Leitsatz: Eine rechtsfehlerhaft zu lange Ausreisefrist verletzt den betreffenden Ausländer nicht in seinen Rechten. Setzt das Bundesamt in einem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem betreffenden Ausländer gemäß § 38 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen, handelt es sich um eine rechtswidrige, aber den Betreffenden begünstigende Regelung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Das Gericht folgt der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Bescheid vom 6. September 2017 und sieht unter Verweis auf die dortigen Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ‑ bis auf die nachfolgenden Ergänzungen ‑ von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. September 2017, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), dem Antragsteller die Abschiebung nach Dänemark angedroht wurde, falls er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen verlasse, nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziffer 4), wurde dem Kläger am 18. September 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 28. September 2017 Klage erhoben. Er bezieht sich auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2017 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit ist der Vorsitzenden am 31. Juli 2018 als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Am 4. September 2018 hat eine mündliche Verhandlung in dieser Sache stattgefunden, zu der die Beteiligten nicht erschienen sind. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch die Vorsitzende als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil ihr der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurden, § 102 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Mit dem Klageantrag zu 1. ist die Klage zulässig, soweit sie sich gegen die Regelungen in Ziffer 1, Ziffer 3 Satz 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheides richtet. Im Übrigen ist die Klage mit dem Klageantrag zu 1. unzulässig. Soweit die Klage mit dem Klageantrag zu 1. zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. im zuvor genannten Umfang zulässig und im Übrigen unzulässig. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Insoweit kann offenbleiben, ob vorliegend angesichts der auf § 38 Abs. 1 AsylG gestützten Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides die Klagefrist nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylG zu bemessen ist (zwei Wochen) oder in Anknüpfung an die auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Sonderregelung in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG einschlägig ist (eine Woche), weil ein Fall des § 36 AsylG vorliegt, in dem nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen sind. Sollte eine Klagefrist von zwei Wochen gelten, so endete diese mit Ablauf des 4. Oktober 2017 (Montag) und damit erst nach Eingang der Klage am 18. September 2017. Sollte § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG einschlägig sein, so ist die dort vorgesehene Klagefrist von einer Woche gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden, weil die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Klagefrist von zwei Wochen hinweist und damit in diesem Fall unrichtig wäre. Die in diesem Fall geltende Klagefrist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt. In Bezug auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) ist die Klage mit dem Anfechtungsantrag nicht statthaft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - vielmehr zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, Rdn. 20 a.E., BVerwGE 157, 18-34 und juris. Dieses Klagebegehren ist denn auch im Klageantrag zu 3. enthalten. Auf die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen. In Bezug auf die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheides) fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Denn der Kläger kann durch diese ihn begünstigende Regelung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in seinen Rechten verletzt sein. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1., soweit sie zulässig ist, unbegründet. Denn die Regelungen in Ziffern 1, Ziffer 3 Satz 1 bis 3 und Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides sind in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht rechtswidrig bzw. der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Ausweislich des Schreibens der dänischen Dublin-Behörde vom 17. August 2017 wurde dem Kläger am 7. November 2014 in Dänemark internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung zuerkannt. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Soweit der Kläger geltend macht, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm wohl in Bezug genommene Vorschrift des Art. 29 Dublin III-VO vorliegend nicht einschlägig ist. Diese Vorschrift gilt für Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d der Dublin III-VO. Der Kläger fällt nicht in diesem Personenkreis. Er ist nicht Antragsteller in diesem Sinne (vgl. Art. 2 Buchst. c Dublin III-VO), da über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark bereits endgültig entschieden wurde. Er ist auch keine Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d der Dublin III-VO, da er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Dänemark nicht zurückgezogen hat und dieser Antrag auch nicht abgelehnt wurde. Vielmehr wurde dem Kläger in Dänemark auf seinen Antrag internationaler Schutz in seiner stärksten Ausprägung nämlich in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Satz 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist, soweit sie den Kläger in eigenen Rechten belastet, rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht seinen Rechten. Sie findet ‑ soweit sie den Kläger rechtlich belastet ‑ ihre Rechtsgrundlage in §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG. Zwar setzte das Bundesamt dem Kläger eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides - und damit nicht die in der gesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG für Fälle der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ‑ wie hier ‑ vorgesehene kürzere Frist von einer Woche. Das Bundesamt stützte die Festlegung der Ausreisefrist ausdrücklich auf die Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylG, in der zwar diese Rechtsfolge vorgesehen ist, tatbestandlich allerdings nur für sonstige Fälle, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Ein sonstiger Fall in diesem Sinne ist nicht gegeben, wenn ein Fall gegeben ist, für den in den systematisch vorangestellten Regelungen eine abweichende Regelung getroffen ist - wie für den vorliegenden Fall einer Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in § 36 Abs. 1 AsylG. Selbst wenn sich aus dieser fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Bundesamt eine objektive Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt, soweit dem Kläger eine längere Ausreisefrist als eine Woche gesetzt wurde, kann keine Aufhebung erfolgen, weil sich hieraus keine Rechtsverletzung ergibt, vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, Rdn. 36, juris. Die in der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung gesetzte längere Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 AsylG ist für den Kläger vielmehr rechtlich günstiger, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2018 – 3 A 3589/17 As SN –, Rdn. 53, juris. Der Kläger bleibt aufgrund der gesetzten Ausreisefrist von einem Monat länger vor der ‑ ihn rechtlich belastenden ‑ Pflicht zur Duldung seiner Abschiebung verschont. Denn gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, dem eine Ausreisefrist gesetzt wurde, nicht vor deren Ablauf abgeschoben werden. Die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG erfolgt. Diese im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW. Nach diesen Maßstäben begegnet die Befristungsentscheidung des Bundesamtes keinen rechtlichen Bedenken. Mit einer Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Klägers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass der Kläger über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensüberprüfung zu berücksichtigen wären, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rdn. 110, juris. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Vielmehr wurde die Ablehnung der Asylanträge seiner Frau und seiner Tochter im gesonderten Bescheid vom 6. September 2017 (Gz. 0000000-475) mit rechtskräftigem Abschluss des gegen diesen Bescheid gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2018, Az. 12 K 15489/17.A, in dem die Ablehnung der Asylanträge der Frau und Tochter des Klägers im Hinblick auf die von ihnen in Dänemark gestellten Asylanträge gerade nicht aufgehoben wurde, rechtskräftig. Mit dem Klageantrag zu 2. ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Beklagte kann nicht zur Fortführung des Asylverfahrens des Klägers verpflichtet werden; § 113 Abs. 5 VwGO. Zwar ist das Bundesamt gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen, wenn der das Asylverfahren abschließende Bescheid aufgehoben wird. Der hier streitgegenständliche Bescheid, mit dem das Asylverfahren des Klägers abgeschlossen wurde, ist jedoch aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig und daher gerade nicht aufzuheben. Mit dem Klageantrag zu 3. ist die Klage unstatthaft, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen. Denn die Klage ist, soweit sie sich gegen die dieses Begehren ablehnende Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ausschließlich als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, Rdn. 13 ff, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff m.w.N., juris, insoweit aber aus den oben genannten Gründen unbegründet. Soweit der Klageantrag zu 3. äußerst hilfsweise darauf gerichtet ist, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, ist die Klage zulässig, insbesondere statthaft, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, Rdn. 20 a.E., BVerwGE 157, 18-34 und juris. Insoweit ist sie aber unbegründet. Die Beklagte kann zu der begehrten Feststellung nicht verpflichtet werden, weil die versagende Entscheidung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig ist; § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Es wird auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid vom 6. September 2007 verwiesen, der das Gericht folgt. Von einer weiteren Darstellung diesbezüglicher Entscheidungsgründe sieht das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.