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Urteil

18 K 2340/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1025.18K2340.18.00
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Leitsätze

Eine Gefährderansprache stellt, weil nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gefährderansprache stellt, weil nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Staatsanwaltschaft in L. ermittelte gegen den Kläger aufgrund einer Strafanzeige der Zeugin X. vom 26. März 2015 (zum wiederholten Mal) unter dem vormaligen Aktenzeichen 911 Js 1506/15 wegen des Verdachts der Nachstellung („Stalking“). Die Zeugin gab an, bereits in der Vergangenheit vom Kläger behelligt worden zu sein. Seit dem 31. Oktober 2014 werde sie wieder vermehrt anonym, ihrer Überzeugung nach durch den Kläger, angerufen. In ihrer verantwortlichen Vernehmung am 16. April 2015 gab sie an, nach einem 2013 gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei zunächst Ruhe gewesen. Seit Oktober 2014 fühle sie sich wieder von diesem behelligt. Etwa im Jahr 2007 oder 2008 habe sie gemeinsam mit dem Kläger in einem Großraumbüro in einem Callcenter gearbeitet. Dessen Probearbeitszeit sei dort nicht verlängert worden. Sie betreibe eine Künstleragentur mit Sitz in L. . Am 31. Oktober 2014 habe eine weiblich klingende Stimme in ihrer Agentur angerufen. Eine Mitarbeiterin von ihr habe den Anruf entgegen genommen. Die Stimme habe sich namentlich nicht vorgestellt und gefragt, warum sie sie angezeigt habe. Dass sie ganz schlimm wäre und ein schlechter Mensch. Nach dem Auflegen sei dann erneut angerufen worden. Die Person habe einen Termin absagen wollen, weil sie ja so schlimm sei. Der Anrufer versuche auch, sie schlecht zu machen und geplante Auftritte zu sabotieren. Es werde bei der Agentur auch angerufen, dass sie drogensüchtig sei und ähnliches. Für sie würden Termine und Auftritte damit schwieriger oder sogar Veranstaltungen abgesagt. Da sie sich nicht in der Agentur aufhalte, gingen diese Anrufe bei einer Mitarbeiterin ein. Die Anrufe seien regelmäßig durch ein und dieselbe Mitarbeiterin entgegengenommen worden. Sie (die Mitarbeiterin) habe gesagt, es sei immer die gleiche, weiblich klingende Stimme. Nach den (näher erläuterten) Gesamtumständen sei sie sich sicher, dass der Kläger dahinter stehe. Am 23. April 2015 wurde die Mitarbeiterin in der Agentur der Klägerin als Zeugin vernommen. Die Zeugin bestätigte, Anrufe entgegengenommen zu haben und den wesentlichen Inhalt derselben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Kläger eingeleitete Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Soweit sich ein nicht unerheblicher Anfangsverdacht gegen den Kläger ergeben habe, könne ein Tatnachweis nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Sicherheit geführt werden. Am 8. September 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen unter dem neuen Aktenzeichen 951 Js 1389/16 nach einer Beschwerde der Zeugin X, in welcher diese neuen Sachverhalt mitteilte, wieder auf. Dieses Verfahren wurde am 8. September 2017 vorläufig eingestellt, weil der Aufenthalt des Klägers nicht zu ermitteln war. Nach Kenntniserlangung der Adresse des Klägers in L1. wurde dieser zur verantwortlichen Vernehmung vorgeladen, erschien jedoch nicht. Am 19. Januar 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Versendung der Akte an das Polizeipräsidium L1. mit der Bitte, eine Gefährderansprache mit dem Kläger durchzuführen. Am 7. März 2018 gegen 11:00 Uhr suchten die Beamten KHK X. und KOK N. den Kläger an seiner Wohnanschrift auf. Ihm wurde ein als „Gefährderansprache“ überschriebenes Dokument ausgehändigt. Über das mit ihm geführte Gespräch erstellte KOK N. folgenden Aktenvermerk: „Am 07.03.2018, um 11:00 Uhr suchten die Beamten X. , KHK und Unterzeichner die Wohnanschrift des Beschuldigten Herr H. auf. Auf zweimaliges Klingeln an der Haustüre öffnete uns der Beschuldigte. Ihm wurde aufgetragen zu der Geschädigten Frau T. E. keinerlei Kontakt in irgendwelcher Form auch immer aufzunehmen. Hierzu gab er in einer ersten spontanen Äußerung an, dass er dies nicht machen würde, sondern die Geschädigte ihn belästigen würde. Eine Durchschrift der Gefährderansprache wurde dem Beschuldigten ausgehändigt. Er gab an, dass er diese verstanden habe und sich danach richten würde.“ Mit Schreiben vom 7. März 2018, bei Gericht eingegangen am 9. März 2018, hat der Kläger „Feststellungsklage und Beschwerde“ gegen die Gefährderansprache erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus: „Die Gefährderansprache ist nicht statthaft, da kein konkreter Hinweis vorliegt, dass eine Straftat gemäß der Strafprozessordnung durch meine Person geplant wird. Diese Anmaßung beruht lediglich auf ein Ermittlungsverfahren und Mutmaßungen, die von weniger Belang geprägt sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen dürften, von dessen Inhalt ich weder ausreichende Kenntnis erhalten habe noch Gelegenheit dazu erhalten habe, zu konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der einzige Hinweis den ich von Herrn N. , KOK, hierzu erhalten habe, war die Äußerung: „Sie sollen eine Frau S.D. in Ruhe lassen.Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass ich nicht vorbestraft bin. Gegen den Anzeigenerstatter werde ich ohnehin eine Strafanzeige wegen „Falscher Verdächtigung“ gemäß § 164 StGB stellen.Es liegen keine Straftaten vor, die diese Annahme rechtfertigten. Den Status „Gefährder“ weise ich hiermit entschieden zurück.“ Mit Schreiben vom 5. September 2018 und einem weiteren, am 12. Oktober 2018 eingegangenen undatierten Schreiben begründet der Kläger seine Klage ergänzend. Der der mündlichen Verhandlung ferngebliebene Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, festzustellen, dass die als „Gefährderansprache“ bezeichnete Maßnahme vom 7. März 2018 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt verteidigt die Maßnahme mit Schreiben vom 15. Juni 2018 und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Ermittlungsvorgangs der Staatsanwaltschaft L. mit dem Aktenzeichen 951 Js 1389/16 verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger sich beschwert, ist das Gericht nicht zuständig. Beschwerden sind auf dem Dienstweg und mithin unmittelbar bei dem Polizeipräsidium L1. einzureichen. Das Gericht entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018. Gründe für eine Vertagung von Amts wegen liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist geklärt. Der Kläger hatte umfassend Gelegenheit, Tatsachen und Ansichten vorzutragen. Für die vom Kläger erhobene Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Beamten des Polizeipräsidiums L1. am 7. März 2018 zum Zwecke der Gefahrenabwehr gehandelt haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil es sich bei der von der Polizei als „Gefährderansprache“ dokumentierten Maßnahme nicht um einen mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW handelt. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ob einer Maßnahme diese Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten. Unerheblich ist, wie sie sich im Einzelfall (tatsächlich) auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, juris, Rn. 14. Auch nur mittelbare rechtliche Wirkungen genügen für die Qualifizierung als Verwaltungsakt nicht, weil es insoweit an der von § 35 VwVfG NRW geforderten Gerichtetheit der Maßnahme fehlt. Zum wortgleichen § 35 VwVfG (Bund): BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 -, Rn. 13. Gemessen daran stellt die Ansprache des Klägers am 7. März 2018 mangels Regelung mit beabsichtigter Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar. Sie sollte den Betroffenen, wie sich insbesondere aus den an diesem Tag übergebenen schriftlichen Hinweisen ergibt, vielmehr lediglich informieren, dass er in einem bestimmten Zusammenhang die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen hat und dass sein weiteres Verhalten beobachtet und dokumentiert wird und gegebenenfalls nachteilige Folgen für ihn haben kann. Soweit der Satz gefallen ist, der Beschuldigte solle zukünftige Kontaktaufnahmen mit der Zeugin X unterlassen, kann hierin eventuell eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles gesehen werden. Diese ist aber nach den Gesamtumständen nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie es z.B. der Fall wäre, wenn gegen den Kläger ein striktes Unterlassungsgebot, verbunden mit einem Zwangsmittel zur Durchsetzung desselben, verhängt worden wäre. Der Kläger soll nicht mittels polizeilichem Zwang von der Kontaktaufnahme mit der Zeugin X abgehalten werden, sondern aufgrund eigenen Wissens und der ihm vermittelten Kenntnis über das Wissen der Polizei zu der Erkenntnis gelangen, dass zukünftige Kontaktaufnahmen mit der Zeugin X Nachteile für ihn haben können. Der Eintritt der in den schriftlichen Hinweisen geschilderten möglichen Folgen zukünftiger Zuwiderhandlungen ist deshalb auch im Konjunktiv beschrieben. Eine Maßnahme mit dieser Zielsetzung ist nicht auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet. Sie stellt eine anlassbezogene Belehrung unter Hinweis auf möglicherweise eintretende Rechtsfolgen zukünftiger Handlungen dar. Keine dieser etwa zukünftig eintretenden Rechtsfolgen ist zwingend an einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geknüpft. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage liegen vor. Durch die Maßnahme ist ein konkretes und feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land begründet worden. Das notwendige Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Zwar hat sich die Maßnahme mit der Durchführung erledigt. Jedoch kann sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Die Maßnahme vom 7. März 2018 war rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage der Maßnahme ist § 8 Abs. 1 PolG Nordrhein-Westfalen, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Hierzu gehört auch, Straftaten zu verhindern. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes musste der Kläger vor der Maßnahme nicht förmlich im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört werden. Ihm war lediglich der Zweck der Maßnahme in der nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Detailtiefe zu erläutern. Dem ist entsprochen worden. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, dass er zukünftig zu der Zeugin X keinerlei Kontakt in irgendeiner Weise aufnehmen solle. Nachdem er in einer ersten spontanen Äußerung eingeräumt hatte, die Zeugin X zu kennen, waren weitere Hinweise zum Grund des Aufsuchens im Hinblick auf die den Tatverdacht begründenden Umstände schon deshalb nicht geboten, weil nach dem Inhalt der Ermittlungsakte der Täter der Nachstellungen der Zeugin X anonym nachstellt und daher nicht zu erwarten war, dass der Kläger - wenn es sich bei ihm um den Täter der Nachstellungen handelt, wofür einiges spricht - im Rahmen des aus Gründen der Gefahrenabwehr geführten Gespräches seine Täterschaft in Bezug auf einzelne Tathandlungen oder den gesamten Tatvorwurf einräumen würde. Die Maßnahme war materiell rechtmäßig. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind gerechtfertigt, wenn aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen die Gefahr besteht, es könne zu zukünftigen Straftaten kommen. Aufgrund des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakte ist das Polizeipräsidium L1. mit vertretbaren Erwägungen zu der Ansicht gekommen, es bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Kläger der Zeugin X in der Vergangenheit nachgestellt hat und auch zukünftig nachstellen werde. Die Tathandlungen werden nicht allein durch die Zeugin X, sondern auch durch deren Mitarbeiterin in der Agentur geschildert. Es ist kein objektives Interesse der Zeugin X erkennbar, dem Kläger zu schaden und hierbei auch noch eine Mitarbeiterin in der Agentur zur Mittäterschaft anzustiften. Soweit der Kläger anderes behauptet, finden sich hierfür in der Ermittlungsakte keine Anhaltspunkte. Zuletzt liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht der Kläger, sondern ein Dritter für die Anrufe verantwortlich sein könnte. Ob die Erkenntnislage für eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht, ist unerheblich, weil für niedrigschwellige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unterhalb der Schwelle von Eingriffsverwaltungsakten ein deutlich geringerer Tatverdacht ausreicht. Es wäre daher unerheblich, wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zwischenzeitlich erneut eingestellt worden wäre. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2018 behauptet, er habe im Strafverfahren keine Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Ermittlungsakte war der Kläger mit Schreiben des Polizeipräsidiums L1. vom 8. Mai 2017 zur Anhörung als Beschuldigter vorgeladen worden. Er hatte sich fernmündlich gemeldet und mitgeteilt, dass er am 6. Juni 2017 um 9:30 Uhr zur Vernehmung erscheinen werde. Diesen Termin hat der Kläger unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Maßnahme war in Ansehung der niedrigen Eingriffsqualität einerseits sowie der Bedeutung der mit der Maßnahme zu schützenden Rechtsgüter andererseits verhältnismäßig. Soweit das beklagte Land für derartige Sachverhalte allgemein den Begriff „Gefährderansprache“ benutzt, ist darin eine diskriminierende Wirkung mit Rücksicht auf den sich aus der Ermittlungsakte ergebenden hinreichenden Verdacht der Begehung zukünftiger Straftaten durch den Kläger nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Beschwer des Klägers durch die äußeren Umstände der Maßnahme, die etwa darin liegen könnten, dass dieser in der Öffentlichkeit und für Dritte wahrnehmbar als Verdächtiger betreffend die Begehung zukünftiger Straftaten angesprochen worden wäre, behauptet der Kläger nicht; von Amts wegen liegen Erkenntnisse nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.