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Beschluss

12 L 1212/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0527.12L1212.19A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 18. April 2019 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3293/19.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurde ihm am 11. April 2019 durch Aushändigung zugestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung des Abschiebung der Antragstellers nach Spanien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Es besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers keine gegenüber Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III‑Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige gerade aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch wenn er bereits in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 -, juris, Rdn. 66 (zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Der Antragsteller ist kein Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Dublin III‑Verordnung (mehr). Diese Vorschrift definiert den Begriff des Minderjährigen als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Ausgehend von dem Geburtsdatum 00.00.2000, welches die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, war der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Deutschland 23. Januar 2019 (bzw. des förmlichen Asylantrages am 29. Januar 2019) volljährig. Bei der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt seines ersten Asylantrages in Deutschland bereits volljährig. In Spanien hat er nach eigenem Vorbringen, das in Einklang steht mit der Eurodac-Treffermeldung, keinen Asylantrag gestellt. Die Zuständigkeit Spaniens folgt deshalb aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend am 17. Oktober 2018 die spanische Grenze illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac‑Datenbank durch die Antragsgegnerin, die einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac-Treffer: ES21838092501). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013). Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III‑Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Der Antragsteller hat am 29. Januar 2019 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts einen (förmlichen) Asylantrag in Deutschland gestellt. Die Antragsgegnerin hat Spanien rechtzeitig um Aufnahme des Antragstellers ersucht. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac‑Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Spanien am 5. Februar 2019 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 23. Januar 2019 um Aufnahme des Antragstellers ersucht. Die spanischen Behörden haben hierauf nicht geantwortet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III‑Verordnung. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 ‑ C 411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 12 L 487/19.A −, vom 13. Dezember 2017 ‑ 12 L 5316/17.A -, vom 5. Dezember 2016 – 12 L 3673/16.A –, m.w.N., vom 2. August 2016 ‑ 12 L 2466/16.A –, juris, und vom 7. April 2015 ‑ 8 L 822/15.A –, juris, sowie Urteil vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 ‑ M 12 K 15.50782 –, juris, Rn. 32; VG Aachen, Beschluss vom 27. Februar 2015 ‑ 4 L 68/15.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 – 10 K 55/14.A –, juris. Die Unterbringung in Spanien ist grundsätzlich als gesichert anzusehen. Das spanische Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit hat im Januar 2019 eine Anweisung erlassen, demnach Asylbewerber nicht vom Aufnahmesystem ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie Spanien freiwillig verlassen haben, um ein anderes EU-Land zu erreichen. Dublin-Rückkehrer haben keine Hindernisse im Hinblick auf den Zugang zum Asylverfahren zu befürchten. Vgl. AIDA Country Report: Spain, 2018 Update, März 2019, S. 34, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/spain. Die Überstellung des Antragstellers nach Spanien nach der Dublin III-Verordnung erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil er dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 76 ff. Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten stellen sich in Spanien nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Die Grundbedürfnisse sind als gesichert anzusehen. Vgl. AIDA Country Report: Spain, 2018 Update, März 2019, S. 79 ff., abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/reports/country/spain. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensumstände auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen nicht vor. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es liegen auch keine innerstaatlichen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).