Beschluss
5 Ss 1141/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wein- und Getränkehändler, der beim Sammeln und Rücktransport von Leergut ein Fahrzeug ≤7,5 t verwendet, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des §18 Abs.1 Nr.4 b FPersV/Art.13 Abs.1 d VO 561/2006, da Leergut kein „Material“ i.S.d. Vorschrift ist.
• Die objektiven Tatbestände der Nichtbenutzung des Kontrollgeräts und der Nichtvorlage der Schaublätter sind bei gestehendem Betroffenen gegeben.
• Bei behauptetem Verbotsirrtum sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere welche Auskunft eingeholt und warum ihr Vertrauen nicht entzogen werden konnte; fehlen diese, trägt die subjektive Tatseite den Schuldspruch nicht.
• Folgefehler führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, während Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen erhalten bleiben, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen sind.
Entscheidungsgründe
Leergut kein „Material“ nach Art.13 Abs.1 d VO 561/2006; fehlende Feststellungen zum Verbotsirrtum führt zur Aufhebung • Ein Wein- und Getränkehändler, der beim Sammeln und Rücktransport von Leergut ein Fahrzeug ≤7,5 t verwendet, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des §18 Abs.1 Nr.4 b FPersV/Art.13 Abs.1 d VO 561/2006, da Leergut kein „Material“ i.S.d. Vorschrift ist. • Die objektiven Tatbestände der Nichtbenutzung des Kontrollgeräts und der Nichtvorlage der Schaublätter sind bei gestehendem Betroffenen gegeben. • Bei behauptetem Verbotsirrtum sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere welche Auskunft eingeholt und warum ihr Vertrauen nicht entzogen werden konnte; fehlen diese, trägt die subjektive Tatseite den Schuldspruch nicht. • Folgefehler führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, während Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen erhalten bleiben, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Der Betroffene betreibt eine Wein- und Getränkehandlung mit wöchentlichem Heimlieferservice (ca.30–40 Kunden, Umkreis 10–15 km). Am 3. März 2008 lenkte er gewerblich einen Lkw mit zul. Gesamtgewicht 7,49 t und nutzte das eingebaute Kontrollgerät nicht; Schaublätter lagen nicht im Gerät und konnten für die vorausgegangenen 28 Tage nicht vorgelegt werden. Auf dem Fahrzeug befand sich Leergut, das er zum Großhändler zurücktransportieren wollte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen zweier fahrlässiger Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz zu Geldbußen. Der Betroffene rügte materielle Rechtsverletzungen und beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde; der Senat legte die Frage der Auslegung des Begriffs „Material“ dem EuGH vor. • Objektiver Tatbestand: Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene als Fahrer die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgeräts und zur Vorlage der Schaublätter verletzt hat (§§8 Abs.1 Nr.2 b FPersG, 23 Abs.2 Nr.1, 11 FPersV i.V.m. Art.3 Abs.1, 15 Abs.7a VO 3821/85). • Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung: Fahrzeuge ≤7,5 t können nach §18 Abs.1 Nr.4 b FPersV ausgenommen sein, wenn sie Material, Ausrüstung oder Maschinen zum Beruf transportieren; der Begriff „Material" ist restriktiv auszulegen. • EuGH-Vorlage: Der EuGH (C-554/09) entschied, dass Verpackungsmaterial wie leere Flaschen, die ein Händler sammelt und zurückbringt, nicht unter „Material" im Sinne des Art.13 Abs.1 d VO 561/2006 fällt. Leergut wird nicht be- oder verarbeitet und dient nicht der Ausübung der Tätigkeit als Einsatzgegenstand. • Systematische und teleologische Auslegung: Die Ausnahmen in Art.13 Abs.1 sind eng zu fassen, um die Schutzziele der VO 561/2006 (Arbeitsbedingungen, Verkehrssicherheit, Kontrolle und Durchsetzung) nicht zu unterlaufen; eine weite Auslegung würde zu Rechtsunsicherheit führen. • Subjektive Tatseite: Das Amtsgericht nahm einen Verbotsirrtum nach §11 Abs.2 OWiG an, machte jedoch keine hinreichenden Feststellungen dazu, welche Stelle der Betroffene konsultierte und warum der Irrtum unvermeidbar gewesen sein soll. Fehlende Darlegungen dazu verhindern die Feststellung des schuldhaften Handelns. • Prozessfolgen: Wegen des Darlegungsmangels ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; die objektiven Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben erhalten, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Die Rechtsbeschwerde hat zumindest insoweit Erfolg, dass das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Der objektive Tatbestand der beiden Ordnungswidrigkeiten (Nichtbenutzung des Kontrollgeräts, Nichtvorlage der Schaublätter) bleibt bestehen, weil diese Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Der Schuldspruch trägt jedoch nicht, weil das Amtsgericht unzureichend zu den Voraussetzungen eines angenommenen Verbotsirrtums festgestellt hat; es fehlt an konkreten Angaben, bei welcher Stelle der Betroffene Auskunft eingeholt hat und weshalb dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Deshalb sind im Wiederaufnahmeverfahren konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen; erst auf dieser Grundlage kann über die Rechtsfolge letztlich entschieden werden.