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Urteil

2 K 455/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht anzuwenden.(Rn.21) 2. Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beamtenversorgungsrecht ist grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht anzuwenden.(Rn.21) 2. Ungleichbehandlungen wegen des Alters stellen keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.(Rn.27) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren und in ihrem Einverständnis durch den Vorsitzenden entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass seine bei der Beklagten zurückgelegten Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Die dies ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG (im Folgenden in der Fassung bis 10.01.2017) steht dem nicht entgegen. Zwar kann danach nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es trifft auch zu, dass die frühere Fassung des Gesetzes vorliegend einschlägig ist und nicht die zum 11.01.2017 in Kraft getretene Änderungsfassung, die die genannte Einschränkung nicht mehr enthält. Maßgeblich ist insoweit, dass im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles – hier am 01.10.2016 – geltende Recht anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 1 B 90/13 - m.w.N. und zur Erforderlichkeit von Übergangsvorschriften, Urteil vom 26.11.2013 – 2 C 17/12 – beide juris Der Gesetzgeber hat dementsprechend in der Übergangsregelung des § 69k BeamtVG die Geltung der Neufassung ausdrücklich für vor dem 11.01.2017 eingetretene Versorgungsfälle - wie hier - ausgeschlossen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist vorliegend aber gleichwohl nicht anzuwenden, weil die Vorschrift mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung nicht vereinbar ist. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe (u.a. des Alters) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Danach enthält die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters; die fragliche Altersgrenze führt nämlich dazu, dass Personen wie der Kläger, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die – bei im übrigen gleicher beruflicher Vita – ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet haben. Diese Ungleichbehandlung ist weder nach Art. 6 Abs. 1 noch nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Mit dem Anknüpfen an das „Alter 17“ hat der Gesetzgeber zwei Ziele verfolgt: zum einen sollte die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollten dabei die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes mit denen des gehobenen und höheren Dienstes annähernd gleich behandelt werden. Das gewählte Mittel ist aber nicht angemessen und erforderlich, weil zum einen auf die von dem Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden kann, ohne dass es einer strikten Altersgrenze bedarf, und es zum andern zu einer Diskriminierung wegen des Alters innerhalb der Gruppen führt. So werden Beamte des einfachen und mittleren Dienstes, die Zeiten vor und nach dem 17. Lebensjahr, aber jeweils insgesamt die gleiche Dienstzeit zurückgelegt haben, im Verhältnis zueinander benachteiligt, ohne dass dafür die Gleichbehandlung mit der Gruppe der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes als tragfähiger Grund herangezogen werden kann. Vgl. dazu VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 - juris; im Ergebnis ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 - Rdnrn 42 ff - juris; vgl. ferner zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten einer Dienstordnungsangestellten in Nordrhein-Westfalen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres für die Altersversorgung, LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2015 - 12 SA 1135/15 - juris: danach stellt der Ausschluss der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemäß der anzuwendenden Dienstordnung i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen für die Berechnung der Versorgung einer Dienstordnungsangestellten eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nach § 10 AGG weder angemessen noch erforderlich ist. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Diese eng auszulegende Ausnahmevorschrift ist vorliegend nicht erfüllt. In der Entscheidung des VGH Mannheim vom 17.12.2015 a.a.O. heißt es ab Rdnr. 63 insoweit: „Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., Rdnr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben. Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs.2 Satz 1 und 3, § 14 a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben. Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., Rdnr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., Rdnr. 41).“ Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung im Ergebnis an. Soweit das VG Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 - 23 K 1448/15 - juris unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 16.06.2016 - C-159/15 - juris eine andere Auffassung vertreten hat, folgt ihm die Kammer nicht. Die nach der Entscheidung des VGH Mannheim ergangene Entscheidung des EuGH in dem Fall Lesar stellt die tragenden Rechtssätze des VGH Mannheim nicht in Frage. Die den Gegenstand des Vorlageverfahrens an den EuGH bildende österreichische Regelung über den Ausschluss von „Ruhegenussvordienstzeiten“ von der Anrechnung auf die Bundesdienstzeit, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, unterscheidet sich wesentlich von der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Unter Rdnrn. 28-30 seiner Entscheidung führt der EuGH aus: „Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht insoweit aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rentensystem der Bundesbeamten um ein System handelt, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 den Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen gewährt, die als Ersatzleistungen an die Stelle der Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems treten. Bundesbeamte sind aufgrund ihrer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis beim Bund vom Rentenversicherungssystem des ASVG ausgenommen, weil ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf ein Ruhe- und Versorgungsgehalt zusteht, das den Leistungen dieser Pensionsversicherung gleichwertig ist. Zum anderen hat die österreichische Regierung geltend gemacht, dass bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden System ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben, um u.a. insoweit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten. Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.“ Die Besonderheiten der österreichischen Regelung liegen also darin, dass der Betreffende erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „Mitglied des Systems“ wird, infolgedessen damit beginnt, „Beiträge zu zahlen“ und damit einen „Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension“ erwirbt. Einer solchen nationalen Regelung, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe des Ruhegehalts ausschließt, steht - so der EuGH- Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, „sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll“ (Unterstreichungen durch die Kammer). Derartiges soll die Regelung über den Ausschluss von Ausbildungszeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, nicht „gewährleisten“. Der Gesetzgeber hat, wie vorstehend ausgeführt, mit dieser Regelung andere Ziele verfolgt. Da das BBG keine Mindestaltersgrenze für die Einstellung als Beamter kennt, geht es dabei insbesondere nicht um die Festsetzung einer Altersgrenze für den Eintritt in das „System“. Es geht auch nicht um die einheitliche Festlegung eines Zeitpunkts, an dem eine „Beitragszahlung“ beginnt. Ebenso wenig kann das „Alter 17“, das für das angestrebte Ziel schon kein angemessenes und erforderliches Mittel ist, im Rahmen der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 2 isoliert als eine Regelung verstanden werden, die eine einheitliche Festsetzung „für den Bezug von Altersrente im Rahmen des Systems“ gewährleisten soll. Es fehlt schon daran, dass das „Alter 17“ keine Voraussetzung für den Eintritt in das „System“ als solches ist. Eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, darf nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, nicht angewendet werden. Die Nichtanwendung der Altersgrenze in § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit, wie zum Teil der Kläger, vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind daher dem von dem bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind. Das bedeutet, dass die Beklagte auf dieser Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung treffen muss, bei der das Ermessen auf Null reduziert ist. Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 a.a.O., Rdnrn. 76 ff.; vgl. auch Plog/Wiedow, BeamtVG - Stand: Juli 2017 -, § 12 Rdnr. 15: dort ist ausgeführt, dass den Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelung des Stichtages „Vollendung des 17. Lebensjahres“ mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung durch die Streichung der Altersgrenze Rechnung getragen worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 2.698,32 € festgesetzt. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet. Beschluss vom 12. März 2018 Der Tenor des Urteils vom 08.03.2018 wird in seinem 3. und 4. Absatz gemäß § 118 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dergestalt berichtigt, dass er wie folgt lautet: Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.] Der am … 1961 geborene Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger absolvierte im Zeitraum vom 01.09.1976 bis 28.02.1979 eine Ausbildung als Postjungbote. Zum 01.03.1979 wurde er erstmals in ein Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf des 30.09.2016 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16.09.2016 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest und erkannte Ausbildungszeiten im Zeitraum vom 10.09.1978 bis 28.02.1979 als berücksichtigungsfähig an. Mit Schreiben vom 15.11.2016 legte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte, seine Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres anzuerkennen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Ausbildungszeiten vor der Ernennung in das Beamtenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes sei § 12 BeamtVG. Da der Kläger mit Ablauf des 30.09.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei, gelte die Rechtslage bis zum 10.01.2017. Danach seien Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr nicht ruhegehaltfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich. Entsprechend dieser Rechtsprechung habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 69k BeamtVG festgelegt, dass die neue Rechtslage (Anerkennung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr) nur für Versorgungsfälle gelte, bei denen die Versetzung in den Ruhestand ab dem 11.01.2017 erfolgt sei. Gegen den ihm am 24.02.2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.03.2017 Klage erhoben. Er macht geltend, der Rechtsauffassung der Beklagten sei nicht zuzustimmen, weil die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres europarechtswidrig sei und mithin auch schon vor dem Inkrafttreten des § 69k BeamtVG zu korrigieren sei. Dies folge aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -. Das Gericht habe festgestellt, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 12 BeamtVG a. F. gegen Unionsrecht verstoße und deshalb unanwendbar sei. Damit müssten Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr berücksichtigt werden. Bereits 2016 vor der Gesetzesänderung sei von einem Verstoß gegen Unionsrecht auszugehen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers auch Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeit vor dem 17. Lebensjahr verstoße nicht gegen Europarecht. Selbst wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet sei, sei eine etwaige Diskriminierung wegen des Alters gem. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie unschädlich. Nach dieser Bestimmung könnten die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Diese Vorschrift gelte für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdeckten. Dazu zählten gemäß Art. 1 Buchstaben d und e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch solche Risiken abdeckende Sondersysteme für Beamte. Damit gelte Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch für das deutsche Beamtenversorgungsgesetz, das Risiken sowohl von Alter als auch von Invalidität abdecke. Dies werde durch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, nach dem Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG auf das österreichische Bundesgesetz vom 18.11.1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Anwendung finde (Urteil vom 16.06.2016, C-159/15-Lesar-). Nach diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs fielen unter Art. 6 Abs. 2 auch Vorschriften, die innerhalb des Systems Regelungen aufstellten, die auf das Alter Bezug nähmen, wie § 54 des österreichischen Pensionsgesetzes, nach dem Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen seien, „die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat“. Unter Bezugnahme auf dieses neue Urteil komme das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Recht zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres europarechtskonform sei (Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 – 23 K 1448/15 – juris). Frühere Urteile deutscher Gerichte seien durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs überholt. Der Kläger hat hierzu noch ausgeführt, die Entscheidung des VG Düsseldorf sei nicht überzeugend. Die Frage der Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei bereits vom Wortlaut her keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Vorschrift gestatte den Mitgliedstaaten, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen und sei damit eng auszulegen und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Die Beklagte hat dem noch entgegen gehalten, das Urteil des VG Bremen vom 17.02.2014, das Europarechtswidrigkeit festgestellt habe, leide unter dem Mangel, dass es Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG noch nicht einmal behandele. Richtig sei zwar, dass diese Norm eng auszulegen sei; trotzdem bejahe der Europäische Gerichtshof in seinem neuen Urteil die Anwendung dieser Bestimmung auf Ruhegenussvordienstzeiten österreichischer Bundesbeamter, die den hier relevanten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten deutscher Bundesbeamter entsprächen. Soweit sich der VGH Mannheim auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs beziehe, sei es dort um österreichische Universitätsangestellte gegangen und mithin um einen anderen Fall. Eine Einzelmeinung stelle der Gerichtsbescheid des VG Düsseldorf nicht dar; inzwischen habe das VG Aachen im gleichen Sinne entschieden (Urteil vom 30.03.2017 – 1 K 1905/15 – juris). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.