Urteil
3 K 9538/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0507.3K9538.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf der H. -M. -Str. 0-0 in O. sechs Spielhallen in einem Gebäude. Die Beklagte erteilte der Klägerin auf entsprechenden Antrag mit Bescheiden vom 12. Dezember 2011 für die Spielhallen jeweils eine Erlaubnis nach § 33i GewO. Im Januar 2017 informierte die Beklagte die Klägerin über das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ab dem 1. Dezember 2017. Am 7. März 2017 beantragte die Kläger bei der Beklagten die Erteilung von sechs glücksspielrechtlichen Erlaubnissen und stellte einen Antrag auf Befreiung von dem Verbot von Mehrfachkonzessionen nach §§ 29 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AG GlüStV NRW. Zur Begründung trug sie unter zum Teil späterer Vorlage entsprechender Nachweise vor, dass die Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Die Spielhallen seien nicht negativ in Erscheinung getreten, sie lägen in einem Gewerbegebiet, sodass sich die Spielhallen in die Umgebung einfügen würden. Gemäß der Vollzugshinweise des zuständigen Ministeriums seien insbesondere langfristige Zahlungsverbindlichkeiten bei der Prüfung eines Härtefalls zu berücksichtigen. Für den hiesigen Spielhallenkomplex sei im Februar 2011 ein Mietverhältnis mit einer unkündbaren Festlaufzeit bis zum 30. November 2021 vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei zu einem Zeitpunkt getroffen worden, zu welchem sie in den unbefristeten Fortbetrieb auf Grundlage der Erlaubnis nach 33i GewO habe vertrauen dürfen. Bei der Schließung von fünf Hallen komme es nicht zu einer derartigen Reduzierung der laufenden Kosten, dass diese durch die Einnahmen einer Halle gedeckt werden könnten, sodass ihr die Insolvenz drohe. Zudem seien bei der Ermessensentscheidung der Beklagten die Ziele des Gesetzes zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Ziele erscheine es notwendig zum einen ein geeignetes Maß an Spielhallen zu erhalten und zum anderen gerade solche Betriebe bestehen zu lassen, welche Gewähr für einen ausreichenden Jugend- und Spielerschutz böten. Die Beklagte hörte die Klägerin unter dem 13. Juli 2018 jeweils zu der beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge für die Spielhalle 1, 3, 4, 5 und 6 an und führte zur Begründung unter anderem aus, dass dem Härtefallantrag nicht zu entsprechen sei. Die Klägerin habe einen Mietvertrag zum 1. Dezember 2011 abgeschlossen, die Änderung der Rechtslage sei bereits durch Entwurf am 14. April 2011 bekannt gewesen, daher könne kein schutzwürdiges Vertrauen anerkannt werden. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass der streitgegenständliche Standort in enger Abstimmung mit dem Bau- und Ordnungsamt der Beklagten errichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der Konzessionierung sei das langjährig geplante Investment bereits abgeschlossen gewesen, so dass hinsichtlich eines etwaigen Vertrauensschutzes nicht auf den Zeitpunkt der Konzessionierung, sondern auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung abzustellen sei. Im Übrigen sei angemerkt, dass es eines gesetzlichen Stichtages (28. Oktober 2011) nicht bedurft hätte, wenn man anderweitige Sachverhalte für die Stichtagsregelung heranziehen könne und wolle. Zum Zeitpunkt der Investitionen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages sei ihr nicht bekannt gewesen, wie sich das Glücksspielrecht weiterentwickeln werde. Hinsichtlich der Gesamtbelastung verwies sie auf den beigelegten Miet- und Darlehensvertrag. Zudem sei auch eine andere Nutzung der Räumlichkeiten nicht möglich. Versuche andere Einnahmequellen zu erschließen bzw. ein Ausweichen auf andere Standorte seien gescheitert. Aufgrund des Umstandes, dass weder in der fünfjährigen Übergangsfrist noch zeitnah danach Klarheit geschaffen worden sei, habe sie zwischenzeitlich aufgrund der technischen Richtlinie 5.0 für Geldspielgeräte hinsichtlich ihres Gerätebestandes handeln und Investitionen tätigen müssen. Um die Umrüstung des Standortes zu dem gesetzlich vorgegebenen Termin Mitte November 2018 sicherzustellen, habe sie Verträge mit Herstellerunternehmen abschließen müssen. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 für ihre Spielhalle 2 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GklüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW befristet bis zum 30. Juni 2021 und setzte eine Verwaltungsgebühr von 5.000,00 Euro unter Verweis auf die Gebührentarifstelle 17.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung des Landes NRW fest. Die Beklagte erteilte der Klägerin für ihre Spielhallen 1 eine bis zum 30. Juni 2020, für die Spielhalle 3 eine bis zum 31. Dezember 2019, für die Spielhalle 4 eine bis zum 31. Dezember 2020, für die Spielhalle 5 eine bis zum 30. Juni 2019 und für die Spielhalle 6 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Erteilung dieser Erlaubnisse erfolgte jeweils gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Im Übrigen lehnte die Beklagte die Anträge ab und gab der Klägerin auf, den Betrieb ihrer Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 nach Ablauf der jeweiligen Befristung einzustellen. Insoweit führte die Beklagte zur Begründung aus, dass lediglich eine Spielhalle von sechs an dem Standort weiter betrieben werden dürfe. Eine Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 habe daher für die Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 abgelehnt werden müssen. Eine Härtefallregelung werde vorliegend nur in Form eines sukzessiven Abbaus der Hallen anerkannt. In den Bescheiden setzte die Beklagte jeweils eine Verwaltungsgebühr von 4.000,00 Euro fest. In den jeweiligen Erlaubnissen für die sechs Spielhallen erließ die Beklagte insgesamt 24 Auflagen. Die Auflagen 5, 14, 17, 18, 19, 20 und 21 in den sechs Bescheiden lauten: „5. Während des Spielbetriebes hat der Erlaubnisinhaber oder eine Person, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung vom Erlaubnisinhaber ausdrücklich schriftlich bestellt ist, ständig anwesend zu sein.“ „14. Unzuverlässige Leitungs- und Aufsichtspersonen dürfen auf Verlangen der Erlaubnisbehörde in dem Betrieb nicht weiter beschäftigt werden.“ „17. In den Spielräumen sind in ausreichender Anzahl und stets betriebsbereit an leicht zugänglichen Stellen Handfeuerlöscher (PG 6) bereitzustellen. Über die vorschriftsmäßige Anzahl an Feuerlöscher gibt die Feuerwehr O. , Herr T. , Tel.: 00000, Auskunft.“ „18. Die Eingangstüren zur Spielhalle sind stets geschlossen zu halten. Sie dürfen nur zum Betreten und Verlassen der Hallen geöffnet werden.“ „19. Alle Handwaschgelegenheiten sind mit gesundheitlich einwandfreien Handtrockeneinrichtungen (z.B. Einmal-Handtücher) und Seifenspender zu versehen.“ „20. Den Arbeitnehmern in der Spielhalle sind arbeitsplatzgerechte Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtung entsprechen und unfallsicher sein.“ „21. Drehstühle auf Rollen müssen mit mindestens fünf Rollen, die ein Wegrollen des unbelasteten Stuhles verhindern, ausgestattet sein. Im Übrigen müssen die Sitzgelegenheiten der DIN 4551 bzw. 4552 entsprechen.“ Die Klägerin hat am 26. November 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass für alle sechs Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis habe erteilt werden müssen. Die Spielhallen seien zu einem Zeitpunkt projektiert und realisiert worden, zu dem nicht absehbar gewesen sei, dass der Gesetzgeber derart restriktive Vorschriften für solche Betriebe verabschieden würde. Der Gesamtbetrieb genieße daher den uneingeschränkten Vertrauensschutz, den allen Betrieben, die vor dem gesetzlichen Stichtag konzessioniert worden seien, zuteilwerde. Die Beklagte würdige zudem die maßgeblichen Aspekte, die einen Härtefall begründen würden, nicht zutreffend. Bei Schließung von fünf Spielhallen drohe ihr aufgrund der weiterhin laufenden hohen Kosten die Insolvenz. Die Kosten seien auch nicht weiter anpassungsfähig. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages sei nicht möglich. Gänzlich unberücksichtigt sei die Änderung der Spielverordnung zum November 2018 geblieben. Sie habe sämtliche Geldspielgeräte umrüsten und insoweit einen Betrag von 112.678,92 Euro investieren müssen, der sich erst in den nächsten Jahren amortisieren werde. Zudem seien die Erlaubnisse mit umfänglichen Auflagen verbunden. Grundsätzlich sei die Beklagte zwar berechtigt, glücksspielrechtliche Erlaubnisse mit Auflagen zu versehen. Dies aber nur soweit glücksspielrechtliche Belange betroffen seien. Dies sei bei den Auflagen 5, 14, 17 bis 21 hingegen nicht der Fall. Zudem sei es nicht gerechtfertigt für die Erlaubnis der Spielhalle 2 eine höhere Gebühr festzusetzen, als für die anderen Erlaubnisse. Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr die mit ihrem Antrag vom 7. März 2017 beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb ihrer Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 in der H. -M. -Straße 0-0 in O. bis zum Ablauf des Glückspielstaatsvertrages, hilfsweise bis zum 30. Juni 2021 zu erteilen. 2.die in den 6 Erlaubnissen vom 23. Oktober 2008 enthaltenen Auflagen Nr. 5 (soweit ausdrücklich schriftlich bestellt), 14 und 17-21 aufzuheben. 3.den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2018 in der Erlaubnis für die Spielhalle 2 in der H. -M. -Straße 0-0 in O. aufzuheben soweit dort eine Gebühr von mehr als 4.000,00 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV und § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehe, ausgeschlossen sei. Gemäß §§ 29 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. 25 Abs. 2 GlüStV könne die Behörde für eine angemessene Zeit zulassen, dass nicht alle Anforderungen u. a. des § 25 GlüStV erfüllt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sei. Von dieser Regelung habe sie zugunsten der Klägerin Gebrauch gebracht. Sie habe ihr eine sukzessive Schließung ihrer Spielhallen über einen mehrere Jahre andauernden Zeitraum ermöglicht. Die halbjährlich versetzten Schließungen der Spielhallen stelle einen angemessen Zeitraum dar, der die Ziele des § 1 GlüStV beachte und die Interessen der Klägerin berücksichtige. Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis an die Spielhalle 2 der Klägerin sei auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden, weil der wirtschaftliche Nutzen, der von dieser Erlaubnis ausgehe, höher sei als von den kürzer befristeten Härtefallerlaubnissen für die Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 1. Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach den hier einschlägigen Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV i. V. m. § 18 AG GlüStV NRW bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, nach Ablauf von einem Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW abhängig ist. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen nicht, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18384/17 -, juris. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das Kohärenzgebot. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Zudem durfte der Gesetzgeber für Bestandsspielhallen, die - wie hier - erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, eine nur einjährige Übergangsvorschrift vorsehen. Durch das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung sollte ein stufenweiser Rückbau erreicht werden. Dahinter steht das Ziel einer zeitnahen Umsetzung des Abstandsgebots und des Verbundverbots, um eine möglichst wirksame Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erreichen. Zum anderen soll die Stichtagsregelung Mitnahmeeffekte in Form von Vorratserlaubnissen in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage verhindern. Schutzwürdiges Vertrauen stand dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen, weil sich die Landesregierungen bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6. April 2011 darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Unter anderem sah er vor, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach dem 6. April 2011 erteilt würden, bei einem Verstoß gegen das Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags unwirksam werden sollten. Somit waren schon vor dem 28. Oktober 2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen. Dem nordrhein-westfälischen Landtag wurde dieser Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 18. April 2011 zugeleitet, wodurch er in Nordrhein-Westfalen auch über die öffentlich zugängliche Parlamentsdatenbank allgemein bekannt wurde. Auch durfte der Gesetzgeber für die Bemessung der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen, weil schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber in die zukünftige Erteilung der Erlaubnis erst mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 33i GewO entstehen konnte, nicht bereits mit der Antragstellung oder der Erteilung der Baugenehmigung. Ein betätigtes Vertrauen in die Fortgeltung der Rechtslage war auch nicht etwa deshalb schon vor der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis schutzwürdig, weil nach der Behördenpraxis die Erlaubnis nach § 33i GewO regelmäßig erst nach Erteilung der Baugenehmigung und Besichtigung der fertiggestellten Räumlichkeiten erteilt wurde. Diese Behördenpraxis ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch ist sie aus sachlichen Gründen zwingend geboten. Die Praxis hindert den Gesetzgeber nicht daran, den Beginn des Vertrauensschutzes schon aus Gründen der Rechtssicherheit an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zu knüpfen. Gegen eine behördliche Verschleppung der Genehmigungsentscheidung hätten sich die Betroffenen im Wege der verwaltungsgerichtlichen Untätigkeitsklage wenden und Staatshaftungsansprüche geltend machen können. Wird der somit für die Klägerin bereits seit 2013 anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen nicht eingehalten bzw. gegen das Verbundverbot verstoßen, ist eine Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen zu treffen. Eine solche Auswahl hat die Beklagte vorliegend getroffen. Die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für die Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. AG GlüStV NRW scheidet daher aus. Denn die Beklagte hat die Spielhalle 2 der Klägerin ausgewählt und dieser unter dem 23. Oktober 2018 eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. AG GlüStV NRW befristet bis zum 30. Juni 2021 erteilt. Diese Genehmigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Die getroffene Auswahlentscheidung unterliegt deshalb vorliegend auch keiner weiteren Überprüfung. Der Klägerin steht mangels Anwendbarkeit des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV auch kein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis) für ihre Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 zu. Insofern ist es höchstrichterlich geklärt, dass die Härtefallregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für Spielhallen, die unter § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV fallen, verfassungsrechtlich unbedenklich nicht einschlägig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 43 ff. m. w. N. Ferner ist gemessen an der vorstehenden Beurteilung des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags für die Klägerin vor dem 28. Oktober 2011 nicht deshalb ein Vertrauenstatbestand begründet worden, weil schon zuvor die Verträge abgeschlossen, Investitionen getroffen und die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO beantragt, aber trotz bestehenden Anspruchs nicht vor dem Stichtag erteilt worden waren. Darüber hinaus ist den von der Klägerin hervorgehobenen Besonderheiten des Falles im Übrigen schon dadurch weitgehend Rechnung getragen worden, dass sie tatsächlich ihre Spielhallen bis zum Ablauf der fünfjährigen Überleitungsfrist weiterbetrieben hat, obwohl lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen eines rechtmäßigen Weiterbetriebs bis zum Ende der einjährigen Überleitungsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV vorgelegen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 4 A 1607/16 –, juris, Rn. 43 ff. m. w. N. Unabhängig davon hat die Beklagte für die Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 der Klägerin jeweils das Vorliegen eines Härtefalls angenommen. Die jeweilige Befristung der Härtefallerlaubnisse steht im Ermessen der Beklagten. Ermessenfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 2. Auch die Auflagen Nr. 5 (soweit ausdrücklich schriftlich bestellt), 14 und 17-21 in den jeweiligen Bescheiden erweisen sich jeweils als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte konnte die Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AG GlüStV NRW i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW mit Nebenbestimmungen versehen. Die Auflagen weisen einen hinreichenden glücksspielrechtlichen Bezug auf, weil sie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Spielhallen dienen. So stellen Ziffern 5 und 14 in nicht zu beanstandender Weise sicher, dass der Betrieb nur von zuverlässigen Personen beaufsichtigt bzw. betrieben wird und räumt der Beklagten zur Sicherung dieser Bestimmung eine Kontrollmöglichkeit ein. Ziffern 17, 19, 20 und 21 gewährleisten die Einhaltung hygienischer Standards, arbeitsschutzrechtlicher Belange und die betriebliche Sicherheit. Diese durften auch von der Beklagten festgesetzt werden, da derartige Regelungen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhallen sicherstellen sollen, bislang noch nicht - insbesondere nicht in der Baugenehmigung - geregelt worden sind. Durch Ziffer 18 wird dem Spielerschutz Rechnung getragen. Es wird ein Wechseln der Spieler zwischen den Spielhallen über den allgemeinen Flur verhindert und dadurch die erforderliche optische Sonderung der Hallen herbeigeführt. Auch wenn die Regelungen des AG GlüStV NRW nicht ausdrücklich eine optische Sonderung oder eine bauliche Geschlossenheit verlangen, wird eine benachbarte Betriebsstätte nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhalle im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, wenn sie räumlich so getrennt ist, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird. Wäre es der Klägerin möglich die Türen ihrer sechs Spielhallen während des Betriebes, unabhängig vom Verlassen und Betreten der Hallen, zu öffnen, geht diese Trennung der Spielhallen verloren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 4 A 2188/13 –, n. v. 3. Der Gebührenbescheid vom 23. Oktober 2018 für die der Spielhalle 2 erteilten Erlaubnis ist ebenfalls soweit er über die Festsetzung von 4.000,00 Euro hinausgeht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenschuld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW dem Grunde nach mit Eingang des Antrages auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und der Höhe nach mit Erlass der ablehnenden Entscheidung am 23. Oktober 2018 entstanden. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000,00 Euro für die genannte Entscheidung wahrt auch die Grundsätze des § 9 GebG NRW zur Gebührenbemessung. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind bei der Festsetzung der Gebühren, sofern – wie hier in der Tarifstelle 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ("Gebühr 50 bis 5000") – Rahmensätze vorgesehen sind, im Einzelfall, der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur berücksichtigt werden muss und deshalb einer Schätzung durch die Behörde zugänglich ist. Vorliegend hat die Beklagte die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihr aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Die der Spielhalle 2 erteilten Erlaubnis kommt insbesondere ein höherer wirtschaftlichen Nutzen, als den den Spielhallen 1, 3, 4, 5 und 6 mit einer kürzeren Befristung erteilten Härtefallerlaubnissen zu, was die Festsetzung einer höheren Gebühr und Ausschöpfung des Gebührenrahmens, rechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 56.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.