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Urteil

22 K 1113/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1210.22K1113.17.00
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Leitsätze

Ausländerrecht - Haftung aus "Syrien-Verpflichtungserklärung"

1.   Kein Zweckwechsel bei Flüchtlingsanerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 AufenthG im Hinblick auf Verpflichtungserklärung im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms NRW für Syrien.
2.   Keine Anfechtung einer solchen Erklärung wegen Irrtums über das Ende der Haftung.
3.   Keine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit.
4.   Aber im Einzelfall Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides wegen fehlender Ermessensausübung ("Ermessensausfall").
5.   Zur Feststellung eines die Ausübung von Ermessen erfordernden "atypischen Ausnahmefalls" durch
    a)   mangelnde "volle und individuelle" Bonitätsprüfung bei einem Selbständigen ohne Berechnung eines "Monats-Netto-Einkommens" aus einem "Jahres-Brutto-Gewinn" des Selbständigen,
    b)   ohne erkennbare Berücksichtigung der Familienverhältnisse (Ehefrau und ein minderjähriges Kind),
    c)   keine erkennbare Berücksichtigung, dass der Verpflichtungsgeber sich bereits für eine weitere syrische Angehörige gemäß § 68 AufenthG verpflichtet hatte, die auch bereits in seinem Haushalt lebte,
    d)   keine Formulare über Einkommensermittlung und Berechnung der Pfändungsfreigrenzen bzw. Belehrung über Dauer und Umhaftung der Haftung,
    e)   keine Streichung der Haftung für Leistungen bei Krankheit, Geburt und Pflegebedürftigkeit entgegen der Landesaufnahmeanordnung NRW.
6.   Zudem im Verwaltungsverfahren ausführliches Vorbringen des Verpflichtungsgebers, welches Anlass für Ermessensausübung gab (zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre und eheliche Belastungen durch das Zusammenleben mit den syrischen Angehörigen im Haushalt).
7.   Weder der Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten Ermessen (wohl Standard-Formulierungen aus bei den Jobcentern einheitlich verwendeten Bescheiden/Textbausteinen), sondern verneinten die Erforderlichkeit der Ausübung von Ermessen. Keine Nachholung gemäß § 114 S 2 VwGO bei Ermessensausfall möglich.

Tenor

Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 22. August 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Das beklagte Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländerrecht - Haftung aus "Syrien-Verpflichtungserklärung" 1. Kein Zweckwechsel bei Flüchtlingsanerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 2 AufenthG im Hinblick auf Verpflichtungserklärung im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms NRW für Syrien. 2. Keine Anfechtung einer solchen Erklärung wegen Irrtums über das Ende der Haftung. 3. Keine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit. 4. Aber im Einzelfall Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides wegen fehlender Ermessensausübung ("Ermessensausfall"). 5. Zur Feststellung eines die Ausübung von Ermessen erfordernden "atypischen Ausnahmefalls" durch a) mangelnde "volle und individuelle" Bonitätsprüfung bei einem Selbständigen ohne Berechnung eines "Monats-Netto-Einkommens" aus einem "Jahres-Brutto-Gewinn" des Selbständigen, b) ohne erkennbare Berücksichtigung der Familienverhältnisse (Ehefrau und ein minderjähriges Kind), c) keine erkennbare Berücksichtigung, dass der Verpflichtungsgeber sich bereits für eine weitere syrische Angehörige gemäß § 68 AufenthG verpflichtet hatte, die auch bereits in seinem Haushalt lebte, d) keine Formulare über Einkommensermittlung und Berechnung der Pfändungsfreigrenzen bzw. Belehrung über Dauer und Umhaftung der Haftung, e) keine Streichung der Haftung für Leistungen bei Krankheit, Geburt und Pflegebedürftigkeit entgegen der Landesaufnahmeanordnung NRW. 6. Zudem im Verwaltungsverfahren ausführliches Vorbringen des Verpflichtungsgebers, welches Anlass für Ermessensausübung gab (zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre und eheliche Belastungen durch das Zusammenleben mit den syrischen Angehörigen im Haushalt). 7. Weder der Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten Ermessen (wohl Standard-Formulierungen aus bei den Jobcentern einheitlich verwendeten Bescheiden/Textbausteinen), sondern verneinten die Erforderlichkeit der Ausübung von Ermessen. Keine Nachholung gemäß § 114 S 2 VwGO bei Ermessensausfall möglich. Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 22. August 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben. Das beklagte Jobcenter trägt die Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um eine Erstattung aus einer Verpflichtungserklärung des Klägers für eine syrische Angehörige in Bezug auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 14.683,58 Euro. Der 1970 geborene Kläger stammt selbst aus Syrien, ist mittlerweile deutscher Staatsangehöriger und lebt in N. . Er betreibt als selbständiger Unternehmer einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Während des Bürgerkrieges in Syrien gab er im Interesse seiner durch den Bürgerkrieg beeinträchtigten syrischen Schwester (N1. K. -B. , geboren 00. K1. 1963 in B1. ) gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt N. am 19. Februar 2014 eine Verpflichtungserklärung auf dem bundeseinheitlichen Formular für solche Erklärungen (Bundesdruckerei Art. 10150 Ausgabe 2011) ab. Abweichend von den Standard-Formulierungen des Formulars ist darin enthalten:Im Feld „Dauer der Verpflichtung“ heißt es: „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am (maschinenschriftlich in das Formular eingesetzt:) 19.03.2014 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.“Im Abschnitt für die Angaben zu der von der Erklärung begünstigten Person ist im Feld „Reisepass Nr.“ maschinenschriftlich eingedruckt „Landesaufnahmeprogramm NRW – Referenznr XX0000“.Im Abschnitt „Behördenvermerke“ ist im auf den Verpflichtungsgeber bezogenen Feld „Arbeitgeber“ maschinenschriftlich eingedruckt: „Diese Verpflichtungserklärung umfasst aufgrund der Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 26. September 2013 – Az. : 15-39.12.03-1-13-100 - nicht die Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG.“ Im Gegensatz hierzu ist im über diesem Feld stehenden Standard-Text zum Umfang der Verpflichtung keine Streichung vorgenommen worden. Dieser lautet deshalb: „Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.“ Im Feld „Bemerkungen“ auf Seite 2 unten ist zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und dem Zweck des Aufenthalts maschinenschriftlich eingedruckt „Daueraufenthalt“.Im am Ende befindlichen Feld „Stellungnahme der Ausländerbehörde“ ist die vom Sachbearbeiter paraphierte und durch Ankreuzen ausgewählte Stellungnahme enthalten: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungserklärenden wurde (angekreuzt:) nachgewiesen .“ Hinter dieser Verpflichtungserklärung finden sich in der die Schwester des Klägers betreffenden Ausländerakte der Stadt N. Unterlagen zum Einkommen des Klägers:  Eine sog. „Betriebswirtschaftliche Auswertung“ (BWA) des Steuerberaters N2. T. aus L. für den Gewerbebetrieb des Klägers zum 30. September 2013, welcher Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen für den Zeitraum K1. bis September 2013 und auf dieser Grundlage ein vorläufiges Ergebnis (Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG) von 74.771,19 Euro vor Steuern auswies. Der entsprechende Zeitraum des Jahres 2012 wies einen Gewinn vor Steuern von 57.394,86 Euro aus.  Steuerbescheid des Klägers für das Jahr 2012 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 38.198 Euro,  Bescheinigung der AOK Rheinland/Hamburg vom 10. Februar 2014 über den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers von 368,05 Euro. Weitere Unterlagen, Formulare oder Belehrungen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung finden sich dort nicht. Am 19. März 2014 gab die Ausländerbehörde N. eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung für die Schwester des Klägers gegenüber der dafür zuständigen deutschen Auslandsvertretung ab. Darin war der Kläger als Verpflichtungsgeber benannt, als Grund „Aufnahmeanordnung Syrien“, „Bundesland: NRW Referenznummer XX0000“, „zur Wohnsitznahme in N. verpflichtet“ sowie „Bonität Verpflichtungsgeber wurde nachgewiesen“. Daraufhin erhielt die Schwester des Klägers am 15. April 2014 von der deutschen Auslandsvertretung in B2. einen Passersatz sowie ein Visum für Deutschland mit Gültigkeit vom 24. April bis 23. Mai 2014. Auf dieser Grundlage reiste die Schwester des Klägers nachfolgend in das Bundesgebiet ein und nahm in N. unter der Anschrift des Klägers Wohnsitz. Die Ausländerbehörde der Stadt N. erteilte ihr am 14. Mai 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen mit einer Gültigkeit von zwei Jahren mit einem Zusatz „Der Aufenthaltstitel wurde vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation in Syrien erteilt“. Am 19. November 2014 stellte die Schwester des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und erhielt mit Bescheid vom 25. Februar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dementsprechend erhielt sie auf ihren Antrag bei der Ausländerbehörde N. am 13. März 2015 eine dementsprechende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeit von drei Jahren. Auf ihren Leistungsantrag bewilligte das beklagte Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ab dem 1. März 2015 und erbrachte diese auf entsprechende Weiterbewilligungsanträge bis Ende November 2016. Nachdem diese Leistungen – wohl wegen der Unterbringung beim Kläger – zunächst ohne Unterkunftskosten bewilligt worden waren, ist der Leistungsakte des beklagten Jobcenters eine Mitte April 2015 erfolgte Ummeldung der Schwester des Klägers zu einer anderen Anschrift in N. und die nachfolgende Bewilligung von Leistungen auch für die Unterkunft erkennbar. Nach einem Antrag der Schwester des Klägers auf Familienzusammenführung für ihren Ehemann konnte auch dieser im Dezember 2015 in das Bundesgebiet einreisen, zog in N. in die Wohnung der Schwester des Klägers mit ein und erhielt ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Diese sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit Schreiben vom 12. August 2016 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Erstattung der an seine Schwester in der Zeit von März 2015 bis August 2016 erbrachten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 14.683,58 Euro auf der Grundlage der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung unter Nennung der entsprechenden Zeiträume und Beträge an. Der Kläger nahm hierzu mit einem Schreiben vom 17. August 2016 nebst Formularerklärung vom 18. August 2016 eingehend Stellung und führte im Wesentlichen aus:Die Verpflichtungserklärung habe am 17. April 2015 wegen einer Änderung des Aufenthaltsgrundes ihre Gültigkeit verloren, da nunmehr die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei. Aus der Verpflichtungserklärung selbst ergebe sich aber, dass diese nur gültig sein sollte „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels...“Zudem stelle seine Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung eine unbillige Härte dar:Er habe die Verpflichtungserklärung nur aus der Not heraus abgegeben, um seine Schwester den Gefahren durch den Bürgerkrieg in Syrien zu entziehen. Er habe damals schon den Verlust eines Familienmitglieds durch die Kriegszustände in B1. verkraften müssen. Da er keine andere Möglichkeit sah, seine Schwester aus dem Krisengebiet herauszuholen, habe er die Verpflichtungserklärung abgegeben. Mithilfe seiner damals noch bestehenden Kontakte habe er seine Schwester aus dem seinerzeit noch nicht vollständig abgeriegelten B1. über den Umweg Türkei nach Deutschland holen können. Dies sei ihm im Hinblick auf die Berichte über die katastrophalen Bedingungen auf dem Seeweg und der damit verbundenen hohen Anzahl von ertrunkenen Flüchtlingen der einzig sichere Weg erschienen. Deshalb sei dies – im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 – keine rein private Angelegenheit.Seine Schwester sei gemeinsam mit seiner Mutter zunächst in seinem Haushalt untergebracht gewesen. Es habe – bedingt durch unterschiedliche Kulturkreise und Lebensweisen, verstärkt durch beengte Lebensverhältnisse und sprachliche Barrieren – zunehmende Spannungen mit seiner deutschen Ehefrau sowie seinem minderjährigen Sohn gegeben. Hierdurch sei sogar seine Ehe in Gefahr gewesen. Um eine Ehe-Trennung zu vermeiden, sei ein Umzug seiner Schwester in eine eigene Wohnung unvermeidlich gewesen.Er sei letztlich – jetzt und auch schon im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung – auch finanziell nicht zu der Erstattung in der Lage. Er betreibe selbständig einen Gebrauchtwagenhandel, dessen Nettoertrag abzüglich aller Betriebskosten und eigenen laufenden Kosten, wie z.B. Hauslasten und Krankenversicherung, für den Lebensunterhalt der eigenen Familie reiche, einschließlich Ehefrau und Sohn, aber nicht für den Lebensunterhalt seiner Schwester. Er habe weitere Zahlungsverpflichtungen, sei deshalb nicht in der Lage, monatliche Rücklagen zu bilden, und könne auch nicht einmal eigene private Altersvorsorge betreiben. Die geforderten Zahlungen für seine Schwester würden zu einer Einstellung seiner Selbständigkeit und zum Bezug von Sozialleistungen führen. Mit Erstattungsbescheid vom 22. August 2016 forderte das beklagte Jobcenter vom Kläger die Zahlung von 14.638,58 Euro in Bezug auf die an seine Schwester in der Zeit von März 2015 bis August 2016 erbrachten Leistungen nach dem SGB II einschließlich der in diesen Leistungen enthaltenen Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dem Bescheid war eine tabellarische Aufstellung der erbrachten Leistungen, aufgeschlüsselt nach den Monaten und den einzelnen Leistungsbestandteilen (monatlich: Regelbedarf ALG II von zunächst 399 Euro, später 364 Euro; Beitrag zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung von zunächst 145,73 Euro + 24,12 Euro, später 90,36 Euro + 14,83 Euro; Bedarfe für Unterkunft und Heizung von zunächst 335 Euro, später 167,50 Euro; teilweise Beträge für „Erstausstattungen“) beigefügt.Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf die Möglichkeit eines Widerspruchs. Mit seinem Widerspruch vom 26. August 2016 wiederholte, vertiefte und ergänzte der Kläger sein vorheriges Vorbringen und trug im Wesentlichen vor: Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck sei die Haftung aus der Verpflichtungserklärung erloschen. Er sei überdies nicht in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen. Sein Einkommen sei bei Abgabe der Versicherungserklärung zwar geprüft worden, nicht aber seine Verpflichtungen. Er habe eine Familie mit Frau und Kind und müsse deren Lebensunterhalt sicherstellen. Seine Einkommenssituation habe sich zudem gravierend geändert; Nachweise könnten eingereicht werden.Die Verpflichtungserklärung sei nach ihren Formulierungen zudem unbestimmt und damit unwirksam. Dadurch sei für ihn auch unübersehbar, wie lange er für seine Schwester haften müsse. Zudem sei die Regelung in der Landesaufnahmeanordnung rechtswidrig, weil diese zu streng sei. Er erkläre die Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit und habe zudem auch die Folgen seiner Erklärung nicht übersehen, weshalb auch ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums vorliege (§ 119 BGB). Jedenfalls habe aber das Jobcenter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil ein atypischer Fall vorliege: Dieser ergebe sich aus der humanitären Pflicht Deutschlands zur Hilfe einerseits sowie dem hohen moralischen Druck auf die in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen zur Hilfe für ihre Landsleute oder Angehörigen andererseits. Parallel hierzu erhob Rechtsanwalt L1. aus N. unter dem 29. August 2016 Widerspruch für den Kläger mit der Begründung, der Aufenthaltszweck sei erfüllt, da die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und nunmehr der Aufenthaltsstatus aus § 25 Abs. 2 AufenthG abgeleitet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 wies das beklagte Jobcenter den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein Entfallen der Haftung aus der Verpflichtungserklärung durch Wechsel des Aufenthaltszwecks liege nicht vor, da der Aufenthaltszweck unverändert der Schutz der flüchtenden Menschen sei. Der Widerspruchsführer habe nichts vorgetragen, was Anlass geben könnte, vom Jobcenter vor der Inanspruchnahme des Widerspruchsführers eine Ermessensentscheidung zu fordern. Insbesondere mache auch der Umstand der Flüchtlingsanerkennung eine Ermessensentscheidung nicht notwendig.Die Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf Klageerhebung beim Sozialgericht E. . Anfang November sprach die Schwester des Klägers beim Beklagten vor und erklärte ihren Verzicht auf die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Dezember 2016. Sie wolle nicht, dass ihr Bruder weiterhin für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse. Der Kläger hat am 11. November 2016 diese Klage beim Sozialgericht E. erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen zum Entfallen der Haftung aus der Verpflichtungserklärung durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit dessen aufenthaltsrechtlicher Anerkennung durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG und verweist auf Urteile der Verwaltungsgerichte Köln (18 K 1197/16) und Minden (7 K 2764/15).Zudem habe eine den Anforderungen entsprechende Überprüfung seiner Bonität zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei auch seine jetzige wirtschaftliche Situation angespannt, wozu er die jüngste vorliegende BWA zum Jahr 2017 vorlegt.Weiter habe er bei der Ausländerbehörde N. auch eine Verpflichtungserklärung für seine aus Syrien stammende Mutter abgegeben. Diese sei schon vor seiner Schwester nach N. gekommen und habe damals auch in seinem Haushalt gelebt. Mittlerweile lebe sie allein in einer Wohnung in N. und beziehe Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII vom Sozialamt N. . Von dort sei er jährlich zur Vorlage seines Steuerbescheides aufgefordert worden; Erstattung der Leistungen sei insofern nicht gefordert worden. Der Kläger beantragt, den Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 22. August 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 aufzuheben. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen entgegen und bezieht sich in Bezug auf die Unschädlichkeit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis für die Haftung aus der Verpflichtungserklärung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Leistungsakte des beklagten Jobcenter zum SGB II und die Ausländerakte der Stadt N. in Bezug auf die Schwester des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. November 2018 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die – trotz der Durchführung des nicht vorgesehenen, aber im Ergebnis der Zulässigkeit nicht entgegenstehenden Widerspruchsverfahrens, siehe BVerwG, Urteil vom 26. K1. 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 15 – zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters vom 22. August 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Erstattungsbescheid findet keine Rechtsgrundlage in der als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Norm hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Abs. 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtungserklärung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Dies befugt die öffentliche Stelle, die die Mittel aufgewendet hat, die Erstattung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - und vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - (zu § 84 AuslG 1990), beide in juris. Zwar besteht die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der Leistungen aus der Verpflichtungserklärung im Grundsatz (dazu I.). Das beklagte Jobcenter hat jedoch kein Ermessen über die Erstattung ausgeübt, obwohl es hierzu verpflichtet war, was den Bescheid rechtswidrig macht (hierzu II.). I. Der Kläger hat sich mit der Verpflichtungserklärung vom 19. Februar 2014 in der gebotenen Schriftform für den Lebensunterhalt seiner Schwester verpflichtet. Seine Verpflichtungserklärung bezieht sich nach dem Wortlaut auch auf die hier im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Insbesondere ist eine Streichung der entsprechenden Passage über die Leistungen bei Krankheit, Geburt oder Pflegebedürftigkeit in der Erklärung nicht erfolgt. Wäre dies erfolgt, so wäre schon dem Grunde nach keine Haftung für die Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung gegeben: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris Rn. 78 ff. Der vorhandene Eindruck in die Erklärung im Feld „Arbeitgeber“ nimmt ausdrücklich nur die Haftung für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG vom Umfang der Haftung aus. Die entsprechenden Leistungen bzw. Versicherungsbeiträge nach dem SGB II sind von diesem Ausschluss nicht erfasst. Die geltend gemachten Leistungen nach dem SGB II sind auch innerhalb des in Übergangsfällen gemäß § 68 a Satz 1 AufenthG geltenden Zeitraumes von drei Jahren ab der zwischen dem 15. April 2014 und dem 14. Mai 2014 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet erbracht worden und können deshalb aufgrund der Verpflichtungserklärung grundsätzlich vom Kläger verlangt werden. Es bestehen zudem keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Verpflichtungserklärung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N.; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 – 22 K 7814/15 –, juris Rn. 31 ff.; das BVerwG geht im Urteil vom 26. K1. 2017 – 1 C 10.16 –, juris, hierauf überhaupt nicht näher ein. Die Haftung endete auch weder mit dem gestellten Asylantrag noch der erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ebenfalls nicht durch die anschließende Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, weil sich der aufenthaltsrechtlich anerkannte Aufenthaltszweck („Aufenthalt aus humanitären Gründen“) nicht geändert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 C 40.13 –, juris, Leitsatz; Urteil vom 26. K1. 2017 – 1 C 10.16 –, juris Leitsatz 2; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1197/16 –, juris Leitsatz 2, und – 18 A 1040/16 –, juris Leitsatz 1; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 – 22 K 7814/15 –, juris Leitsatz 2. Der Kläger konnte die Wirksamkeit seiner Verpflichtung nicht durch Anfechtung beseitigen. Insofern geht der Einzelrichter schon davon aus, dass eine Anfechtung wegen Irrtums entsprechend § 119 BGB (hier über das mögliche Ende der Haftung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gemäß § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG) in Bezug auf Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG ausgeschlossen ist, weil ansonsten der Zweck solcher Verpflichtungserklärungen zur Entlastung der Sozialkassen verfehlt würde (und ein im Zivilrecht vorgesehener Schadensersatz für den Erklärungsgegner gemäß § 122 BGB im öffentlichen Recht nicht anwendbar sein dürfte). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. K1. 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 32; VG Gießen, Urteil vom 9. Mai 2018 – 6 K 4730/16.GI –, juris Rn. 26. Zudem ist die Erklärung der Anfechtung im Widerspruchsschreiben des Klägers vom 26. August 2016 nicht entsprechend § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, erfolgt. Die Kenntnis davon, dass das beklagte Jobcenter von einer fortdauernden Haftung auch nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ausging, hatte der Kläger seit der Anhörung mit dem Schreiben des Jobcenters vom 12. August 2016. Hierauf hat er unmittelbar mit seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 reagiert, in der er sich eingehend mit den aus seiner Sicht gegen eine Haftungsforderung sprechenden Gründen auseinandergesetzt hat. Darin hat er jedoch den später geltend gemachten Irrtum weder angesprochen noch eine Anfechtung erklärt, obwohl dies möglich war und nahegelegen hätte. Zudem hätte die Anfechtung gegenüber dem Erklärungsgegner – hier der Ausländerbehörde der Stadt N. – erfolgen müssen. Das beklagte Jobcenter war nicht der richtige Adressat einer etwaigen Anfechtung.Darüber hinaus ist der angebliche Irrtum über die Dauer der Haftung vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Konkrete Vorstellungen über die Dauer der Haftung, irgendwelche Hinweise hierauf und eine mögliche Handhabung oder Sichtweise im Land Nordrhein-Westfalen bzw. seitens des damals zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW hat der Kläger nicht dargelegt bzw. behauptet. Ein solcher Irrtum wäre aus Sicht des Gerichts darüber hinaus ein unerheblicher und nicht zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigender Motivirrtum, da er bei einer in Schriftform eindeutig fixierten Erklärung letztlich die Rechtsfolge in Bezug auf die Dauer der aus der Erklärung folgenden Haftung betraf. Wer eine von ihrem Wortlaut her auslegungs- und der denkbaren Anwendung nach klärungsbedürftige, schriftlich jedoch eindeutig niedergelegte Erklärung durch Unterzeichnung abgibt, kann sich bei einer späteren Klärung der daraus folgenden Rechtsfolgen nicht auf einen Irrtum berufen, da ansonsten die Hoffnung des Erklärenden auf eine ihm günstige Klärung der Auslegung bzw. der Rechtsfolgen die Grundlage einer Irrtumsanfechtung wäre. Dieses Risiko hat hingegen der solches Erklärende zu tragen. Vgl. eingehend OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris Rn. 57 ff.; VG E. , Urteil vom 1. März 2016 – 22 K 7814/15 –, juris Rn. 78 ff. Auch die vom Kläger geltend gemachte Sittenwidrigkeit der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung in der konkreten Situation der Bürgerkriegsgefahren für nahe Angehörige führt nicht zu einer Unwirksamkeit seiner Verpflichtung bzw. zu einem Entfallen seiner Haftung. Im Zivilrecht wäre ein sittenwidriges Rechtsgeschäft – ohne das Erfordernis einer Anfechtung – gemäß § 138 BGB unwirksam. Insofern ist eine Erklärung oder ein Rechtsgeschäft im öffentlichen Recht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, der hier jedoch weder der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung noch der entsprechenden Haftung im Grundsatz entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. K1. 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 38, hat hierzu ausgeführt: „Die Belastung des Verpflichtungsgebers bzw. seiner Erben mit den hier geltend gemachten Kosten ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlingen auf der Grundlage entsprechender Aufnahmeanordnungen auch öffentlichen Interessen diente; die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken sollten dementsprechend nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen werden (vgl. zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <19 ff.>). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier keine - weitere - Beschränkung der eingegangenen Verpflichtung. Denn der spezifischen staatlichen Mitverantwortung in Bürgerkriegssituationen ist durch eine Haftungsbegrenzung in den Verpflichtungserklärungen bereits hinreichend Rechnung getragen. Der Staat hat im Rahmen der Landesaufnahmeanordnungen von vornherein einen nicht unerheblichen Teil der finanziellen Lasten selbst übernommen, indem er bestimmte Kostengruppen, nämlich die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung, von den abzugebenden Verpflichtungserklärungen ausgenommen hat. Dies diente gerade dazu, die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Damit ist zugleich etwaigen unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 29 Richtlinie 2011/95/EU Rechnung getragen (...).“ Das Gericht folgt diesen Ausführungen, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Begründung in der grundlegenden Entscheidung aus der Zeit des Balkan-Konflikts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 41 – 51. II. Der angefochtene Erstattungsbescheid ist aber rechtswidrig, weil er den Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO. Zwar verlangen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig, dass die öffentliche Hand die ihr zustehenden Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Von dieser Regel ist jedoch in atypischen Ausnahmefällen und unter Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit abzusehen, BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 ‑ 10 C 10.12 ‑ und vom 26. K1. 2017 ‑ 1 C 10/16 ‑, Rdn. 35, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. K1. 2016 ‑ 18 A 539/15 ‑ und vom 12. Oktober 2015 ‑ 17 A 1137/14 ‑, beide nicht veröffentlicht. Diese Grundsätze sind auf die Erstattungspflicht aus § 68 Abs. 1 AufenthG zu übertragen. Demnach ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahin gehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33/97 ‑ und vom 26. K1. 2017 ‑ 1 C 10/16 ‑, Rdn. 35, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 ‑ 13 LC 197/11 ‑, beide in juris; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 44 f. Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. K1. 2017 ‑ 1 C 10/16 ‑, juris Rdn. 35; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 44 f.. Unterlaufen der die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Behörde Fehler bei der Bonitätsprüfung, die zu Unrecht zu einer angenommenen höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers führen, kann auch dies einen atypischen Fall mit der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung begründen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 A 11145/14 –, juris Rn. 36. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Regelfall gegeben (dazu 1.). Es fehlt an der deshalb erforderlichen Ermessensausübung, weshalb die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind (dazu 2.). 1. Es liegt kein „Regelfall“ im vorstehend dargestellten Sinne vor, der eine Erstattung ohne Ermessensausübung ermöglicht. Insofern fehlt es schon an der Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers für die zu übernehmende Verpflichtung voll und individuell geprüft worden ist. Dies setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen in ausreichender Weise ermittelt wird – typischerweise bei unselbstständig Beschäftigten durch Vorlage von Gehaltsmitteilungen für mindestens drei Monate –, auf dieser Grundlage nach allgemeinen Regeln die Pfändungsgrenzen/Pfändungsfreibeträge und damit das für die von der Verpflichtung Begünstigten verfügbare Einkommen ermittelt wird. Dies setzt voraus, dass auch die Familienverhältnisse des Verpflichtungsgebers wegen der Unterhaltspflichten und deren Auswirkungen auf die Berechnung der Pfändungsgrenzen und sonstige gegebenenfalls zu berücksichtigende Belastungen oder Einschränkungen des tatsächlich verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden. Alle diese Umstände setzen voraus, dass die Ausländerbehörde, gegenüber der die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, überhaupt Kenntnis über diese Umstände hat und diese deshalb gegebenenfalls ermittelt (also vom Verpflichtungsgeber abfragt). Jedenfalls wenn sich der Verpflichtungsgeber im Rechtsstreit über die Erstattungspflicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit oder mangelnde Prüfung der Bonität beruft, obliegt die Darlegungslast und im Zweifel auch die Beweislast der die Erstattung mit Bescheid verlangenden Behörde, da diese alle Voraussetzungen des mit dem Bescheid festgesetzten Anspruchs darzulegen hat. Wenn die volle und individuelle Prüfung der Bonität im dargestellten Sinne sich den Akten nicht entnehmen lässt, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Behörde dies in anderer Weise beweist. Dazu muss sie jenes zumindest vortragen und gegebenenfalls beweisen. Ohne aktenmäßige Dokumentation, zu der die Behörde nicht verpflichtet ist, ist das regelmäßig schwierig. Für eine zweifelsfreie volle und individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist bei Selbstständigen eine schriftliche Berechnung des Nettoeinkommens und der sich daraus ergebenden Pfändungsgrenzen unter Berücksichtigung von Familienstand, im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern und anderen Unterhaltsverpflichtungen erforderlich, anhand derer der nach Ermittlung der Pfändungsgrenzen verfügbare Betrag berechnet wird; dies ist der Anzahl der Personen, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben werden, und den für sie nach den entsprechenden Leistungsgesetzen (hier dem SGB II) zu berücksichtigenden Bedarfen bzw. Leistungssätzen gegenüberzustellen. Dies ist hier nicht in ausreichender Weise erfolgt. Es lag zwar mit der BWA für 2013 eine aktuelle und belastbare Grundlage für die Feststellung eines Brutto-Einkommens des Klägers als selbständigen Unternehmers vor. Zugleich zeigte der Steuerbescheid für 2012, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens eventuell erheblichen Schwankungen unterlagen. Es fehlt hier schon an der Umrechnung des Jahres-Brutto-Betrages in einen monatsbezogenen Netto-Betrag. Hierzu wäre der Bruttobetrag anhand von allgemein zugänglichen – z.B. im Internet abrufbaren – Berechnungstabellen um einen entsprechenden Steuerabzug zu bereinigen gewesen. Zuvor wäre gegebenenfalls die Belastung durch Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder auch gegebenenfalls vorhandene Altersvorsorge oder andere steuerlich zu berücksichtigende Beträge abzuziehen gewesen. Schon das Fehlen solcher dokumentierter Berechnungen oder Überlegungen, die das beklagte Jobcenter auch nicht vorgetragen hat, führt hier zum Erfordernis einer Ermessensausübung wegen eines atypischen Falls. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Ausländerbehörde die Familienverhältnisse des Klägers überhaupt kannte und entsprechend berücksichtigte. Dass er eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind hat, ist dort nicht ersichtlich. Zudem lässt die Aktenlage nicht erkennen, dass die Ausländerbehörde berücksichtigt hat, dass sich der Kläger anscheinend ihr gegenüber mit einer zeitlich vorhergehenden Verpflichtungserklärung für den Lebensunterhalt seiner syrischen Mutter, die sich zu diesem Zeitpunkt anscheinend bereits in seinem Haushalt aufhielt, verpflichtet hatte. Diese Situation, die mangels Dokumentation in der Ausländerakte ohne die an seine Erwähnung der in seinem Haushalt aufhältigen Mutter in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren anknüpfenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht bekannt wäre, verschärft die nach Aktenlage vorliegenden Mängel der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nach den üblichen Abläufen spricht eine Vermutung dafür, dass der Bearbeiter der Ausländerbehörde von diesem Umstand Kenntnis hatte, ohne diesen zu dokumentieren. Dies war bedeutsam, weil der Kläger für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufzukommen hatte oder gegenüber einer Leistungen erbringenden Behörde etwaig erstattungspflichtig war. Das beklagte Jobcenter hat hier nichts vorgetragen, was die nach Aktenlage gegebenen Mängel der vollen und individuellen Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers beheben könnte. Weiter spricht gegen das Vorliegen eines vollständig unproblematischen Regelfalls, bei dem keine Ermessensausübung erforderlich ist, der Umstand, dass die damals von den Ausländerbehörden bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen gemäß § 68 AufenthG in Nordrhein-Westfalen (und auch in anderen Bundesländern) nach der Kenntnis des Gerichts aus anderen Gerichtsverfahren verwendeten Formulare („Zusatzerklärung“/ „Belehrung“ o.Ä.) hier nicht in der Akte enthalten sind. Dies spricht mangels Vorliegen anderen Vorbringens des beklagten Jobcenters dagegen, dass der Kläger diese Formulare erhalten, unterzeichnet und über ihren Inhalt in Kenntnis gesetzt und durch die Behörde aufgeklärt worden ist. Insbesondere die entsprechende Belehrung diente dazu, einem möglichen Verpflichtungsgeber den ausgesprochen weiten Umfang seiner Haftung, einschließlich deren Dauer, und das damit übernommene gegebenenfalls auch erhebliche wirtschaftliche Risiko deutlich vor Augen zu führen. Zudem wurde in solchen Formularen über die Vollstreckbarkeit der Erstattungsforderung aus der Verpflichtungserklärung belehrt.Diese in der Verwaltungspraxis – gerichtsbekannt – verbreiteten Formulare und Belehrungen sind nach den für die Ausländerbehörden geltenden Regelungen auch in dieser Weise vorgesehen. Das „Bundeseinheitliche Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG – (Stand: 15. Dezember 2009)“ (Bundesministerium des Innern – Az. : M I 3 – 125 101 – 68/1) regelt in den dort niedergelegten „Grundsätzen“ zu Ziff. D: „Der Dritte (sich Verpflichtende) ist vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen, dass er neben den Kosten für den Lebensunterhalt, den Kosten für den Krankheitsfall, sowie den Kosten der Ausreise im Fall einer Abschiebung auch die anfallenden Abschiebungskosten zu tragen hat.Der sich Verpflichtende hat zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.Der sich Verpflichtende ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten (...) gespeichert werden, hinzuweisen. (...)“ Unabhängig vom Vorstehenden ist ein atypischer Fall aber auch deshalb gegeben, weil Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine unzumutbare Belastung gegeben sein könnte. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der die Erstattung verlangenden Behörde – typischerweise dem Sozialleistungsträger – z.B. auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem der Erstattungsforderung vorausgehenden Verwaltungsverfahren, insbesondere Äußerungen oder Informationen vom Verpflichtungsgeber, Hinweise auf die Möglichkeit einer unzumutbaren Belastung vorlagen. Dies ist hier der Fall, weil der Kläger in seinen eingehenden Stellungnahmen im Anhörungsverfahren vom 17./18. August 2016 und im Widerspruchsverfahren vom 26. August 2016 sowohl seine Familienverhältnisse mit Ehefrau und haushaltsangehörigem minderjährigen Kind als auch die sowohl wirtschaftliche als auch das Familien- und Eheleben betreffenden Belastungen durch die zeitgleiche Anwesenheit von Mutter und Schwester im eigenen Haushalt benannte. Darüber hinaus hat er eine gravierende Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse gegenüber dem anscheinend relativ guten Jahr 2013 vorgetragen und Belege angeboten. In dieser Situation obliegt es der zur Amtsermittlung verpflichteten Behörde (§ 24 VwVfG), den Betroffenen zur Vorlage von Unterlagen oder sonstigem Vorbringen aufzufordern, um den richtigen Sachverhalt für ihre Entscheidung zu haben, bevor sie gegenüber dem Kläger einen belastenden Verwaltungsakt erlässt. Dass die Gewinnentwicklung des Gebrauchtwagenhandels des Klägers sich in der von ihm in der mündlichen Verhandlung konkreter vorgetragenen Weise tatsächlich entwickelt hat, lässt sich aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung zum 30. September 2017 entnehmen, welche für die ersten neun Monate des Jahres 2017 nur noch einen Gewinn von 6.658,77 Euro und für den entsprechenden Zeitraum im Jahr 2016 nur einen Gewinn von 20.280,21 Euro ausweist. Der Wert für das Jahr 2016 wäre schon bei Erlass des Erstattungsbescheides und des Widerspruchsbescheides relevant gewesen und hätte bei gehöriger Amtsermittlung bereits dort Berücksichtigung finden können und müssen.Auch ist das Vorbringen des Klägers zu den familieninternen Belastungen durch das Zusammenleben der Mutter und der Schwester mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt von Bedeutung. Durch das ursprünglich gemeinsame Wohnen und Wirtschaften dürften die finanziellen Bedürfnisse für die zusätzlichen zwei Familienmitglieder bzw. Haushaltsmitglieder geringer gewesen sein als bei deren selbständiger wohnlicher Unterbringung und Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßstäben des SGB II. Der Auszug der beiden Angehörigen und soweit ersichtlich die Anmietung von zwei separaten Wohnungen führen zu erheblichen Unterkunftskosten neben den sonstigen Kosten des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dies wirft – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorgetragenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – erhebliche Fragen in Bezug auf die Grenzen der Belastbarkeit des Klägers auf, die zu einer Ermessensausübung wegen eines atypischen Falles, gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung, beim beklagten Jobcenter hätten führen müssen. Ein atypischer Fall ergab sich hier zuletzt auch in Bezug auf die von der Erstattungsforderung ebenfalls umfassten Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Schwester des Klägers als Leistungen nach dem SGB II, weil die Verpflichtungserklärung vom 19. Februar 2014 einerseits einen Aufdruck enthielt, der entsprechende Leistungen nach dem AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausnahm, andererseits die entsprechenden Formulierungen der Verpflichtungserklärung im Übrigen insofern die entsprechend dem nordrhein-westfälischen Merkblatt für die Umsetzung der Landesaufnahmeanordnung eigentlich vorgesehenen Streichungen in Bezug auf solche Leistungen, was auch Leistungen für entsprechende Versicherungen nach dem SGB II umfasst, nicht aufwies. Für einen solchen Fall hat das OVG NRW entschieden, dass dann ein Ausnahmefall gegeben ist, der Ermessensausübung erfordert, welche regelmäßig so auszufallen hat, wie es nach der Lastenverteilung nach der Landesaufnahmeanordnung vorgesehen ist – nämlich in der Weise, dass die Kosten für Krankheit, Geburt und Pflegebedürftigkeit oder entsprechende Versicherungen von der öffentlichen Hand getragen werden und nicht vom Verpflichtungsgeber. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 52 ff. Zu der vorstehenden Feststellung aufgrund der dargestellten Erwägungen, dass ein „atypischer Ausnahmefall“ im Sinne der obigen Maßstäbe vorliegt, der eine Ermessensausübung erfordert, weist das Gericht darauf hin, dass dies nach seinem Eindruck aus der gerichtlichen Praxis und anhängigen Klageverfahren tatsächlich in Bezug auf die Erstattungsfälle aufgrund von Verpflichtungserklärungen für Bürgerkriegs-Flüchtlinge aus Syrien in den vergangenen Jahren – ähnlich wie in den Erstattungsfällen in Bezug auf den Balkan-Konflikt aus den 1990er Jahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 –, juris Rn. 61 f. – tatsächlich den statistischen Normalfall darstellen dürfte. Der keine Ermessensausübung erfordernde „Regelfall“ nach den obigen Maßstäben scheint faktisch eher die Ausnahme zu sein. Die Ausübung von Ermessen bei der Erstattung – spätestens im Widerspruchsbescheid – sollte für die Erstattung fordernden Leistungsträger angesichts dieser Verkehrung von Regel und Ausnahme den Grundsatz darstellen, um rechtswidrige Entscheidungen zu vermeiden. 2. Nach den obigen Feststellungen hatte das beklagte Jobcenter im Wege einer dem Zweck des § 68 AufenthG entsprechenden pflichtgemäßen Ermessensausübung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber zu entscheiden, ob der Kläger von seiner Verpflichtung ganz oder teilweise freizustellen ist, § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht. Denn dieser enthält keine Ermessensausübung (sog. Ermessensausfall). Sowohl im Erstattungsbescheid vom 22. August 2016 als auch im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 ist keine Ermessensausübung ersichtlich. Die dort enthaltenen Formulierungen lassen vielmehr erkennen, dass Anhaltspunkte für einen atypischen Fall verneint wurden und deshalb überhaupt keine Erforderlichkeit für die Ausübung von Ermessen gesehen wurde. Schon der Ausgangs-(Erstattungs-)Bescheid vom 22. August 2016 verdeutlicht keine Ausübung von Ermessen. Der Begriff „Ermessen“ findet sich dort nicht. Zwar könnte man mit viel gutem Willen dort einen Hinweis auf die Ausübung von Ermessen in den Standard-Textbausteinen finden, weil es dort knapp heißt (1. Seite, letzter Absatz): „Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, bin ich zu der Entscheidung gekommen, Sie zur Erstattung der für N1. K. B. geleisteten Hilfen aufzufordern. Weder Ihr Vorbringen noch die Aktenlage lassen eine unbillige Härte erkennen.“ Zu eben dieser Formulierung hat jedoch das OVG NRW entschieden, dass dies keine Ermessensausübung enthält, sondern die Notwendigkeit einer solchen verneint. Zu dieser in anscheinend (eventuell bundes-)einheitlich von den Jobcentern verwendeten Standard-Bescheiden enthaltenen Formulierungen: OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 2017 – 18 A 1040/16 –, juris Rn. 86, und – 18 A 1197/16 –, juris Rn. 65. Entscheidend ist zudem der Widerspruchsbescheid, da dieser der Behördenentscheidung ihre abschließende – und im Verwaltungsprozess, insbesondere für die Anfechtungsklage, maßgebliche, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO – Gestalt gibt. Darin ist auf Seite 4 (Bl. 158 in Beiakte 1) ausgeführt: „Hier hat der Widerspruchsführer nichts vorgetragen, was Anlass geben könnte, vom Jobcenter N. vor der Inanspruchnahme des Widerspruchsführers eine Ermessensentscheidung zu fordern. Die Flüchtlingsanerkennung selbst begründet daneben ebenfalls keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe. (...)“ Dies verdeutlicht, dass das beklagte Jobcenter Ermessen nicht ausgeübt hat, weil es solches nicht für erforderlich hielt. Insofern ist in der einheitlichen Entscheidung „Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides“ kein Ermessen ausgeübt worden. Der in einem vollständigen Ermessensausfall liegende Ermessensfehler kann auch nicht nachfolgend – insbesondere nicht im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO – behoben werden, weil dort nur eine „Ergänzung“ der Ermessenserwägungen ermöglicht wird. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung über die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger durch dieses Urteil nicht endgültig bedeutet, dass von diesem keine Erstattung verlangt werden kann. Das beklagte Jobcenter wird in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang von diesem die Erstattung der aufgewendeten Leistungen für den Lebensunterhalt seiner Schwester verlangt werden kann und soll. Dies mag Ermittlungen zum Sachverhalt – insbesondere zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – voraussetzen und erfordert nach den Feststellungen des Gerichts die ins Einzelne gehende Ausübung von Ermessen, wobei die Besonderheiten des Falles und das Vorbringen des Klägers Berücksichtigung zu finden haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.638,58 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.