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Gerichtsbescheid

3 K 3886/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0421.3K3886.15.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N.       durch  Mitarbeiter der Bezirksregierung E.          am        8. Mai 2015 rechtswidrig gewesen ist.

  • 2.

    Der Bescheid der Bezirksregierung E.          vom 19. Mai 2015 (Androhung von Zwangsgeld) wird aufgehoben.

  • 3.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4.

    Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks Q.-----straße 00 in 00000 N. durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 8. Mai 2015 rechtswidrig gewesen ist. 2. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. Mai 2015 (Androhung von Zwangsgeld) wird aufgehoben. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf ihrem Anlagengrundstück in der Q.-----straße 00 in 00000 N. gemäß immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 15. Dezember 2004 ein Sonderabfallzwischenlager. Am 8. Mai 2015 begingen drei Mitarbeiter (I. , V. , T. ) der Bezirksregierung E. ohne vorherige Anmeldung und Ankündigung sowie ohne Begleitung eines Vertreters der Klägerin die Anlage. Ausweislich des hierüber angefertigten Vermerks (ebenfalls) vom 8. Mai 2015 waren die Mitarbeiter u.a. „nicht bereit…, mehrere Stunden zu warten,“ um hinsichtlich der Begehung auf das Eintreffen eines Mitarbeiters aus M. von der dortigen Genehmigungsabteilung der Klägerin zu warten. Bei der Begehung wurden verschiedene Mängel festgestellt (vgl. Vermerk in Verbindung mit diversen angefertigten Farbaufnahmen). Um 11.10 Uhr beendeten die Mitarbeiter die „Überwachung“. Mit Mail vom 12. Mai 2015 setzte die Bezirksregierung E. die Klägerin von dem Vorgang insgesamt und von den Mängeln in Kenntnis. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro für den Fall an, dass die Klägerin „ab sofort der Ziffer 1.7 der Genehmigung vom 15.12.2004… nicht vollständig nachkommen“ sollte. Nach dieser Ziffer hat die Klägerin als Betreiberin der Anlage den Bediensteten der Bezirksregierung E. und den für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zur Anlage sowie Einsicht in die Betriebsbücher zu gestatten und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Da dies anlässlich des Termins am 8. Mai 2015 nicht geschehen sei, habe die Klägerin gegen diese Nebenbestimmung verstoßen. Das Zwangsgeld stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck und liege von der Höhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Die Klägerin hat am 26. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Betreten ihres Anlagengrundstücks durch die Mitarbeiter der Bezirksregierung E. mangels entsprechender Gestattung und ohne sachliche Gründe rechtswidrig gewesen sei. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig, weil die genannte Nebenbestimmung Nr. 1.7 keine ausreichende Grundlage für die Androhung darstelle; im Übrigen sei der Zutritt zur Anlage auch nicht pauschal verweigert worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19, Mai 2015 (Androhung von Zwangsgeld) aufzuheben, festzustellen, dass das Betreten des Anlagengrundstücks der Klägerin durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. am 8. Mai 2015 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung E. verweist im Wesentlichen darauf, dass die Androhung des Zwangsgeldes rechtmäßigerweise auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 VwVG NRW beruhe. Insbesondere sei die genannte Nebenbestimmung (Ziffer 1.7) eine echte Auflage und begründe damit das Betretensrecht der Mitarbeiter der Bezirksregierung. Auch sei die unangekündigte Anlagenbegehung im vorliegenden Fall rechtmäßig gewesen. Unter dem 17. März 2016 sind die Beteiligten hinsichtlich einer Entscheidung der Klage durch Gerichtsbescheid durch den Berichterstatter als Einzelrichter angehört worden. Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss der Kammer vom 29. März 2016 zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und insbesondere zu den Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der jeweiligen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 21) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. März 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). Dass die Bezirksregierung E. mit Schriftsatz vom 24. März 2016 der Übertragung ausdrücklich zugestimmt hat, ist rechtlich unerheblich, da das Gesetz eine solche Zustimmung durch die Beteiligten nicht vorsieht. Die Entscheidung darf auch gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben zuvor ordnungsgemäß Gelegenheit erhalten, zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Rechtlich unerheblich ist, dass die Bezirksregierung E. in ihrem vorgenannten Schriftsatz erhebliche Bedenken gegen eine solche Entscheidung geäußert hat, da § 84 VwGO ebenfalls keine Zustimmung eines Beteiligten diesbezüglich vorsieht und im Übrigen der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ein Einzelsachverhalt ist, der in der Sache die vorgenannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Klage hat Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig. Die gegen die Anlagenbegehung gerichtete Klage stellt sich als statthafte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO dar, ohne dass diesbezüglich weitere Ausführungen notwendig erscheinen. Die gegen die Zwangsgeldandrohung vom 19. Mai 2015 gerichtete Klage ist eine gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage; auch diesbezüglich erscheinen weitere Ausführungen entbehrlich. Sowohl die Feststellungsklage als auch die Anfechtungsklage sind auch begründet. Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände in diesem konkreten Einzelfall keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das (unangekündigte) Betreten des klägerischen Anlagengrundstücks am 8. Mai 2015 durch Mitarbeiter der Bezirksregierung E. bestanden hat. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet einen Anlagenbetreiber unmittelbar, den Angehörigen der zuständigen Behörde Zutritt zu dem gewünschten Anlagengrundstück zu gewähren und (im Rahmen einer anschließenden Besichtigung) Prüfungen zu gestatten sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 ‑ 8 B 555/15 ‑. Diese Norm schreibt einerseits der Behörde nicht stets eine vorherige (kurzfristige) Anmeldung oder stets die zwingende Anwesenheit (eines Vertreters) des Anlagenbetreibers vor; sie erlaubt andererseits vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch nicht generell unangemeldete Besichtigungen. Vgl. hierzu nur: Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage 2013, § 52 Rn. 43, 46, 56; GK BImSchG, Stand: Juni 2014, § 52 Rn. 111, 113, 126; Kotulla, BImSchG, Kommentar, Stand: Januar 2014, § 52 Rn. 78, 84a; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: Januar 2015, § 52 Rn. 68. Unangemeldete Besichtigungen dürfen beispielsweise dann erfolgen, wenn ansonsten die berechtigte Gefahr bestünde, dass der Zweck der Besichtigung vereitelt werden würde. Im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall bestanden allerdings keinerlei ausreichenden (und vor dem Hintergrund des Grundsatzes einer ordnungsgemäßen Aktenführung entsprechend dokumentierten) Anhaltspunkte dafür, dass nur eine unangemeldete Betriebsbesichtigung am 8. Mai 2015 verhältnismäßig gewesen wäre. So beginnt der von der Bezirksregierung zunächst lediglich vorgelegte Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1) unmittelbar mit einem Vermerk zur Anlagenüberwachung vom 8. Mai 2015 und enthält keinerlei Hinweise oder Erwägungen bezüglich der Notwendigkeit einer unangekündigten Besichtigung. Solche ergeben sich auch weder aus den nachträglich auf gerichtliche Anforderung vorgelegten weiteren Beiakten noch aus den Ausführungen der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren. Die in „Anlage 3“ (Beiakte Heft 21) enthaltenen „Durchschriften“ von Schreiben der Bezirksregierung vom 6. November 2009, vom 22. Februar 2010 und vom 16. August 2013 sowie eines Telefonvermerks vom 3. April 2012 reichen zum einen inhaltlich nicht zur Begründung einer unangemeldeten Betriebsbesichtigung aus und betreffen zum anderen zeitlich teilweise Jahre zurückliegende Mängelrügen; so beruht das letzte Schreiben auf einer bereits knapp 2 Jahre zurückliegenden Vor-Ort-Inspektion. Die zunächst ebenfalls von der Bezirksregierung als Begründung herangezogene Rücknahme eines Genehmigungsantrages der Klägerin wäre ebenfalls nicht geeignet, eine unangemeldete Anlagenbesichtigung vorzunehmen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin der Bezirksregierung eine Besichtigung ihres Anlagengrundstücks in der Vergangenheit nicht verweigert hat und dies auch zukünftig nicht zu tun gedenkt. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter der Bezirksregierung die Anlagenüberwachung (um 11.10 Uhr) beendet haben, wenn tatsächlich objektive Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen unangekündigten Besichtigung vorgelegen hätten; offenbar wurde auch in zeitlicher nicht erneut eine Begehung durchgeführt. Auch bei rechtlicher Bewertung einer Aufforderung der Mitarbeiter der Bezirksregierung, ihnen (in Umsetzung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) (sofortigen) Zutritt zum Anlagengrundstück zu gewähren, als mündlicher oder (durch das tatsächliche Betreten) als konkludenter Verwaltungsakt auf Duldung wäre ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im obigen Sinne nicht beachtet worden. Die Nebenbestimmung Nr. 1.7 der Anlagengenehmigung vom 15. Dezember 2004 stellt in diesem konkreten Einzelfall gleichfalls weder für sich genommen noch in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Sie ist nur als bloßer Hinweis auf die in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG normierte Gesetzeslage und nicht als eigenständiger Verwaltungsakt zu werten. Vgl. allgemein nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, juris, Rn. 20. Im Übrigen würde ihr Wortlaut, ein Zutritt sei „jederzeit“ und damit gegebenenfalls auch unangekündigt zu gestatten, über den vorrangigen (engeren) Gesetzeswortlaut hinausgehen und auch daher keine rechtmäßige Ermächtigung darstellen können. Ein Fall des § 55 Abs. 1 VwVG NRW („Gestrecktes Verfahren“) ist mangels vollziehbarer Grundverfügung gegenüber der Klägerin nicht anzunehmen; die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW („Sofortiger Vollzug“) liegen mangels Eilbedürftigkeit erkennbar nicht vor. Die Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung vom 19. Mai 2015 ist ebenfalls begründet. Die Androhung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht war eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich; sie wäre zudem gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen der Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens als nachgeholt zu erachten. In materieller Hinsicht fehlt es jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu 1. an einer tauglichen Grundverfügung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Dr. Palm Beschluss: Der Streitwert wird gen. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung der Ziffern 1.1.1., 1.3 und 1.7.1 Streitwertkatalog für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,00 festgesetzt (10.000,00 Euro für den Anfechtungsantrag und 5.000,00 Euro für den Feststellungsantrag). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.