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Beschluss

15 L 1952/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0121.15L1952.12.00
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Tenor

Die Anträge werden – einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs - abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden – einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs - abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das am 29. Oktober 2012 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit den wörtlich gestellten Anträgen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im ersten Fachsemester im Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Verteilung zu unterrichten, hilfsweise außerhalb der Kapazität vorläufig zum Studium im ersten Fachsemester im Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement zum Wintersemester 2012/2013 zuzulassen, sowie, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den vorläufigen Rechtsschutzantrag zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt L aus E als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, hat keinen Erfolg. Es ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für den mit dem Hauptantrag sinngemäß geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement innerhalb der Kapazität fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Regelungsanspruchs. Die Voraussetzungen für einen Zugang der Antragstellerin zum Masterstudium liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) der – aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GV.NRW S. 669) - erlassenen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule E vom 16. September 2011 - PO - ist Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudium ein Bachelor- oder Diplomabschluss bzw. ein gleichwertiger Abschluss an einer inländischen oder ausländischen Hochschule, und zwar u.a. in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (vergeben von einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät). Die Antragstellerin, die ein Abschlusszeugnis der D University in U über ein "Degree of Bachelor of Business Administration" vorweisen kann, hat nicht dargelegt über einen in § 4 Abs. 1 S. 1, lit. a) ausdrücklich benannten oder aber einen gleichwertigen Abschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang zu verfügen. Für die in § 4 Abs. 1 S. 1 PO enthaltene Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang besteht in § 49 Abs. 7 S. 3 HG eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gemäß § 49 Abs. 7 S. 1 HG eröffnet ein erster berufsqualifizierender Abschluss, auf dem der Masterstudiengang aufbaut, grundsätzlich den Zugang zu einem solchen Masterstudium. Um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 PO zu erfüllen, muss zunächst ein wissenschaftliches Studium "an einer in- oder ausländischen Hochschule" mit einem berufsqualifizierenden Abschluss erfolgreich absolviert worden sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 13 B 1491/10 -, Juris Rdnr. 3. Soweit § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO im Übrigen voraussetzt, dass es sich bei dem vom Studienbewerber abgelegten Hochschulstudium um einen "gleichwertigen Abschluss an einer inländischen oder ausländischen Hochschule (...) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang" handelt, können gemäß § 49 Abs. 7 S. 3 HG die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für den Zugang zu einem Masterstudiengang ein vorausgegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Aufgrund des Begriffs "qualifiziert" reicht der bloße Nachweis, überhaupt einen (Bachelor- oder Diplom-) Studiengang mit Erfolg absolviert zu haben, für den Zugang zu einem Masterstudiengang nicht aus. § 49 Abs. 7 S. 3 HG umfasst insofern ausdrücklich eine Ermächtigung der Hochschulen, in den Prüfungsordnungen entsprechende Vorgaben hinsichtlich der jeweils geforderten Qualifizierung festzulegen, die über das bloße Vorliegen (irgend)eines Bachelor-Abschlusses hinausgehen. Dies schließt Vorgaben zu dem zuvor betriebenen Studium ein und entspricht zugleich den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010. Danach können für den Zugang zu einem Masterstudiengang zur Qualitätssicherung weitere Zugangsvoraussetzungen bestimmt werden (vgl. Teil A 2, Punkt 2.1). Siehe hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 – Juris Rdnr. 7 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 7 ff. Es ist auch mit dem Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber den Erlass entsprechender Regelungen über die Einzelheiten des Zugangs zu den Masterstudiengängen an die Hochschulen delegiert hat. In das grundsätzliche Teilhaberecht der Studienbewerber gemäß Art. 12, Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – also auch durch Verordnungen, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind – eingegriffen werden. Dass die in § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO aufgestellte Zugangsvoraussetzung inhaltlich selbst gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG, verstößt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der für den Zugang zum Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement geforderte "gleichwertige Abschluss an einer inländischen oder ausländischen Hochschule (...) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang (vergeben von einer wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät)" stellt eine subjektive Zulassungsschranke i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG dar, die von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sowie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Diese in § 4 Abs. 1 S. 1, lit. a) PO aufgestellten Anforderungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, den Nachweis eines "qualifizierten" vorangegangenen Abschlusses verlangen zu dürfen. Dadurch wird der Zugang zum Masterstudium nicht anhand von objektiven Kriterien beschränkt, die nicht in der Person des Studienbewerbers liegen, sondern anhand von subjektiven Eignungsvorgaben. Denn es wird darauf abgestellt, dass der Einzelne erfolgreich einen gleichwertigen Abschluss in einem wirtschaftwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule erlangt hat. Eine solche Zugangsregelung ist auch gerechtfertigt, weil sie dazu dient, ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen, indem eine solide Grundlage für eine besonders qualifizierte Ausbildung in einem Masterstudiengang gewährleistet und damit letztlich eine mit dem Masterabschluss verbundene hohe internationale Akzeptanz und Reputation auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Siehe hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 -, Juris Rdnr. 6 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 5 m.w.N. Im Übrigen ist zwar das Teilhaberecht des Studienbewerbers mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums und einem damit regelmäßig einhergehenden Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hinsichtlich seines Anspruchs auf Zulassung zu einem Masterstudiengang nicht "verbraucht". Im Falle eines Zweitstudiums, wozu auch ein Masterstudium zählt, besteht aber grundsätzlich eine geringere Schutz- und Förderbedürftigkeit als im Falle eines Erststudiums, weshalb Erschwerungen eher hingenommen werden müssen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 13 B 1632/09 – Juris Rdnr. 15 ff, und vom 17. Februar 2010 – 13 C 411/09 -, Juris Rdnr. 12 ff. Die in § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO getroffene Regelung, den Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaft davon abhängig zu machen, dass ein "gleichwertiger Abschluss an einer inländischen oder ausländischen Hochschule (...) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang" vorliegt, ist auch ansonsten als sachgerecht und angemessen anzusehen. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Zugangsregelung sind nicht erkennbar. Durch dieses Erfordernis werden insbesondere keine übermäßigen Anforderungen an den Studienbewerber gestellt, sondern es dient vielmehr erkennbar dem Sinn und Zweck der Qualitätssicherung, besondere erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen zu müssen, die für den - auf einem entsprechenden vorangegangenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang aufbauenden – Masterstudiengang unumgänglich sind und die ein erfolgreiches Absolvieren eines solchen Aufbaustudienganges erst ermöglichen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin vorliegend die in § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO zulässiger Weise aufgestellten Zugangsvoraussetzungen im Falle der Antragstellerin als nicht erfüllt erachtet hat, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin mit dem von ihr vorgelegten, von der D University ausgestellten Bachelor-Degree nicht den erforderlichen "gleichwertigen Abschluss an einer inländischen oder ausländischen Hochschule (...) in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang" vorzuweisen hat. Die Frage, ob der Abschluss eines Studienbewerbers "gleichwertig" ist, betrifft einen unbestimmten Rechtsbegriff und ist insoweit vollumfänglich gerichtlich zu überprüfen. Im Rahmen der Rechtskontrolle unterliegt die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass im Falle der Antragstellerin der erforderliche gleichwertige Abschluss fehlt keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsauffassung steht auch im Einklang, mit den Prüfkriterien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK), die ihrerseits ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen. Die ZAB – als untergeordnete Teilinstitution der KMK – stellt ausweislich ihrer Internetseite (http://www.kmk.org unter dem Stichwort "Zeugnisbewertungen") als Prüfkriterium bei der Bewertung und Einordnung von Hochschulabschlüssen grundsätzlich darauf ab, dass alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein müssen. In Georgien wird ausweislich der Auskunft, die der Gutachter der ZAB, Herr F, schriftlich unter dem 10. Juli 2012 der Antragsgegnerin sowie fernmündlich am 17. Dezember 2012 gegenüber dem Gericht (vgl. den entsprechenden Aktenvermerk vom selben Tag) erteilt hat, zwischen institutioneller und studiengangbezogener Akkreditierung unterschieden. Während im Rahmen der institutionellen Akkreditierung (sog. institutional accreditation) lediglich geprüft wird, ob die materiellen, finanziellen und personellen Ressourcen der betreffenden Hochschule bestimmten staatlich festgelegten Mindeststandards genügen, wird eine Evaluierung des Niveaus von Lehre und Studium erst im Rahmen der studiengangbezogenen Akkreditierung (sog. program accreditation) vorgenommen. Mit den ersten Akkreditierungen von Studiengängen ist nach Kenntnis der ZAB im Jahr 2011 begonnen worden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Akkreditierungspraxis in Georgien kommt es nach Angaben der ZAB zur Zeit regelmäßig allein auf den Akkreditierungsstatus der Universität an, die das Bachelorzeugnis ausgestellt habe. Etwas Anderes gilt nach den Angaben der ZAB nur dann, wenn der Studienbewerber eine Akkreditierung des von ihm absolvierten Studienganges belegen könne. Im Hinblick auf diese Besonderheiten in Georgien ist durch Beschluss des ZAB-Beirats vom 9. November 2010 bis zur Implementierung der studiengangbezogenen Akkreditierung eine Übergangsregelung für georgische Hochschulabsolventen getroffen worden. Danach eröffnet ein georgischer Sekundarschulabschluss in Verbindung mit dem Nachweis eines erfolgreichen mindestens zweijährigen Vollzeitstudiums an einer institutionell akkreditierten privaten Hochschule einen fachgebundenen Hochschulzugang nur über den Besuch des Studienkollegs bzw. über eine Feststellungsprüfung; ein direkter Hochschulzugang ist in diesem Fall nicht vorgesehen. Siehe dazu die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ANABIN), http://www.anabin.de unter "Behördeninformationen". Auch aus den von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 (Anlage 20) vorgelegten Unterlagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ANABIN) ergibt sich nichts Anderes. Auch danach berechtigt nur der Abschluss eines mindestens vierjährigen Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule zu einem unmittelbaren Hochschulzugang. Vgl. http://anabin.de unter "kmk.org". Die Bewertungsvorschläge der ZAB haben zwar keine unmittelbare, die Länder verpflichtende Wirkung oder Gesetzeskraft. Sie stellen jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder in Form einer allgemein gehaltenen, vorweggenommenen Begutachtung dar (sog. antizipierte Sachverständigengutachten). Dass es vorliegend geboten wäre, sich über die Kriterien dieser antizipierten Sachverständigengutachten hinwegzusetzen, weil etwa die zugrunde liegenden Erkenntnisse auf methodisch zweifelhafte Art gewonnen wurden oder sachlich überholt sind oder im Einzelfall Besonderheiten aufgetreten sind, die erkennbar nicht bedacht worden sind, siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 -, NVwZ-RR 2001, 104, 106, ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. Legt man diese Maßstäbe, die danach an georgische Hochschulabschlüsse zu stellen sind, zu Grunde, erfüllt der von der Antragstellerin vorgelegte Abschluss von der D University schon nicht die Voraussetzungen für einen direkten Zugang einer bundesdeutschen Hochschule und erst recht nicht die Anforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO für den Zugang zum Masterstudiengang Kommunikations-, Multimedia- und Marktmanagement zu stellen sind. Die Antragstellerin hat nach ihren Angaben in der Zeit von 2006 bis 2010 ein vierjähriges Studium an der D School of Business absolviert. Ihr Abschlusszeugnis ist allerdings von der D University ausgestellt worden, da die D School of Business im Jahr 2009 als Institut bzw. Fakultät in die D University eingegliedert worden ist. Damit hat die Antragstellerin letztlich ihr Studium an der D University in U vollendet und auch dort ihren Abschluss im September 2010 erworben. Maßgeblich für die Anerkennung ihres Abschlusses ist – entgegen der Vorstellung der Antragstellerin - nicht allein, an welcher Hochschuleinrichtung sie überwiegend ihre Ausbildung absolviert hat, sondern es kommt vielmehr – wie sich auch aus den Darlegungen des Gutachters der ZAB F ergibt – jedenfalls derzeit für die Anerkennung eines georgischen Hochschulabschlusses entscheidend darauf an, welche Hochschule den Abschluss verliehen hat. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) PO, wonach ein "gleichwertiger Abschluss an einer in- oder ausländischen Hochschule" erforderlich ist. Zwar stellt die D School of Business laut Auskunft von ANABIN, vgl. dazu http://anabin.de, als Institutionstyp eine sog. staatliche Hochschule dar, die mit H+ eingestuft worden ist. Dies bedeutet, dass Abschlüsse dieser Hochschulen einer Gleichwertigkeitsuntersuchung im Hochschulbereich unterzogen werden können, damit aber eine Vorentscheidung, ob die Abschlüsse dieser Einrichtung deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt werden können, nicht verbunden ist. Während insofern bei den sog. staatlichen georgischen Hochschulen, die mit H+ gekennzeichnet sind, grundsätzlich von einer – auf internationaler Ebene anzuerkennenden – institutionell bedingten Gleichwertigkeit der Ausbildung ausgegangen und infolgedessen in der Regel bei mindestens vierjährigem Vollzeitstudium an einer solchen staatlichen Hochschule jedenfalls ein unmittelbarer Hochschulzugang gewährt wird, trifft dies auf private Hochschulen so nicht zu. Die D University, die der Antragstellerin den streitgegenständlichen Bachelorabschluss verliehen hat, ist auch dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge aber gerade keine mit H+ eingestufte sog. staatliche Hochschule, sondern ausweislich der Internetseite des "Ministry of Education and Science of Georgia", vgl. http://mes.gov.ge, lediglich eine institutionell akkreditierte private Hochschule. Ist der aufgrund der Entscheidung der D Business School als Fakultät der institutionell akkreditierten privaten D University der Antragstellerin verliehene Abschluss mit Eingliederung der D School of Business in die D University im Jahr 2009 als ein Abschluss der D University anzusehen, so geht mit diesem von der Antragstellerin erworbenen Abschluss mangels Einstufung der D University als staatliche Hochschule H+ nicht die Vermutung einher, dass eine institutionelle Gleichwertigkeit der verleihenden Hochschule gegeben ist, die zugleich Gewähr für eine entsprechende Ausbildung bietet. Den erforderlichen Nachweis der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses und damit auch ihrer Ausbildung hat die Antragstellerin auch im Übrigen nicht erbracht. Seit die D University 2009 als solche in Georgien institutionell akkreditiert worden ist (im Wege der sog. institutional accreditation), gelten die an der D University angebotenen Studiengänge zwar als akkreditiert. Dies folgt aber allein aus ihrer institutionellen Akkreditierung, die wiederum eine konkrete Evaluierung des Niveaus von Lehre und Studium gerade nicht mit einschließt. Dass der von der Antragstellerin konkret absolvierte Studiengang selbst tatsächlich in Georgien akkreditiert ist - im Sinne der sog. program accreditation unter Bewertung der Bedingungen für Lehre und Studium -, ist dagegen weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der D University vom 5. Juli 2012, dass dort lediglich eine institutionelle Akkreditierung erfolgt ist. Mangels einer ausdrücklichen studiengangbezogenen Akkreditierung sind daher auch keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Wert der Lehre und des Studiums in dem von der Antragstellerin absolvierten Studiengang möglich. Einer inhaltlichen Kontrolle der im Rahmen des abgeschlossenen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand der von der ZAB aufgestellten Prüfkriterien steht auch das von der Antragstellerin angeführte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Georgiens über kulturelle Zusammenarbeit vom 25. Juni 1993 (BGBl. II 2000, 202 ff) nicht entgegen. Bei der hier relevanten Fragestellung, ob im konkreten Einzelfall bestimmte Qualifikationen als Zugangsvoraussetzungen zu einem Masterstudiengang vorliegen, sprechen gewichtige Gründe für eine solche Qualitätskontrolle. Zum einen obliegt den durch den Bolognaprozess in ihrer Autonomie gestärkten Hochschulen selbst die Entscheidung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang ebenso wie die konkrete Entscheidung über die Aufnahme eines Studienbewerbers in einen Masterstudiengang. Zum anderen wird mit einer inhaltlichen Kontrolle, ob und inwieweit Studien- und Prüfungsleistungen, die einem an einer ausländischen Ausbildungsstätte erworbenen Abschluss zugrunde liegen, vergleichbar sind mit den an einer inländischen Ausbildungsstätte für einen entsprechenden Abschluss vorausgesetzten Studien- und Prüfungsleistungen, auch ein berechtigter, aus zwingenden Allgemeinwohlinteressen gebotener Zweck verfolgt. Siehe dazu EuGH, Urteil vom 31. März 1993 – RsC-19/92 (Dieter Kraus/Land Baden-Württemberg) – NVwZ 1993, 661, 662. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin eine Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin ausweislich ihrer Angaben die georgische Staatsangehörigkeit besitzt und damit als nicht privilegierter Ausländer nach der Rechtsprechung der Obergerichte keinen Kapazitätsüberprüfungsanspruch hinsichtlich der Zulassung zu einem zugangsbeschränkten Studiengang hat. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. September 2011 – 15 Nc 35/11 – und vom 6. Oktober 2009 – 15 Nc 75/09 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 – 13 C 4061/09, Juris; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 7 CE 07.10378 -, Juris. Ein solcher Zulassungsanspruch – in Form der Teilhabe an etwaigen auszukehrenden verdeckten Studienplätzen -, der sich aus dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt, steht der Antragstellerin als einer ausländischen Studienplatzbewerberin, die weder die deutsche noch eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt, nicht zu. Im Übrigen scheitert ihr außerkapazitäres Zulassungsbegehren auch daran, dass die Antragstellerin nicht den für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen gleichwertigen Abschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nachzuweisen vermocht hat. Wegen fehlender Erfolgsaussichten des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L ebenfalls abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.