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Urteil

12 K 183/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0315.12K183.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1978 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1983 geborene Klägerin 2. sowie ihre drei minderjährigen Kinder sind türkische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 29. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. Oktober 2018 einen (förmlichen) Asylantrag. Sie legten jeweils einen von der türkischen Republik ausgestellten Dienstpass (husasi pasaport) vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin III-Verordnung vorlagen. Es richtete daraufhin am 31. Oktober 2018 Wiederaufnahmegesuche an die italienischen Behörden, welche unbeantwortet blieben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Januar 2019 lehnte den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die Kläger haben am 9. Januar 2019 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 27. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage an (12 L 99/19.A). Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2019 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 99/19.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 6. März 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und mit dem Hauptantrag in der Sache auch begründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A –, juris, Rn. 18f. Sie wurde auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2019 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Eine Zuständigkeit Italiens scheidet aus zwei unabhängigen Gründen aus: Nach Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-Verordnung ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze die Kläger aus einem Drittstaat kommend vor nicht mehr als 12 Monaten illegal überschritten haben. Die Antragsteller haben zum einen nicht aus einem Drittstaat kommend die italienische Grenze überschritten. Denn sie kamen aus Griechenland, nicht aus einem Drittstaat. Dies wird belegt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt, die für den 28. September 2018 einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat . Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger in ihrer Anhörung, wonach sie über Griechenland und Italien nach Deutschland gereist seien. Die Kläger haben zum anderen die italienische Grenze nicht illegal überschritten, denn sie waren im Besitz türkischer Dienstpässe (husasi pasaport), die sie von der Visumspflicht befreiten. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger folgt aus Art. 14 Dublin III-Verordnung. Nach Art. 14 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gilt: Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzung ist erfüllt: Die Kläger konnten als Inhaber türkischer Dienstpässe visumfrei nach Griechenland einreisen und dann nach Italien weiterreisen. Nach Art. 14 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gilt indes: Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger mussten für Deutschland kein Einreisevisum vorweisen (§ 19 AufenthG i.V.m. Nr. 1 der Anlage B). Vgl. hierzu auch VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 8 L 1914/17.A -. Hat das Bundesamt den Asylantrag der Kläger damit unter Ziffer 1 zu Unrecht als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für der Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vor. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte ist – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist insoweit ebenfalls rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist mithin aufzuheben. Das gleiche gilt für die übrigen Regelungen (Ziffern 3 und 4) des angefochtenen Bescheides, die ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Hinsichtlich der gestellten Verpflichtungsanträge ist die Klage mangels Statthaftigkeit unzulässig. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die isolierte Anfechtungsklage. Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgelehnt wurde, aufgehoben, so wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt. Damit ist das nationale Asylverfahren eröffnet mit der Folge, dass zunächst das Bundesamt den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen hat. In diesen Fällen scheidet eine Klage, die auf die Verpflichtung zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2015 – 22 K 1472/15.A -, juris, Rn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 K 2248/14.A -, juris, Rn. 22 ff., 29; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 – AN 14 K 15.50126 -, juris, Rn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris, Rn. 14. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss. Es bedarf keiner entsprechenden Verpflichtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 – 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 19 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.