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Urteil

18 K 5630/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0521.18K5630.14.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides des Polizeipräsidiums E.        vom 22. Februar 2011 erfolgte Sicherstellung von 53.500,- Euro zu beenden. Das beklagte Land wird verurteilt, einen Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 21.194,56 Euro, hilfsweise eine gleich hohe Summe Bargeld in Euro, an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verpflichtet, die auf Grund des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 22. Februar 2011 erfolgte Sicherstellung von 53.500,- Euro zu beenden. Das beklagte Land wird verurteilt, einen Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 21.194,56 Euro, hilfsweise eine gleich hohe Summe Bargeld in Euro, an den Kläger herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in der Türkei geborene Kläger und zwei unbekannte Mittäter hatten am 14. Februar 2011 den nach einem Autounfall gelähmten Apotheker L. in dessen Haus überfallen und beraubt. Der Kläger war auf Grund eines mitgenommenen I-Phone geortet und als Mittäter überführt worden. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung waren unter anderem 53.500,- Euro Bargeld gefunden worden, die nach den zeitnahen Angaben des Geschädigten L. nicht aus dem Raub stammten. Mit Bescheid vom 22. Februar 2011 hatte das Polizeipräsidium E. das Bargeld auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NW mit der Begründung sichergestellt, der Kläger habe das Eigentum an dem Geld nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der letzten Jahre vor dem Raub nicht legal erwerben können. Daher sei der noch unbekannte wirkliche Eigentümer des Bargeldes zu ermitteln, um es diesem zurückzugeben. Am 22. Februar 2011 war das Bargeld auf ein Behördenkonto eingezahlt worden. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Februar 2011 wies das erkennende Gericht mit seit dem 22. Februar 2013 rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2012 (18 K 1776/11) als unbegründet zurück. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Herausgabe des Bargeldes in Höhe von 20.000,- EUR am 23. November 2011 an den Geschädigten L. zur Sicherung von Entschädigungsansprüchen (Schadensersatz und Schmerzensgeld) und in Höhe von 32.305,44 EUR am 26. August 2011 zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II an das Jobcenter E. sicherungsabgetreten. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Juli 2013 beantragte der Kläger bei dem Polizeipräsidium E. die Beendigung der Sicherstellung und Herausgabe des Geldes. Das Polizeipräsidium E. lehnte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 ab. Das Herausgabeverlangen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil dieser sein Eigentum an dem Geld nicht nachweisen könne. Am 1. Dezember 2014 hat der Kläger Klage gegen das beklagte Land erhoben und einen auf Beendigung der Sicherstellung und Herausgabe des Bargeldes gerichteten Antrag angekündigt. Er trägt vor, die Sicherstellung sei zu beenden, nachdem es der Polizei über mehrere Jahre hinweg nicht gelungen sei, Personen ausfindig zu machen, denen Rechte an dem bei ihm sichergestellten Bargeld zustünden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme eine endgültige Entziehung des Eigentums an dem Bargeld auf der Grundlage des Polizeirechts nicht in Betracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein (von ihm jedenfalls durch Verwendung der mit überreichten Original-Abtretungsurkunde angenommenes) Rückabtretungsangebot des Herausgabeanspruchs durch den Geschädigten L. an ihn und die ihm vom Geschädigten überreichte Original- Abtretungsurkunde vorgelegt. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten, die aufgrund des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom 22. Februar 2011 erfolgte Sicherstellung von 53.500,‑ Euro zu beenden und 2. das beklagte Land zu verurteilen, einen Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 21.194,56 Euro, hilfsweise eine gleichhohe Summe in Euro, an ihn herauszugeben. Das beklagte Land verteidigt die Sicherstellung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des erkennenden Gerichts mit dem Aktenzeichen 18 K 1776/11 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. mit den Aktenzeichen 183 Js 53/11 V und 183 Js 231/11 V. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig und begründet. Der Antrag zu 1 ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag zu 1 ist begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass das Polizeipräsidium E. die Sicherstellung von Bargeld in Höhe 53.500,- Euro bzw. eines Bankguthabens in entsprechender Höhe beendet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mit der Sicherstellung war dem Kläger der Besitz an einer bestimmten Menge Bargeld temporär entzogen worden mit der zutreffenden Begründung, es sei zu prüfen, ob es vorrangig Berechtigte an dem Bargeld gebe. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NW genügte es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen war. In diesem Fall diente die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass die nach § 43 Nr. 2 PolG NW begründete Sicherstellung zu beenden ist, wenn die Ermittlung eines (anderen) Eigentümers der sichergestellten Sachen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht mehr beachtlich wahrscheinlich zu erwarten ist. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konnte das beklagte Land nicht auf konkrete Ermittlungsansätze verweisen, auf Grund derer in absehbarer Zeit mit der Ermittlung eines anderen Eigentümers zu rechnen ist. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den beigezogenen Strafverfahren gegen den Kläger wegen Raub und wegen Erschleichens von Sozialleistungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Existenz von abweichenden Berechtigten an dem bei dem Kläger gefundenen Bargeld. Für diese ist das beklagte Land darlegungspflichtig. Deshalb ist die Ermittlung eines anderen Eigentümers gegenwärtig nicht mehr hinreichend beachtlich wahrscheinlich. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es nicht Voraussetzung für eine Beendigung der Sicherstellung, dass der Kläger sein Eigentum an dem sichergestellten Bargeld beweist. Der Kläger war im Zeitpunkt der Sicherstellung Besitzer des Bargeldes. Nur dieser Besitz ist durch die Sicherstellung beseitigt worden. Auch der neben dem Antrag zu 1 nach § 113 Abs. 4 VwGO zulässige Leistungsantrag zu 2 hat Erfolg. Der Kläger hat aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NW Anspruch darauf, dass ihm das beklagte Land Besitz an Bargeld im Nennwert von 21.194,56 Euro verschafft. Der Besitzverschaffungsanspruch richtet sich wegen der Einzahlung des vormals sichergestellten Geldes auf ein Bankkonto des beklagten Landes auf eine der Art nach gleichwertige Leistung, mithin auf Bargeld in der Währung Euro in entsprechender Höhe in möglichst gleicher Stückelung. Auf Grund der zu Ziffer 1 ausgesprochenen Verpflichtung zur Beendigung der Sicherstellung ist das beklagte Land zum Besitz des Bargeldes nicht mehr berechtigt. Das beklagte Land hat die sichergestellte Sache vielmehr gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 PolG NW an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Dies ist der Kläger. Der Kläger kann den Herausgabeanspruch an ihn selbst betreffend einen Teilbetrag in Höhe von 21.194,56 Euro gerichtlich geltend machen, nachdem die Sicherungsabtretung zwischen ihm und dem Geschädigten L. betreffend eine Teilmenge des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 20.000,- Euro aufgehoben worden ist. Betreffend eine Teilmenge in Höhe von 32.305,44 Euro kann der Kläger den Herausgabeanspruch gegenwärtig gerichtlich nicht durchsetzen. Dieser Teil des Herausgabeanspruchs ist an das Jobcenter E. sicherungsabgetreten. Insofern kommt eine Herausgabe an das Jobcenter in Betracht, wenn dieses dem Kläger eine Ermächtigung hierzu erteilt, oder eine Herausgabe an den Kläger selbst, wenn die zugrunde liegende Sicherungsabtretung aufgehoben wird. Bis zur Klärung, an wen dieser Teilbetrag des Bargeldes herauszugeben ist, ist es durch das beklagte Land treuhänderisch zu verwahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass der Kläger die Herausgabe des an das Jobcenter abgetretenen Teilbetrages gerichtlich nicht weiterverfolgt, stellt mit Rücksicht auf den Erfolg des Antrages zu 1, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Verfahrens darstellt, keine versteckte Klagerücknahme und damit auch kein Teilunterliegen dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich des Antrages zu 1 aus § 167 Abs. 2 VwGO. Der Herausgabeanspruch kann, weil er die Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 1 (Stufenklage gem. § 113 Abs. 4 VwGO) voraussetzt, ebenfalls nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, mithin nur die Kostenentscheidung, § 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.