OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 5913/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0115.22L5913.17A.00
19Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 12. Dezember12. Dezember 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 19382/17.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember6. Dezember 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe (hier am 7. Dezember7. Dezember 2017) des streitgegenständlichen Bescheides gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO findet gemäß ihres Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im NovemberNovember 2017 gestellten Asylantrag. Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 10. November 2017 ergeben, dass die Antragsteller vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 19. Oktober 2017 in Spanien registriert wurden und dort einen Asylantrag stellten. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Spanien eingereist sind und der Tag des illegalen Grenzübertritts zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt am 15. November 2017, wonach sie alle gemeinsam von Marokko kommend nach Spanien eingereist seien. Die Antragsgegnerin durfte die Erkenntnisse aus der Eurodac-Abfrage entgegen der Auffassung der Antragsteller - und ungeachtet der Tatsache, dass diese Erkenntnisse auch aus den eigenen Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. im Asylverfahren zu erzielen wären ‑ ihrer Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zu Grunde legen. Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2017, Az. 6 L 3805/17.WI.A vertretenen Auffassung der Antragsteller deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1-30, (Eurodac-VO) zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 S. 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) vom 15. Mai 2017, abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51, sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Darunter befindet sich auch die Außenstelle des Bundesamtes in F. sowie die Registrierungsstelle der Stadt F. , die beide der Erstaufnahmeeinrichtung in F. angegliedert sind, in der die Registrierung der Antragsteller am 10. November 2017 und in diesem Zusammenhang am gleichen Tag auch die Abfrage im Eurodac-Datenbestand durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt sich die Verwertung der aus der Eurodac-Abfrage am 10. November 2017 gewonnenen Erkenntnisse im Asylverfahren auch nicht deshalb als rechtswidrig dar, weil die Antragsteller zu 1. und 2. nicht bereits bei Abnahme ihrer Fingerabdrücke an diesem Tag über die in Art. 29 Abs. 1 Eurodac-VO genannten Informationen unterrichtet wurden. Diese Informationen sind Asylantragstellern und bei der illegalen Einreise Aufgegriffenen gemäß Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 i. V. m. 29 Abs. 2 UAbs. 1 Eurodac-VO zum Zeitpunkt der Fingerabdrucknahme zu erteilen. Werden Fingerabdruckdaten eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der sich illegal in einem Mitgliedstaats aufhält, an das Eurodac-System übermittelt, um zu überprüfen, ob dieser zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 Eurodac-VO), sind dem betreffenden Ausländer die genannten Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Eurodac-System zu erteilen, es sei denn die Erteilung dieser Informationen erweist sich als unmöglich oder erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand, Art. 29 Abs. 2 UAbs. 2 Eurodac-VO. Danach hätten den Antragstellern zu 1. und 2. die genannten Informationen am 10. November 2017 erteilt werden müssen, als ihre Fingerabdrücke genommen und ihre Daten zum Zweck des Datenabgleichs an das Eurodac-System übermittelt wurden. Der beigezogenen Asylakte ist indes nicht zu entnehmen, dass den Antragstellern zu 1. und 2. die entsprechenden Informationen am 10. November 2017 erteilt wurden. Vielmehr ist ausweislich der Asylakte eine schriftliche Belehrung der Antragsteller gemäß Art. 29 Eurodac-VO erst am 15. November 2017 durch die Außenstelle F. des Bundesamtes im Zusammenhang mit der förmlichen Stellung der Asylanträge erfolgt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Erteilung dieser Informationen schon am 10. November 2017 unmöglich gewesen wäre oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Zudem bleibt die schriftliche Belehrung am 15. November 2017 ‑ worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen - insoweit hinter den nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Eurodac-VO zu erteilenden Informationen zurück, als darin die nationale Kontrollbehörde nach Art. 30 Abs. 1 Eurodac-VO i.V.m. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-RL), ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff, sowie deren Kontaktdaten zu benennen sind. In Deutschland dürfte gemäß § 24 BDSG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) als nationale Kontrollbehörde in diesem Sinne fungieren, vgl. auch die entsprechenden Angaben auf der Internetseite der BFDI, abrufbar unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Europa_International/Europa/Justizielle_und_polizeiliche_Zusammenarbeit/Justizielle_Zusammenarbeit/EURODAC.html. Ein Hinweis auf die zuständige nationale Kontrollbehörde fehlt auf dem den Antragstellern ausgehändigten Informationsblatt jedoch gänzlich. Die verspätete und in dem genannten Umfang unzureichende Unterrichtung der Antragsteller führt indes nicht zur Unverwertbarkeit der aus dem Eurodac-Datenbestand abgerufenen Erkenntnisse. Eine entsprechende Rechtsfolge lässt sich weder der Eurodac-VO noch der Datenschutz-RL noch nationalen Vorschriften entnehmen. Vielmehr stellt die ordnungsgemäße Bereitstellung von Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die betreffende Person gerade keine der in Art. 7 der Datenschutz-RL genannten Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Auch nach nationalem Recht führt das Unterbleiben des in § 4 Abs. 3 BDSG gesetzlich vorgesehenen Hinweises auf die dort genannten Umstände der Datenverarbeitung grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Datenerhebung. Dies ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vielmehr nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen eine Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die Aufklärungspflichten und die Datenerhebung besteht, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Datenerhebung freiwillig erfolgt und ein Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angaben oder deren Zweckbestimmung unterblieben ist, vgl. Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, Basiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 4 Rdn. 19; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 8. Aufl, 2005, § 4 Rdn. 47; im Ergebnis ebenso (keine Rechtswidrigkeit der Datenerhebung bei Verpflichtung des Betreffenden, die Auskunft zu erteilen): Sokol, in: Simitis, BDSG, Kommentar, 6. Aufl., 2006, Rdn. 58. Die Abgabe von Fingerabdrücken und deren Datenverarbeitung im Eurodac-Verzeichnis war für die Antragsteller zu 1. und 2. aber gerade nicht freiwillig. Vielmehr waren sie als Asylsuchende, die mindestens 14 Jahre alt sind, zur Abgabe der Fingerabdrücke gemäß Art. 9 Abs. 1, 29 Abs. 1 Buchst. d) Eurodac-VO, §§ 16 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG verpflichtet. Hierauf wurden sie auch mit der ihnen am 15. November 2017 ausgehändigten schriftlichen Belehrung zutreffend hingewiesen. Die Tatsache, dass die Antragsteller zu 1. und 2. zunächst nicht pflichtgemäß informiert wurden und dies auch nachträglich in einem Punkt unvollständig geschah, war bei dieser Sachlage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kausal für die Datenerhebung. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21. September 2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2. April 2008 (AsylZBV), BGBl. I 2008, 645, auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-VO a.F.) Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet. Die nach Art. 13 Dublin III‑VO für Spanien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 30. November30. November 2017 Wiederaufnahmegesuche bezüglich aller Antragsteller an Spanien gerichtet, die ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigungen am gleichen Tag dort eingegangen sind. Spanien hat die Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 angenommen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die fingierte Annahme der Übernahmeersuchen durch Spanien liegt weniger als sechs Monate zurück; im Übrigen wurde der Lauf der Überstellungsfrist durch die Stellung des fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, juris, Rdn. 11. Darüber hinaus können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Spanien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Spanien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für die Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 6 ff. m. w. N. Nach diesen Maßstäben fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer den Antragstellern drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Spanien nach sich ziehen könnten. Individuelle, in der Person der Antragsteller liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere bieten die von den Antragstellern zu 1. und 2. im Asylverfahren vorgetragene, aber nicht näher beschriebene oder gar durch Dokumente glaubhaft gemachte Wachstumsstörung bei einer der Antragstellerinnen zu 3. bis 6 sowie der von den Antragstellern zu 1. und 2. im Asylverfahren geäußerte Verdacht, der Antragsteller zu 7. könne von einer entsprechenden Wachstumsstörung ebenfalls betroffen sein, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine den Antragstellern drohende unmenschliche Behandlung im Falle einer Überstellung nach Spanien. Soweit ersichtlich haben die Antragsteller weder in Spanien noch in Deutschland medizinische Hilfe in diesem Zusammenhang gesucht. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris, Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris, Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris, Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m. w. N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsteller zu 1. und 2. eine Schwester des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet wohnhaft ist, nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Schwester des Antragstellers zu 1. und den Antragstellern eine nach Maßgabe des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bindung besteht. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Es kann offen bleiben, ob der uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogene Eilantrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller dahingehend auszulegen ist, dass sie sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hilfsweise gegen die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides bestimmte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer Abschiebung wendet. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist im Zweifel anzunehmen, dass die Antragsteller alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe einlegen wollten, vgl. Kopp, VwGO, 20. Aufl., 2014, Rdn. 3 m.w.N.. Dies gilt erst Recht angesichts der in § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG geregelten Antragsfrist für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Eine Auslegung des uneingeschränkt auf den streitgegenständlichen Bescheid bezogenen Antrages dahingehend, dass er Ziffer 4 des Bescheides nicht erfasse, würde zum Verlust dieser Rechtsschutzmöglichkeit führen. Sollte sich der Eilantrag auch auf die Befristungsentscheidung in Ziffer 4 des Bescheides beziehen, kann er insoweit sinnvollerweise lediglich als Hilfsantrag ausgelegt werden, da im Falle einer mit dem Hauptantrag erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erfolgen dürfte und der Antragsteller daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die vorläufige Regelung eventueller Wirkungen seiner Abschiebung nach § 11 AufenthG hätte. Ferner wäre der Antrag – entgegen seinem Wortlaut – als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auszulegen. Denn in der Hauptsache wäre allein eine Verpflichtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine bestimmte (kürzere) Frist zu befristen. Ein hilfsweise sinngemäß gestellter Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das mit einer Abschiebung verbundene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG abweichend von Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf 0 Tage ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hätte indes keinen Erfolg. Er wäre zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ausgehend davon, dass die Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auslöst, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 27, haben die Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass den Antragstellern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten werden kann, ist hier ohne Hinzutreten eventueller konkreter Auswirkungen auf ihren Einzelfall als wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 3 S. 2 VwGO anzusehen. Die Antragsteller haben jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf eine kürzere Befristung noch ist sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung verletzt. Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Nach diesen Maßstäben begegnet die Befristungsentscheidung des Bundesamtes keinen rechtlichen Bedenken. Mit einer Befristung auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Antragsteller mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen der Antragsteller an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet. Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rdn. 110, juris. Dass nach dem Vorbringen der Antragsteller zu 1. und 2. eine Schwester des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet wohnhaft ist, stellt in diesem Zusammenhang kein schutzwürdiges Interesse an einer kurzfristigen Wiedereinreise der Antragsteller in das Bundesgebiet dar, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Schwester des Antragstellers zu 1. und den Antragstellern eine nach Maßgabe des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bindung besteht. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).