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Beschluss

29 L 2092/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0829.29L2092.18A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 5941/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 5941/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2018 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Der am 12. Juli 2018 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 5941/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2018 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft und zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist nach Aushändigung des Bescheids am 6. Juli 2018 eingehalten. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung der Asylverfahren der Antragstellerinnen gem. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), begründet wurde. Die Anfrage im Eurodac-Verzeichnis vom 28. Mai 2018 hat ergeben, dass sich die Antragstellerinnen vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in Bulgarien aufgehalten und dort am 10. August 2016 einen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin wird nicht dadurch begründet, dass zwei weitere Töchter der Antragstellerin zu 1) als Begünstigte internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind. Die beiden Töchter der Antragstellerin zu 1) sind keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 9 Dublin III-VO, da sie beide volljährig sind (vgl. Art. 2 lit. g Dublin III-VO). Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Die Annahme der Wiederaufnahmegesuche durch Bulgarien am 12. Juni 2018 liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 1 B 95.16 u.a. ‑, juris, Rdn. 8. Ob die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerinnen gemäߠArt. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, kann im vorliegenden Eilverfahren offenbleiben und bleibt gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn die Abschiebungsanordnung stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deshalb als rechtswidrig dar, weil entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG derzeit nicht feststeht, dass die Antragstellerinnen nach Bulgarien abgeschoben werden können. Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (inzident) auch zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bzw. -verbote oder Duldungsgründe vorliegen. Dabei ist es nicht auf die Prüfung von so genannten „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten“, hier also solchen bezüglich Bulgariens, beschränkt. Das Bundesamt hat auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, mithin unter anderem zu prüfen, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich möglich ist Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.. Eine Abschiebung der aus einer alleinerziehenden Mutter mit zwei 16 und knapp 13 Jahre alten Töchtern bestehenden Antragstellerinnen nach Bulgarien ist gegenwärtig rechtlich unmöglich. Es besteht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). In der Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz (NVwZ 2015, 127, 131) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern, die nach Italien zurückgeführt werden sollte, ausgeführt: „ Wie schon erwähnt, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. (weiter ... o. Nr. 94). Als besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe benötigen Asylbewerber besonderen Schutz nach dieser Vorschrift (s. EGMR, Slg. 2011 Nr. 251, insoweit in NVwZ 2011, 413, nicht abgedruckt – M. S. S./Bulgarien u. Griechenland). Dieser besondere Schutz für Asylbewerber ist umso wichtiger, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet sind, wie im vorliegenden Fall. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen also an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (s. mutatis mutandis EGMR, Urt. v. 19.1.2012 – 39472/07 Nr. 91, 102 – Popov/Frankreich). Anderenfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen. [...]“ Im vorliegenden Fall ist ernsthaft zu befürchten, dass die Antragstellerinnen im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien unter unzuträglichen Bedingungen inhaftiert werden oder, im Falle eines zulässigen Folgeantrags, ohne staatliche Hilfe bleiben. Dies ist jedenfalls für die beiden minderjährigen Antragstellerinnen zu 2) und 3) unzumutbar. Die Asylanträge der Antragstellerinnen sind in Bulgarien vor ihrer Ausreise abgelehnt worden. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes wurde nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestellt, das Antragsteller erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben. Die bulgarische Dublin-Unit hat dem Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni 2018 jedoch auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stattgegeben. Diese Vorschrift bezieht sich auf Drittstaatsangehörige, deren Antrag abgelehnt wurde und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben. Ein laufendes Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes, das noch nicht durch Ablehnung oder auf andere Weise beendet ist, ist danach offensichtlich nicht mehr gegeben, denn sonst hätte die Wiederaufnahme entsprechend dem Gesuch der Antragsgegnerin nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erfolgen müssen. Das entspricht auch den Angaben der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 8. Juni 2018, wonach sie in Bulgarien eine Ablehnung erhalten haben. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gestaltet sich die Situation nach einer Überstellung nach Bulgarien wie folgt: Dublin-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise – wie die Antragstellerinnen - einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, werden bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien als irreguläre Migranten in Haft genommen, und es werden Maßnahmen für ihre Abschiebung ergriffen. Inhaftnahmeanordnungen werden teilweise am Tag der Verbringung nach Bulgarien erlassen, teilweise vor dem Datum der Verbringung nach Bulgarien. Rechtsgutachten von Dr. Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016, S. 5,9. Die Beamten der Abteilung „Grenzpolizei“ beim Innenministerium nehmen den Dublin-Rückkehrer bei seiner Ankunft in Bulgarien, auch am Flughafen, in Empfang. Am Checkpoint an der Grenze (z.B. am Flughafen) übergeben die Beamten der Abteilung „Grenzpolizei“ den Dublin-Rückkehrer an die Beamten der Abteilung „Migration“ zum Zweck seiner Inhaftnahme als Immigrant und Abschiebung. Rechtsgutachten von Dr. Ilareva zum Rechtsstatus der Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien vom 30. Juni 2016, S. 6. Die Inhaftierung erfolgt in „immigration detention facilities“, in der Regel im „Busmantsi detention centre“ in Sofia oder im „Lyubimets detention centre“ nahe der türkischen Grenze. Eltern werden normalerweise mit ihren Kindern in Haft genommen, es sei denn, es gibt eine Ausweisungsverfügung oder die nationale Sicherheit ist bedroht. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 28. Um wieder in das Asylverfahren zu gelangen, muss ein Folgeantrag gestellt werden. Folgeanträge durchlaufen zunächst eine Zulässigkeitsprüfung, bevor der Antragsteller als Asylsuchender registriert wird. Der Folgeantrag wird nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel von wesentlicher Bedeutung enthält. Über den Antrag wird innerhalb von 14 Tagen ab Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz ausschließlich auf Grundlage der dem Antrag beigefügten schriftlichen Nachweise ohne persönliche Befragung entschieden. Auch wenn der Antragsteller auf einen Folgeantrag hin zum Asylverfahren zugelassen wird, ist eine Haftfortdauer wahrscheinlich. Nach den geltenden Vorschriften wird der Ausländer nicht aus dem Inhaftnahmelager entlassen, wenn die Verwaltungsbehörde davon ausgeht, dass der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Vermeidung des Abschiebungsverfahrens gestellt wurde. Nach den Feststellungen des UNHCR ist eine Freilassung aus der Haft für Folgeantragsteller nur möglich, wenn der Antragsteller („Dublin-Rückkehrer“) einen Platz in einer Einrichtung der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) hat oder wenn er einen externen Wohnort nachweisen kann, womit aber auf staatliche Hilfe verzichtet. Die Haft für Dublin-Rückkehrer in dieser Kategorie kann auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, ohne dass es hinreichenden Rechtsschutz gibt. Vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seite 3. Antragsteller, deren ursprüngliches Asylverfahren beendet worden ist, haben in Bulgarien keinen Anspruch auf Unterkunft, Lebensmittel, soziale Unterstützung, Rentenversicherung und kostenlose medizinische Versorgung. Die Aufnahmeleistungen einschließlich Unterkunft werden nur während des Asyl(erst-)verfahrens gewährt. Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Ilareva an VG Göttingen vom 29. Juli 2016, S. 4 f. Minderjährige Kinder – wie die Antragstellerinnen zu 2) und 3) - gehören zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen. Mechanismen zur Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen gibt es in Bulgarien aber ebenso wenig wie ein System, um auf solche, einmal identifizierten Bedürfnisse einzugehen. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 63; Auskunft des UNHCR an das VG Minden vom 23. Dezember 2014, Seite 4. Zudem enthält das nationale bulgarische Recht keine ausreichenden Garantien, um sicherzustellen, dass die Inhaftnahme von Kindern nur im äußersten Fall erfolgt, für den kürzest möglichen Zeitraum und unter Berücksichtigung des Wohls des Minderjährigen. Es gibt auch immer noch keine speziellen, kindgerechten Alternativen zu Inhaftnahme. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 58. Danach ist davon auszugehen, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für die minderjährigen Antragstellerinnen zu 2) und 3) nicht an ihr Alter angepasst sind. Selbst dann, wenn ihr Folgeantrag zur Prüfung zugelassen wird, besteht die konkrete Gefahr einer Fortdauer der Haft. Im Falle einer Freilassung ist eine gesicherte Unterkunft nicht gewährleistet. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sollte daher unter den gegebenen Bedingungen auf die Überstellung von verletzlichen Personen nach Bulgarien verzichtet werden, jedenfalls soweit es an einer individuellen Garantieerklärung Bulgariens zur adäquaten Aufnahme der Betroffenen fehlt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Stichwort „Dublin“, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/mediendossiers/dublin.html#länderspezifischeinformationen . Dazu passt, dass nach der dem aida-Bericht zugrunde liegenden Datenlage bis dato für schutzbedürftige Personen im Prinzip keine Wiederaufnahmegesuche von Mitgliedstaaten an Bulgarien gestellt wurden. In den wenigen Fällen einer Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern wurden vorher individuelle Zusicherungen der bulgarischen Behörden eingeholt. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 29. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen an einer vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nach Bulgarien jedenfalls, solange nicht im konkreten Fall die Übergabe der Antragstellerinnen in eine den Anforderungen von Art. 3 EMRK entsprechende Obhut gesichert erscheint. Entsprechende Vorkehrungen wurden bislang, soweit ersichtlich, nicht getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).