Beschluss
18 L 808/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer versammlungsbeschränkenden Verfügung ist wirksam, wenn sie den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
• Bei summarischer Prüfung ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur geboten, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach § 15 VersammlG können präventiv angeordnet werden, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmittelbaren Gefährdung öffentlicher Sicherheit oder Ordnung zu rechnen ist.
• Ein Leiter- und Redeverbot ist zulässig, wenn das Verhalten des Leiters typische Wiederholungsgefahren begründet, die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit gefährden und dadurch der friedliche Verlauf der Versammlung beeinträchtigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung versammlungsbeschränkender Auflagen zulässig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer versammlungsbeschränkenden Verfügung ist wirksam, wenn sie den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt und die Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig ist. • Bei summarischer Prüfung ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur geboten, wenn das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach § 15 VersammlG können präventiv angeordnet werden, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmittelbaren Gefährdung öffentlicher Sicherheit oder Ordnung zu rechnen ist. • Ein Leiter- und Redeverbot ist zulässig, wenn das Verhalten des Leiters typische Wiederholungsgefahren begründet, die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit gefährden und dadurch der friedliche Verlauf der Versammlung beeinträchtigt werden kann. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung zweier Auflagen des Polizeipräsidiums E. vom 6. März 2015. Ziffer 1 untersagte der Antragstellerin die Leitung und Redebeiträge bei einer für den 9. März 2015 angemeldeten Versammlung; Ziffer 2 änderte den angemeldeten Versammlungsweg, um ein Vorbeiziehen an einer Moschee zu verhindern. Die Polizei stützte die Maßnahmen auf Erfahrungen aus einem Aufzug der Antragstellerin am 2. März 2015, bei dem wiederholt ein beleidigender Aufruf gegenüber Angehörigen der Moschee skandiert worden sei. Die Antragstellerin bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen nicht, verteidigt die Äußerungen aber als Meinungsäußerung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Auflagen offensichtlich rechtswidrig sind und wie die Interessen abzuwägen sind. • Formelle Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. • Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; diese Wiederherstellung ist hier nicht gerechtfertigt. • Die Auflagen stützen sich auf § 15 VersammlG: Zur Anordnung versammlungsbeschränkender Maßnahmen bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose, die bei verständiger Würdigung der Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung öffentlicher Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt. • Aufgrund der nicht bestrittenen Feststellungen zum Ablauf des Aufzugs am 2. März 2015 war zu befürchten, dass die Antragstellerin als Leiterin oder mit Rederecht die Versammlung erneut zu beleidigenden und provokativen Rufen anstiften würde; damit verließ sie den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. • Der Ausschluss als Leiterin und das Redeverbot sind verhältnismäßig, weil sie nicht die Teilnahme an der Versammlung verhindern, sondern geeignet und erforderlich sind, den friedlichen Verlauf zu sichern; die Antragstellerin kann durch Benennung einer anderen Leitung weiter teilnehmen. • Die Änderung des Weges der Versammlung ist ebenfalls voraussichtlich nicht rechtswidrig, da auch bei geänderter Leitung wiederholte Störungen beim Vorbeizug an der Moschee zu erwarten waren. • In der Gesamtinteressenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Auflagen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an Durchführung der Versammlung in der gewünschten Form. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Die versammlungsbeschränkenden Auflagen (Leiter- und Redeverbot sowie Wegänderung) beruhen auf einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose nach § 15 VersammlG und sind verhältnismäßig, weil sie den friedlichen Verlauf der Veranstaltung sichern, ohne die Teilnahme insgesamt zu verhindern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung der Maßnahmen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.