Urteil
12 K 13023/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0216.12K13023.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1975 geborene Kläger zu 1., seine am 00.00.1982 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihre fünf minderjährigen Kinder sind syrische Staatsangehörige, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 18. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. Juni 2017 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte aufgrund von Eurodac-Treffern fest, dass die Kläger bereits in Ungarn Asylanträge gestellt hatten (Eurodac-Treffer: HU1330024599719 und HU1330024599816). Es richtete daraufhin am 29. Juni 2017 Wiederaufnahmegesuche nach der Dublin III-Verordnung an Ungarn. Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 30. Juni 2017 bzw. vom 5. Juli 2017 mit, dass den Wiederaufnahmegesuchen nicht entsprochen werden könne, da den Klägern am 30. Mai 2017 in Ungarn bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die Dublin III‑Verordnung könne folglich keine Anwendung mehr finden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde den Klägern die Abschiebung nach Ungarn angedroht. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Klägern drohe in Ungarn keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Die Kläger haben am 21. Juli 2017 die vorliegende Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Die Kläger haben im Erörterungstermin vor der Kammer am 29. Januar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. August 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und im Übrigen durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben und auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2017 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegt. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in den Fällen des Abs. 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des AufenthG vorliegen. Die Asylanträge der Kläger sind gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ihnen in Ungarn internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt worden ist. Die entsprechende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Juli 2017 wird von den Klägern nicht angegriffen und ist mithin bestandskräftig. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. Juli 2017 enthaltene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist rechtswidrig, denn in der Person der Kläger liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Den Klägern droht im Falle einer Rückführung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N. Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13.A ‑, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen in einem anderen Konventionsstaat können allerdings dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rdn. 15. Das Gericht hat bei seiner diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert der in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte Rechnung zu tragen und sich über die Aufnahmebedingungen umfassend zu informieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rdn. 16. Dabei hat es – insbesondere dann, wenn staatliche Integrationsmaßnahmen nicht existieren – Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft die Erfüllung der von Art. 3 EMRK geschützten Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rdn. 21. In Anwendung dieser Maßstäbe steht nach dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Lage für international Schutzberechtige in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher – auch nur übergangsweisen – Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 –, juris, Rdn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 –, juris, Rdn. 11; Hungarian Helsinki Committee: Information Note: Two Years after: What´s Left of Refugee Protection in Hungary?, S. 9 f., abrufbar unter http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Two-years-after_2017.pdf . Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage reduziert. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 23, abrufbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_ Broschuere_Jul16_WEB.pdf ; UNHCR, Hungary as a country of asylum, Mai 2016, S. 7, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/57319d514.html ; aida, Country Report: Hungary, Update 2016, S. 12, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/ country/hungary . Die Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte jedoch nicht. Ihre Anerkennung liegt bereits länger zurück; sie verfügen dementsprechend nicht mehr über einen Unterkunftsplatz aus der Zeit des Asylverfahrens. Ihnen droht die Obdachlosigkeit daher bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 28. Bei der Wohnungssuche sind anerkannte Schutzberechtigte faktisch auf sich alleine gestellt. Diese Situation wird durch den Umstand verschärft, dass die Mieten in Ungarn vergleichsweise hoch sind und Vermieter in weiten Teilen des Landes sich weigern, ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 –, juris, Rdn. 23; aida, a.a.O., S. 93. Die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen von sogenannten „Integrationsverträgen“ und das monatliche Taschengeld in Höhe von 24 Euro wurden abgeschafft. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 23; UNHCR, a.a.O., S. 7 f.; aida, a.a.O., S. 12. Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und durch Hilfsorganisationen erlangen. Vgl. Hungarian Helsinki Committee, a.a.O., S. 10. Nichtregierungsorganisationen verfügen allerdings nicht über Kapazitäten und Mittel, um international Schutzberechtigten in Ungarn in ausreichendem Maß beistehen zu können. Soweit ersichtlich, sind sie vorwiegend damit befasst, Asylantragsteller im ungarischen Asylsystem zu unterstützen. Für international Schutzberechtigte sind – wenn überhaupt – nur vereinzelte Angebote verfügbar. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 –, juris, Rdn. 15 m.w.N. Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen international Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können. Vgl. zur Situation in Bulgarien VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rdn. 51 ff. Hinzu kommt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung zwar gesetzlich gewährleistet, in der Praxis aber deutlich erschwert ist. Voraussetzung ist eine Adresskarte, welche wiederum eine gültige Meldeadresse erfordert. Angesichts der vorstehend geschilderten prekären Wohnraumsituation ist der Zugang zur medizinischen Versorgung daher faktisch mit vielen, nur schwer überwindbaren Hürden verbunden. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 –, juris, Rdn. 24; Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 28. Im Fall der Kläger kommt außerdem hinzu, dass es sich um eine Familie mit fünf Kindern im Alter zwischen einem dreiviertel Jahr und neun Jahren handelt. Es ist für sie als Familie unter den aktuellen Umständen unzumutbar, nach Ungarn zurückzukehren. Haben die Kläger mithin einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegt, erweisen sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides vom 13. Juli 2017 ebenfalls als rechtswidrig und sind daher aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG. Danach dürfen unter anderem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). In der Person der Kläger ist jedoch aus den vorstehenden Gründen ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns gegeben. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.