Beschluss
4 A 3296/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (BGV und VwGO entsprechend anzuwenden).
• Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten; außergerichtliche Kosten einer Beigeladenen sind in der Berufungsinstanz erstattungsfähig, wenn sie selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat.
• Für die Streitwertfestsetzung bei Klagen auf Betrieb einer Spielhalle ist als Grundlage der Jahresgewinn-Mindestbetrag von 15.000 EUR zu beachten; für einen Anspruch auf Neubescheidung genügt in der Regel die Hälfte dieses Betrags.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Berufungsverfahrens und Streitwertfestsetzung bei Spielhallenklagen • Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären (BGV und VwGO entsprechend anzuwenden). • Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten; außergerichtliche Kosten einer Beigeladenen sind in der Berufungsinstanz erstattungsfähig, wenn sie selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. • Für die Streitwertfestsetzung bei Klagen auf Betrieb einer Spielhalle ist als Grundlage der Jahresgewinn-Mindestbetrag von 15.000 EUR zu beachten; für einen Anspruch auf Neubescheidung genügt in der Regel die Hälfte dieses Betrags. Die Klägerin und die Beigeladene führten getrennte Verfahren vor dem VG Düsseldorf gegen die Beklagte wegen Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen. Die Verfahren 3 K 1302/18 und 3 K 2539/18 wurden später verbunden. Die Beteiligten erklärten das Berufungsverfahren der Beigeladenen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Spielhallenerlaubnis einer Konkurrentin sowie der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres eigenen Erlaubnisantrags. Die Beklagte übernahm die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Gericht nahm eine Festsetzung des Streitwerts vor, gestützt auf den Streitwertkatalog und die für Spielhallen heranzuziehenden Mindestjahresgewinne. • Einstellung: Die Parteien haben die Beigeladene übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt; das Verfahren ist daher nach §§ 125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 VwGO entsprechend einzustellen. • Kosten: Nach § 161 Abs.2 VwGO folgt die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs.3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene in der zweiten Instanz ein Rechtsmittel eingelegt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs.3 VwGO aussetzte. • Streitwert: Die Festsetzung erfolgt nach §§ 39 Abs.1, 47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.3 Nr.2 GKG. Zur Bemessung des Werts für Klagen auf Betrieb einer Spielhalle zieht der Senat den im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR heran. • Anwendung auf die konkrete Sache: Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren bildet der Jahresgewinn-Mindestbetrag von 15.000,00 EUR die Grundlage des Streitwerts für beide Instanzen. Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags wird mit der Hälfte dieses Betrags angesetzt, hinzu kommt ein weiterer Streitwertanteil von 7.500,00 EUR für den im Berufungsverfahren ebenfalls streitigen Antrag gegen die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis. Das Berufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil vom 02.07.2019 wird eingestellt, weil die Beteiligten die Beigeladene in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da sie die Kostenübernahme erklärte und die Beigeladene in der zweiten Instanz Rechtsmittel eingelegt hatte. Der Streitwert wird für die Zeit nach Verbindung der Verfahren auf 15.000,00 EUR für beide Instanzen festgesetzt; für die Zeit vor der Verbindung sind die erstinstanzlichen Streitwerte jeweils mit 7.500,00 EUR anzusetzen. Die Festsetzung stützt sich auf die einschlägigen GKG-Vorschriften und den Streitwertkatalog 2013, der für Spielhallenklagen den Mindestjahresgewinn als Bemessungsgrundlage vorgibt.