Beschluss
12 L 1250/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0112.12L1250.17A.00
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Tenor
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 16. März 2017 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 4569/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2017 anzuordnen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde ihm am 10. März 2017 zugestellt. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. März 2017 nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Belgien in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. März 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Abschiebungsanordnung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei nicht in einer den Vorgaben von Art. 4 Dublin III-Verordnung entsprechenden Art und Weise informiert worden, greift dieser Einwand nicht durch. Art. 4 Dublin III-Verordnung regelt das Recht eines Antragstellers auf Information. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Dublin III-Verordnung unterrichten die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über die unter Buchstaben a) bis f) aufgeführten Aspekte. Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass der Antragsteller sie versteht. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Abs. 3 erstellte gemeinsame Merkblatt (Art. 4 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurden dem Antragsteller am 15. Dezember 2016 neben der Aufenthaltsgestattung zwei Merkblätter für das Dublinverfahren, eine Eurodac‑Belehrung sowie eine Kopie des Anhörungsprotokolls ausgehändigt. Dies haben sowohl der Antragsteller persönlich als auch der Dolmetscher für die arabische Sprache durch ihre Unterschriften bestätigt (S. 4 und 5 des Verwaltungsvorgangs). Das vom Bundesamt verwendete Informationsmaterial erscheint inhaltlich ausreichend, um den Antragsteller im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin III-Verordnung über die wesentlichen Aspekte des Dublin-Verfahrens und die daraus für ihn entstehenden Folgen zu informieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den Inhalt der ihm ausgehändigten Merkblätter nicht verstanden haben könnte, lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Hierfür ist auch nichts vorgetragen. Selbst wenn die vom Bundesamt verwendete – und dem Antragsteller in der Sprache „Arabisch“ ausgehändigte – Information zu der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) nicht dem Muster in der Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 entsprechen sollte und man insoweit einen Verfahrensmangel annehmen wollte, wäre der Antragsteller hierdurch jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Art. 4 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung dient nicht dazu, dem Antragsteller ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Formalien zu gewähren. Zweck der Bestimmung ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Verordnung, den Antragsteller über die Anwendung der Dublin III-Verordnung und über die Möglichkeit zu informieren, bei dem Gespräch nach Art. 5 Dublin III-Verordnung Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Vgl. VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2017 – 1 K 2454/16.A – juris, Rdn. 28; VG Ansbach, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – AN 3 S 15.50473 -, juris, Rdn. 28 f. Eine Verletzung von Art. 4 Dublin III-Verordnung hat insofern nicht in jedem Fall die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides und eine Verletzung materieller Rechte eines Antragstellers zur Folge. Vielmehr führt ein Verfahrensfehler auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erst dann zur Aufhebung der entsprechenden Verwaltungsentscheidung, wenn er geeignet ist, sich auf die inhaltliche Entscheidung auszuwirken und deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und der Verwaltungsentscheidung besteht. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. September 2013 – C-383/13 -, juris, Rdn. 32 ff., 38, und vom 14. Februar 1990 – C-301/87 -, juris, Rdn. 29 ff., 31; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 K 1560/16.A -, juris, Rdn. 23 ff. Aus einer fehlenden oder unzureichenden Information zum Verfahren nach der Dublin III‑Verordnung kann nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser Fehler für die spätere Entscheidung kausal gewesen ist. Der Antragsteller rügt aber lediglich einen formalen Verstoß gegen Art. 4 Dublin III-Verordnung. Er legt nicht dar, dass die Entscheidung des Bundesamtes anders ausgefallen wäre, wenn er ein den Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 Dublin III-Verordnung entsprechendes Merkblatt erhalten hätte. Hierfür genügt es nicht vorzutragen, er hätte dann seinen Reiseweg detaillierter dargelegt sowie auch, warum er nicht nach Belgien überstellt werden wolle. Soweit der Antragsteller geltend macht, das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates könne nicht als persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gewertet werden, weil ihm die Informationen gemäß Art. 4 Dublin III-Verordnung vorenthalten worden seien, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vor. Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller am 15. Dezember 2016 dieses persönliche Gespräch durchgeführt. Der Antragsteller ist sowohl im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages als auch im Rahmen der Zweitbefragung zu den nach Art. 4 Dublin III-Verordnung relevanten Aspekten befragt worden. (S. 27-30 u. S. 44-46 des Verwaltungsvorgangs). Ausweislich der in der Akte des Bundesamtes befindlichen Niederschriften über diese Gespräche (S. 27-30 u. S. 44-46 des Verwaltungsvorgangs) ist der Antragsteller insbesondere zu seinem Reiseweg und den Umständen seiner Einreise befragt worden. Er hat auch Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht. Der Inhalt der Niederschrift über das Gespräch wurde dem Antragsteller rückübersetzt, auf die Rückübersetzung der Niederschrift über die Zweitbefragung hat der Antragsteller verzichtet. Der Zweck des persönlichen Gesprächs, eine Überprüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Kapitel III der Dublin III-Verordnung zu erleichtern, wurde damit erreicht. Der Antragsteller hat jedenfalls nichts dafür vorgetragen, warum dieser Zweck nicht erreicht worden sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wie lange die Gespräche insgesamt gedauert haben. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 34 L 95/14.A -, juris, Rdn. 7. Die Abschiebungsanordnung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III‑Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat am 28. August 2015 erstmals in Belgien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank, die nur einen Treffer der Kategorie 1 für Belgien ergeben hat (Eurodac-Treffer: BE1870101087454). Die Antragsgegnerin hat Belgien rechtzeitig um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Belgien am 27. Januar 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung am 8. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Die belgischen Behörden haben innerhalb der Frist von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) auf das Wiederaufnahmegesuch am 1. Februar 2017 geantwortet und sich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Zuständigkeit Belgiens ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die belgischen Behörden am 1. Februar 2017 (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) lag bei Antragstellung am 16. März 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass die Abschiebung des Antragstellers nach Belgien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung daran gehindert, den Antragsteller nach Belgien zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Belgien liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU‑Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/ 85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. In Bezug auf Belgien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. So auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2017 – 12 K 4286/17.A -, juris, Rdn. 40; Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – 12 L 5964/17.A -, vom 5. September 2017 ‑ 12 L 4161/17.A – und vom 14. Juli 2017 – 12 L 1181/17.A -; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 L 208/17.A -, juris, Rdn. 20 ff., 26 m.w.N.; VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 32 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ AN 14 S 17.50448 -, juris, Rdn. 25; VG München, Beschlüsse vom 28. April 2017 – M 1 S 17.51013 - juris, Rdn. 15 f., und vom 27. März 2017 – M 8 S 17.50455 -, juris, Rdn. 19 ff. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Es gibt insbesondere keine Empfehlung des UNHCR, derzeit von Abschiebungen nach Belgien abzusehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel ergeben sich auch nicht daraus, dass der Asylantrag des Antragstellers in Belgien abgelehnt worden ist. Es entspricht gerade Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung, eine Prüfung jedes Asylantrages sicherzustellen, Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten durch die vorab vorzunehmende Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aber zu verhindern. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34; VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 B 2155/16 As HGW -, juris, Rdn 16. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch das Bundesamt nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens hat ein Asylbewerber keinen Anspruch, wenn es – wie hier – an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im nach der Dublin III‑Verordnung zuständigen Staat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 -, juris, Rdn. 34 m.w.N. Soweit der Antragsteller vorträgt, Asylbewerber hätten nach Ablehnung ihres Asylantrags und Ablaufs der Ausreisefrist in Belgien keinen Anspruch auf staatliche Leistungen, insbesondere auch keinen Anspruch auf Unterkunft, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III‑Verordnung. Grundsätzlich kann der Umstand, dass ein Antragsteller ohne Schutzstatus vollständig auf sich gestellt ist und keine Unterkunft, medizinische Versorgung, Zugang zu Nahrungsmitteln etc. erhält, zwar eine unmenschliche Behandlung darstellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 ‑ 1 B 234/12.A -, juris. Allerdings ist das Asylverfahren des Antragstellers in Belgien bereits abgeschlossen und er ist nach eigenem Vortrag ausreisepflichtig. Die "Einstellung der Versorgung" ist in einem solchen Fall nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben genannten Sinne zu sehen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A -, juris, Rdn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2017 – 9a K 961/16.A -, juris, Rdn. 36 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 254/14.A -, juris, Rdn. 39. Eine allgemeine Verpflichtung des Aufnahmestaates, jeden in seinem Hoheitsgebiet befindlichen abgelehnten Asylbewerber, der verpflichtet ist, das Hoheitsgebiet zu verlassen, zu versorgen, lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ableiten. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A -, juris, Rdn. 50; VG Hannover, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 10 B 6264/16 – juris, Rdn. 21 ff. m.w.N. Dies gilt mit Blick auf Belgien umso mehr, als abgelehnten Asylbewerbern in Belgien nach der Ablehnung des Asylantrags in der Regel eine Rückkehrbegleitung angeboten wird. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, 2016 update, Stand Februar 2017, S. 65 f. Ungeachtet dessen haben die belgischen Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung erklärt. Das Gericht geht insofern davon aus, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Belgien als Folgeantragsteller behandelt werden wird. Der Begriff „Folgeantrag“ bezeichnet nach der Definition in Art. 2 Buchstabe q) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Der Antragsteller hat, nachdem sein Asylantrag in Belgien bestandskräftig abgelehnt wurde, nunmehr in Deutschland erneut um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Prüfung dieses Antrags akzeptiert. Als Folgeantragsteller hat der Antragsteller nach aktuellem Kenntnisstand aber grundsätzlich – wenn auch möglicherweise eingeschränkten ‑ Zugang zu materiellen Leistungen. Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Belgium, 2016 update, Stand Februar 2017, S. 63. Soweit es Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass die zuständige nationale belgische Behörde (Fedasil) jedenfalls in der Vergangenheit die sich aus Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ergebenden strengen Anforderungen an Entscheidungen über die Einschränkung und den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht immer vollumfänglich erfüllt hat, gilt dies insoweit nicht mehr, als die zuständigen belgischen Arbeitsgerichte Fedasil inzwischen in mehreren Urteilen verpflichtet haben, Entscheidungen über Leistungen nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen bzw. die jeweiligen Kläger unterzubringen und zu versorgen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom vom 14. Dezember 2017 – 3 L 1753/17.A -, juris, Rdn. 38 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund sind systemische Mängel des belgischen Asylverfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung auch in Bezug auf die Situation des Antragstellers nicht anzunehmen. Er ist darauf zu verweisen, nötigenfalls in Belgien um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, sofern dies überhaupt erforderlich werden sollte. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer Überstellung des Antragstellers nach Belgien stehen nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Anhaltspunkte für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen auch im Übrigen nicht vor. Anhaltspunkte für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der hilfsweise gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist statthaft, in der Sache jedoch ebenfalls unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestehen ebenso wie gegen die Länge der Frist keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, sie darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Die Antragsgegnerin hat dieses Ermessen erkannt und ohne ersichtlichen Ermessensfehler ausgeübt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Antragsteller hat im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren keine Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist dargelegt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).