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Urteil

3 K 8507/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0117.3K8507.18.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N.       durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E.          am        10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass das Fotografieren am Betriebsstandort nach dem Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N.         durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E.          am 10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist.

  • 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4.

    Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N. durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Fotografieren am Betriebsstandort nach dem Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N. durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf ihrem Anlagengrundstück in der Q.-----straße 00 in 00000 N. gemäß immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 15. Dezember 2004 ein Sonderabfallzwischenlager. Bereits am 8. Mai 2015 begingen drei Mitarbeiter der Bezirksregierung E. (die Herren I. , V. , T. ) ohne vorherige Anmeldung und Ankündigung sowie ohne Begleitung eines Vertreters der Klägerin die Anlage. Ausweislich des hierüber angefertigten Vermerks (ebenfalls) vom 8. Mai 2015 waren die Mitarbeiter u.a. „nicht bereit…, mehrere Stunden zu warten“, um hinsichtlich der Begehung auf das Eintreffen eines führenden Mitarbeiters der Klägerin aus M. von der dortigen Genehmigungsabteilung der Klägerin zu warten. Bei der Begehung wurden verschiedene Mängel festgestellt. Um 11.10 Uhr beendeten die Mitarbeiter die „Überwachung“. Mit Mail vom 12. Mai 2015 setzte die Bezirksregierung E. die Klägerin von dem Vorgang insgesamt und von den Mängeln in Kenntnis. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro für den Fall an, dass die Klägerin „ab sofort der Ziffer 1.7 der Genehmigung vom 15.12.2004… nicht vollständig nachkommen“ sollte. Nach dieser Ziffer hat die Klägerin als Betreiberin der Anlage den Bediensteten der Bezirksregierung E. und den für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zur Anlage sowie Einsicht in die Betriebsbücher zu gestatten und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Da dies anlässlich des Termins am 8. Mai 2015 nicht geschehen sei, habe die Klägerin gegen diese Nebenbestimmung verstoßen. Die Klägerin hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Betreten ihres Anlagengrundstücks durch die genannten Mitarbeiter der Bezirksregierung E. mangels entsprechender Gestattung und ohne sachliche Gründe rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat der (Feststellungs-)Klage hinsichtlich des Betretens des Grundstücks durch Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 (3 K 3886/15) entsprochen und u.a. ausgeführt: „Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände in diesem konkreten Einzelfall keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das (unangekündigte) Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks am 8. Mai 2015 durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. bestanden hat. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet einen Anlagenbetreiber unmittelbar, den Angehörigen der zuständigen Behörde Zutritt zu dem gewünschten Anlagengrundstück zu gewähren und (im Rahmen einer anschließenden Besichtigung) Prüfungen zu gestatten sowie notwendige Auskünfte zu erteilen (Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ 8 B 555/15 ‑). Diese Norm schreibt einerseits der Behörde nicht stets eine vorherige (kurzfristige) Anmeldung oder stets die zwingende Anwesenheit (eines Vertreters) des Anlagenbetreibers vor; sie erlaubt andererseits vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht generell unangemeldete Besichtigungen (Vgl. hierzu nur: Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 52 Rn. 43, 46, 56; GK BImSchG, Stand: Juni 2014, § 52 Rn. 111, 113, 126; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Stand: Januar 2014, § 52 Rn. 78, 84a; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: Januar 2015, § 52 Rn. 68). Unangemeldete Besichtigungen dürfen beispielsweise dann erfolgen, wenn ansonsten die berechtigte Gefahr bestünde, dass der Zweck der Besichtigung vereitelt werden würde. Im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall bestanden allerdings keinerlei ausreichenden (und vor dem Hintergrund des Grundsatzes einer ordnungsgemäßen Aktenführung entsprechend dokumentierten) Anhaltspunkte dafür, dass nur eine unangemeldete Betriebsbesichtigung am 8. Mai 2015 verhältnismäßig gewesen wäre. So beginnt der von der Bezirksregierung zunächst lediglich vorgelegte Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) unmittelbar mit einem Vermerk zur Anlagenüberwachung vom 8. Mai 2015 und enthält keinerlei Hinweise oder Erwägungen bezüglich der Notwendigkeit einer unangekündigten Besichtigung. Solche ergeben sich auch weder aus den nachträglich auf gerichtliche Anforderung vorgelegten weiteren Beiakten noch aus den Ausführungen der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren. Die in „Anlage 3“ (Beiakte Heft 21) enthaltenen „Durchschriften“ von Schreiben der Bezirksregierung vom 6. November 2009, vom 22. Februar 2010 und vom 16. August 2013 sowie eines Telefonvermerks vom 3. April 2012 reichen zum einen inhaltlich nicht zur Begründung einer unangemeldeten Betriebsbesichtigung aus und betreffen zum anderen zeitlich teilweise Jahre zurückliegende Mängelrügen; so beruht das letzte Schreiben auf einer bereits knapp 2 Jahre zurückliegenden Vor-Ort-Inspektion. Die zunächst ebenfalls von der Bezirks-regierung als Begründung herangezogene Rücknahme eines Genehmigungsantrages der Klägerin wäre ebenfalls nicht geeignet, eine unangemeldete Anlagenbesichtigung vorzunehmen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Bezirksregierung eine Besichtigung ihres Anlagengrundstücks in der Vergangenheit nicht verweigert hat und dies auch zukünftig nicht zu tun gedenkt. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der Bezirksregierung die Anlagenüberwachung (um 11.10 Uhr) beendet haben, wenn tatsächlich objektive Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen unangekündigten Besichtigung vorgelegen hätten; offenbar wurde auch in zeitlicher nicht erneut eine Begehung durchgeführt. Auch bei rechtlicher Bewertung einer Aufforderung der Mitarbeiter der Bezirksregierung, ihnen (in Umsetzung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) (sofortigen) Zutritt zum Anlagengrundstück zu gewähren, als mündlicher oder (durch das tatsächliche Betreten) als konkludenter Verwaltungsakt auf Duldung wäre ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im obigen Sinne nicht beachtet worden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7 der Anlagengenehmigung vom 15. Dezember 2004 stellt in diesem konkreten Einzelfall gleichfalls weder für sich genommen noch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Sie ist nur als bloßer Hinweis auf die in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG normierte Gesetzeslage und nicht als eigenständiger Verwaltungsakt zu werten (Vgl. allgemein nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, juris, Rn. 20). Im Übrigen würde ihr Wortlaut, ein Zutritt sei „jederzeit“ und damit gegebenenfalls auch unangekündigt zu gestatten, über den vorrangigen (engeren) Gesetzeswortlaut hinausgehen und auch daher keine rechtmäßige Ermächtigung darstellen können.Ein Fall des § 55 Abs. 1 VwVG NRW („Gestrecktes Verfahren“) ist mangels vollziehbarer Grundverfügung gegenüber der Klägerin nicht anzunehmen; die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW („Sofortiger Vollzug“) liegen mangels Eilbedürftigkeit erkennbar nicht vor.“ Der Gerichtsbescheid hat wegen der Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (8 A 999/16) keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die Klägerin hatte die Rücknahme im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund der Entwicklung der Anlagenüberprüfung am Standort N. nunmehr darauf vertrauen würde, dass Besichtigungen zukünftig nicht mehr ohne Gestattung der Klägerin bzw. ohne Duldungsverfügung vorgenommen würden und dass kein Anlass mehr bestehen würde, die Gestattung des Betretens zu verweigern. Das Oberverwaltungs-gericht hat mit Beschluss 13. Februar 2018 das Verfahren eingestellt und den Gerichtsbescheid für wirkungslos erklärt. Am 16. Mai 2018 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (durch MR G. ) vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung sowie des anschließend ergangenen den Gründen des Gerichtsbescheides folgenden Kammerurteils vom 21. Februar 2017 in dem Verfahren 3 K 3004/15 (juris) durch Erlass (V-2) bestimmt, dass es die Auffassung des erkennenden Gerichts nicht teilen würde und daher auch weiterhin unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden sollten. Am 10. Juli 2018 fand daraufhin nach dem Verwaltungsvorgang unter Verweis auf diesen Erlass eine (erneute) unangekündigte Überwachung bzw. Inspektion durch die Mitarbeiter B. und T. der Bezirksregierung E. statt. Ein „Besonderer Anlass für die Vor-Ort-Besichtigung“ ergibt sich ausweislich der Aktenlage nicht (vgl. ausdrücklich Blatt 5 Beiakte Heft 2). Der Mitarbeiter T. hat „auf den o.g. Erlass verwiesen und auf die Durchführung der Inspektion bestanden“, obwohl er zuvor vom Niederlassungsleiter auf die fehlende Anmeldung hingewiesen worden war (vgl. Vermerk vom 12. Juli 2018, Blatt 53 Beiakte Heft 2). Anlässlich der Besichtigung war zudem ein „Fotoalbum“ erstellt worden (vgl. Blätter 12 bis 20 Beiakte Heft 2). Im Anschluss wurde ein weiterer (Folge-) Besichtigungstermin für den 13. August 2018 vereinbart, der auch durchgeführt wurde. Die letzten drei Überwachungen vor der Besichtigung am 10. Juli 2018 waren jeweils vorher bekanntgegeben worden (vgl. ebenfalls Blatt 53). Die Klägerin hat am 22. Oktober 2018 Klage erhoben. Mit dieser wendet sie sich gegen das ihrer Ansicht nach rechtswidrige Betreten des Betriebsgeländes ohne Erlaubnis beziehungsweise Einverständnis und gegen die anlässlich dieser Begehung erstellten Fotos. Es habe keinen Anlass für diese unangekündigte Betriebsbesichtigung gegeben. Zu den Argumenten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 16. Oktober 2018 und vom 27. Dezember 2018 verwiesen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Betreten des Anlagengrundstücks der Klägerin durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist, festzustellen, dass das Fotografieren am Betriebsstandort nach dem Betreten des Anlagengrundstücks der Klägerin durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 10. Juli 2018 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass sie aufgrund der Erlasslage und der Tatsache, dass die letzte (turnusmäßige) Betriebsbesichtigung am 18. Juli 2016 stattgefunden hatte, nicht zu einer vorherigen Ankündigung der Anlagenbegehung am 10. Juli 2018 verpflichtet gewesen sei. Ihre Mitarbeiter seien vom Niederlassungsleiter der Klägerin „nicht explizit darauf hingewiesen“ worden, dass eine vorherige Anmeldung erforderlich sei. Sie hätten die Gesamtumstände „als Einverständnis zur Inspektion verstanden.“ Eine Erlaubnis zur Anfertigung von Fotos sei von dem sie begleitenden Mitarbeiter der Klägerin erteilt worden. Sowohl das Betreten der Anlage als auch die Anfertigung von Fotos sei rechtmäßig gewesen. Zu den Argumenten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober und 27. Dezember4 2018 (i.V.m. den gerichtlichen Verfügungen vom 5. Dezember 2018 und 10. Januar 2019) sowie vom 16. Januar 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter erteilt. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und insbesondere zu den Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der jeweiligen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Einzelrichter erfolgen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2018 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). Die Entscheidung darf auch gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die gegen die Anlagenbegehung und gegen die Anfertigung von Fotoaufnahmen gerichtete Klage stellt sich jeweils als statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dar. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog und das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO sind gegeben. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Begründetheit des ersten Klageantrags ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen objektiven Umstände in diesem konkreten Einzelfall, wie sie sich aus der vorgelegten Verwaltungsakte (Beiakte Heft 2) ergeben, letztlich keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das (unangekündigte) Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks am 8. Mai 2015 durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. bestanden hat, für das ein ausreichendes Einverständnis der Klägerin nicht gegeben war. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet einen Anlagenbetreiber unmittelbar, den Angehörigen der zuständigen Behörde Zutritt zu dem gewünschten Anlagengrundstück zu gewähren und (im Rahmen einer anschließenden Besichtigung) Prüfungen zu gestatten sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ 8 B 555/15 ‑; vgl. allgemein: Scheidler, Die Anlagenüberwachung im Immissionsschutzrecht, GewArch Beilage WiVerw Nr. 03/2010, S. 181 ff. Diese Norm schreibt einerseits der Behörde nicht stets eine vorherige (kurzfristige) Anmeldung oder stets die zwingende Anwesenheit (eines Vertreters) des Anlagenbetreibers vor; sie erlaubt andererseits vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht generell unangemeldete Besichtigungen. Vgl. hierzu nur: Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 52 Rn. 43, 46, 56, 57 (i.V.m. Rn. 8); Führ, GK BImSchG, 2016, § 52 Rn. 87; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Stand: September 2017, § 52 Rn. 78, 84a; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: Juli 2018, § 52 Rn. 68. Unangemeldete Besichtigungen dürfen beispielsweise dann erfolgen, wenn ansonsten die berechtigte Gefahr bestünde, dass der Zweck der Besichtigung vereitelt werden würde. Im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall bestanden allerdings keinerlei ausreichenden (und vor dem Hintergrund des Grundsatzes einer ordnungsgemäßen Aktenführung entsprechend dokumentierten) objektive Tatsachen und Anhaltspunkte dafür, dass (nur) eine unangemeldete Betriebsbesichtigung am 10. Juli 2018 verhältnismäßig gewesen wäre. So beginnt der von der Bezirksregierung vorgelegte Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 2) unmittelbar mit dem ministeriellen Erlass vom 16. Mai 2018 und enthält keinerlei sachliche Gründe, Hinweise, Anhaltspunkte oder (taugliche) Erwägungen bezüglich der Notwendigkeit einer (sofortigen) unangekündigten Besichtigung (vgl. ausdrücklich Blatt 5 Beiakte Heft 2: „Besonderer Anlass…NEIN“). Solche ergeben sich auch weder aus dem weiteren Inhalt der Beiakte noch aus den Ausführungen der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren. Der Verweis auf die anstehende turnusmäßige Überwachung (alle 2 Jahre) und dass die letzten drei Besichtigungen vorher bekanntgegeben worden waren (vgl. ebenfalls Blatt 5) reicht nicht aus, um nunmehr unangekündigt zu erscheinen und eine Regelüberprüfung durchzuführen. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der fehlenden Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 BImSchG (vgl. Schreiben der Bezirksregierung E. vom 19. Juli 2018). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Bezirksregierung eine Besichtigung ihres Anlagengrundstücks in der Vergangenheit nicht sachgrundlos verweigert hat und keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dies zukünftig zu tun gedenkt. Die anlässlich der vom Gericht in seinem (nicht rechtsgültig gewordenen) Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 - 3 K 3886/15 - als rechtswidrig erachtete frühere Betriebsbesichtigung am 8. Mai 2015 festgestellten Mängel können ebenfalls nicht als Grundlage für eine nunmehr unangekündigte Besichtigung herangezogen werden, da sich die Bezirksregierung ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der Klageerwiderung hierauf erkennbar nicht berufen hat und weil die hier streitige Besichtigung erst mehr als 2 Jahre nach dieser Besichtigung am 10. Juli 2018 erfolgt ist. Schließlich bietet der Erlass vom 16. Mai 2018 keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, da er nur verwaltungsintern eine Bindungswirkung entfalten kann und überdies die Bezirksregierung E. nur allgemein anweist, auch zukünftig unangekündigte Betriebsbesichtigungen durchzuführen, ohne sich ausdrücklich auf den Betrieb der Klägerin zu beziehen. Vgl. zu den Voraussetzungen von unangekündigten Betriebsbesichtigungen VG Düsseldorf, (nicht rechtsgültig gewordener) Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 - 3 K 3886/15 - und Kammerurteil vom 21. Februar 2017 - 3 K 3004/15 -, juris. Natürlich dürfen auch unangemeldete Betriebsbesichtigungen und Kontrollen zur Erfüllung eines umfassenden und sachgerechten Überwachungszwecks erfolgen; allerdings ist hierbei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. Januar 2007 - AN 11 K 06.02673 - und nachgehend VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 22 ZB 07.554 -, beide juris. Das sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebene Verweisen der Mitarbeiter der Bezirksregierung auf den genannten Erlass führt damit hier zur Rechtswidrigkeit der Anlagenbesichtigung. Denn der Erlass stellt gerade keine wirksame Rechtsgrundlage für ein solches Handeln ohne objektiven Anlass im vorliegenden Einzelfall dar. Ein etwaiges Gestatten vor diesem Hintergrund würde daher auch nicht zu einem wirksamen Einverständnis führen (können). Auch bei rechtlicher Bewertung einer Aufforderung der Mitarbeiter der Bezirksregierung, ihnen (in Umsetzung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) (sofortigen) Zutritt zum Anlagengrundstück zu gewähren, als mündlicher oder (durch das tatsächliche Betreten) als konkludenter Verwaltungsakt auf Duldung wäre ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im obigen Sinne nicht beachtet worden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7 der Anlagengenehmigung vom 15. Dezember 2004 stellt gleichfalls weder für sich genommen noch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Sie ist nur als bloßer Hinweis auf die in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG normierte Gesetzeslage und nicht als eigenständiger Verwaltungsakt zu werten. Vgl. allgemein nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, juris, Rn. 20. Im Übrigen würde ihr Wortlaut, ein Zutritt sei „jederzeit“ und damit gegebenenfalls auch unangekündigt zu gestatten, über den vorrangigen (engeren) Gesetzeswortlaut hinausgehen. Ein Fall des § 55 Abs. 1 VwVG NRW („Gestrecktes Verfahren“) ist mangels vollziehbarer Grundverfügung gegenüber der Klägerin nicht anzunehmen; die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW („Sofortiger Vollzug“) liegen mangels Eilbedürftigkeit erkennbar nicht vor. 2. Die Begründetheit des zweiten Klageantrags ergibt sich unabhängig von den Darlegungen der Beteiligten daraus, dass unabhängig von einem für eine ordnungsgemäße behördliche Anlagenbegehung vor dem Hintergrund der umfassenden gesetzlichen Ermächtigung des § 52 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht geltenden Fotografierverbotes im Anlagenbereich die erstellten Fotos des „Fotoalbum(s)“ anlässlich einer rechtswidrigen Begehung erstellt worden sind und damit im Ergebnis unabhängig von ihrer Richtigkeit nicht verwertet werden dürfen. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen unterliegen nämlich nur rechtmäßig gewonnene Tatsachen und Erkenntnisse ihrer anschließenden Verwertung. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 24 Rn. 29, 29a; Führ, GK BImSchG, a.a.O., § 52 Rn. 122. Zwar normiert § 52 a Abs. 7 BImSchG ein spezielles Verwertungsverbot, allerdings lediglich hinsichtlich diverser Vorschriften der Abgabenordnung. Diese sind hier zum einen offensichtlich nicht tatbestandsmäßig; zum anderen vermag die Vorschrift darüber hinaus gehende (weitere) Verwertungsverbote auch nicht auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gen. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung der Ziffern 1.1.1. und 1.3 Streitwertkatalog für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 20.000,00 festgesetzt (10.000,00 Euro für jeden Feststellungsantrag). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.