Urteil
7 K 12179/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1212.7K12179.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung der Approbation als Ärztin. Sie ist am 00.00.1977 in C. /Georgien geboren und seit ihrer Einbürgerung im April 2017 deutsche Staatsangehörige. Sie reiste am 22. Januar 2002 in das Bundesgebiet ein und absolvierte vom 18. Februar 2002 bis zum Jahr 2004 eine Hospitation im Zentrum für Augenheilkunde des Universitätsklinikums F. . Ab dem Wintersemester 2003/2004 studierte sie an der Universität E. -F. mit dem Ziel eines Staatsexamens Medizin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Approbation als Ärztin. Dazu legte sie einen Lebenslauf vor, wonach sie von 1982 bis 1993 die allgemeinbildende Mittelschule Nr. 1 in C. besucht und mit dem Abitur abgeschlossen haben will. Von 1993 bis 2000 will sie an der privaten Hochschule „N. F1. “ in U. an der Fakultät für Allgemeinmedizin studiert haben. Im Jahr 2000 habe sie dieses Studium mit Staatsexamen/Diplom abgeschlossen. Vom 5. September 2000 bis zum 5. September 2002 habe sie als Assistenzärztin in der Bezirkspoliklinik für Erwachsene der Stadt C. in der Abteilung für Ophthalmologie gearbeitet. Nach ihrer Hospitation von 2002 bis 2004 in der Augenklinik des Universitätsklinikum F. , will sie von 2003 bis 2011 Medizin an der Universität E. -F. studiert haben. Im Anschluss daran sei sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin der „I. O. S. Studie“ in der X. Herzklinik für Kardiologie im Bereich Probandenrekrutierung, Ruhe – EKG, Ultraschall der Halsschlagader (IMD – Messung) Datenakquisition tätig gewesen. Am 13. Februar 2009 will sie eine Facharztprüfung abgelegt und das staatliche Zertifikat im Bereich Ophthalmologie in Georgien erhalten haben. Zum Nachweis ihrer Angaben legte sie u.a. eine beglaubigte Übersetzung des Staatlichen Zertifikats des Gremiums für Berufsbildung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 13. Februar 2009 vor, worin der Klägerin als Fachärztin der zugelassenen Fachrichtung Ophthalmologie ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin durch das Diplom F2. – Nr. 000000 bescheinigt wird, eine beglaubigte Übersetzung des Arbeitszeugnisses der GmbH „Bezirkspoliklinik für Erwachsene“ der Stadt C. vom 7. Mai 2009 über ihre Tätigkeit dort vom 5. September 2000 bis zum 5. September 2002, eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 6. November 2013, wonach der Klägerin nach dem Beschluss vom Studienjahr 2000 der medizinischen Hochschule „N. F1. “ („Doctor of Future“) aufgrund des abgeschlossenen einstufigen siebenjährigen Medizinstudiums die Qualifikation der Ärztin verliehen worden sei, eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 29. November 2013, worin bestätigt wird, dass das Diplom mit der Diplomnummer F2. 000000 im Jahr 2013 tatsächlich durch das nationale Zentrum für Qualitätsmanagement im Bildungswesen für die Klägerin ausgestellt worden und dieses Diplom gemäß der georgischen Gesetzgebung Art. 89 Abs. 8 über die Hochschulbildung in Georgien einem Magisterdiplom gleichwertig sei, ein Empfehlungsschreiben des Zentrums für Augenheilkunde des Universitätsklinikums F. vom 27. Februar 2014 über ihre Hospitation dort von 2002 bis 2004, ein Referenzschreiben des Instituts für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie vom 15. Oktober 2013 über die Tätigkeit der Klägerin dort als Doktorandin in dem Forschungsvorhaben und ihrer Doktorarbeit „Kardiovaskuläre Risikofaktoren und Prävention in der Allgemeinbevölkerung“, sowie ein weiteres Schreiben des Instituts vom 30. April 2012 an die kommunale Ausländerbehörde, eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung der medizinischen Hochschule „N. F1. “ – Doctor of Future“ vom 12. November 2013 über die während des dortigen Studiums erzielten Ergebnisse in den einzelnen Studienfächern, eine beglaubigte Übersetzung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 24. Januar 2014, worin der Klägerin bescheinigt wird, dass sie gemäß staatlichen Registers für Zertifizierungen im Bereich Ophthalmologie“ zertifiziert und gemäß der georgischen Gesetzgebung über „Ärztliche Tätigkeiten“ Art. 7 zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sei, sowie einen Laufzettel „Integriertes Seminar Klinische Untersuchungen“ 3. Sem. 1. Abs. WS 06/07 sowie zahlreiche weitere Bescheinigungen über abgeleistete Praktika, Seminare und Kurse im Rahmen ihres Medizinstudiums in Deutschland, eine Teilnahmebescheinigung an der Schulung zur Cardiopulmonalen Reanimation sowie ein Zeugnis über den Krankenpflegedienst vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2007 des Regional Hospitals C. vom 30. September 2007. Nachdem die Klägerin sich auf Aufforderung der Beklagten damit einverstanden erklärt hatte, dass ihre Unterlagen im Rahmen des Approbationsantrages einem Gutachter zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorgelegt werden und sie die Kosten in voller Höhe übernehme, übersandte die Beklagte die Unterlagen der Klägerin an Prof. Dr. rer. nat. M. S1. der S2. B. mit der Bitte um gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob Defizite im Vergleich zur deutschen Hochschulausbildung vorliegen und ggf. ob diese durch Fortbildungsmaßahmen und selbständige ärztliche Tätigkeiten geheilt worden seien. In seinem Gutachten vom 2. Januar 2015 kommt Prof. Dr. S1. zu dem Ergebnis, dass die ärztliche Ausbildung der Klägerin der deutschen ärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig sei und bestehende Defizite in der praktischen Ausbildung in Innerer Medizin und Chirurgie bisher nicht über ärztliche Tätigkeiten behoben seien. Ihr könne die Approbation erst nach einer Kenntnisprüfung zuerkannt werden. Zudem sei zu prüfen, ob die Klägerin bereits in Deutschland die ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da sie acht Jahre in Deutschland Medizin studiert habe. Als Anlage ist dem Gutachten eine Auflistung der zu erbringenden Leistungsnachweise gemäß Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 geändert vom 24. Juli 2010 und der als äquivalent anzusehenden fachbezogenen Studienleistungen aus dem Ausland unter Berücksichtigung von Inhalt und Zeitaufwand der Veranstaltungen beigefügt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass die Erteilung der Approbation wegen Defiziten in den Fächern „Innere Medizin“ und „Chirurgie“ abzulehnen sei und die Klägerin zuvor erfolgreich an einer Kenntnisprüfung teilzunehmen habe. Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 22. Juni 2015 (erneut) nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung die Approbation als Ärztin, teilte außerdem mit, dass sie bereit sei, an einer Kenntnisprüfung teilzunehmen und bat um die Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf diese Kenntnisprüfung. Nachdem die Klägerin zuvor die Fachsprachenprüfung bei der Ärztekammer O1. bestanden hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 19. August 2015 auf der Grundlage von § 10 BÄO eine bis zum 18. Februar 2016 gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit im Bereich Innere Medizin unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten im L1. Klinikum P1. . Unter den 8. März 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage von § 10 BÄO eine bis zum 7. Oktober 2016 gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit im Bereich Chirurgie unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten im L1. Klinikum P1. . Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2016 bat die Klägerin um Anmeldung zur Kenntnisprüfung ab November 2016. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die medizinische Hochschule „N. F1. “ in Georgien nicht akkreditiert ist, teilte sie dem Prozessbevollmächtigten telefonisch und in einer E-Mail vom 28. Juli 2016 mit, dass die ärztliche Approbation nicht erteilt werden könne, weil die Klägerin nicht über ein abgeschlossenes Medizinstudium an einer akkreditierten Hochschule und damit nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfüge, woran auch die staatliche Anerkennung ihres erworbenen Diploms nichts ändere, da sich dieses lediglich auf das Staatsgebiet Georgiens beziehe. Dagegen wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5. September 2016, in welchem sie im Wesentlichen geltend macht, für die von der Beklagten vertretene Auffassung finde sich nichts in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder gerichtlichen Entscheidungen. In der Durchführungsvorschrift zur BÄO für das Land Nordrhein-Westfalen seien die Voraussetzungen für eine Approbationserteilung unter Ziffer 3 normiert. Danach sei u.a. eine amtlich beglaubigte Kopie des in dem betreffenden Staat erteilten Ausbildungsnachweises beizubringen, welcher von der zuständigen Stelle des jeweiligen Ausbildungslandes für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sei. Diese Ausbildungsnachweise müssten den Antragstellenden zur uneingeschränkten Ausübung des Berufs im Ausbildungsstaat ermächtigen. Die Approbation solle erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben sei. Insoweit werde lediglich auf den Inhalt des Studiums abgestellt. Anhaltspunkte für das Erfordernis einer Akkreditierung fänden sich dort nicht. Gleiches gelte für die Regelungen in der Bundesärzteordnung. In § 3 Abs. 3 BÄO seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation aus sog. Drittstaaten geregelt. Dabei sei ausschließlich auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes abgestellt. Könne diese nicht festgestellt werden, sähe § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO eine Kenntnisprüfung vor. Das Erfordernis eines Akkreditierungsverfahrens sei nicht aufgeführt. Entsprechendes gelte für die gem. Abs. 6 vorzulegenden Unterlagen. Lediglich in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sei eine einschlägige Regelung enthalten, wonach die ärztliche Ausbildung ein Studium der Medizin an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule umfasse. Dies sei bei ihr der Fall, wie die staatliche Anerkennung ihres Diploms belege. Auch in der Rechtsprechung sei kein Urteil zu finden, das ein Akkreditierungsverfahren verlange. Ungeachtet dessen sei zu berücksichtigen, dass sie im Zeitraum von 2003 bis 2011 an einem Medizinstudium an der Universität E. -F. teilgenommen habe. Sie sei daher zur Kenntnisprüfung zu laden. Mit Bescheid vom 14. September 2016, zugestellt am 22. September 2016, lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin vom „4. August 2003“ auf Erteilung der Approbation als Ärztin gem. § 3 Abs. 3, 2 BÄO (Ziffer 1) und vom 2. März 2016 auf Erteilung einer Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO (Ziffer 2) ab und setzte unter Ziffer 4 für die Ablehnung der Berufserlaubnis eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120 Euro fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Ausbildungsstand der Klägerin sei nicht gleichwertig, weil § 3 Abs. 1 BÄO ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule verlange, wofür gem. § 7 Hochschulgesetz NRW Voraussetzung sei, dass Studiengänge an staatlichen und privaten Hochschulen akkreditiert seien, wodurch die Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien nachgewiesen würden. Gleiches gelte für die Prüfung im Rahmen der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Ausland besuchter Hochschulen. Ein Studium im Sinne der Approbationsordnung liege erst dann vor, wenn sichergestellt sei, dass die Hochschule selbst wie auch der einzelne Studiengang bestimmte qualitative Bedingungen erfülle. Andernfalls läge schon kein Studium im Sinne der BÄO vor. Daran ändere auch die vorgelegte Bescheinigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen in Tbilisi/Georgien nichts, weil dies die fehlende Akkreditierung nicht zu heilen vermag. Am 21. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage gegen Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides der Beklagten erhoben. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 hat die Beklagte Ziffern 2 und 4 ihres Bescheides vom 14. September 2016 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erteilung der Approbation als Ärztin. Zur Begründung macht sie u.a. geltend, sie habe bereits im Verwaltungsverfahren eine Bescheinigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen übersandt, durch die bestätigt werde, dass das Diplom gemäß georgischer Gesetzgebung über Hochschulbildung in Georgien staatlich anerkannt und einem Magisterdiplom gleichwertig sei. Die von ihr besuchte Hochschule verfüge zudem über eine staatliche Lizenz, durch die ihr die staatliche Anerkennung verliehen worden sei. Die Abschlüsse an dieser Hochschule würden den Absolventen die gleichen Rechte verleihen wie Absolventen der übrigen Universitäten im Land. Weiterhin werde die staatliche Anerkennung als Fachärztin für Kardiologie erklärt. Aufgrund der staatlichen Lizenz sei die Hochschule zur Hochschulbildung berechtigt. Diese Lizenz werde nur erteilt, wenn die staatlich festgelegten Standards eingehalten würden. Dieses entspreche inhaltlich dem Akkreditierungsverfahren in Deutschland, welches zum damaligen Zeitpunkt in Georgien noch nicht durchgeführt worden sei. Das bloße Durchlaufen eines Akkreditierungsverfahrens gebe im Übrigen keinen Aufschluss über die Vergleichbarkeit der ärztlichen Ausbildung mit derjenigen in Deutschland. Die flächendeckende Akkreditierung erfolge in Deutschland erst ab dem Jahr 2003. Die Mehrheit der in Deutschland tätigen Universitätsabsolventen hätte daher nicht an einer akkreditierten Hochschule studiert. Ihnen sei deswegen aber nicht die Berufszulassung zu entziehen. Der Schluss der Beklagten, dass aufgrund der fehlenden Akkreditierung die Ausbildung nicht als gleichwertig anzusehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit habe sie ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige habe offensichtlich keine Probleme hinsichtlich der Wissensvermittlung, der Studieninhalte sowie der grundsätzlichen Qualität der georgischen Universität als wissenschaftliche Hochschule gesehen. Der weitaus überwiegende Teil des Studiums sei von dem Sachverständigen als mit der deutschen Ausbildung gleichwertig anerkannt worden. Lediglich in der praktischen Ausbildung in zwei Fächern seien Defizite festgestellt worden. Offensichtlich habe der Gutachter damit die qualitativen und quantitativen Bedingungen des Studiums, der Wissensvermittlung sowie des Abschlusses mit der deutschen Medizinerausbildung vergleichbar gehalten. Auch die georgische Verwaltung gehe von einer Vergleichbarkeit aus. Ansonsten wäre die Bescheinigung des nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen nicht ausgestellt worden. Akkreditierungsverfahren würden in Georgien erst ab dem Jahr 2008 und damit erst acht Jahre nach der Beendigung ihres Studiums eingeführt. Insofern habe es in Georgien zum damaligen Zeitpunkt keine Unterscheidung in akkreditierte und nicht akkreditierte Universitäten gegeben. Dennoch seien die Qualitätsanforderungen an das medizinische Hochschulstudium ausreichend für den georgischen Staat gewesen, um die Hochschule zu lizensieren und den Absolventen Zulassungen für die Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen. Auch in Deutschland seien keine gesetzlichen Vorschriften ersichtlich, nach denen ausländische Absolventen zwingend an einer akkreditierten ausländischen Universität studiert haben müssten. Zur weiteren Begründung legt die Klägerin eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 20. September 2016 und eine Bescheinigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsentwicklung im Bildungswesen vom 4. Oktober 2016 vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 14. September 2016 zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 14. September 2016 zu verpflichten, ihr die Approbation nach erfolgreichem Ablegen der Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Ausbildung der Klägerin könne nicht als gleichwertig anerkannt werden, da es sich bei der Hochschule „N. F1. “ um eine private, nach georgischen Recht nicht akkreditierte Hochschule handele, wie sich aus den von der ZAB bereitgestellten Informationen zur Akkreditierung von Studiengängen unter anderem in Georgien ergebe. Nach Prüfung der konkreten Umstände, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen führe diese Tatsache dazu, dass die Klägerin dem Grunde nach keine der deutschen Ausbildung entsprechende Ausbildung absolviert habe, so dass der Approbationsantrag ohne weitere Prüfung der Studieninhalte abzulehnen gewesen sei. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung auch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht beanstandete Liste des Landes zur Beurteilung von ausländischen Bildungsabschlüssen gestaffelt nach Ländern herangezogen. Die von ihr herangezogene Datenbank anabin der ZAB enthalte lediglich Informationen zum Bildungs- und Akkreditierungswesen eines Landes. Die Akkreditierung von Hochschulen werde in Georgien in Stufen vollzogen. Die Lizenz zum Führen einer Hochschuleinrichtung Stelle dabei eine Art Betriebserlaubnis dar, die Autorisierung eine institutionelle Akkreditierung, die die Rahmenbedingungen der Ausbildung betreffe, während die studienbezogene Akkreditierung Auskunft, insbesondere bei privaten Hochschulen, über das Niveau der angebotenen Ausbildung gebe. Vor diesem Hintergrund sei erst die Akkreditierung entscheidend für die Gleichwertigkeitsprüfung; darauf verweise auch die Einstufung in der genannten Datenbank. Dem entspräche auch die Erläuterung auf den Seiten des georgischen Bildung– und Wissenschaftsministeriums zum Hochschulwesen. Hier werde dargelegt, dass das Betreiben einer Hochschule nach Autorisierung durch das Nationale Zentrum für Qualitätsentwicklung im Bildungswesen möglich sei, die die Standards für das Unternehmen der Wissensvermittlung überprüfe. Damit sei eine Akkreditierung einzelner Studiengänge aber noch nicht verbunden, die bei privaten Hochschulen Voraussetzung für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen sei. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 20. September 2016 und 29. November 2013 widersprächen diesen Erkenntnissen nicht. Nach dem Inhalt dieser Bescheinigungen sei das Diplom der Klägerin staatlich anerkannt und berechtige zur fachärztlichen Weiterbildung. Erstere Bescheinigung verweise aber zudem darauf, dass die von (nur) lizenzierten Hochschuleinrichtung ausgestellten Urkunden staatlich anerkannt seien und dass dementsprechend Absolventen der Hochschule die gleichen Ansprüche hätten, wie die Absolventen anderer vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft akkreditierter (autorisierter) medizinischer Hochschuleinrichtungen. Damit sei – in Übereinstimmung mit den der Beklagten vorliegenden Informationen – bestätigt, dass das Diplom der Klägerin zwar von einer (nur) lizenzierten Hochschule stamme, den Zeugnissen anderer, akkreditierte Hochschulen aber gleichgestellt werde. Das besage auch die genannte Bescheinigung vom 4. Oktober 2016. Die Akkreditierung des Studiengangs der Klägerin finde sich in den Bescheinigungen dagegen nicht, ebenfalls in Übereinstimmung mit den vorliegenden Informationen. Die Anerkennung des Diploms in Georgien könne die Akkreditierung auch nicht ersetzen, da dafür lediglich die Lizenzierung der Hochschule erforderlich sei. Umstände, die eine umfassende Prüfung des Studiengangs vor Anerkennung des Diploms der Klägerin nahelegten, die dem Umfang einer Akkreditierung gleichkämen, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass alle von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen mit Ausnahme des Facharzt-Zertifikat aus dem Jahre 2013 und jünger stammten. Eine Ursprungsdiplomurkunde aus dem Abschlussjahr sei nicht vorgelegt worden. Hinzu komme, dass nach dem Schreiben vom 20. September 2016 die Diplomurkunde von der Hochschule ausgestellt worden sei, während das Zentrum ebenfalls bestätigt habe, diese selbst ausgestellt zu haben. Hier werde die Klägerin zudem als Kardiologen bezeichnet. Vorsorglich macht die Beklagte außerdem geltend, dass auch inhaltlich weiter Defizite in der Ausbildung bestünden. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass bei der Berücksichtigung von Berufserfahrung zur Heilung von Ausbildungsdefiziten nach der Wertung des Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG eine Dauer von drei Jahren bereits bei weniger schweren Defiziten erreicht sein müsse. Für den Ausgleich der praktischen Zeit gelte nichts anderes, da auch während des praktischen Jahres die Ausbildung des Studierenden auf Grundlage des soeben absolvierten zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Vordergrund stehe. Eine Berufstätigkeit, deren Inhalte sich vor allem an klinikalltäglichen Notwendigkeiten orientierten, könne nach nur einem Jahr keine Heilung von Defiziten begründen. Das Gericht hat am 16. Juli 2018 eine telefonische Auskunft bei der ZAB eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Auskunft wird auf Blatt 52 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziffer 1 des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 14. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 -, juris Rn. 13, keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). Danach ist einem Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 S. 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, und der über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügt, der in einem anderen als den in Abs. 2 S. 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt nach § 3 Abs. 3 S. 2 BÄO Abs. 2 S. 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 geregelt ist (§ 3 Abs. 2 S. 2 BÄO). Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 S. 3 BÄO). Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist (§ 3 Abs. 2 S. 4 BÄO). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll– oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden (§ 3 Abs. 2 S. 5 1. HS BÄO). Nach Maßgabe dessen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin, da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festgestellt werden kann. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Klägerin über einen (überzeugenden) Ausbildungsnachweis als Arzt im Sinne der Vorschrift bzw. über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung verfügt. Zwar hat sie mehrere georgische Unterlagen mit beglaubigten Übersetzungen vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass sie ein siebenjähriges Medizinstudium bis zum Studienjahr 2000 an der medizinischen Hochschule „N. F1. “ in U1. absolviert haben will. Dazu hat sie ein als Diplom F2. Nr: 000000 bezeichnetes Schreiben des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 6. November 2013, eine Bestätigung des nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 29. November 2013 sowie eine Bestätigung dieses Zentrums vom 16. Dezember 2013 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die medizinische Hochschule „N. F1. “ am 12. November 2013 die Bescheinigung Nr. 000 tatsächlich an die Klägerin ausgestellt hat. Diese vorgelegten Unterlagen sind zum Nachweis eines im Jahr 2000 erreichten Abschlusses der Klägerin an der medizinischen Hochschule „N. F1. “ schon nicht geeignet. Insoweit ergeben sich Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin in ihrem Lebenslauf und den vorgelegten Unterlagen. Auch in Bezug auf den Inhalt der Urkunden selbst ergeben sich Ungereimtheiten. So hat die Klägerin in ihrem Lebenslauf behauptet, im Jahr 2000 ihr Medizinstudium mit einem Diplom abgeschlossen zu haben. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Angabe für sich schon völlig ungenau ist und offen lässt, wann genau dieses Diplom erteilt worden sein soll, legt die Klägerin im Widerspruch dazu ein Diplom des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen F2. Nr. 000000 vor, das vom 6. November 2013 datiert. Dass das Diplom erst im Jahr 2013 ausgestellt worden sein soll, wird zudem in der Bestätigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 29. November 2013 ausdrücklich bestätigt. Ungeachtet der Tatsache, dass schon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Klägerin nicht im unmittelbaren Anschluss an ihr Studium im Jahre 2000 entsprechende Unterlagen ausgestellt worden sind, zumal sie im Anschluss an das Studium von September 2000 bis September 2002 in der Bezirkspoliklinik für Erwachsene als Assistenzärztin gearbeitet haben will, ist darüber hinaus völlig ungereimt, dass dieses Diplom (aus dem Jahr 2013) bereits in dem staatlichen Zertifikat des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens erwähnt wird, obwohl dieses Zertifikat bereits Jahre vorher, nämlich am 13. Februar 2009 ausgestellt worden ist. Zwar hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage behauptet, bereits im Jahr 2000 eine Diplomurkunde erhalten zu haben. Sie konnte auf mehrfache Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung aber weder angeben, wer dieses Diplom ausgestellt hat, noch wo es sich befindet, was für sich schon kaum nachvollziehbar ist. Auch hat sie eine nachvollziehbare Erklärung dafür nicht abgeben können, warum sie das ihr angeblich im Jahr 2000 ausgestellte Diplom nicht bereits mit dem Approbationserteilungsantrag vorgelegt hat. Ebenso wenig konnte sie plausibel erklären, warum sie sich im Jahr 2013 eine (neue?) Diplomurkunde hat ausstellen lassen. Dies war weder gefordert noch notwendig. Dass in Georgien das System umgestellt worden sein soll – worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung verwies – erklärt dies in keiner Weise. Unerklärlich bleibt dabei auch, warum mit dem Approbationserteilungsantrag (und bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung) auch sonst keine einzige Urkunde vorgelegt worden ist, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblichen Abschluss ihrer Ausbildung erstellt worden ist. Selbst die Bescheinigung über die von ihr belegten Studienfächer und die darin erzielten Ergebnisse datiert vom 12. November 2013 und ist damit mehr als 13 Jahre nach dem angeblichen Abschluss des Studiums ausgestellt worden. Angesichts dieser von der Klägerin auch im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz zahlreicher Nachfragen und Vorhalte nicht ausgeräumten Ungereimtheiten bestehen vor dem Hintergrund der der Kammer vorliegenden Auskunftslage, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in georgien vom 15. Oktober 2015 zu V.1. durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich ein Studium an der privaten medizinischen Hochschule „N. F1. “ im Jahr 2000 erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes in dem genannten Lagebericht ist die Dokumentenechtheit ein dauerhaftes Thema für die Auslandsvertretungen vor Ort. In Georgien fehlt in weiten Teilen ein Verständnis hierfür – Bescheinigungen werden als Mittel zum Zweck gesehen, nicht als Dokument zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften / Qualifikationen. Der Klägerin war auf ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag keine Frist einzuräumen, in welcher ihr Gelegenheit gegeben wird, das angeblich im Jahr 2000 ausgestellte Diplom vorzulegen, denn die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 16. November 2016 gerügt, dass eine Ursprungsdiplomurkunde aus dem Abschlussjahr nicht vorgelegt wurde und nahezu alle von der Klägerin vorgelegten Dokumente aus dem Jahr 2013 und jünger stammen, so dass die Klägerin in dem seither bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ausreichend Zeit gehabt hatte, sich dazu zu erklären, vgl. §§ 173 VwGO, 283 ZPO. Gegen die Annahme, die Klägerin habe in Georgien bereits erfolgreich eine Ausbildung als Ärztin absolviert, spricht des Weiteren, dass sie von 2003 bis 2011 in Deutschland erneut an der Universität E. -F. Medizin studiert hat, was im Falle eines erfolgreichen, gleichwertigen Studiums in Georgien nicht nachvollziehbar ist. Dies hat sie auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären können. Dass sie sich habe weiterbilden wollen, erklärt insbesondere nicht, warum sie ein zeitlich komplettes Medizinstudium absolviert hat und insbesondere auch nicht, warum sie, nachdem sie vom zeitlichen Umfang her ein vollständiges Medizinstudium in Deutschland betrieben hatte, dieses nicht auch (erforderlich) abgeschlossen hat. Dazu hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage selbst eingeräumt, dass sie den Abschluss des Medizinstudiums in Deutschland nicht geschafft habe, was Zweifel an der Behauptung aufkommen lässt, dass das Studium in Georgien tatsächlich erfolgreich abgeschlossen worden ist. Zweifel ergeben sich schließlich auch deswegen, weil die Klägerin sich, erst nachdem sie (auch) das in Deutschland betriebene Studium nicht hat erfolgreich abschließen können, um die Ausstellung der vorgelegten Unterlagen bemüht und den Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin aufgrund ihres behaupteten Studiums in Georgien gestellt hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Erklärung dieses aufgezeigten, Zweifel aufkommen lassenden zeitlichen Ablaufs darauf verweist, dass die Klägerin – etwa bei der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Vorgehensweise hätte nach sechs Jahren wieder ausreisen müssen und nicht dauerhaft in Deutschland hätte bleiben können, überzeugt das schon vor dem Hintergrund nicht, dass im Falle einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums – wie die Klägerin sie gehabt hatte - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck in der Regel ausgeschlossen ist, vgl. § 16 Abs. 2 AufenthG und im Falle des Scheiterns des Studiums eine Ausreise ebenfalls zu erfolgen hat. Unabhängig davon hat die Klägerin – die von ihr vorgelegten Unterlagen inhaltlich als richtig unterstellt - aber auch deswegen keinen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin, weil der Ausbildungsstand der Klägerin schon deswegen nicht als gleichwertig anzusehen, weil sie über keine Ausbildung als Arzt im Sinne der Bundesärzteordnung verfügt. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BÄO setzt die Erteilung der Approbation als Arzt unter anderem ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) umfasst die ärztliche Ausbildung unter anderem ein Studium der Medizin an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule (Universität). Über eine solche Ausbildung verfügt die Klägerin jedoch nicht, da es sich bei der privaten medizinischen Hochschule „N. F1. “ nicht um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule handelt. Die Klägerin verfügt daher nicht über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Sinne der genannten Regelung. Dass es sich bei der medizinischen Hochschule „N. F1. “ nicht um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule handelt, ergibt sich aus der Bewertung der Zentralstelle für ausländischen Bildungswesen – ZAB – als untergeordnete Teilinstitution der KMK. Bei der Bewertung von Bildungseinrichtungen stellt die ZAB darauf ab, ob die jeweiligen Institutionen im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschule anerkannt (akkreditiert, attestiert u.a.) und ausgehend davon in Deutschland als Hochschule anzusehen sind, vgl. http://anabin.kmk.org , Stichwort Institutionen. Ausweislich der in der Datenbank der ZAB eingestellten Informationen handelt es sich bei dem von der Klägerin besuchten medizinischen Institut „N. F1. “ um eine private Hochschule, die von staatlicher Seite nicht akkreditiert worden ist. Sie hat daher in der Datenbank der ZAB den Status“ H -“ erhalten. Die Institutionen mit dieser Bewertung sind vorläufig oder auf Dauer nicht als Hochschulen anzusehen, weil sie entweder zwar ihrem Anspruch nach Hochschulen sind, im Herkunftsland (derzeit) aber nicht in maßgeblicher oder nachvollziehbarer Weise als Hochschulen anerkannt (akkreditiert, attestiert. u.a.) und ausgehend davon in Deutschland (derzeit) nicht als Hochschulen zu behandeln sind, oder aber dem Anspruch nach und auch entsprechend ihrem rechtlichen Status im Heimatland keine Hochschulen sondern z.B. Fachschulen sind, vgl. http://anabin.kmk.org. Ausweislich der ANABIN Datenbank der ZAB wird nach dem georgischen Hochschulgesetz zwischen institutioneller Akkreditierung (Autorisierung) und studiengangbezogener Akkreditierung unterschieden. Im Rahmen der institutionellen Akkreditierung wird „lediglich" geprüft, ob die materiellen, finanziellen und personellen Ressourcen der betreffenden Hochschule staatlich festgelegten Mindestanforderungen/Standards entsprechen. Eine Evaluation des Niveaus von Lehre und Studium erfolgt erst im Rahmen der studienbezogenen Akkreditierung. Aus diesem Grund ist der Nachweis der studienbezogenen Akkreditierung Voraussetzung für eine Anerkennung in Deutschland der Nachweis der institutionellen Akkreditierung reicht nicht aus. Dementsprechend hat auch die telefonisch von der Einzelrichterin bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 16. Juli 2018 eingeholte Auskunft ergeben, dass die medizinische Hochschule „N. F1. GmbH“ zu U1. zwar am 15. September 1992 eine Lizenz über eine Hochschuleinrichtung durch das Bildungsministerium Georgiens erhalten habe, jedoch nach wie vor keine Akkreditierung als Hochschule. Bei der der Hochschule verliehenen Lizenz handele es sich lediglich um eine Art Betriebserlaubnis, die von einer Autorisierung oder Akkreditierung zu unterscheiden ist, vgl. auch http.//anabin.org. Stichwort Bildungswesen. Eine Qualitätskontrolle im Sinne einer Überprüfung der Einhaltung von Bildungsstandards ist mit der Lizensierung daher nicht verbunden. Die staatliche Anerkennung der von dieser Hochschule bis zum Studienjahr 2005/2006 ausgestellten Urkunden, wie in der Bescheinigung des nationalen Zentrums für Bildungswesen vom 4. Oktober 2016 bestätigt wird, ändert nach der telefonisch eingeholten Auskunft der ZAB nichts an der fehlenden Akkreditierung dieser Hochschule und damit ihrer fehlenden Bewertung als Universität. Gleiches gilt für die Bestätigung des Nationalen Zentrums für Qualitätsmanagement im Bildungswesen vom 29. November 2013 und der Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Georgiens vom 20. September 2016. In keiner dieser Bescheinigungen wird die Akkreditierung der Hochschule „N. F1. “ behauptet. Die staatliche Anerkennung der dort erworbenen Abschlüsse in Georgien führt nicht zu einer anderen Bewertung der Hochschule selbst. Dass die Hochschule „N. F1. “ akkreditiert ist, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Diese Hochschule findet sich auch nach wie vor nicht auf der Internetseite des Ministry of Education, Science, Culture and Sport of Georgia, auf der die tatsächlich akkreditierten Studiengänge aufgeführt sind, vgl. http://www.mes.gov.ge/content.php?id=1855&lang=eng. Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen haben zwar keine unmittelbare, die Länder verpflichtende Wirkung oder Gesetzeskraft. Sie stellen jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen Empfehlung für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Ländern in Form einer allgemein gehaltenen, vorweggenommenen Begutachtung dar (sog. antizipierte Sachverständigengutachten). Dass es vorliegend geboten wäre, sich über die Kriterien dieses antizipierten Sachverständigengutachten hinwegzusetzen, weil etwa die zu Grunde liegenden Erkenntnisse auf methodisch zweifelhafte Art gewonnen wurden oder sachlich überholt sind oder im Einzelfall Besonderheiten aufgetreten sind, die erkennbar nicht beachtet worden sind, siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 –, NVwZ-RR 2001,100 4,106, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33/07 – juris, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 15 L 1952/12 -. ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere lässt die Tatsache, dass Prof. Dr. S1. bei der Erstellung seines Gutachtens keine Probleme hinsichtlich der Wissensvermittlung und der Qualität der georgischen Hochschule gesehen hat, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist, keine andere Bewertung zu, weil sich der Prof. Dr. S1. erteilte Auftrag schon nicht auf diese Frage bezog und im Übrigen auch zweifelhaft ist, ob Prof. Dr. S1. insoweit über ausreichende Erkenntnisse verfügt, um diese Frage zuverlässig beantworten zu können. Vielmehr ist dafür gerade die ZAB bei der KMK eingerichtet worden. Angesichts dessen fehlt es bei der Klägerin bereits an einer (abgeschlossenen) Ausbildung als Ärztin, so dass sich die Frage nach wesentlichen Unterschieden anhand der Kriterien des § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ebenso wenig stellt wie die Frage, ob Unterschiede durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die von dem Gutachter Prof. Dr. S1. festgestellten und von der Klägerin nicht bestrittenen Defizite neben den von der Beklagten aufgezeigten Einwänden auch deswegen nicht durch ihre ärztliche Tätigkeit auf der Grundlage ihrer erteilten Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ausgeglichen sein dürften, weil die Klägerin nach dem angeblichen Abschluss ihres Studiums im Jahr 2000 lediglich über eine zweijährige berufliche Praxis in der Abteilung für Augenheilkunde in der Poliklinik in Georgien bis zum Jahr 2002 verfügt und danach – abgesehen von dem Jahr, in welchem sie im Besitz der Berufserlaubnis nach § 10 BÄO gewesen war – über einen Gesamtzeitraum von 16 Jahren nicht mehr als Ärztin tätig war, vgl. zu dieser zeitlichen Komponente auch Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2014 – 7 K 1145/11 -. Dahinstehen kann des Weiteren auch, dass die Klägerin bereits im Jahr 2004 mit ihrem an die Bezirksregierung Münster gerichteten Antrag vom 4. Februar 2004 auf Anerkennung von Studienleistungen nach § 12 ÄÄppO mangels Gleichwertigkeit der Ausbildung gescheitert war (Az.: der Bezirksregierung Münster 000–XXX-0000-X-00/00), wie sie der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde F. bei ihrer Vorsprache am 24. Juni 2004 mitgeteilt hatte. Auch mit ihrem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Mangels abgeschlossener Ausbildung als Arzt in Georgien im Sinne der Bundesärzteordnung kommt die Erteilung der Approbation als Ärztin auch nach Ablegen einer Kenntnisprüfung gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 VwGO. Danach hat die Klägerin als überwiegend unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens insgesamt, auch hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils zu tragen. Zwar hat die Beklagte insoweit den angegriffenen Bescheid hinsichtlich Ziffern 2 und 4 aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen. Dies betrifft aber einen nur so geringen Teil des ursprünglich geltend gemachten gesamten Klagebegehrens, dass sich das diesbezügliche Unterliegen der Beklagten gebührenrechtlich nicht auswirkt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 65.900,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Danach ist für das Begehren auf Erteilung der Approbation entsprechend der Streitwertpraxis der Kammer ein Betrag von 65.000,00 Euro festgesetzt worden. Für die Anfechtung der Ablehnung der Erteilung der Berufserlaubnis ist in Anlehnung an Ziff. 16.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgehend von einem Streitwert von 20.000,00 Euro entsprechend dem vermuteten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes mit Blick darauf, dass diese Erlaubnis bereits erteilt und lediglich noch für zwei Wochen Gültigkeit besaß, ein Streitwert von rund 390,00 Euro pro Woche angesetzt worden. Hinzuzurechnen war der Betrag der insoweit festgesetzten Verwaltungsgebühr von 120,00 Euro, vgl. § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.