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Beschluss

5 L 2131/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0806.5L2131.18A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 6038/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2018 unter Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 6038/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2018 unter Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Myamar, der Volksgruppe der Rohingyas zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im September 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 17. November 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag. Im Jahre 2007 hatte er bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt. Nachdem die Andienungsfrist gemäß Art. 21 der Dublin III-Verordnung abgelaufen war, nahm das Bundesamt die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylbegehrens an und hörte den Antragsteller zu seinen Asylgründen an. Er gab an, dass er in Myamar geboren sei und im Jahre 1991 nach Bangladesch geflüchtet sei. Dort habe er als Rohingya wirtschaftliche und gesellschaftliche Probleme gehabt, wegen derer er nach Griechenland geflohen sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Auf das Informationsersuchen des Bundesamtes nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 teilte Griechenland am 15. Mai 2018 mit, dass der Antragsteller "(…) applied for International Protection to the Hellenic authorities on 07/08/2007. His application was rejected at first instance on 10/09/2007. He received this decision on 15/09/2007. He had the right to appeal the decision before the Appeals Authority in 10 days from this notification. He did not submit an appeal against the decision. No residence permit has been issued by the Hellenic Authorities." Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2.) und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Bangaldesch an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.) Zur Begründung verwies das Bundesamt u.a. darauf, dass es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG handele, weil der Antragsteller bereits in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Am 16. Juli 2018 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 K 6038/18.A) und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal bei der Anhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 6038/18.A Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2018 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§§ 75, 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylG). Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb der Wochenfrist gestellt. Er ist auch begründet, weil an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifel bestehen. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3, 4 Satz 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbar ist, nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungakts bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, § 71a Abs. 1 AsylG) und dass der Abschiebung nach Bangladesch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegenstehen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages (§ 71 AsylG) oder eines Zweitantrages (§ 71a AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG liegt vor, wenn ein Asylsuchender nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet beantragt, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen. Ein Asylantrag, der sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, ist in einem anderen Mitgliedsstaat erfolglos abgeschlossen, wenn er entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - a.a.O. - juris Rn. 29, 33 ff. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG ist. Die Regelung zum Zweitantrag in § 71a AsylG ist anwendbar. Sie ist insbesondere mit dem EU-Recht vereinbar. Zwar kennt weder die Asylverfahrensrichtlinie 2005 noch deren geänderte Fassung von 2013 den Begriff des Zweitantrags, wie ihn das deutsche Recht in Abgrenzung zu einem Folgeantrag verwendet. Während im deutschen Asylrecht der Begriff des "Folgeantrag" einen weiteren Asylantrag eines Ausländers in Deutschland bezeichnet, der sein erstes Asylverfahren in Deutschland geführt und erfolglos abgeschlossen hat, und ihn von dem "Zweitantrag" abgrenzt, der in Deutschland gestellt wird, nachdem ein erstes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat der EU abgelehnt wurde, kennt das EU-Recht nur den "Folgeantrag". Beide Fassungen der Verfahrensrichtlinie sehen vor, dass ein Mitgliedsstaat unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen kann, auf einen "Folgeantrag" hin ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Dass diese Möglichkeit auf solche weiteren Anträge beschränkt ist, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, ergibt sich weder aus der Systematik noch aus Sinn und Zweck dieser Beschränkung. Vgl. die ausführliche Begründung in VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164.15 A -, juris Rz. 12. Nach Aktenlage hat der Antragsteller in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen. Er hat 2007 beantragt, ihm "international protection" zu gewähren (d.h. sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu prüfen). Dieser Antrag ist nach Auskunft der griechischen Behörden in erster Instanz abgelehnt und dem Antragsteller keine Aufenthaltserlaubnis gewährt worden. Der Vortrag des Antragstellers gibt keinen Anlass, an dieser Auskunft zu zweifeln. Sein Asylverfahren in Griechenland dürfte aber nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht nach den wesentlichen Verfahrensgarantien durchgeführt worden sein, die insbesondere in der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2009 in mehreren, weitgehend gleichlautenden Eilbeschlüssen ohne Detailprüfung der dort aufgestellten Voraussetzungen unter Bezugnahme auf die zur Situation in Griechenland vorliegenden Quellen jeweils die Vollziehung der Abschiebung von Antragstellern nach Griechenland vorläufig untersagt (vgl. Beschl. v. 08.09.2009, 2 BvQ 56/09; v. 23.09.2009, 2 BvQ 68/09; v. 09.10.2009, 2 BvQ 72/09; v. 05.11.2009, 2 BvQ 77/09; v. 13.11.2009, 2 BvR 2603/09; v. 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; v. 10.12.2009, 2 BvR 2767/09, jeweils juris). In diesen Verfahren hat das Gericht u.a. ausgeführt, die von den Antragstellern erhobene Verfassungsbeschwerden gäben Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Artikel 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG treffe, wenn Gegenstand des Eilrechtschutzantrages eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sei. Seit 2011 erfolgten nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, juris - Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass das Verfahren des Antragsstellers nach den wesentlichen Verfahrensgarantien durchgeführt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).