Beschluss
14 L 17.19
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0301.14L17.19.00
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Leitsätze
1. Ein mit einem Widerspruch angefochtener Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme festgesetzt werden, ist bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, da es sich bei der in ihm enthaltenen Anforderung um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Insoweit beinhaltet ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nicht die Wiederherstellung.(Rn.5)
2. Grundsätzlich hat der Pflichtige die Kosten für eine rechtmäßig durchgeführte Ersatzvornahme, in diesem Fall Maßnahmen zur Bekämpfung einer Rattenplage, zu erstatten.(Rn.7)
Bei der Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes, in diesem Fall die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekämpfung der Ratten auf dem Grundstück des Betroffenen auf eigene Kosten, kommt es grundsätzlich nur auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit an. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die vorrangige Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (Rn.10)
Insoweit ist eine Grundverfügung auch ohne genaue Bezeichnung der Grundstücke wirksam, wenn dem Adressaten bekannt ist, auf welchen Grundstücken die Schädlingsbekämpfung durchzuführen ist.(Rn.11)
3. Der Pflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Fachfirma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Missgriffe in der Preisgestaltung erkennbar sind oder erkennbar überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.820,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein mit einem Widerspruch angefochtener Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme festgesetzt werden, ist bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, da es sich bei der in ihm enthaltenen Anforderung um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Insoweit beinhaltet ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nicht die Wiederherstellung.(Rn.5) 2. Grundsätzlich hat der Pflichtige die Kosten für eine rechtmäßig durchgeführte Ersatzvornahme, in diesem Fall Maßnahmen zur Bekämpfung einer Rattenplage, zu erstatten.(Rn.7) Bei der Vollstreckung des Grundverwaltungsaktes, in diesem Fall die Verpflichtung zur unverzüglichen Bekämpfung der Ratten auf dem Grundstück des Betroffenen auf eigene Kosten, kommt es grundsätzlich nur auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit an. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die vorrangige Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (Rn.10) Insoweit ist eine Grundverfügung auch ohne genaue Bezeichnung der Grundstücke wirksam, wenn dem Adressaten bekannt ist, auf welchen Grundstücken die Schädlingsbekämpfung durchzuführen ist.(Rn.11) 3. Der Pflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Fachfirma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Missgriffe in der Preisgestaltung erkennbar sind oder erkennbar überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.820,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, nachdem die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin vom 4. Januar 2019, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen den Leistungsbescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin Gesundheitsamt) vom 5. Dezember 2018 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag vom 4. Januar 2019 ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Allerdings ist er im offensichtlichen Interesse der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass sie damit nicht die Wiederherstellung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO), sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO). Denn der mit dem Widerspruch angefochtene Leistungsbescheid vom 5. Dezember 2018 ist bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Berlin) von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, da es sich bei der in ihm enthaltenen Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Febr. 2012 - OVG 9 S 53.10 -, juris Rn. 10; vom 5. Dez. 2011 - OVG 20 GrS 1.11 -, juris; vom 23. Dez. 2005 - OVG 2 S 122.05 -, juris Rn. 8 [jeweils zum insoweit gleichlautenden § 39 Satz 1 VwVGBbg], vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 -, juris Rn. 5 ff. und vom 13. April 1995 - OVG 2 S 3.95 -, juris Rn.11 ff. [zu § 4 AGVwGO Berlin]; a.A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Febr. 2013 - 1 ME 6.13 -, juris Rn. 21 f.; VGH München, Beschluss vom 25. Febr. 2009 - 2 CS 07.1702 -, juris Rn. 14, jeweils zum dortigen Landesrecht). Es bedurfte daher entgegen der Ansicht der Beteiligten weder einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, noch einer entsprechenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, um die sofortige Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Leistungsbescheids herbeizuführen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn an der Rechtmäßigkeit des im laufenden Widerspruchsverfahren angefochtenen, von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Leistungsbescheids des Bezirksamts Treptow-Köpenick in Berlin vom 5. Dezember 2018 bestehen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. a) Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid vom 5. Dezember 2018 ist § 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Berlin) und § 2 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen - SchädlingsbekämpfungsV - (GVBl. 2011, S. 440). Danach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die Kosten einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme zu erstatten. b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier in Form von Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung von einer Fachkraft durchgeführten Ersatzvornahme bestehen nicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung des gestreckten Vollstreckungsverfahrens gemäß den § 6 Abs. 1 und §§ 9 ff. VwVG, die vorliegend durch § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2615) in Verbindung mit der auf Grundlage des § 17 Abs. 5 IfSG erlassenen SchädlingsbekämpfungsV für den Bereich des Infektionsschutzrechts ergänzt werden, lagen vor. Der vollstreckte Grundverwaltungsakt vom 4. Juni 2018, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben hat, unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Bescheiderhalt auf allen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken im K... Berlin auf eigene Kosten und durch eine Fachkraft die notwendigen Maßnahmen zur Rattenbekämpfung durchführen zu lassen (Bl. 149 ff. des Verwaltungsvorgangs [VV]), war wegen § 17 Abs. 6 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar und ist seit dem 6. Juli 2018 zudem auch bestandskräftig (vgl. Zustellungsurkunde vom 6. Juni 2018, Bl. 155 VV). Diese Grundverfügung enthielt auch bereits die gemäß § 13 VwVG erforderliche, inzwischen ebenfalls bestandskräftige Androhung der streitgegenständlichen Ersatzvornahme (§ 10 VwVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 5 SchädlingsbekämpfungsV) in Verbindung mit der Angabe der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten (2.500 Euro). Die am 5. Juli 2018 nach fruchtlosem Ablauf der wirksam gesetzten Frist verfügte Festsetzung der Ersatzvornahme (vgl. § 14 Satz 1 VwVG) ist der Antragstellerin am 9. Juli 2018 zugegangen und ist gleichfalls inzwischen bestandskräftig (vgl. Bl. 243, 246 VV). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der seit dem 6. Juli 2018 unanfechtbaren Grundverfügung samt Androhung sind damit ausgeschlossen, denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte (vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 16. Dez. 2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Okt. 2014 - OVG 2 S 96.13 -, juris Rn. 3). Zudem sind die Anordnungen vom 4. Juni 2018 auch nicht nichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Letzteres gilt insbesondere im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit des im Ergebnis vollstreckten Handlungsgebots vom 4. Juni 2018. Ob ein Verwaltungsakt die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG hat, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2018 - 17 L 85.18 -, juris Rn. 39 ff.). Danach ist hier im Hinblick auf die Bestimmtheit des vollstreckten Handlungsgebots nicht von einem offensichtlichen und zugleich schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG auszugehen. Zwar enthält weder die Grundverfügung noch die Androhung der Ersatzvornahme noch die Festsetzung derselben eine Auflistung der Flurstücke oder der genauen Straßenanschriften derjenigen Grundstücke, hinsichtlich welcher der Antragstellerin die streitgegenständlichen Rattenbekämpfungsmaßnahmen aufgegeben werden. Vielmehr ist in den behördlichen Anordnungen vom 4. Juni und 5. Juli 2018 lediglich von „Bekämpfung [,…] des Rattenbefalls auf Ihren Grundstücken im K... Berlin“ (Bl. 149 ff., 243 VV) die Rede. Dennoch war für die Antragstellerin hieraus in Verbindung mit den ihr aus der Vorgeschichte bekannten Umständen ausreichend erkennbar, hinsichtlich welcher konkreten Grundstücksflächen ihr die Durchführung von Rattenbekämpfungsmaßnahmen auferlegt werden sollte, nämlich hinsichtlich aller in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in den im Postleitzahlenbereich 12524 in der Gemarkung Glienicke liegenden Straßenabschnitten der S..., der S...-, U...-, O...- und der V...straße. Dies ergab sich für sie dem vorgelegten Verwaltungsvorgang zufolge teils aus einem vom Antragsgegner organisierten Informationsaustausch mit verschiedenen von der Rattenplage im K...Betroffenen - darunter dem Leiter der Hausverwaltung der Antragstellerin Herrn U... - am 15. März 2018 (Bl. 120 f. VV) sowie vor allem aus der im Grundverwaltungsakt vom 4. Juni 2018 in Bezug genommenen Mail des Antragsgegners vom 23. April 2018 an die Antragstellerin (Bl. 124 VV). In dieser Mail wurden nämlich explizit die fünf betroffenen Straßen genannt sowie Fotos von Stellen mit besonders auffälligem Rattenbefall übersandt. Zudem war im Rahmen des erwähnten Treffens am 15. März 2018 - u.a. mit Zustimmung des anwesenden Vertreters der Antragstellerin - die grundsätzliche Notwendigkeit einer gezielten, umfassenden und zeitgleichen Schädlingsbekämpfung im gesamten K... festgestellt worden (vgl. Vermerk Bl. 120 VV). Nach alldem war für die Antragstellerin als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ohne Weiteres erkennbar, was mit der Aufforderung vom 4. Juni 2018 von ihr verlangt wurde und in welchem Umfang die von ihr verlangte, unstreitig vertretbare Handlung gegebenenfalls zur Vollstreckung kommen könnte. Zudem hatte der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren trotz der offensichtlich bestehenden Ortskenntnis der Sachbearbeiter nochmals recherchiert und im Verwaltungsvorgang dokumentiert, welche konkreten Flurstücke in dem durch die Rattenplage betroffenen Bereich im Eigentum der Antragstellerin standen und stehen (vgl. Ausdrucke der Buchungsblätter aus dem Geodatenkatalog der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen [Geoinformation Berlin] mit den Ziffern 12810N, 16048N, 13893N, 10916N, Bl. 163 bis 223 VV). Damit war und ist sowohl für die Beteiligten als auch für Dritte im Bestreitensfall zweifelsfrei bestimmbar, hinsichtlich welcher Grund- bzw. Flurstücke die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin als pflichtige Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchädlingsbekämpfungsV in Anspruch genommen werden sollte c) Die Durchführung der Ersatzvornahme in der Zeit vom 17. Juli bis 14. September 2018 erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Zunächst lag - im Hinblick auf die zu vollstreckende Pflicht - aus den oben genannten Gründen ein hinreichend bestimmtes und damit zugleich ohne Weiteres vollstreckbares Gebot einer vertretbaren Handlung im Sinne des § 10 VwVG vor (vgl. zur Voraussetzung der Erzwingbarkeit: Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 6 Rn. 21 m.w.N.). Die Vollstreckung dieser Pflicht im Wege der Ersatzvornahme durch einen unstreitig als Fachkraft im Sinne des § 1 Abs. 4 SchädlingsbekämpfungsV anzusehenden Meisterbetrieb war im Zeitpunkt ihrer Durchführung auch geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt der Beauftragung der Schädlingsbekämpfungsfirma Anfang Juli 2018 von der Erforderlichkeit der Durchführung der angedrohten und festgesetzten Maßnahmen ausging. Denn obwohl die Antragstellerin später im Jahr 2018 geltend gemacht hat, dass eine von ihr beauftragte Fachfirma auf ihren Liegenschaften im K... seit langem regelmäßig Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchführe, u.a. auch im 1. Quartal 2018 (vgl. 268 ff. VV), hat eine Ortsbegehung des Antragsgegners am 17. April 2018 zur Feststellung eines erheblichen fortbestehenden Rattenbefalls geführt und zugleich keinerlei Hinweise auf eine laufende und hinreichende Bekämpfungskampagne der Antragstellerin geliefert (vgl. Vermerk vom 18. April 2018, Bl. 123 VV). Auch gingen im Laufe des Frühsommers 2018 beim Antragsgegner weiterhin regelmäßig Anwohnerbeschwerden wegen des erheblichen Rattenbefalls im gesamten Viertel ein (vgl. u.a. Bl. 117, 127, 131, 138 VV), die jedenfalls teils auch die Liegenschaften der Antragstellerin betrafen. Zudem bestand auch die von der Antragstellerin letztlich anerkannte Notwendigkeit flächendeckender und zeitgleicher Bekämpfungsmaßnahmen ebenso fort wie der Umstand, dass zahlreiche andere Pflichtige im Frühsommer 2018 bereits Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt bzw. mit ihnen begonnen hatten (vgl. VV Teil B, ab Trennblatt „Schriftwechsel mit anderen Beteiligten“). Anlass, an der Erforderlichkeit der Durchführung der bestandskräftig angedrohten und festgesetzten Vollstreckung zu zweifeln, bestand für den Antragsgegner nach alldem sowie angesichts des andauernden Schweigens der Antragstellerin nicht, und zwar weder im Zeitpunkt der Beauftragung der Fachfirma Anfang Juli 2018 noch während des Laufs der Ersatzvornahme. Im Nachhinein bestätigt wird die vom Antragsgegner ex ante getroffene Einschätzung zur Erforderlichkeit der Vollstreckungsmaßnahme letztlich durch die von der beauftragten Firma vorgelegte Aufstellung über ihre Tätigkeit in der Zeit vom 17. Juli bis 17. August 2018, aus der sich ergibt, dass zu Beginn und während der laufenden Ersatzvornahme weiterhin dringender Handlungsbedarf bestand (Bl. 79 ff. Gerichtsakte). Soweit die Antragstellerin mit am 30. August 2018 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben erstmals ausdrücklich, substantiiert und unter Vorlage von (Rechnungs-)Belegen vorgetragen hat, dass sie selbst bereits seit langem auf ihren Grundstücken Maßnahmen zur Rattenbekämpfung durchführen lasse, wobei die letzte Maßnahme am 30. Juni 2018 stattgefunden habe (Bl. 268 ff. VV), führt auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme oder ihrer Fortführung über den 30. August 2018 hinaus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich eine Pflicht des Antragsgegners zu einem sofortigen Abbruch der bereits seit 17. Juli 2018 laufenden Rattenbekämpfungsmaßnahmen hätte ergeben sollen. Allein der Eingang des Schreibens der Antragstellerin samt Belegen war jedenfalls nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der laufenden Vollstreckung herbeizuführen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr die Feststellung gewesen, dass die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 SchädlingsbekämpfungsV genügen, sowie vor allem die behördliche Durchführung einer erfolgreichen Kontrolle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SchädlingsbekämpfungsV. Eine solche wäre zu dem gegebenen Zeitpunkt jedoch von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, denn eine Feststellung, welchen Effekt die von der Antragstellerin behauptete Maßnahme vom 30. Juni 2018 möglicherweise gehabt haben könnte, dürfte nach zum Teil zeitgleich durchgeführter Ersatzvornahme Anfang September 2018 nicht mehr möglich gewesen sein. Hinzu kommt, dass die zwangsweisen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Antragstellerin Ende August 2018 so gut wie abgeschlossen waren: Der letzte Kontrolltermin, an dem neue Köder ausgelegt worden waren, fand am 17. August 2018 statt, während der auf der Rechnung aufgeführte Termin vom 14. September 2018 ausschließlich der Abschlusskontrolle und Entsorgung der ausgelegten Köder diente (vgl. Bl. 351 ff. VV; Bl. 7 f. Gerichtsakte). Selbst ein unmittelbarer Abbruch der laufenden, bis dahin rechtmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen hätte mithin keinerlei Kosten gespart, denn - unabhängig von Stand und Ausmaß des Rattenbefalls - wäre jedenfalls das Einsammeln und Entsorgen der Köderboxen erforderlich gewesen. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass die vom Antragsgegner eingeleitete Ersatzvornahme schon deswegen ungeeignet und damit unverhältnismäßig gewesen sei, weil lediglich eine flächendeckende Rattenbekämpfung durch alle Anrainer Erfolg versprochen hätte (vgl. Bl. 12 Gerichtsakte), geht ins Leere. Schließlich waren die Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin eingebettet in eine flächendeckend und verschiedenste Anrainer - soweit wie möglich zeitgleich - aufklärende und in Anspruch nehmende „Bekämpfungskampagne“ des Antragsgegners (vgl. u.a. Bl. 99, 108 f., 113, 120, 125 ff. VV sowie Teil B des VV, Trennblatt „Schriftverkehr mit andern Beteiligten“), worüber die Antragstellerin auch informiert worden ist (vgl. u.a. Bescheid vom 4. Juni 2018, Bl. 151 VV). Die Durchführung der Ersatzvornahme hat sich auch im Rahmen von Androhung und Festsetzung gehalten. Insbesondere haben ersichtlich alle von der beauftragten Fachfirma durchgeführten und in Rechnung gestellten Maßnahmen auf im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücken stattgefunden (vgl. den Abgleich der vom Auftragnehmer genannten Straßenanschriften auf Bl. 5 ff. und Bl. 79 ff. Gerichtsakte [Rechnungen samt Anlagen] mit den Buchungsblättern der Geoinformation Berlin auf Bl. 163 ff. VV). d) Schließlich ist auch die Höhe der Kostenforderung von insgesamt 11.280,15 Euro nicht zu beanstanden, wobei hiervon 11.278,11 Euro auf die Rechnung der vom Antragsgegner mit den Rattenbekämpfungsmaßnahmen beauftragten Fachfirma vom 19. September 2018 entfallen und 2,04 Euro auf Zustellungskosten (Bl. 382 f. VV). Der Pflichtige muss grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Fachfirma der Behörde in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Missgriffe in der Preisgestaltung erkennbar sind oder erkennbar überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, a.a.O, Rn. 23 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 25. Aug. 1989 - 2 B 4.88 -, juris [Kurztext] sowie BeckRS 1989, S. 3920, BauR 1990, 203; vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 5 SchädlingsbekämpfungsV). Diese Voraussetzungen sind hier nach der allein möglichen und ausreichenden summarischen Prüfung erfüllt. Zunächst ist die Auswahl der beauftragten Fachfirma „b...“ eG rechtlich nicht zu beanstanden. Das daneben eingegangene Angebot einer Konkurrenzfirma war zwar zunächst etwas günstiger. Dies wohl deswegen, weil weniger und/oder anderes Ködermaterial verwendet werden sollte; die wesentlich zu Buche schlagenden Personalkosten erscheinen hingegen im Wesentlichen gleich. Die Firma hätte aber erst Wochen später, nämlich frühestens Anfang August tätig werden können (Bl. 238 f., 228 VV); eine andere angeschriebene Firma hatte gleich abgesagt (Bl. 229 VV). Der Leistungsbescheid in Verbindung mit der als Anlage beigefügten Rechnungskopie vom 19. September 2018 (Bl. 373 ff. VV; Bl. 7 ff. Gerichtsakte) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ergibt sich aus ihm in Verbindung mit der von der Fachfirma eingereichten „Aufstellung Rattenbekämpfung K...“ (Bl. 250 ff. VV, Bl. 79 ff. Gerichtsakte) ausreichend deutlich, auf welchen Flächen wieviele Mitarbeiter an welchen Tagen welche Maßnahmen durchgeführt haben. Hinsichtlich der Zuordnung der behandelten Flächen zum Eigentum der Antragstellerin kann insoweit auf das oben Gesagte verwiesen werden. Auch die Kosten für den von der Fachfirma am 14. September 2018 durchgeführten Arbeitseinsatz (Abschlusskontrolle, fachgerechte Entsorgung der Köder) durfte der Antragsgegner von der Antragstellerin fordern. Nach dem oben Gesagten ist nämlich trotz des am 30. August 2018 beim Antragsgegner eingegangen Schreibens der Antragstellerin von der Erforderlichkeit und Angemessenheit auch dieses Arbeitseinsatzes auszugehen. Grobe Missgriffe bei der Preisgestaltung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Immerhin handelte es sich bei den zu kontrollierenden und zu behandelnden Flächen um Liegenschaften von rund 106 789 qm (vgl. Bl. 163 ff. VV; Bl. 79 ff. Gerichtsakte). Zudem waren fast 200 Köderboxen auszulegen, regelmäßig zu kontrollieren, gegebenenfalls nachzufüllen und schließlich einzusammeln und fachgerecht zu entsorgen. Die erhebliche Preissteigerung im Verhältnis zu den zunächst vorläufig veranschlagten Kosten von nur 2.500 Euro ist unschädlich, da darin nur eine erste Einschätzung lag, welche unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachforderung erlassen worden war (vgl. dazu auch § 13 Abs. 4 VwVG). Insbesondere bei Maßnahmen der vorliegenden Art, deren abschließender Erfolg sich erst im Verlauf der Schädlingsbekämpfungsmaßnahme und mittels regelmäßiger Nachkontrollen feststellen lässt, ist regelmäßig mit einer Verlängerung und damit Kostensteigerung zu rechnen (vgl. zu dieser Problematik u.a. die Mail der beauftragten Firma vom 8. Aug. 2018, Bl. 248 VV). e) Die Erstattung der Auslagen für die gemäß § 56 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Zustellung des Leistungsbescheids in Höhe von 2,04 Euro (Barauslagen) kann der Antragsgegner auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Verbindung mit § 344 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung verlangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 (vgl. dort Ziff. 1.5 Satz 1).