Urteil
18 K 792/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0418.18K792.19.00
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Tenor
Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren beendet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren beendet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1971 in C. (Türkei) geborene Klägerin war am Samstag, den 30. Juni 2018 vor dem Jobcenter X. angetroffen worden. Bei einer mit ihrer Einwilligung erfolgten Durchsuchung ihrer Handtasche fanden die Beamten neben Kinderkleidung, an der sich noch Preisetiketten befanden, eine Plastiktüte mit Bargeld in Höhe von 13.950,- EUR in vorwiegend großer Stückelung. Daraufhin verfügte der Landrat als Kreispolizeibehörde X. (nachfolgend Kreispolizeibehörde genannt) mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 5. Juli 2018 die Sicherstellung des Bargeldes aus Gründen der Gefahrenabwehr. Deren Angabe, das Bargeld gehöre ihrem Ehemann C1. F. (nachfolgend Ehemann genannt), erscheine angesichts des Umstandes, dass dieser zuletzt Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt und auch in der Vergangenheit regelmäßig Sozialleistungen für sich und die Klägerin bezogen habe, haltlos. Es dränge sich vielmehr auf, dass das Bargeld aus nicht legalen Einkünften stamme. Zum Schutz des bislang unbekannten berechtigten Eigentümers sei daher die Sicherstellung erforderlich. Mit Schreiben des Bevollmächtigten an die Kreispolizeibehörde vom 23. August 2018 beantragte dieser die Herausgabe des Bargeldes für und an den Ehemann. Bei dem sichergestellten Bargeld handele es sich um die Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit. Dieses sei Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts. Mit Schreiben vom 24. August 2018 lehnte die Kreispolizeibehörde die Herausgabe des Bargeldes ab. Am 29. August 2018 hatte der Ehemann mit dem Ziel der Herausgabe des Bargeldes Klage erhoben (18 K 7145/18). Zur Glaubhaftmachung seiner Eigentümerstellung hatte er diverse Verdienstbescheinigungen aus der Vergangenheit vorgelegt. Das beklagte Land hatte mit Schreiben vom 17. September 2018 Klageabweisung beantragt und ausgeführt, die bloße Vorlage von Lohnsteuerbescheinigungen stelle keinen Beweis über die Eigentümerstellung dar. Der Ehemann habe angegeben, dass es sich bei dem Bargeld um die Ersparnisse seines gesamten Lebens handele. In der Klage sei mitgeteilt worden, dass die Ersparnisse aus den Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 SGB II angespart worden seien. Bei jeder Antragstellung auf Sozialleistungen seien Einkünfte und Vermögen zwingend anzugeben. Somit müsse es dem Ehemann möglich sein, von den Sozialleistungsträgern der Vergangenheit Bescheinigungen darüber vorzulegen, die seine Angaben zu den in den Jahren angewachsenen Vermögenswerten bestätigen könnten. Mit gerichtlichem Hinweis vom 17. Oktober 2018 war der Ehemann u.a. darauf hingewiesen worden, dass allein die Klägerin als letzte Besitzerin des Bargeldes mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Herausgabe des Bargeldes stellen könne. Daraufhin hatte der Ehemann die Klage mit Schreiben vom 12. November 2018 zurückgenommen. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 17. Oktober 2018 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerin bei der Kreispolizeibehörde unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des aus Anlass des Vorfalls vom 30. Juni 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. die Beendigung der Sicherstellung. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien zwischenzeitlich weggefallen. Die Ermittlungen der Polizei hätten bis zum heutigen Tage keinen besseren Berechtigten an dem Bargeld ergeben. Daher sei das Bargeld an die Klägerin herauszugeben. Mit Schreiben vom 12. November 2018 erinnerte der Bevollmächtigte an die Bescheidung dieses Antrages. Die Kreispolizeibehörde erwiderte mit Schreiben vom 13. November 2018, die Sicherstellung werde beendet, sobald die im gerichtlichen Verfahren des Ehemannes geforderten Nachweise der Sozialleistungsträger vorgelegt würden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 hat die Klägerin Klage gegen das beklagte Land erhoben und den Antrag angekündigt, das beklagte Land zu verurteilen, ihren Antrag vom 17. Oktober 2018 zu bescheiden. Für den Fall der (s.c. ablehnenden) Bescheidung ihres Antrages im laufenden Verfahren kündigt sie den Antrag an, die Sicherstellung zu beenden und das sichergestellte Bargeld an sie herauszugeben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf den Vortrag ihres Ehemannes im Vorprozess. Sie sei nicht vorbestraft. Ihr Mann habe glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Bargeld um Ersparnisse aus seiner früheren Erwerbstätigkeit handele. Das beklagte Land führt mit Erwiderung vom 7. Februar 2019 aus, mit den im Vorprozess des Ehemannes vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen könne der Beweis der Eigentümerstellung nicht geführt werden. Im Vorprozess sei bekannt geworden, dass der Ehemann am 31. Dezember (richtig aber: März) 2017 vom Amtsgericht C2. wegen Betruges in 3 Fällen zu 90 Tagessätzen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Hintergrund sei, dass der Ehemann und die Klägerin im Rahmen der Beantragung von Sozialleistungen in den Jahren 2013 und 2014 den Besitz eines Sparbuches mit einem Kontostand von 25.400 EUR verschwiegen hätten. Hierdurch sei dem Jobcenter des O. -P. -Kreises (nachfolgend Jobcenter genannt) ein Schaden in Höhe von knapp 21.800 EUR entstanden. Am 28. September 2018 habe der Ehemann jedoch wiederum erklärt, dass er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass ein erneuter Betrugsversuch hinsichtlich der Erlangung von Sozialleistungen vorliege. Insofern sei gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E. eingeleitet. Aufgrund der Umstände bleibe der Verdacht einer Straftat. Die Herkunft des Geldes sei nach wie vor ungeklärt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Ehemann nicht legal in den Besitz des Geldes gelangt sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 überreicht die Kreispolizeibehörde Schreiben des Jobcenters an sie vom 21. Februar 2019, wonach dieses gegenüber dem Ehemann aus 2 Erstattungsbescheiden vom 12. Juli 2016 und vom 6. September 2016 offene Forderungen in Höhe von 11.428,54 EUR und gegenüber der Klägerin aus 4 Erstattungsbescheiden vom 27. Oktober 2015, vom 16. November 2015, vom 12. Juli 2016 und vom 8. September 2016 offene Forderungen in Höhe von 10.432,31 EUR habe, die noch nicht verjährt seien. Am 27. März 2019 erhielt die Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Hauptzollamtes E. vom 19. März 2019, mit dem zu Gunsten des Jobcenters (Vollstreckungsgläubiger) bei dem Drittschuldner (beklagtes Land) der Anspruch auf Herausgabe der für den Vollstreckungsschuldner verwahrten 11.391,14 EUR gepfändet und die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet wird. Am 28. März 2019 wurde dem Vollstreckungsbeamten aus dem (in E1. aufbewahrten) Bargeld ein Teilbetrag in Höhe von 11.445,92 EUR (11.419,92 EUR zzgl. 26,- EUR Vollstreckungsauslagen) gemäß dem hierüber am 28. März 2019 angelegten Vermerk in Vollzug der Pfändungsmaßnahme ausgehändigt. Am 1. April 2019 wurde dem Ehemann der Klägerin ein Restbetrag in Höhe von 2.504,18 EUR ausgehändigt. Die Klägerin äußert mit Schreiben vom 3. April 2019 die Auffassung, die Vollstreckung sei formell und materiell rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Ansprüche fehle. Nach dem Restitutionsgedanken müsse daher der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestanden habe. Die Forderung des Jobcenters richte sich nicht gegen sie, sondern gegen ihren Ehemann. Die Übergabe eines Teilbetrages des Bargeldes an Dritte beende die Sicherstellung nicht. Sie sei vor der Vollstreckung nicht angehört worden. Es sei nicht Sinn und Zweck der polizeilichen Sicherstellung, die Vollstreckung von Ansprüchen Dritter sicherzustellen. Dies sei Aufgabe der Gerichte. Sie habe aus § 46 Abs. 1 S. 1 PolG Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Besitzverschaffung an Bargeld im Nennwert von 11.450 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2019 hat das beklagte Land erklärt, dass die Sicherstellung des Bargeldes am Tage der Pfändung (28. März 2019) beendet und der Besitz an dem Bargeld dem Vollstreckungsbeamten ausgehändigt worden sei. Im Umfang von 2.504.08 Euro haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das beklagte Land zu verpflichten, den Nennwert der sichergestellten Geldscheine in Höhe von 11.445,92 EUR an die Klägerin herauszugeben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eilverfahrens gleichen Rubrums (18 L 317/19) sowie der Gerichtsakten der Vorprozesse des Ehemannes (18 K 7145/18 und Eilverfahren 18 L 2584/18) sowie auf die zwischenzeitlich beigezogenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften in N. (23 Js 0000/16, Strafbefehl des Amtsgerichts C2. vom 31. März 2017, rechtskräftig seit dem 11. September 2017) und E. (361 Js 000/19). Entscheidungsgründe: Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war deklaratorisch die Beendigung des Verfahrens auszusprechen. Die Klage der Klägerin ist ungeachtet der Sachdienlichkeit der Klageänderung unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Wertersatz wegen pflichtwidriger Verletzung eines Verwahrungsverhältnisses (vgl. § 44 PolG NRW). Das beklagte Land hat mit der Herausgabe des Bargeldes in Höhe von 11.445,92 EUR an den Vollstreckungsbeamten nicht das - mit Begründung der Sicherstellung begründete -Verwahrungsverhältnis (vergleiche § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW) verletzt. Vor der Herausgabe des Bargeldes in diesem Umfang an den Vollstreckungsbeamten ist vielmehr die Sicherstellung und damit zugleich auch das Verwahrungsverhältnis beendet worden, wie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Im Zeitpunkt der Herausgabe des Bargeldes an den Vollstreckungsbeamten war die Verwahrung bereits beendet. Mit der Herausgabe des Bargeldes an den Vollstreckungsbeamten ist der Anspruch der Klägerin auf Wiederbesitzverschaffung an dem Bargeld erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Dass die Klägerin über die Beendigung der Sicherstellung und der Verwahrung bis zur mündlichen Verhandlung zu keiner Zeit eine Nachricht erhalten hat, ändert an der tatsächlichen Beendigung derselben am 28. März 2019 nichts. Mit Beendigung der Sicherstellung am 28. März 2019 war ein auf Besitzverschaffung gerichteter Herausgabeanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land entstanden, der von einem Gläubiger des Ehemannes der Klägerin gepfändet und eingezogen werden konnte, weshalb der Anspruch der Klägerin mit der Herausgabe des Bargeldes an den Vollstreckungsbeamten anteilig im Umfang vom Besitz an 11.445,92 EUR erloschen ist. Ob im Rahmen der Vollstreckung sämtliche einschlägigen Vollstreckungsvorschriften beachtet worden sind, kann dahinstehen, weil allein das Vollstreckungsgericht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes berufen ist. Einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die voraussichtlich auch nachträglich ergehen kann, darf das erkennende Gericht nicht vorgreifen. Die Vollstreckung war jedenfalls nicht in einem Umfang rechtswidrig, der das beklagte Land zur Zurückbehaltung des Bargeldes gegenüber dem Vollstreckungsbeamten hätte zwingen müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Umstandes, dass möglicherweise auch ihr gegenüber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte ergehen müssen (vgl. § 886 ZPO), jedoch nach deren Behauptung nicht ergangen ist. Abgesehen davon, dass dieser Umstand für das beklagte Land nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht ohne weiteres erkennbar war, ferner abgesehen davon, dass es sich um eine komplexe Zwangsvollstreckungssache unter Einbeziehung eines besitzenden Vierten gehandelt hat, war nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes der Ehemann alleiniger Eigentümer des Bargeldes, während die Klägerin dieses nur aufbewahrte. Die Aufbewahrung des im Eigentum des Ehemannes stehenden Bargeldes durch die Klägerin diente zur vollen, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts allein dem Zweck, dieses vor dem Zugriff von Gläubigern des Ehemannes, insbesondere Sozialleistungsträgern, zu schützen (auf ein Bankkonto oder Sparbuch konnte der Ehemann es aus diesem Grund nicht einzahlen) und begründete daher zu keiner Zeit ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Ehemann. Die Klägerin hat zu keiner Zeit behauptet, geschweige denn dargelegt, dass ihr im Verhältnis zu ihrem Ehemann Rechte an dem Bargeld zugestanden hätten, die durch den Vollstreckungsgläubiger zuvor zu beseitigen gewesen wären. Ungeachtet dessen schuldet die Klägerin dem Jobcenter persönlich ebenfalls 10.432,31 EUR. Daher hätte das Jobcenter auf den Besitz der Klägerin an einer bestimmten Menge Bargeld jedenfalls zur Sicherung von Geldforderungen gegenüber dieser persönlich zunächst unmittelbar zugreifen können. Ob das Jobcenter im Verhältnis zur Klägerin zur Verwertung des Bargeldes berechtigt gewesen wäre, kann daher dahinstehen. Sollte sich die Klägerin im Rahmen einer von ihr nachträglich veranlassten Überprüfung der Vollstreckungsmaßnahme gegenüber dem Jobcenter auf ein vermeintliches Recht zum Besitz an dem ihrem Ehemann gehörenden Bargeld berufen, wäre diese Einrede nach den hier geschilderten Umständen ersichtlich treuwidrig. Andere sachdienliche Anträge, auf die der Bevollmächtigte der Klägerin nach § 86 Abs. 3 VwGO hätte hingewiesen werden können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Rechtsgrund ersichtlich, infolge dessen der Klägerin Wertersatz an dem Bargeld in Höhe des an den Vollstreckungsbeamten herausgegebenen Anteils zugesprochen werden könnte. Mit der Herausgabe des Bargeldes an den Vollstreckungsbeamten und an den Ehemann (als Empfangsbevollmächtigten) ist der vormalige Anspruch der Klägerin durch Erfüllung erloschen und hat sich der Rechtsstreit betreffend die Beendigung der Sicherstellung erledigt, worauf die Klägerin hingewiesen worden ist. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Beendigung der Sicherstellung kommt allerdings in Betracht, dass der Klägerin bei früherer Beendigung der Sicherstellung das Bargeld hätte ausgehändigt werden können. Insbesondere zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der vermeintlich schuldhaft unterlassenen früheren Beendigung der Sicherstellung könnte die Klägerin daher ein Interesse an einer dem Verwaltungsgericht möglichen Feststellung haben, dass das beklagte Land vor dem 28. März 2019 zur Beendigung der Sicherstellung verpflichtet war. Auf diesen Antrag hat das Gericht die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hingewiesen, weil dieser in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Nach dem Erkenntnisstand der mündlichen Verhandlung war die Aufrechterhaltung der Sicherstellung bis einschließlich 28. März 2019 nicht rechtswidrig. Mit der Sicherstellung war der Klägerin der Besitz an einer bestimmten Menge Bargeld temporär entzogen worden mit der Begründung, es sei zu prüfen, ob es vorrangig Berechtigte an dem Bargeld gebe. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NW genügte es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen war. In diesem Fall diente die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums. Daraus folgt, dass die nach § 43 Nr. 2 PolG NW begründete Sicherstellung zu beenden ist, wenn die Ermittlung eines (anderen) Eigentümers der sichergestellten Sachen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2015 – 18 K 5630/14 –, juris ebenda Rz. 13. Bis zum 28. März 2019 war keine Situation eingetreten, in der nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die Ermittlung eines besser Berechtigten als die Klägerin und/oder ihres Ehemannes nicht mehr beachtlich wahrscheinlich zu erwarten war. Die Umstände des Antreffens der Klägerin begründeten aus den Erwägungen des Sicherstellungsbescheides den Verdacht, das Bargeld könne aus Straftaten der Klägerin und/oder vor allem ihres Ehemannes resultieren. Diesen Verdacht hatten die Klägerin und ihr Ehemann bis zum 28. März 2019 nicht ausräumen können. Die Behauptung des Ehemannes, bei dem Bargeld handele es sich um die Ersparnisse aus der Zeit seiner Erwerbstätigkeit, lässt sich mit dessen Angaben gegenüber der Polizei im Rahmen der Vernehmung durch das Polizeipräsidium T. – Kriminaldirektion – am 6. Februar 2017 nicht vereinbaren. Im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigter (Staatsanwaltschaft N. , 23 Js 0000/16) hatte der Ehemann erklärt, keinen Beruf erlernt und für verschiedene Firmen Hilfsarbeiten gemacht zu haben, zuletzt für die Firma B. in X1. . Seit August 2016 sei er arbeitslos. Es treffe zu, dass er zwischen 2009 und 2015 Sozialleistungen vom Jobcenter O. -P. erhalten habe. Auf Vorhalt, dass er am 4. Oktober 2012 auf ein Sparbuch 27.400 EUR eingezahlt habe, wie es dazu gekommen sei, ist als Antwort wörtlich protokolliert: „Das habe ich in 29 Jahren angespart und jetzt ist es längst ausgegeben. Ich habe meiner Tochter ein Auto gekauft, meine Kinder haben sich tätowieren lassen und Geld von mir genommen, ich habe von dem Geld Miete für meine Kinder bezahlt, Klamotten gekauft.“ Wenn der Ehemann am 6. Februar 2017 die Ersparnisse aus früherer Erwerbstätigkeit ausgegeben hatte, waren diese verbraucht. Ausgehend von seinen Angaben am 6. Februar 2017 musste es sich bei dem am 30. Juni 2018 bei der Klägerin vorgefundenen Bargeld um Mittel anderer Herkunft als der früheren Erwerbstätigkeit handeln. In der Zeit zwischen dem 6. Februar 2017 und dem 30. Juni 2018 konnte der Ehemann diesen Betrag aus Erwerbstätigkeit nicht angespart haben. Ausweislich des im Vorprozess vorgelegten „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2017“ hatte er im Kalenderjahr 2017 durch Erwerbstätigkeit lediglich vom 14. September bis 13. Oktober einen Nettoarbeitslohn von ca. 293 EUR erzielt und zu keiner Zeit behauptet, in der 1. Hälfte des Jahres 2018 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen stammen sämtlich aus älterer Zeit. Die Klägerin selbst hat zu keiner Zeit Erwerbstätigkeit ausgeübt. Aus den dem Ehemann und der Klägerin seit dem 6. Februar 2017 bewilligten Sozialleistungen konnten auch bei extrem sparsamer Lebensführung bis zum 30. Juni 2018 keine 13.500 EUR angespart werden. Da weder die Klägerin noch der Ehemann andere schlüssige Angaben zur Herkunft des Bargeldes machen konnten, bestand bis zuletzt der Verdacht, der Ehemann oder die Klägerin könnten das Bargeld durch illegale Handlungen jenseits des Sozialhilfebetruges erlangt haben. Diese der Aufrechterhaltung der Sicherstellung durch das beklagte Land zu Grunde liegende Annahme ist, wenn nicht bereits aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Ehemanns wegen Sozialhilfebetruges, so jedenfalls aufgrund der dem Gericht zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vorstrafen des Ehemannes nicht aus der Luft gegriffen, sondern hat einen realen Hintergrund. Gemäß einem dem Gericht am 1. April 2019 erstmals bekannt gewordenen Bundeszentralregisterauszug vom 27. März 2019 ist der Ehemann seit 2001 strafrechtlich unter anderem viermal wegen Diebstahl, einmal wegen Raub und einmal wegen Betrug vorbestraft, zuletzt durch das Amtsgericht E. am 25. Oktober 2018 wegen Diebstahl geringwertiger Sachen zu 20 Tagessätzen Geldstrafe. Der Ehemann ist nicht der mit Ausnahme der wiederholten Erschleichung von Sozialleistungen „unbescholtene“ Arbeitnehmer, der lediglich die Ersparnisse seines Erwerbslebens vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger schützen will, sondern in einem Umfang wegen Kapitaldelikten vorbestraft, der die Annahme der Herkunft des Bargeldes aus weiteren, den Behörden bislang lediglich unbekannten Kapitaldelikten als durchaus möglich erscheinen lässt. In Kenntnis des Bundeszentralregisterauszuges des Ehemannes wäre weder der Vergleichsvorschlag des Vorverfahrens ergangen noch der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Auch die Kosten der anteiligen übereinstimmenden Erledigungserklärung waren der Klägerin nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Wie dargelegt waren die Voraussetzungen der Sicherstellung bis zur Beendigung derselben durch das beklagte Land am 28. März 2019 nicht entfallen. Dem beklagten Land waren die Kosten auch nicht deshalb aufzuerlegen, weil es sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hätte. Mit Rücksicht darauf, dass die Sicherstellung von Bargeld zur Ermittlung eines besser Berechtigten aus der Natur der Sache nur eine vorübergehende Maßnahme darstellt, führt es nicht zur Kostenlast des beklagten Landes, wenn es die Sicherstellung früher als im konkreten Einzelfall geboten beendet hat. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.