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Urteil

12 K 15782/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0131.12K15782.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2017 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2017 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1991 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 10. Februar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer: HU1330006258515). Es richtete daraufhin am 27. Februar 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin III‑Verordnung an Ungarn. Die ungarischen Behörden lehnten dieses mit Schreiben vom 11. März 2015 mit der Begründung ab, dem Kläger sei am 25. November 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, sodass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung finden könne. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28. Januar 2016 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Mai 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf. Das Gericht hob im Verfahren 22 K 6456/16.A mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 19. April 2017 den Bescheid zu Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) sowie zu Ziffer 3 (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots) auf, im Übrigen wies es die Klage ab. Das Bundesamt traf mit Bescheid vom 6. September 2017 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 28. Januar 2016 sowie den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2017 eine ergänzende Entscheidung: Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns nicht vorliegen (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Kläger drohe in Ungarn keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure. Seine Situation als anerkannter Flüchtling sei mit der Lage von Asylsuchenden, für die von Teilen der Rechtsprechung systemische Mängel bejaht würden, nicht zu vergleichen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. September 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 18. September 2017 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 4638/17.A). Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe in Ungarn auf der Straße leben müssen und sei von ihm unbekannten Personen brutal zusammengeschlagen worden. Dabei habe er sich einen Bandscheibenvorfall zugezogen, der ihm bis heute Schmerzen bereite. Von der Polizei habe er keinen Schutz erhalten. Bei einer Rückkehr nach Ungarn würde er in eine ausweglose Lage geraten, da dort jeder Flüchtling – ob anerkannt oder nicht – unerwünscht sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Ungarns vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, der Kläger durch Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin am 29. Januar 2018, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 22 K 6456/16.A und 12 L 4638/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter ergehen (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (auch) hinsichtlich Ungarns vorliegt. Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des AufenthG vorliegen. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die entsprechende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. Januar 2016 ist bestandskräftig geworden, nachdem das Gericht die dagegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. April 2017 rechtskräftig abgewiesen hat. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Ungarn allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz), NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N. Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m. w. N., und Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) -, ZAR 2013, 336 f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13. ‑, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris, Rdn. 119. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 89 ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen in einem anderen Konventionsstaat können allerdings dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 15. Das Gericht hat bei seiner diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert der in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte Rechnung zu tragen und sich über die Aufnahmebedingungen umfassend zu informieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16. Dabei hat es – insbesondere dann, wenn staatliche Integrationsmaßnahmen nicht existieren – Feststellungen dazu zu treffen, ob und wie für zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft die Erfüllung der von Art. 3 EMRK geschützten Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21. In Anwendung dieser Maßstäbe steht nach dem in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterial zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Die Lage für international Schutzberechtige in Ungarn hat sich durch Gesetzesänderungen zum 1. April 2016 und zum 1. Juni 2016 erheblich verschlechtert. Angesichts der vollständigen Einstellung der staatlichen Integrationsprogramme und des Fehlens jeglicher – auch nur übergangsweisen – Absicherung für die erste Zeit nach der Ankunft besteht für zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verelendung und Obdachlosigkeit. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 92/15 –, juris, Rn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 –, juris, Rn. 11; Hungarian Helsinki Committee: Information Note: Two Years after: What´s Left of Refugee Protection in Hungary?, S. 9 f., abrufbar unter http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/Two-years-after_2017.pdf . Der zulässige Verbleib von Flüchtlingen in offenen Asyleinrichtungen nach ihrer Anerkennung wurde von 60 auf 30 Tage reduziert. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), Gänzlich unerwünscht – Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 23, abrufbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2016/07/PRO_ASYL_Ungarn_Unerwuenscht_ Broschuere_Jul16_WEB.pdf ; UNHCR, Hungary as a country of asylum, Mai 2016, S. 7, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/57319d514.html ; aida, Country Report: Hungary, Update 2016, S. 12, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/ country/hungary . Die Möglichkeit, nach der Anerkennung noch für eine gewisse Zeit in der Unterkunft für Asylbewerber bleiben zu können, greift für nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte jedoch nicht. Ihre Anerkennung liegt bereits länger zurück; sie verfügen dementsprechend über keinen Unterkunftsplatz aus der Zeit des Asylverfahrens mehr. Ihnen droht die Obdachlosigkeit stattdessen bereits unmittelbar ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Ungarn. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 28. Bei der Wohnungssuche sind anerkannte Schutzberechtigte faktisch auf sich alleine gestellt. Diese Situation wird durch den Umstand verschärft, dass die Mieten in Ungarn vergleichsweise hoch sind und Vermieter in weiten Teilen des Landes sich weigern, ihnen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 –, juris, Rn. 23; aida, a.a.O., S. 93. Die zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung im Rahmen von sog. „Integrationsverträgen“ und das monatliche Taschengeld in Höhe von 24 Euro wurden abgeschafft. Vgl. Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 23; UNHCR, a.a.O., S. 7 f.; aida, a.a.O., S. 12. Unterstützung bei der Integration können international Schutzberechtigte nur noch durch die Zivilgesellschaft und Hilfsorganisationen erlangen. Vgl. Hungarian Helsinki Committee, a.a.O., S. 10. Nichtregierungsorganisationen verfügen allerdings nicht über Kapazitäten und Mittel, um international Schutzberechtigten in ausreichendem Maß beistehen zu können. Soweit ersichtlich, sind sie vorwiegend damit befasst, Asylantragsteller im ungarischen Asylsystem zu unterstützen. Für international Schutzberechtigte sind – wenn überhaupt – nur vereinzelte Angebote verfügbar. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 23 L 507/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Die Situation unterscheidet sich damit erheblich von derjenigen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen international Schutzberechtigte (auch) auf die Integrationsarbeit der Nichtregierungsorganisationen verwiesen werden können. Vgl. zur Situation in Bulgarien VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2016 – 12 K 5984/16.A –, juris, Rn. 51 ff. Hinzu kommt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung zwar gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis deutlich erschwert ist. Voraussetzung ist eine Adresskarte, welche wiederum eine gültige Meldeadresse erfordert. Angesichts der vorstehend geschilderten prekären Wohnraumsituation ist der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung daher faktisch mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden. Vgl. VG München, Urteil vom 17. Februar 2017 – M 17 K 16.34416 –, juris, Rn. 24; Bordermonitoring.eu e.V. / Förderverein PRO ASYL e.V. (Hrsg.), a.a.O., S. 28. Da bereits die allgemeine Situation anerkannt Schutzberechtigter in Ungarn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet, kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers, er habe einen Bandscheibenvorfall erlitten, nicht mehr an. Die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1 AsylG in Ziffer 2 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. September 2017 sind aufzuheben, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für eine Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unter anderem erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. In der Person des Klägers ist jedoch aus den vorstehenden Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Ungarns gegeben. Wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es ferner an den Voraussetzungen für eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.