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Urteil

12 K 15680/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1219.12K15680.17A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, geboren am 00. Juni 1993, ist eritreischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juni 2017 einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Visum-Treffers fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Griechenlands vorlagen. Es richtete daraufhin am 16. Juni 2017 ein Aufnahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Griechenland. Die dortigen Behörden erklärten mit Schreiben vom 8. August 2017 ihre Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylantrags. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 5. September 2017 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 8. September 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 15. September 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 4591/17.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen, hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 4591/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger hat die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid wurde am 8. September 2017 zugestellt. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2017 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung dürfte hier zwar eine Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers bestanden haben. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, denn Griechenland hat dem Kläger ein Visum ausgestellt. Das Bundesamt hat am 16. Juni 2017 fristgerecht um Aufnahme des Klägers ersucht. Die griechischen Behörden haben der Aufnahme am 8. August 2017 zugestimmt. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑Verordnung. Es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Griechenland systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 – 12 L 4591/17.A – und vom 20. Juli 2017 ‑ 12 L 918/17.A -, jeweils juris. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist aber nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist zwar wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden genknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU‑Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/ 85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden, allgemein zugänglichen Erkenntnisse in Bezug auf Griechenland davon überzeugt, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen auch aktuell systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑Verordnung aufweisen. Seit 2011 durften Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr erfolgen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 22. Es ist nicht ersichtlich, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nunmehr behoben wären. Zwar hat die EU-Kommission am 8. Dezember 2016 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin III-Verordnung veröffentlicht. Vgl. Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf ; hierzu: VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 ‑ 3 B 267/17 ‑, Rn. 11, juris. Darin beschreibt die Kommission jedoch selbst Umstände, die darauf schließen lassen, dass derzeit noch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland bestehen. Hinsichtlich des Asylsystems liegen weiterhin systemische Mängel in Griechenland vor. Die Organisation der Aufnahme in Griechenland wird nach den Ausführungen der EU‑Kommission nur unzureichend koordiniert, da es an einem klaren Rechtsrahmen und Überwachungssystem fehlt und einige Camps vom Ministerium und andere vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst nur ad-hoc verwaltet werden. Der Aufnahmedienst sei noch immer dabei, seine Kapazitäten aufzubauen. Derzeit seien 478 Personen im Asyldienst beschäftigt. Die griechischen Behörden strebten an, alle auf Vertragsbasis beschäftigten Mitarbeiter bis Ende 2017 durch fest angestellte Mitarbeiter zu ersetzen und die Kapazität nicht noch weiter zu erhöhen. Der griechische Asyldienst habe mitgeteilt, dass eine raschere Aufstockung des Personals nicht möglich sei, da es an erfahrenem Personal für die Einarbeitung, Betreuung und Beaufsichtigung neu eingestellter Mitarbeiter fehle. Angesichts des enormen Anstiegs der Zahl der Asylanträge in Griechenland sei derzeit nicht klar, ob die derzeitige und die geplante Personalausstattung des Asyldienstes ausreiche, um das gegenwärtige und das künftig zu erwartende Fallaufkommen adäquat und fristgerecht bewältigen zu können. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 7 f. Insbesondere bestehen laut EU-Kommission weiterhin systemische Mängel mit Blick auf den Schutz schutzbedürftiger Antragsteller. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 10 f. Die griechische Regierung selbst geht offenbar vom Vorliegen systemischer Mängel aus. Mit Schreiben vom 22. November 2016 übermittelte Griechenland der EU-Kommission Informationen zur aktuellen Lage der Asylbewerber in Griechenland und zu den Fortschritten bei der Reform des dortigen Asylsystems. Zugleich äußerte sich Griechenland besorgt über die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Überstellungen im Rahmen der Dublin III-Verordnung und verwies auf die Zahl der derzeit im Land aufhältigen Migranten, die eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstelle und dazu führe, dass die Asyl- und Aufnahmekapazitäten ausgereizt seien. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 4. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Griechenland liegen ebenfalls weiterhin systemische Mängel vor. Nach den Ausführungen der EU-Kommission sind derzeit die Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, weiterhin nicht erfüllt; dies gilt insbesondere für Unterkünfte auf den Inseln und einige der vorübergehenden Unterkünfte auf dem Festland. Die Hotspot-Einrichtungen auf den Inseln sind laut Kommission nicht nur überfüllt, sondern erfüllen, was die Bedingungen der Sanitär- und Hygieneanlagen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie der Gesundheitsversorgung insbesondere für schutzbedürftige Gruppen betrifft, nicht den Standard. Der Großteil der verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen setze sich aus Behelfsunterkünften (derzeit an 53 Standorten) und vorübergehenden Einrichtungen mit sehr voneinander abweichenden und oft unzureichenden materiellen als auch sicherheitstechnischen Standards zusammen. Es sei auch erst damit begonnen worden, einige der Einrichtungen winterfest zu machen. Selbst mit Verbesserungen werde es schwierig sein, aus einigen Behelfsunterkünften geeignete dauerhafte Aufnahmeeinrichtungen zu machen; daher müssten möglicherweise einige geschlossen werden, um andere wiederum zu konsolidieren. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 6. Nach alledem erweist es sich als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung, den Kläger nach Griechenland zu überstellen. Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig und damit aufzuheben, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 12 K 1723/17.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.