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Beschluss

22 L 1708/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0607.22L1708.18A.00
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Leitsätze

Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin DVO) ist weder unmittelbar noch analog auf die in Art. 9 Abs. 1 Dublin DVO vorgesehene Mitteilung anwendbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin DVO) ist weder unmittelbar noch analog auf die in Art. 9 Abs. 1 Dublin DVO vorgesehene Mitteilung anwendbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 6. Juni 2017 gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2017, Az. 22 L 5156/17.A die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 17251/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999, - 11 VR 13/98 - , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rdn. 196. Solche veränderten Umstände können weder dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, noch sind solche im Übrigen ersichtlich. Sinngemäß macht der Antragsteller geltend, die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylgesuchs sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil nicht dargetan sei, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO rechtzeitig durch die Antragsgegnerin erfolgt sei. Denn es sei nicht dargetan, dass die Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 24. Januar 2018 an die italienische Dublin-Behörde, in der dieses die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebenden Wirkung mitteilte, bei der italienischen Dublin-Behörde eingegangen sei. Hierfür sei erforderlich, dass ein Nachweis über den Zugang des Schreibens eine über die Angabe des Aktenzeichens hinausgehende Bezeichnung des betreffenden Schriftstückes erwähne. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller trägt hiermit neue Umstände vor. Diese führen aber nicht zu einer Änderung der rechtlichen Bewertung gegenüber derjenigen, die dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2017, Az. 22 L 5156/17.A zu Grunde liegt. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für einen Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO auf die Antragsgegnerin. Wie bereits im vorgenannten Beschluss ausgeführt, wurde der Lauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, Rdn. 18 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 -13 A 2302/15.A -, juris. Diese Unterbrechung folgt unmittelbar aus Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 – 1 C 22/15 –, Rdn. 20, juris. Nach diesen Maßstäben ist die grundsätzlich sechs Monate dauernde Überstellungsfrist derzeit nicht abgelaufen. Es lässt sich des Weiteren nicht feststellen, dass ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin wegen der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen erfolgt wäre. Zwar bestimmt Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin DVO), dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Die Norm nennt aber weder eine Frist für diese Mitteilung noch wird eine Rechtsfolge für den Fall aufgestellt, dass eine solche Mitteilung unterbleibt. Insbesondere enthält Art. 9 Abs. 1 Dublin DVO keine dem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin DVO entsprechende Zuständigkeitsübergangsregelung. Zudem spricht eine systematische Auslegung der Absätze 1 und 2 des Art. 9 Dublin DVO gegen eine Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin DVO, weil die Regelung in Satz 2 des Art. 9 Abs. 2 Dublin DVO als Rechtsfolgenregelung an Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin DVO anknüpft, vgl. VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 – 12 K 1744/17.A –, Rdn. 50 f, juris - anders ohne weitere Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, Asylmagazin 2016, 259 (juris Rdn. 46) -, VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, juris Rdn. 14; VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 2015 - AN 4 K 14.30064 -, juris Rdn.27 -, Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin DVO nicht vor, vgl. eingehend: VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 – 12 K 1744/17.A –, Rdn. 52 ff, juris. Den dortigen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin an. Im Übrigen spricht vorliegend alles dafür, dass das Bundesamt unter dem 24. Januar 2018 die italienische Dublin-Behörde über die Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung zum 15. Dezember 2017 unterrichtet hat. Eine Abschrift dieser Mitteilung vom 24. Januar 2018 sowie eines elektronisch generierten Empfangsbekenntnisses der italienischen Dublin-Behörde vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin im Klageverfahren, Az. 22 K 17251/17.A vorgelegt. Das Empfangsbekenntnis enthält unter der Rubrik „Subject:“ auch eine über die Angabe des Aktenzeichens (hier: „DEDUB7153590“) hinausgehende Bezeichnung des betreffenden Schreibens, dessen Empfang bestätigt wird (hier: „15047B7“). Diese Bezeichnung lässt sich im Wege eines Vergleichs mit der im Dublin-Netz generierten Sendebestätigung des betreffenden Schreibens dem jeweiligen Dokument zuordnen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin zwar die betreffende Sendebestätigung nicht zum Klageverfahren vorgelegt, für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO besteht jedoch kein Anlass, da es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich die Empfangsbestätigung auf ein anderes Schreiben beziehen könnte als die betreffende Mitteilung in dem Asylverfahren des Antragstellers vom gleichen Tag. Entsprechende, hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Presseartikel. Denn in diesem wird lediglich berichtet, dass BAMF-Mitarbeiter aufgrund von Sicherheitslücken in dem vom Bundesamt verwendeten Aktensystem „theoretisch“ Verfahren zugunsten der Flüchtlinge modifizieren könnten. Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Inhalt von Sende- oder Empfangsbestätigungen lässt sich diesem Artikel nichts entnehmen. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 15. Dezember 2017. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 80 Rdn. 191, Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 108. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).