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Beschluss

18 L 1606/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0601.18L1606.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am heutigen Tag eingegangene (sinngemäße) Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen Ziffern 10, 11 und 12 des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 00.0.2019 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. 7 Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzulehnen. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Des Weiteren ergibt die allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage, dass die streitgegenständlichen Auflagen zu Ziffern 10, 11 und 12 des Bescheides des Polizeipräsidiums N. vom 00.0.2019 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Die danach gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 8 Mit der Auflage zu Ziffer 10 hat das Polizeipräsidium N. das Tragen von Masken, Mützen, Kopfbedeckungen oder sonstigen Kleidungsstücken oder Gegenständen, die die Darstellung von Schweinen zum Inhalt haben, während der Dauer der Versammlung untersagt. Mit der Auflage zu Ziffer 11 ist das Skandieren der Parole „Wir wollen keine Salafisten-Schweine“ untersagt. Die Auflage zu Ziffer 12 untersagt das Grillen eines Schweines bzw. Spanferkels oder erkennbarer Körperteile eines Schweines. 9 Rechtsgrundlage für die erlassenen Auflagen ist § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG). Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. 10 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris (Ziffer 3b.aa.). 11 Das für beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris (Rn. 48). 13 Nach Maßgabe dessen stellen sich die von dem Antragsteller beanstandeten Auflagen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Nach Lage der Dinge dürfte vielmehr Vieles dafür sprechen, dass die vom Polizeipräsidium N. angestellte Gefahrenprognose die Annahme trägt, dass das Tragen von Gegenständen, die die Darstellung von Schweinen zum Inhalt haben, das Skandieren der Parole „Wir wollen keine Salafisten-Schweine“ und das Grillen eines Schweines bzw. Spanferkels Handlungen sind, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG darstellen. 14 Das Polizeipräsidium N. hat die Gefährdungslage für die am morgigen Tag geplante Versammlung des Vereins „N1. “ mit dem Thema „Wir wollen keine Salafisten-Schweine – nicht in N. – nicht in Deutschland“ vor dem Hintergrund einer in der Nacht vom 00. auf den 00.0.2019 begangenen Straftat mit volksverhetzendem Inhalt im Bereich der B. Moschee in N. neu bewertet. Die noch unaufgeklärte Tat, bei der ein abgetrennter Schweinekopf im Bereich der Moschee mit einer Blutlache hinterlassen und ein Hakenkreuz nebst dem Spruch „Odin statt Allah“ an die Fassade geschrieben wurde, hat die öffentliche Aufmerksamkeit auch gegenüber der geplanten Versammlung des Vereins „N1. “ erhöht und Gegenversammlungen haben sich angekündigt. Unabhängig von der Frage, wer für die Tat verantwortlich ist, hat sich hierdurch objektiv das Konflikt- und Gefahrenpotential der Versammlung erhöht. Soweit der Antragsteller behauptet, sein Verein habe sich nach Bekanntwerden der Tat sofort und unmissverständlich öffentlich von der Tat distanziert, ist zudem festzustellen, dass auf der Facebook-Seite von „N1. “ am 00.0.2019 gepostet wurde: 15 „Wer macht denn sowas? (lachende Emojis und ein Schwein-Emoji)Wir waren es nicht und wissen auch nicht, wer das gewesen sein könnte. Um welches „fremdenfeindliche Symbol“ es sich handelt, geht nicht aus dem Artikel hervor. Aber prinzipiell begrüßen wir natürlich jede gewaltfreie Form des zivilen Ungehorsams.“ 16 Darüber hinaus sind am 00.0.2019 aktualisierte Informationen zur geplanten Kundgebung veröffentlicht worden mit dem Hinweis darauf, dass 4.500 Aufkleber mit dem Versammlungsmotto im gesamten Stadtgebiet verteilt worden seien, und dem Aufruf „Maximale Provokation und volle Mobilisierung (…) Und lasst uns mal wieder richtig einen raus hauen. AHU.“ 17 Die Einschätzung des Polizeipräsidiums N. , dass vor diesem Hintergrund die mit den betreffenden Auflagen untersagten Handlungen und Verhaltensweisen zur erhöhten Einschüchterung/Bedrohung der muslimischen Gemeinde, einem Klima der Gewaltbereitschaft und zur Provokation der Versammlungsteilnehmer und Dritter zu strafbaren Handlungen führen, ist hiernach zumindest nachvollziehbar. Insoweit erschließt sich selbst der provokative Charakter von Kleidungsstücken oder Gegenständen, die die Darstellung von Schweinen zum Inhalt haben. 18 Darüber hinaus stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage hinsichtlich die Parole „Wir wollen keine Salafisten-Schweine“, die der Antragsteller als freie Meinungsäußerung verteidigt, aus einem weiteren Grund zumindest als offen dar. Hierzu hat die Kammer in einem anderen Fall bereits die Auffassung vertreten, dass mit diesem Aufruf der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG verlassen werde. Die Bezeichnung einer nach den Erkenntnissen friedlichen örtlichen islamischen Gemeinde und deren Mitglieder als „Salafistenschweine“ überschreite im betreffenden Zusammenhang das Recht auf freie Meinungsäußerung und sei klar darauf gerichtet, nicht nur Versammlungsteilnehmer, sondern auch Dritte zu strafbaren Handlungen zu provozieren. 19 VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2015 – 18 L 808/15 –, juris Rn. 14. 20 Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung sind die Folgen, die sich ergeben, wenn die behördliche Verfügung zu Unrecht außer Vollzug gesetzt wird, mit den Konsequenzen zu vergleichen, die entstehen, wenn die angefochtenen Maßnahmen zu Unrecht vorläufig bestätigt werden. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris, Rn. 7 und Beschluss vom 28. September 2016 - 5 B 1126/16 -. 22 Dieser Vergleich ergibt ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses. Insoweit fällt maßgeblich ins Gewicht, dass nicht ein Verbot der Versammlung, sondern lediglich beschränkende Verfügungen Streitgegenstand sind, die Versammlung also grundsätzlich durchgeführt werden kann. Darüber hinaus kann die Demonstration auch in ganz wesentlichen Punkten nach den Vorstellungen des Antragstellers stattfinden, wie er selbst auf der Facebook-Seite des Vereins verlautbart („selbst so wird die Versammlung richtig gut“). Insbesondere ist die Verpflegung der Teilnehmer angesichts des unbeanstandet gebliebenen Grillens von Würstchen nicht gefährdet. Auch vereiteln die angefochtenen Auflagen nicht in einem unzumutbaren Maß die Möglichkeiten, das mit der Versammlung verfolgte Anliegen zu transportieren. Die Auflagen richten sich nicht gegen die von dem Antragsteller propagierte Meinung (gegen Salafisten) als solche. Sie dienen vielmehr unmittelbar dem Zweck, einen friedlichen Verlauf der Versammlung sicherzustellen, indem der Veranstalter daran gehindert wird, Versammlungsteilnehmer und Dritte anzustacheln. Demgegenüber besteht die für das Vollziehungsinteresse streitende Gefahr eines strafrechtlichen Verhaltens und gewalttätiger Ausschreitungen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 27 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 28 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 29 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 30 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 31 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 32 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 33 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 35 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 36 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 37 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.