Gericht hat durch Beschluss vom 10. April 2019 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Februar 2019 angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingung in Italien geltend. Die Beklagte verkenne zudem, dass humanitäre Gründe vorlägen. Sie sei schwanger und werde in Kürze entbinden. Die Klägerin beantragt schriftlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Februar 2019 zu verpflichten, über ihren Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise hierzu festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 trägt sie vor, die Lage in Italien für Asylantragsteller habe sich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 entscheidend geändert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mit Urteil vom 4. Oktober 2016 – Nr. 30474/14 bestätigt, dass die von den italienischen Behörden zugesicherten Garantien für die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern als ausreichend anzusehen seien. Gemäß der im Rundschreiben der italienischen Behörden vom 15. April 2015 gegebenen allgemeinen Zusicherung sowie einer nachträglichen konkreten Zusicherung werde eine Familie einer speziell für Familien reservierte Unterkunft zugewiesen. Es bestehe kein Grund mehr für die Annahme, dass die italienischen Behörden über nicht genügend Ressourcen und nicht über die Fähigkeit verfügten, eine Familie auch mit Klein- und Kleinstkindern zu versorgen bzw. in angemessener Weise auf eventuell auftretende Schwierigkeiten zu reagieren. Aufgrund dessen werde von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung abgesehen. Die Klägerin ist am 00.00.2019 von einem Jungen entbunden worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 611/19.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 15. April 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg, soweit die Klägerin (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2019 aufzuheben. Sie ist insoweit zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben, und auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung war zunächst zwar von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auszugehen. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Klägerin hat am 27. September 2016 erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt. Dies zeigt das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Beklagte, die einen Treffer der Kategorie 1 für Italien ergeben hat (Eurodac-Treffer: IT1CS00VR4). Die Beklagte ist jedoch zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist es aus individuellen, in der Person der Klägerin liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten, von der Überstellung der Klägerin nach Italien abzusehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ergeben sich z.B. dann, wenn ein Antragsteller zu einer der in Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie - Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. EG , Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Seite 9 - aufgeführten besonders schutzbedürftigen Personengruppen zählt (z.B. Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern). Dies ist hier der Fall. Bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinerziehende junge Frau mit einem Säugling und damit um eine besonders schutzbedürftige Person. Eine Überstellung der Klägerin nach Italien kommt derzeit nicht in Betracht. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Es erscheint derzeit nicht als gewährleistet, dass die Klägerin während ihres Asylverfahrens in Italien einen sicheren Platz in einer Unterkunft erhält, die die individuellen Bedürfnisse einer alleinerziehenden jungen Frau mit einem Säugling abdeckt – dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine adäquate hygienische Umgebung und medizinische Versorgung. Das am 5. Oktober 2018 in Kraft getretene Gesetzesdekret des Ministerrates Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018 (sogenanntes Salvini-Dekret) sieht zahlreiche Verschärfungen im italienischen Asylsystem vor. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 27. September 2018 mit Aktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 9 f. und 12., abrufbar unter: https://milo.bamf.de; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5 ff., abrufbar unter: www.fluechtlingshilfe.ch. Das Dekret, dessen fortdauernde Geltung als Gesetz am 29. November 2018 beschlossen wurde, sieht unter anderem vor, dass die bisherigen SPRAR-Einrichtungen (nunmehr: SIPROIMI) künftig nur noch unbegleiteten Minderjährigen sowie denjenigen Personen zur Verfügung stehen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5, abrufbar unter www.fluechtlingshilfe.ch; VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – W 10 K 18.50496 -, juris, Rn. 37, und ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 3 L 886/18.A -, juris, Rn. 13 ff. Asylbewerber – einschließlich Dublin-Rückkehrer – werden folglich nur noch in den Erstaufnahmeeinrichtungen der CDA („Centri di accoglienza“) oder CARA („Centri d’accoglienza richiedenti asilo“) bzw. in einem Notaufnahmezentrum der CAS („Centri di accoglienza straordinaria“) untergebracht. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich allerdings, dass in diesen Unterkünften, die insgesamt von sehr unterschiedlicher Qualität sind, lediglich eine grundlegende Versorgung gewährleistet werden soll. Die Identifizierung und Betreuung von Vulnerablen lassen oft zu wünschen übrig. Vgl. AIDA Country Report: Italy, 2018 Update, April 2019, S. 96, abrufbar unter: www.asylumineurope.org .; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 27. September 2018 mit Aktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 20 f., abrufbar unter: https://milo.bamf.de . Die Aufnahmebedingungen entsprechen oft nicht den rechtlichen Mindestanforderungen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 6 m.w.N., abrufbar unter: www.fluechtlingshilfe.ch . Auch wenn grundsätzlich auf spezifische Bedürfnisse vulnerabler Personen Rücksicht genommen werden soll, bestehen vor diesem Hintergrund durchgreifende Zweifel, ob die bezeichneten Erstaufnahmeeinrichtungen derzeit für die Unterbringung vulnerabler Personen geeignet sind. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – W 10 K 18.50496 -, juris, Rn. 37. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 geltend macht, die italienischen Behörden hätten allgemein zugesichert, alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden, adäquat unterzubringen; dies schließe auch Familien mit Kindern unter 3 Jahren ein, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es liegen bislang keine Erkenntnisse darüber vor, ab wann die aus den CAS und CARA gebildeten Erstaufnahmeeinrichtungen mit den entsprechenden Unterbringungsbedingungen, in denen Familien mit Kindern auch tatsächlich unmittelbar nach ihrer Rückkehr untergebracht werden, vorhanden sein werden. Es erscheint derzeit nicht als gewährleistet, dass die mit dem Rundbrief vom 8. Januar 2019 erklärten „Garantien“ der italienischen Behörden tatsächlich bereits erfüllt werden. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2019 – 8 B 65/19 -, juris, Rn. 52. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Alleinerziehenden mit Säuglingen muss aber grundsätzlich eine ihren besonderen Bedürfnissen gerecht werdende Unterbringung tatsächlich sichergestellt sein und nicht nur künftig in Aussicht stehen. Hinzu kommt, dass es nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gewährleistet ist, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft in Italien sofort Zugang zu einer Unterbringung haben. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert, bis sie tatsächlich einen Platz in einer Unterkunft gefunden haben, ist nicht möglich. Aufgrund der mangelnden Information der Rückkehrer am Flughafen zum Wiedereintritt in das italienische Unterbringungssystem, Fragmentierung des Systems und der Platzknappheit dauert es tendenziell länger. Berichten zufolge kommt es auch vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um eine Unterbringung kümmern müssen. Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies ebenfalls zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Italien, Stand: 27. September 2018 mit Aktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 22, abrufbar unter: https://milo.bamf.de; AIDA Country Report: Italy, 2018 Update, April 2019, S. 56 f., abrufbar unter: www.asylumineurope.org.; Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf vertraut werden, dass die Klägerin als Alleinerziehende mit einem Säugling ohne vorübergehende Obdachlosigkeit adäquat untergebracht wird, so dass im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK droht. Unabhängig davon und selbständig tragend droht der Klägerin in Italien eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK auch für den Fall, dass sie dort internationalen Schutz erhalten sollte. Der Gesichtspunkt der Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten ist bereits im Verfahren nach der Dublin III-Verordnung zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien stellen sich zwar nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen. Danach sind anerkannte Flüchtlinge ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. nicht vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 – 13 A 1503/16.A -, juris, Rn. 4 ff., und Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 142, vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51 ff. m.w.N., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 79 ff.; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff. In Italien gibt es kein allgemeines System der Sozialhilfe. Etwaige gemeindliche Unterstützungsleistungen sind an den offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde gebunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 79 m.w.N. Von international Schutzberechtigten wird insofern – ebenso wie von italienischen Staatsangehörigen - grundsätzlich erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 53 m.w.N. Im Hinblick auf diese Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte sind indes individuelle, in der Person der Klägerin liegende besondere Gründe anzunehmen, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen. Die Klägerin gehört als Alleinerziehende mit einem Säugling zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe. Sie wird aufgrund ihrer besonderen, individuellen Situation voraussichtlich nicht in der Lage sein, sich im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Italien den dortigen Lebensbedingungen zu stellen. Die Klägerin verfügt in Italien über kein familiäres Netzwerk, auf das sie zurückgreifen könnte. Es ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin als alleinerziehende Mutter eines Säuglings die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Familie in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und sanitäre Einrichtungen dauerhaft gewährleisten könnte. Es droht vielmehr Obdachlosigkeit und Verelendung. Damit liegen außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, so dass sich die Beklagte nicht auf die Zuständigkeit Italiens berufen kann, sondern zum Selbsteinritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet ist. Das insoweit bestehende Ermessen der Beklagten ist auf null reduziert. Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folglich rechtswidrig und damit aufzuheben, sind auch die übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über ihren Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, ist die Klage unzulässig und insoweit abzuweisen. Für einen solchen Verpflichtungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt. Damit ist das nationale Asylverfahren eröffnet mit der Folge, dass zunächst das Bundesamt den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen hat, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen gerichtlichen Verpflichtung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 19 m.w.N. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge bedurfte es nicht mehr, nachdem die Klage mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Februar 2019 Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.