Leitsatz: Auslieferungsfahrzeuge für Elektrogroßgeräte unterliegen den Lenk- und Ruhezeiten nach der FPersV, soweit sie (auch nur) ein Altgerät abtransportieren oder (auch nur) ein Gerät lediglich ausliefern, ohne es aufzustellen/anzuschließen oder (aufwändig) einzubauen. Abzutransportierende Altgeräte und Neugeräte, die lediglich angeliefert werden, sind kein Materiel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 FPersV einzuhalten und diese gemäß § 1 Abs. 6 FPersV durch ihre Fahrer aufzeichnen zu lassen, soweit mit den von ihr eingesetzten Fahrzeugen a) kein Altgerät abtransportiert wird, b) kein Neugerät lediglich ausgeliefert wird („Standardlieferung“ ohne Anschluss/Einbau). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und das beklagte Land tragen die Kosten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin liefert im Auftrag eines großen Elektronikanbieters großformatige Elektronik- und Elektrogeräte wie z.B. Flachbildfernseher, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kochherde, Backöfen usw. an die Kunden des Anbieters aus. Die Kunden können wählen zwischen a) dem einfachen Transport des Geräts („Standardlieferung“), b) zusätzlich dem Aufbauen/Aufstellen und Anschließen des Geräts („Comfortlieferung“), c) zusätzlich dem arbeitsaufwändigen Einbau des Geräts („Premiumlieferung“). Die Klägerin bietet an, das bereits vorhandene Altgerät in jeder der drei Liefervarianten außerdem abzutransportieren. Die Klägerin setzt Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2,8 t und 3,5 t ein, die mit zwei Personen besetzt sind. Diese führen zudem sog. „freie Aufträge“ aus, die der Klägerin unmittelbar von den Endkunden erteilt werden, und bei denen in der Regel keine Neu- oder Altgeräte transportiert, sondern lediglich Aufstellungs-, Einstellungs- oder Anschlussarbeiten durchgeführt werden. Nach den Tageseinsatzplänen, die sich bei der Verwaltungs- und bei der Gerichtsakte befinden, können alle drei Liefervarianten auf einer Tour anfallen, nur eine Variante oder eine Auswahl daraus, und zwar zuzüglich der sog. „freien Aufträge“. Bei der Standardlieferung ist das Personal im Durchschnitt weniger als 15 Minuten beim Kunden, bei der Comfortlieferung etwa 30 Minuten und bei der Premiumlieferung etwa 45 bis 60 Minuten. Zeitangaben zu den sog. „freien Aufträgen“ macht die Klägerin nicht. Insgesamt sind die Besatzungen mit ihren Fahrzeugen typischerweise 6 bis 7 Stunden pro Tag unterwegs. Die Fahrtstrecken zwischen den Lieferorten liegen typischerweise in einer Spanne zwischen 3 km und 30 km, wobei die Mehrzahl 10 km nicht überschreitet. Die gesamten Fahrtkilometer einer Tagestour bewegen sich im Mittel zwischen 30 km und 70 km, können aber im Einzelfall auch darunter oder darüber liegen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie den Vorschriften der Fahrpersonalverordnung über die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 1 FPersV nicht unterliege, weil ihre Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV davon ausgenommen sei. Die verschiedartigen Liefervarianten, die bei einer Tour anfielen, müssten als gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Mischtätigkeit aufgefasst werden. An das einzelne Gerät, das ausgeliefert werde, dürfe nach dem Sinn des Gesetzes nicht angeknüpft werden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe des § 1 FPersV einzuhalten und diese gemäß § 1 Abs. 6 FPersV durch ihre Fahrer aufzeichnen zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass die Tätigkeiten der Klägerin nicht unter das sog. „Handwerkerprivileg“ des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV falle. Neben den zusätzlichen Arbeiten, die die Klägerin auch verrichte und die durchaus handwerklich seien, stehe der Charakter der Aus- und Anlieferungsfahrten prägend im Vordergrund. Lediglich bei der sog. „Premiumlieferung“ stehe der Transportzweck nicht im Zentrum und eine Ausnahme komme in Betracht. Die Mitnahme des Altgeräts hält das beklagte Land bei der sog. „Premiumlieferung“ nicht für prägend. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin und das beklagte Land streiten über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG Urteile vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89, BVerwGE 89, 327, 329, und vom 14. April 2005 – 3 C 3.04, NVwZ-RR 2005, 711. Die fahrpersonalrechtlichen Verpflichtungen der Klägerin ergeben sich zwar dem Grunde nach unmittelbar aus dem Gesetz und aus dessen Anwendung auf die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist aber in Bezug auf die Fahrzeuge der Klägerin zwischen den Beteiligten streitig. Hierbei handelt es sich nicht um einen Streit über eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um die konkret auf die von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge nebst Personal bezogene Frage, ob diese die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr einzuhalten haben oder nicht. Eine vorrangige, weil rechtsschutzintensivere Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann die Klägerin nicht erheben. Sie besitzt zudem das erforderliche Feststellungsinteresse. Ihr kann nicht angesonnen werden, sich erst gegen die zu erwartenden Bußgelder, die sie nach § 21 FPersV als Unternehmerin treffen können, in der Hoffnung zur Wehr zu setzen, dass in dem Zuge die Rechtsfrage geklärt wird, die sie hier festgestellt wissen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – I C 86.64, BVerwGE 31, 177. Die Klage ist indessen nur teilweise begründet. Nur unter eng umgrenzten Umständen besteht zwischen ihr und dem beklagten Land kein Rechtsverhältnis nach dem FPersV, weil die Klägerin von den Pflichten des § 1 Abs. 1 FPersV nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV ausgenommen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV haben Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, EU-rechtlich näher bestimmte Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten. Solche Fahrzeuge setzt die Klägerin ein. Die Vorschrift findet nach Absatz 2 Nr. 3 – andere Ausnahmevorschriften kommen nicht in Betracht – keine Anwendung auf Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Nach der insofern maßgeblichen Definition des EuGH des Begriffs „Material“ in den EU-Verordnungen 165/2014 und 561/2006 (diese in der Fassung der VO 165/2014), deren Umsetzung die FPersV dient, gilt: „Aus dem genannten Urteil ergibt sich, dass der Begriff des Materials in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen ist und Gegenstände umfasst, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endprodukts oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist.“ EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C 554/09, Slg 2011, I-7131 = juris Rn. 25 („leere Weinflaschen“); dem folgend OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 – 5 Ss 1141/09, VRS 121, 348. Die Transportleistung darf im Vergleich zu den von dem Fahrer auszuübenden weiteren Arbeiten nicht die Hauptleistung sein. Welche von mehreren zu erbringenden Teilleistungen als Hauptleistung anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Grundsätzlich ist die Hauptleistung die Leistung, die für die Vertragschließenden so im Vordergrund steht, dass die Einigung über sie Voraussetzung für den Vertragsschluss war. Diese allgemeine Definition ist v.a. nach dem Zweck der Vorschrift, die auf eine Hauptleistung abstellt, und den tatsächlichen Umständen des geregelten Lebenssachverhalts näher zu bestimmen. Dabei ist es unumgänglich, diese Umstände zu typisieren. Bei den streitgegenständlichen Auslieferungsfahren ist Maßstab die typischerweise aufgewendete Zeit heranzuziehen, die für die Bedienung eines Kunden aufzuwenden ist, also der Transportvorgang des Lieferns zuzüglich eventueller weiterer Arbeiten. Denn die zusätzlichen Arbeiten sind – von nicht typisierend wirkenden Ausnahmen abgesehen – im handwerklichen Sinne eher einfach gelagert, so dass sie – grob betrachtet – mit dem Transportvorgang in eins gesetzt werden können. Dass es sich nicht um hochqualifizierte Arbeiten handelt, die einer solchen Gleichsetzung verschlossen wären, zeigt sich bestätigend daran, dass die Klägerin auch angelernte Kräfte ohne abgeschlossene handwerkliche Ausbildung einsetzt. Davon ausgehend ergibt sich Folgendes: Das einzubauende Neugerät stellt bei der Premium lieferung Material im Sinne der Ausnahmevorschrift, da insofern die Einbauleistung die Hauptleistung darstellt. Sie überwiegt in ihrer beiderseitigen Wertigkeit das Lenken des Fahrzeugs. Der Antransport des Geräts stellt bei ihr nicht die Haupttätigkeit des von der Klägerin eingesetzten Personals dar. Das Neugerät stellt bei der Standard lieferung kein Material im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV dar, weil allein die Transportleistung erbracht wird. Das von der Klägerin eingesetzte Personal benötigt oder verwendet das Gerät zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit hierbei nicht. Bei der Comfort lieferung überwiegen weder die Transportleistung noch die Anschlussarbeiten, sondern wirken in etwa gleichgewichtig zusammen. Anders als vom Gesetz vorausgesetzt stellt der Transport folglich nicht die Hauptleistung dar. Transport und Anschluss des Geräts bilden vielmehr eine Einheit, die nicht nach Haupt- und Nebenleistung aufgeteilt werden kann. Da der Transportanteil nicht überwiegt, ist bei dieser Liefervariante bei dem anzuschließenden Gerät noch von „Material“ im Sinne der Ausnahmevorschrift auszugehen. Wird ein Altgerät abtransportiert, fällt dieses in keiner Liefervariante unter den Material-Begriff, weil beim Altgerät dessen (Ab-)Transport deutlich im Vordergrund steht. Diese Einordnung entspricht der Rspr. des EuGH. Der EuGH hat erkannt, dass leere Weinflaschen, die ein Weinhändler bei seiner Verkaufstour von seinen Kunden wieder mitnimmt, kein „Material“ im Sinne der fahrpersonalrechtlichen Ausnahme darstellen. Damit unterfiel die gesamte Wein-Verkaufs- (und Abhol-)fahrt den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften. Die Kammer findet keinen Grund, von dieser Rechtsprechung insgesamt abzuweichen. Sie kann auch keinen rechtlichen Unterschied zwischen abzutransportierenden leeren Weinflaschen und abzutransportierenden Altgeräten ausmachen. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C 554/09, Slg 2011, I-7131 = juris Rn. 25 („leere Weinflaschen“); dem folgend OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 – 5 Ss 1141/09, VRS 121, 348. Soweit die Bezirksregierung die Auffassung vertritt, dass der Abtransport des Altgeräts bei der Komfortlieferung noch unter die Ausnahmevorschrift falle, kann das Gericht dem nicht beitreten. Hierüber ist zu weiterhin entscheiden, weil die Bezirksregierung ihre Rechtsansicht nicht zum Anlass genommen hat, die Klägerin insofern klaglos zu stellen. Die Bezirksregierung betrachtet die Anlieferung/den Einbau des Neugeräts und den Abtransport des Altgeräts unrichtig als Einheit. Diese Betrachtungsweise wird weder dem rechtlichen Ansatz des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV noch der Rspr. des EuGH gerecht. Denn beide stellen auf den einzelnen Gegenstand ab, der transportiert wird. Ebensowenig wie die leeren Weinflaschen der EuGH-Entscheidung den Materialbegriff der Ausnahmevorschrift erfüllen, obwohl deren Mitnahme „in der Lebensrealität regelmäßig mit dem eigentlichen Liefervorgang verbunden“ (GA Bl. 55) ist, erfüllen ihn die von der Klägerin abzutransportierenden Altgeräte. Hieraus folgt, dass ein Fahrzeug, in dem mindestens ein Neugerät als Standardlieferung oder mindestens ein Altgerät – gleich in welcher Liefervariante – transportiert wird, kein Fahrzeug mehr ist, das unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV fällt. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Hiervon ist im Fahrpersonalrecht nicht abzuweichen. Eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet nicht zuletzt der Normzweck. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Kraftverkehrssektor und die Straßenverkehrssicherheit, würde durch eine weitergehende Auslegung der Ausnahmevorschrift beeinträchtigt. Diese würde auch zu Unsicherheit im Straßenverkehrsgewerbe und bei den Vollzugsbehörden sowie zu Schwierigkeiten bei der Auslegung, Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Vorschriften führen, was dem Zweck einer besseren Kontrolle und Durchsetzung im Straßenverkehrsgewerbe zuwider liefe. Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 – 5 Ss 1141/09, VRS 121, 348. Dass ein einzelnes Gerät (neu oder alt), das nicht unter den „Material“-Begriff fällt, die Ausnahmevorschrift für das jeweilige Fahrzeug zu Fall bringt, ist die gesetzliche Folge der fahrpersonalrechtlichen Schutzvorschriften. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2016 – 18 K 367/15, juris, zur parallelen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, wonach der Mit-Transport von Sendungen, die nicht dem postalischen Universaldienst unterfallen, das gesamte Fahrzeug von der Ausnahme ausschließt. Die Schlussfolgerungen treten deutlicher hervor, wenn man die gesamte Tour gedanklich aufteilt und davon ausgeht, dass für jedes Gerät (neu oder alt) eine einzelne Fahrt angetreten und auf diese dann § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV angewendet wird. Es besteht kein Anlass, die Erkenntnis dieser Rechtsfolge als „lebensfremd“ (GA Bl. 58) herabzuwürdigen. Die Klägerin verliert dabei möglicherweise etwas aus dem Blick, dass sich generell jegliche Gütertransporttätigkeit an die Lenk- und Ruhezeiten zu halten hat und die FPersV entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nur in besonderen Ausnahmefällen hiervon dispensiert, um das eingesetzte Personal sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs bestmöglich zu schützen. Es liegt vielmehr in der Hand der Klägerin, ihre Touren so zu organisieren, dass möglichst viele ihrer Fahrzeuge der Ausnahmevorschrift unterfallen. Sie muss ihre Fahrten so einrichten, dass bestimmte Fahrzeuge nur Komfort- und Premiumlieferungen (ohne Abtransport der Altgeräte) erbringen, um von der Ausnahmevorschrift zu profitieren. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren Tourenlisten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese Organisationsform lebensnah ist, weil sie bereits jetzt – aus ihrer Sicht: ohne rechtliche Notwendigkeit – solche reinen „Premiums-“ bzw. „Comfortlieferungstouren“ durchführt, und zwar ganz überwiegend ohne Abholung des Altgeräts (GA Bl. 10 ff.). Mit anderen Fahrzeugen, deren Personal den Lenk- und Ruhezeiten unterliegt, kann die Klägerin ergänzend die Standardlieferungen sowie der Abtransport der Altgeräte durchführen. Aus den vorgelegten Tourenlisten ergibt sich, dass die Abholung der Altgeräte bei den Komfort- und Premiumlieferungen keinen unvertretbaren zusätzlichen Fahraufwand bedeutet. So betragen die Fahrtstrecken einzelner Tagestouren nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jeweils deutlich unter 80 km, nämlich: 67 km (GA Bl. 9), 73 km (Bl. 10), 45 km (Bl. 11) 63 km (Bl. 12) und 56 km (Bl. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt, war die Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, obgleich die Kammer durch den Einzelrichter entschieden hat. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.