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Beschluss

12 L 1000/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0601.12L1000.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 3. April 2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3105/18.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid wurde ihnen am Freitag, den 23. März 2018 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Da sowohl der darauffolgende Freitag als auch Montag, der 2. April 2018 jeweils ein gesetzlicher Feiertag war (Karfreitag bzw. Ostermontag), lief die Wochenfrist erst am Dienstag, den 3. April 2018 ab. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus, denn die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 16. März 2018 ausgesprochene Abschiebungsanordnung begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung dürfte zunächst zwar von einer Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller auszugehen sein. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass die Antragsteller mit Visa für den Schengen-Raum, die von der ungarischen Botschaft in Baku am 18. Dezember 2017 erteilt wurden und vom 8. Januar 2017 bis zum 19. Januar 2017 gültig waren, auf dem Luftweg zunächst nach Ungarn eingereist sind. Dies spricht für eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Im gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz am 27. Februar 2017 waren die Visa weniger als sechs Monate abgelaufen. Die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns ist aber erloschen und auf Frankreich übergegangen, wobei offen bleiben kann, ob dies z.B. aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn anzunehmen ist oder aufgrund des Ablaufs von Fristen oder der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Frankreich. Hierfür lässt sich den vorliegenden Unterlagen nichts entnehmen. Frankreich hat auf die Wiederaufnahmegesuche der Antragsgegnerin jedenfalls positiv reagiert und seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung erklärt. Nach dieser Vorschrift ist der zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben in Frankreich Asylanträge gestellt, die dort abgelehnt worden sind. Die Antragstellung in Frankreich wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die für den 27. Februar 2017 Treffer der Kategorie 1 ergeben hat (Eurodac-Treffer FR19930003478 und FR19930003479). Die Antragsgegnerin hat Frankreich auch rechtzeitig um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Frankreich am 1. März 2018 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 17. Februar 2018 um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht. Die französischen Behörden haben hierauf innerhalb der hier gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III‑Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen reagiert und mit Schreiben vom 12. März 2018 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung erklärt. Die Zuständigkeit Frankreichs ist noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt, als der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt wurde, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch die französischen Behörden mit Schreiben vom 12. März 2018 lag bei Antragstellung am 3. April 2018 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem – wie hier – rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III‑Verordnung gehindert, die Antragsteller nach Frankreich zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Frankreich liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Vgl. auch: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2017 – 12 L 1047/17.A -, vom 22. März 2017 ‑ 12 L 366/17.A -, vom 25. Januar 2017 – 12 L 3906/16.A – und vom 16. Dezember 2016 ‑ 22 L 3897/16.A -, S. 5 des Urteilsabdrucks; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2018 ‑ Au 5 K 17.50557 -, juris, Rdn 31, und Beschluss vom 8. Dezember 2017 – Au 5 S 17.50507 -, juris, Rdn. 21; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2018 – 13 B 2481/18 -, juris, Rdn. 18; VG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 5 L 2332/17 -, juris, Rdn. 26; VG Würzburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 ‑ W 8 S 17.50301 -, juris, Rdn. 11; VG Aachen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 ‑ 2 L 1000/16.A -, juris, Rdn. 21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 8a L 1455/16.A - juris, Rdn. 37 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 12 K 15.50475 -, juris, Rdn. 32 m.w.N. Hierfür haben die Antragsteller im Übrigen auch nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Asylanträge der Antragsteller in Frankreich abgelehnt worden sind. Es entspricht gerade Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aber zu verhindern. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 4 L 992/17.A -, juris, Rdn. 26 m.w.N.; VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rdn 16. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch das Bundesamt nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber keinen Anspruch, wenn es – wie hier – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im nach der Dublin III‑Verordnung zuständigen Staat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34 m.w.N. Es obliegt daher dem Antragsteller, sich in Frankreich um Schutz vor einer Abschiebung nach Aserbaidschan zu bemühen. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Frankreich nicht auch nach dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens weiterhin die aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte der abgelehnten Asylbewerber wahrt bzw. bei der Durchführung von Abschiebungen berücksichtigt. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass die Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Einer Überstellung der Antragsteller nach Frankreich stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür liegen nach dem Vortrag der Antragsteller nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Angaben der Antragsteller im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenso wenig wie die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragsteller im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind. Es handelt sich vielmehr um Vorbringen zu dem geltend gemachten Verfolgungsschicksal im Herkunftsland Aserbaidschan, das zu den Asylanträgen der Antragsteller gehört, für deren materielle Prüfung die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen haben die Antragsteller bislang trotz Ankündigung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorgelegt (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).