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Urteil

3 K 1302/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0702.3K1302.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für den Standort Paradestraße 82 in Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen am Standort H.     000 (Halle 0) in X.         wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für den Standort Paradestraße 82 in Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen am Standort H. 000 (Halle 0) in X. wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf der Q.-----straße 00 in X. eine Spielhalle. In einem Abstand von weniger als 350 Meter Luftlinie betreibt die Beigeladene unter der Anschrift H. 000 in X. ebenfalls drei Spielhallen in einem Gebäude. Außerdem befinden sich in diesem Radius weitere fünf Spielhallen. Nach dem in Nordrhein-Westfalen der Glücksspielstaatsvertrag rückwirkend am 1.7.2012 in Kraft getreten war, bedurfte es gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten, wobei das Nähere Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW konkretisiert dies dahingehend, dass die Erteilung für die Erlaubnis einer Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausgeschlossen ist und ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden solle. Sowohl die Spielhalle der Klägerin als auch die Spielhallen der Beigeladenen fielen unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV. Da die in dieser Vorschrift gewährte Übergangsfrist von fünf Jahren im Jahre 2017 ablief, schrieb die Beklagte die Betreiber der betreffenden Spielhallen an und forderte sie auf, die Anträge auf glückspielrechtliche Erlaubnisse bis zum 30.09.2016 einzureichen. Mit Bescheid vom 10.10.2017 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der Q.-----straße 00 in X. befristet bis zum 30.06.2021. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgte gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter der Befreiung der Einhaltung des Mindestabstandes von 350 Metern zu anderen Spielhallen, da dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass eine Ausnahme vom Mindestabstand nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV nicht in Betracht käme, da weder eine minimale Unterschreitung des Abstandsgebotes noch besondere topografische Gegebenheiten vorlägen. Mit Schreiben vom 21.12.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Begründung des Bescheides vom 10.10.2017 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW wie folgt ergänze: Damit für den Bereich H. -Q.-----straße künftig ein ausreichendes Glücksspielangebot gewährleistet sei, müsse eine Auswahl getroffen werden, die auch nach Ablauf der Härtefallfristen für eine bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazitäten unter Berücksichtigung der Mindestabstände sorge. Vor dem Hintergrund der optimalen Ausschöpfung des Stadtgebietes und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Standort Q.-----straße 00 im Bereich des Bebauungsplanes 0000 befinde, der das Glücksspielangebot in diesem Bereich beschränke, fiele die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Standortes H. 000 aus. Hiergegen hat die Klägerin am 07.02.2018 Klage erhoben (3 K 1302/18). Mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der H. 000 (Halle 0) in X. befristet bis zum 30.06.2021. Der Bescheid wurde der Klägerin mit einem am 27.02.2018 eingegangenen Schreiben bekanntgegeben. Gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 22.02.2018 hat die Klägerin am 15.03.2018 Klage erhoben (3 K 2539/18). Die Kammer hat die Verfahren 3 K 1302/18 und 3 K 2539/18 zunächst zur gemeinsamen Verhandlung und so dann zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Klägerin macht geltend: Das als ergänzende Begründung benannte Schreiben der Beklagten vom 21.12.2017 sei ein selbstständiger Verwaltungsakt. Damit werde erstmals eine Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Konkurrenten der Klägerin getroffen. Diese Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Die Regelungen über die Erlaubnis für Spielhallen, das Verbundverbot sowie die Regelungen zum Mindestabstandsgebot seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Abstandsregelung verfassungswidrig, da Auswahlkriterien in Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht geregelt seien. Die Rechtslage in NRW sei mit der in Niedersachen vergleichbar. Das dortige OVG habe entschieden, dass die Auswahl durch ein Losverfahren rechtswidrig sei, weil es dafür an einer Grundlage im Gesetz fehle (11 ME 330/17); es habe einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt festgestellt. Zudem seien die Regelungen gemeinschaftsrechtswidrig. Das europarechtliche Transparenzgebot erfordere, dass Kriterien im Vorhinein bekannt gegeben werden. Vorliegend habe die Beklagte entschieden, ohne die Beteiligten vorher über das einzig herangezogene Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität zu informieren. Auch könne die Auswahlentscheidung nicht allein auf dieses Kriterium gestützt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20.1.2017 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle unter der Anschrift Q.-----straße 00 in X. gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 22.2.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorgangs. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dies gilt zunächst für den Verpflichtungsantrag. Die Verpflichtungsklage ist hier als sog. Weigerungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Unteralt. 1 statthaft. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der Q.-----straße 00 in X. . Dies hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 21.12.2017 abgelehnt. Entgegen der Einschätzung der Beklagten stellt der Inhalt dieses Schreibens keine Ergänzung der Begründung des Bescheides vom 10.10.2017 dar. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 10.10.2017 ist vielmehr allein die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle auf der Q.-----straße 00 in X. befristet bis zum 30.06.2021 unter der Befreiung der Einhaltung des Mindestabstandes von 350 Metern zu anderen Spielhallen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Eine Entscheidung über das Begehren der Klägerin, eine solche Erlaubnis ohne eine Befreiung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu erhalten, wird in dem Bescheid nicht getroffen. Vielmehr wird in diesem nur dargelegt, dass hier der Mindestabstand zu anderen Spielhallen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 AG GlüSTV NRW nicht eingehalten werde. Die sich daraus notwendig ergebenen Auswahlentscheidung wird dagegen erstmalig in dem Schreiben vom 21.12.2017 getroffen und der Antrag der Klägerin abschlägig beschieden. Hiergegen wird folgerichtig die Verpflichtungsklage gerichtet. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage im Übrigen bestehen nicht. Die Klägerin hat insbesondere die Klagefrist eingehalten, da die Frist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO gemäß § 58 Abs. 1 nicht zu laufen begonnen hatte, da das Schreiben vom 21.1.2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Klägerin dagegen eingehalten. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf den Umstand, dass der Klägerin für ihren Standort bereits eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit einer Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilt wurde. Spielhallenerlaubnisse mit und ohne Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV haben nicht nur unterschiedlichen Voraussetzungen. Sie entfalten auch andere Rechtswirkungen, Vgl dazu Urteil der Kammer vom 15.01.2019 – 3 K 14799/17, juris. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV mit einer Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bringt deshalb den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber nicht zum Erlöschen. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21.12.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Mangels Spruchreife hat die Klägerin dabei nur einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen nicht, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18384/17 -, juris. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Eine solche Abwägungsentscheidung muss anhand sachlich gerechtfertigter Gründe getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, dass bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten und in § 1 GlüStV, § 1 AG GlüStV NRW niedergelegten Ziele zu beachten sind sowie den individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber zureichend Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in einer Auswahlentscheidung darauf abstellt, welcher Spielhallenbetreiber die vorgenannten Ziele prognostisch am ehesten erreichen wird. Es bedarf insoweit, wie in Auswahlverfahren üblich, einer weiteren Ausschärfung der Leistungskriterien durch die Behörde. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 L 722/18 -, juris, Rn. 31; a. A. OVG Saarland, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 B 265/18 -, juris, Rn. 18 ff, wonach qualitative Aspekte der Betriebsführung berücksichtigt werden dürfen, aber Verfehlungen erst beachtlich sind, wenn diese als Ordnungswidrigkeiten gelistet sind; nach dem Hessischen VGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, juris, Rn. 42 ff., ist die Qualität der Betriebsführung kein geeignetes Auswahlkriterium. Ebenso kann auf das schutzwürdige Vertrauen der Spielhallenbetreiber in Anknüpfung an den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO berücksichtigt werden. Die herangezogenen Kriterien bedürfen sodann eine aus der Auswahlentscheidung ersichtlichen Gewichtung. Aufgrund der geforderten Abwägung ist das Heranziehen und Berücksichtigen eines einzigen Kriteriums unzureichend. Die anhand der vorstehend dargelegten Parameter zu treffende Auswahlentscheidung ist eine nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der Behörde. Die Auswahlentscheidung der Beklagten wird dieser Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte hat ihre Entscheidung in Anknüpfung an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität unter Berücksichtigung der Mindestabstände orientiert. Der Anforderung der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ist zwar, wie oben aufgezeigt, nach der Rechtsprechung vor der eigentlichen Auswahlentscheidung zu entsprechen. Die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung aber nicht stand. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 21.12.2017 soll sich die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität unter Berücksichtigung der Mindestabstände auf den Bereich „H. -Q.-----straße “ beziehen. Die von der Beklagten ausgewählte Spielhalle hält aber, wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Karte und der Liste der Abstände zwischen den Spielhallen in X. -F. ergibt, zu allen in diesem Gebiet sonst befindlichen Spielhallen den Mindestabstand gar nicht ein. Ebenso hält sie den Mindestabstand zu weiteren in der Nähe befindlichen Spielhallen, wie die Standorte L. 00, O.-------straße 00 oder H1.---straße 0 – 0 nicht ein. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, warum die Auswahl der Spielhalle der Beigeladenen die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität unter Berücksichtigung der Mindestabstände ermöglichen soll. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum der Standort der Spielhalle des Klägers bei der Bestimmung der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität aus Gründen der Bauleitplanung ausscheiden soll. Dafür bietet das Gesetz keinerlei Stütze. Die Entscheidung der Beklagten leidet aber weiterhin auch daran, dass die Beklagte unter den konkurrierenden Spielhallen keine weitere Auswahlentscheidung getroffen hat. Selbst wenn man unterstellen würde, dass hier ein Verteilmechanismus mit der Auswahl einer Spielhalle die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität unter Berücksichtigung der Mindestabstände darstellen würde, wäre damit noch nicht entschieden, welcher Spielhalle die Erlaubnis zu erteilen wäre. Hierzu bedürfte es vielmehr weiterhin auch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer (komplexen) Auswahlentscheidung. Der Anfechtungsantrag hat ebenfalls Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Ist der Kläger nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides, sondern greift er vielmehr – wie hier – die einem anderen erteilte Genehmigung an, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. st. Rspr. des BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, vom 6. April.2000 - 3 C 6.99 -, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, jeweils juris. Dies ist hier der Fall. Denn die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V .m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW ist das Ergebnis eines Auswahlverfahrens, in dem die Interessen und Rechte der Klägerin zu berücksichtigen sind. Zudem bedeutet die erteilte Erlaubnis an die Beigeladene aufgrund der von dieser nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW im Radius von 350 Metern ausgehenden Sperrwirkung für die Klägerin zwangsläufig gleichzeitig die Ablehnung des eigenen Antrages. Die Klage ist auch begründet. Die Erlaubnis der Beklagten vom 22.02.2018 zu Gunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn wie oben bereits dargelegt, war die Auswahlentscheidung der Beklagten zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Ohne eine Aufhebung der Genehmigung zu Gunsten der Beigeladenen kann die Klägerin ihr Bescheidungsbegehren nicht erfolgreich verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren, da sie einen Antrag gestellt hat, gemäß § 154 Abs. 3 VwGO die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.