Beschluss
12 L 3931/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0716.12L3931.17A.00
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Tenor
Die Anträge werden – einschließlich der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden – einschließlich der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Die Verfahren 12 L 3931/17.A und 22 L 1554/18.A sind durch Beschluss der Einzelrichterin vom 30. Mai 2018 gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden und werden unter dem Aktenzeichen 12 L 3931/17.A fortgeführt. Der am 7. August 2017 sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller zu 1. bis 3., die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13871/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2017 und vom 11. Mai 2018 anzuordnen, und der am 23. Mai 2018 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin zu 4., die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13871/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2018 anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die Anträge sind zwar zulässig. Sie sind nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da den in der Hauptsache erhobenen Klagen 12 K 13871/17.A und 22 K 4608/18.A, die durch Beschluss der Kammer vom 30. Mai 2018 ebenfalls gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind und unter dem Aktenzeichen 12 K 13871/17.A fortgeführt werden, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung der Anträge gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 1. August 2017 wurde den Antragstellern zu 1. bis 3. am 3. August 2017 gegen Empfangsbestätigung zugestellt, so dass der am 7. August 2017 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der Wochenfrist gestellt worden ist. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2018 wurde der Antragstellerin zu 4. am 16. Mai 2018 zugestellt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde am 23. Mai 2018 gestellt, so dass auch insoweit die Wochenfrist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten ist. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus, denn die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. August 2017 ausgesprochene Abschiebungsanordnung begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 11. Mai 2018 ausgesprochenen Abschiebungsanordnung. Rechtsgrundlage für beide Abschiebungsanordnungen ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist die Schweiz für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller zuständig. Dies folgt für die Antragsteller zu 1. und 2. aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. haben erstmals in der Schweiz Asylanträge gestellt: der Antragsteller zu 1. am 20. April 2016 und die Antragstellerin zu 2. bereits am 2. Juni 2015. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac‑Datenbank durch die Antragsgegnerin, die für beide Antragsteller entsprechende Eurodac-Treffer der Kategorie 1 ergeben hat (CH19028515888 und CH19055547965). Die Zuständigkeit der Schweiz für den Asylantrag des am 19. November 2015 in der Schweiz geborenen Antragstellers zu 3. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III‑Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht [vgl. Art. 2 Buchstabe g) 2. Spiegelstrich Dublin III‑Verordnung], untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zu 3. mit den Anträgen seiner Eltern entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung der Asylbegehren der Antragsteller zu 1. bis 3. ist nicht nachträglich entfallen. Das Bundesamt hat die Schweiz rechtzeitig um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III‑Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat die Schweiz am 22. Mai 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac‑Treffermeldung am 11. Mai 2017 um Wiederaufnahme der Antragsteller zu 1. bis 3. ersucht. Die Schweizer Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. mit Schreiben vom 1. Juni 2017 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) zugestimmt. Auf das Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. haben die Schweizer Behörden zwar nicht innerhalb dieser Frist geantwortet. Dies steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2017 aber nicht entgegen, denn gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Die Zustimmung gilt damit spätestens am 6. Juni 2017 als erteilt. Dem steht das Schreiben der Schweizer Behörden vom 31. Mai 2017 mit der Mitteilung, dem Ersuchen vom 22. Mai 2017 hinsichtlich des Antragstellers zu 1. könne vorläufig nicht entsprochen werden, nicht entgegen. Es liegt nämlich kein Nachweis vor, dass die Antragsgegnerin dieses Schreiben rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erhalten hat. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung zur Dublin II‑Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 [ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 7]) in der Fassung der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 [ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 4]) werden die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 über das in Titel II dieser Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz „DubliNet“ übermittelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Schweizer Behörden das Schreiben vom 31. Mai 2017 auf anderem Wege übermittelt haben könnten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003), liegen nicht vor. Gemäß Art 15 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort. Eine durch „DubliNet“ ausgestellte Empfangsbescheinigung liegt für das Schreiben vom 31. Mai 2017 allerdings erst für den 28. Juni 2017 vor (S. 137 f. des Verwaltungsvorgangs). Die Empfangsbescheinigung vom 1. Juni 2017 (S. 126 f. des Verwaltungsvorgangs) betrifft nur das Antwortschreiben vom 1. Juni 2017 bezüglich der Antragsteller zu 2. und 3. („Anhang: N640513_TB_DE_GIn_acceptation.pdf“). Die damit erst verspätet bei der Antragsgegnerin eingegangene Ablehnung hinsichtlich des Antragstellers zu 1. lässt die einmal erteilte (fiktive) Zustimmung allerdings unberührt. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin rechtzeitig remonstriert bzw. die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 27. Juli 2017 noch rechtzeitig ihre Zuständigkeit auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1. erklärt haben. vgl. dazu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A -, juris, Rdn. 38 ff.; VG Ansbach, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 – AN 17 S 18.50128 -, juris, Rdn. 22 ff., und vom 9. Februar 2018 – AN 17 S 18.50096 -, juris, Rdn. 18 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ 4 K 4415/17.A -, juris, Rdn. 52 ff. Die Zuständigkeit der Schweiz hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 3. ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller zu 1. bis 3. den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt haben, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die Annahme der Wiederaufnahmegesuche durch die Schweizer Behörden am 1. Juni 2017 bzw. (fiktiv) am 6. Juni 2017 lag bei Antragstellung am 7. August 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 4. folgt ebenfalls aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-Verordnung. Wie bereits oben erwähnt, bestimmt Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung, dass für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Diese allein unter dem Vorbehalt des Kindeswohls stehende Bestimmung schreibt damit zwingend vor, dass die Familieneinheit während des Dublin-Verfahrens gewahrt bleibt. vgl. VG Leipzig, Urteil vom 12. September 2017 – 6 K 2304/17.A -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Der für die Prüfung des Schutzbegehrens der Eltern der Antragstellerin zu 4. zuständige Staat – dies ist nach den vorstehenden Ausführungen die Schweiz – ist damit auch für die Prüfung des Schutzbegehrens der minderjährigen und in Deutschland geborenen Antragstellerin zu 4. zuständig. Da es sich um eine abgeleitete Zuständigkeit handelt, kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin zu 4. selbst noch nicht in der Schweiz gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrags der Antragstellerin zu 4. mit den Anträgen ihrer Eltern entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 4. von ihren Eltern bzw. ihrer Familie getrennt in die Schweiz überstellt werden könnte. Es besteht keine gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zu 4.; insbesondere sind die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-Verordnung nicht erfüllt. Danach gilt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Die Antragstellerin zu 4. hält sich zwar zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder, den Antragstellern zu 1. bis 3., in Deutschland auf. Die Antragsteller zu 1. bis 3. haben auch in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt. Die Antragsgegnerin ist aber nicht für die Prüfung dieser Anträge zuständig. Wie oben ausgeführt, ist die Schweiz für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 1. bis 3. zuständig. Art. 10 Dublin III-Verordnung dient der Wahrung der Familieneinheit. Er soll verhindern, dass Familien getrennt werden oder bleiben, weil für die einzelnen Familienmitglieder unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind. Dem Schutzzweck der Norm kann indes nicht entnommen werden, dass es Antragstellern z.B. bei einer gestaffelten Einreise möglich sein soll, sich auf den Aufenthalt eines Familienangehörigen in einem für diesen unzuständigen Mitgliedsstaat zu berufen und so dessen Zuständigkeit herbeizuführen. Art. 10 Dublin III-Verordnung kommt folglich nur zur Anwendung, wenn für die Familienangehörigen unterschiedliche Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sind – unter anderem auch derjenige, dessen Zulässigkeitsentscheidung angefochten wird. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – Au 6 S 17.50305 -, juris, Rdn. 23. Da gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung für die Antragstellerin zu 4. kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden musste, bedurfte es keines separaten Aufnahmegesuchs an die Schweiz. Die Antragsgegnerin hat am 11. Mai 2018 zwar eine „Take back“-Benachrichtigung an die Schweiz gesendet. Bezogen auf diese Benachrichtigung kommt ein Ablauf der Überstellungsfrist für die Antragstellerin zu 4. derzeit aber nicht in Betracht. Die Antragstellerin zu 4. hat bereits am 23. Mai 2018 ‑ rechtzeitig – einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, wodurch eine gegebenenfalls laufende Überstellungsfrist unterbrochen worden ist. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen zum Ablauf der Überstellungsfrist verwiesen. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung daran gehindert, die Antragsteller in die Schweiz zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf die Schweiz liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. In Bezug auf die Schweiz ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle einer Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in dem eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in der Schweiz systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. So einhellig auch: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 – 12 L 9/18.A -, vom 2. Januar 2018 – 12 L 5652/17.A – und vom 6. Februar 2017 – 12 L 3973/16.A -; VG Würzburg, Urteil vom 16. Januar 2018 – W 8 K 17.50655 -, juris, Rdn. 21 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 6a L 3589/17.A -, juris, Rdn. 12 ff. m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2017 ‑ Au 6 K 17.50138 -, juris, Rdn. 24; VG München, Beschluss vom 25. April 2017 – M 1 S 17.50489 -, juris, Rdn. 15 m.w.N. Hierfür haben die Antragsteller im Übrigen auch nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Asylantrag der Antragstellerin zu 2. in der Schweiz bereits abgelehnt worden ist. Es entspricht gerade Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, eine Prüfung jedes Asylantrags sicherzustellen, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber zu verhindern. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rdn. 16. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch das Bundesamt nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber keinen Anspruch, wenn es – wie hier – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren in dem nach der Dublin III‑Verordnung zuständigen Staat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 13. Februar 2017 – M 9 S 16.51309 -, juris, Rdn. 13. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit der Schweiz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass die Abschiebung der Antragsteller in die Schweiz gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Einer Überstellung der Antragsteller in die Schweiz stehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Es lässt sich auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass einer der Antragsteller im Falle einer Überstellung in die Schweiz einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Die Antragstellerin zu 2. hat zwar angegeben, Rückenschmerzen und weitere Probleme wegen der in Somalia erlittenen Beschneidung zu haben. Damit hat sie aber keine behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt, von der auf eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geschlossen werden könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Hierfür ist bislang weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass die Antragstellerin zu 2. wegen der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht auch in der Schweiz behandelt werden könnte. Ein der Abschiebung in die Schweiz entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit eines der Antragsteller vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG analog). Soweit die Antragsteller im Rahmen der Anhörung am 8. Mai 2018 die Gefahr der Beschneidung der Antragstellerin zu 4. im Falle einer Rückkehr nach Somalia bzw. Äthiopien geltend gemacht haben, handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragstellerin zu 4. im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind. Es handelt sich um Vorbringen zu einem befürchteten Verfolgungsschicksal im Herkunftsland, das zu dem Asylantrag der Antragstellerin zu 4. gehört, für dessen materielle Prüfung die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe waren abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.Vm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).