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Urteil

13 K 14201/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1024.13K14201.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Der am 00. K. 0000 geborene Kläger trat im Jahr 1975 in den Postdienst der Beklagten ein. Im Zeitraum vom 1. August 1975 bis zum 14. Juni 1978 absolvierte er beim Fernmeldeamt F. eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und wurde im Anschluss auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst tätig. Am 30. Juni 1987 wurde der Kläger als Technischer Fernmeldesekretär in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 wurde er zum Technischen Fernmeldeobersekretär ernannt und mit Wirkung vom 1. Juni 1992 zum Technischen Fernmeldehauptsekretär befördert. Zum 31. Dezember 2016 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 setzte die Beklagte auf Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) seine Versorgungsbezüge auf 2.601,33 € brutto fest. Der Berechnung zugrunde liegt ein von der Beklagten ermittelter Ruhegehaltssatz von 71,61 v.H.. Aus der dem Bescheid beigefügten Berechnung, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, geht hervor, dass die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker erst ab dem 00.00.0000 – also dem 17. Geburtstag des Klägers – als ruhegehaltsfähig anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 legte der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Widerspruch ein und begehrte eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge. Hierbei rügte er die unterbliebene Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit. Die von der Beklagten angewandte Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG, aus welcher sich eine Beschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit auf Ausbildungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres ergebe, sei – wie aus einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (Aktenzeichen: 4 S 1211/14) folge – unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017, welcher dem Kläger am 19. Juli 2017 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Versorgungsbezüge stehe in Einklang mit den Bestimmungen des BeamtVG. Die am 11. Januar 2017 in Kraft getretene Änderung des § 12 Abs. 1 BeamtVG, welche zum Wegfall der vorbezeichneten Altersgrenze geführt habe, wirke sich aufgrund der in § 69k BeamtVG enthaltenen Übergangsregelung nicht zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger hat am 14. August 2017 die vorliegende Klage erhoben. Unter Wiederholung seiner vorprozessualen Argumentation ergänzt er seinen Vortrag wie folgt: Sein Anspruch auf Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit folge unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG. Mit dieser zusätzlichen Dienstzeit erreiche er den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bundesanstalt für Q. und U. E. C. vom 22. Dezember 2016 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2017 zu verpflichten, seine Ruhegehaltsbezüge mit 71,75 v.H. festzusetzen, die rückständigen Versorgungsbezüge nachzuzahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, welche sie wie folgt ergänzt: Die in § 12 Abs. 1 BeamtVG in seiner bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F.) enthaltene Altersgrenze verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen: C-159/15) überholt. Die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs betreffend das österreichische Recht beanspruchten auch Geltung für die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Zum letztgenannten Aspekt führt der Kläger aus: Einer Geltung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Bundesrepublik Deutschland stünde die mangelnde Vergleichbarkeit der Beamtenversorgung in Österreich und Deutschland entgegen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte die Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Ausbildungszeit. Sofern die Beklagte besagten Zeitraum bei der Bestimmung des Ruhegehaltssatzes unberücksichtigt gelassen hat, ist der die Versorgungsbezüge festsetzende Bescheid vom 22. Dezember 2016 ebenso wie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat angesichts des in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthaltenen Ausschlusses keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Nach dieser Vorschrift kann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit lediglich die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) berücksichtigt werden. Ein Anspruch des Klägers wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthaltene vorbezeichnete Beschränkung in der am 11. Januar 2017 im Zuge des „Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 5. Januar 2017 in Kraft getretenen Neufassung der Norm nicht mehr vorgesehen ist, nunmehr also auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltsfähig sind. Wie aus § 69k BeamtVG folgt, ist für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, (mitunter) § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Dies trifft auf den Kläger zu, welcher zum 31. Dezember 2016 in den Ruhestand versetzt wurde, mit der Folge, dass für ihn § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. mit der in ihm enthaltenen Altersgrenze maßgeblich ist. § 69k BeamtVG steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht anzuwenden ist. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, juris, Rn. 6. 2. Der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. steht auch nicht die Unvereinbarkeit der Norm mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: Richtlinie 2000/78/EG) entgegen, deren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten besteht (Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). a. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist vorliegend gemäß deren Art. 3 Abs. 1 c) eröffnet, denn die Beamtenversorgung des Klägers unterfällt dem von der vorbezeichneten Bestimmung umfassten Begriff des „Arbeitsentgelts“. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 23 K 1448/15 –, juris, Rn. 21. b. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthaltene, an das Lebensalter anknüpfende beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten erfüllt den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG. Demnach liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe – also auch aufgrund des Alters – in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist vorliegend der Fall, denn § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. hat zur Konsequenz, dass bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Ausbildungszeiten diejenigen Beamten, deren Ausbildung bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen hat, gegenüber denjenigen Beamten benachteiligt werden, welche ihre Ausbildung vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben. Die hierin liegende Ungleichbehandlung ist unmittelbar altersbezogen, denn sie kann zur Konsequenz haben, dass zwei Personen, die die gleiche Ausbildung absolviert und die gleiche Berufserfahrung erworben haben, allein wegen ihres jeweiligen Alters ungleich behandelt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; VG Saarlouis, Urteil vom 8. März 2018 – 2 K 455/17 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 1905/15 –, juris, Rn. 19. c. Besagte Ungleichbehandlung ist indes gemäß Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 einschlägig ist, mit ausführlicher Begründung verneinend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 43 ff.; VG Saarland, Urteil vom 8. März 2018 – 2 K 455/17 –, juris, Rn. 27, denn die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen ist, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 24, liegen die vorbezeichneten Voraussetzungen vor. aa. Zum einen stellt die deutsche Beamtenversorgung, wie von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorausgesetzt, ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ dar. Insoweit ist – mangels Definition des vorbezeichneten Begriffs innerhalb der Richtlinie 2000/78/EG – auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 f) der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen zurückzugreifen. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 27. Demnach bezeichnet der Ausdruck „betriebliche Systeme der sozialen Sicherung“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. Die deutsche Beamtenversorgung erfüllt besagte Begriffsmerkmale, denn ihre Leistungen treten aufgrund des Umstandes, dass Beamte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung („gesetzliches System der sozialen Sicherheit“) befreit sind, an die Stelle derselben („Ersatzleistung“). Im Ergebnis ebenso – allerdings unter Verweis auf Art. 1 d) der Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27. bb. Zum anderen ist auch das weitere Tatbestandsmerkmal von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt, wonach die Festsetzung von Altersgrenzen „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität“ sein muss. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. verankerte Altersgrenze stellt eine Voraussetzung für den Bezug von Altersrente im vorbezeichneten Sinne dar, denn Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres werden bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt. Insbesondere setzt der Rechtfertigungstatbestand seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Bezug der Altersrente in ihrer Gesamtheit vom Alter abhängig ist („Alles oder Nichts“-Prinzip), also die betreffende nationale Vorschrift den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regelt. Vor diesem Hintergrund fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch Vorschriften, welche innerhalb des Systems Regelungen aufstellen, die auf das Alter abstellen, etwa indem sie – wie § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. – vorschreiben, dass bestimmte Lebenszeiten im Rahmen der Versorgungsfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, denn auch insoweit richtet sich der „Bezug“ der Altersversorgung – der Höhe nach – am Lebensalter aus. So i.E. auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juni 2018 – W 1 K 17.718 – nicht veröffentlicht. Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen: C-159/15, juris, Rn. 32, Hervorhebung durch das Gericht) ausgeführt: „Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, […]. cc. Anders als der Kläger meint beansprucht die vorbezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, welche zur Österreichischen Beamtenversorgung ergangen ist, auch im Hinblick auf die deutsche Rechtslage Geltung. Im Zentrum des Urteils steht § 54 Abs. 2 a) 1. HS. des Österreichischen Pensionsgesetzes (nachfolgend: PG Österreich), welcher in der im Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung vorsah, dass (mitunter) Zeiten der Ausbildung bei einem „inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber“ vor Vollendung des 18. Lebensjahres – abweichend zu § 53 Abs. 2 PG Österreich – keine anrechenbaren „Ruhegenussvordienstzeiten“ (= ruhegehaltsfähige Dienstzeiten) darstellen. Ein entsprechender Ausschluss ist – mit Ausnahme der unterschiedlichen Altersgrenze (17 statt 18 Jahre) – auch Regelungsgegenstand von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., denn auch dieser legt (im Umkehrschluss) fest, dass vor Erreichen der Altersgrenze absolvierte Ausbildungszeiten nicht ruhegehaltsfähig sind. Sofern der Kläger auf Unterschiede des Beamtenversorgungsrechts in Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits abstellt, überzeugt seine Argumentation nicht. Zwar finden sich Hinweise auf bestehende Unterschiede – insbesondere in Gestalt des eingleisigen Versorgungssystems in Österreich im Gegensatz zum zweigleisigen Versorgungssystem in Deutschland – in der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Grunde liegenden Vorlagefrage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs. S. etwa Rn. 16 der Urteilsgründe (zitiert nach juris): „[…] wobei der Bund diesfalls nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage für die Anrechnung dieser Zeiten seitens des Sozialversicherungsträgers einen Überweisungsbetrag erhält […]“, „[…] wobei im Falle der Nichtanrechnung für solche Zeiten kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet wird und dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung erstattet werden, […]“. Indes fällt auf, dass der Europäische Gerichtshof besagten Aspekt unter dem Gliederungspunkt „Zur Vorlagefrage“ nicht aufgreift. So fasst er die Vorlagefrage vielmehr wie folgt zusammen (Rn. 17 der Urteilsgründe, zitiert nach juris): „Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, während diese Zeiten angerechnet werden, wenn sie nach Erreichen dieses Alters zurückgelegt wurden.“ Auch in seinen nachfolgenden zentralen Erwägungen stellt der Europäische Gerichtshof nicht auf die vorbezeichneten Eigenheiten des Österreichischen Renten- bzw. Beamtenversorgungssystems ab. Vielmehr knüpft er die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG daran, dass die nationale Regelung „[…] bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung […] einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll.“ (Rn. 32 der Urteilsgründe, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend aus den angeführten Erwägungen der Fall. Da dem Kläger somit ein Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht zusteht, ist die Klage auch im Hinblick auf die weiterhin begehrte Nachzahlung rückständiger Versorgungsbezüge einschließlich deren Verzinsung unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 10.4 des „Streitwertkatalogs 2013“ des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen festgesetzten und begehrten Versorgungsbezügen). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.