Leitsatz: 1. Wird das Wappen einer Gemeinde von einem anderen unbefugt gebraucht, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 2 GemO NW i.V.m. § 12 BGB analog von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99 -, juris). 2. Hinsichtlich der Nutzung des Wappens muss die Gemeinde die Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen im Rat dem allgemeinen Gleichheitssatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) entsprechend behandeln. Die Gemeinde handelt rechtsmissbräuchlich, wenn sie ein Ratsmitglied gerichtlich auf Unterlassung der Nutzung des Wappens in Anspruch nimmt, während sie gegen die ihr seit nicht unerheblicher Zeit bekannte, ungenehmigte Nutzung des Wappens durch eine Fraktion nicht vorgeht. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagten sind Mitglieder des Rates der Klägerin. Vom 5. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 bildeten sie die Gruppe O. /Bürger für E. im Rat der Stadt E. . Seitdem gehören sie dem Rat als fraktions- und gruppenlose Mitglieder an. Die Beklagte zu 1. ist Mitglied der O. . Der Beklagte zu 2. ist parteilos. Während ihres Bestehens verwendete die Gruppe O. /Bürger für E. auf ihrem Briefpapier, auf einem öffentlich aufgestellten Informationsstand und auf ihrer Seite bei facebook ein Logo, das neben dem runden Parteizeichen der O. den Schriftzug „Bürger für E. im Rat der Stadt E. “ in unterschiedlicher Schriftart und -größe sowie das Stadtwappen der Klägerin zeigte. Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Klägerin der Gruppe O. /Bürger für E. mit, auf ihren Antrag vom 24. Februar 2016 werde die Nutzung des Stadtwappens nicht genehmigt, und forderte die Gruppe auf, die Nutzung des Stadtwappens mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Die Voraussetzungen des § 3 der Satzung über die Verwendung des Eer Stadtwappens vom 16. Dezember 1975 (Stadtwappensatzung) seien nicht erfüllt. Die Nutzung des Wappens durch die Gruppe habe für die Klägerin keinen besonderen Nutzen. Dies gelte auch mit Rücksicht auf den Status als Ratsgruppe. Nach der Auflösung der Gruppe O. /Bürger für E. ist im Internet eine facebook-Seite der O. im Rat der Stadt E. abrufbar, deren Logo sich von dem Logo der Ratsgruppe lediglich dadurch unterscheidet, dass es nicht den Schriftzug „Bürger für E. “ enthält. Das Logo zeigt weiterhin das Wappen der Klägerin. Der Beklagte zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er verwende das Wappen lediglich auf einem selbstgefertigten Namensschild. Hiergegen hat die Klägerin keine Bedenken geltend gemacht. Die D. -Fraktion im Rat der Stadt E. verwendet auf ihrer Internetseite ebenfalls das Wappen der Klägerin. Eine Genehmigung wurde hierfür nicht erteilt. Die Klägerin hat am 20. Juni 2016 Klage beim Landgericht E. erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2017 – 11 O 75/16 – an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. Die Klägerin macht geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie prozessführungsbefugt. Insbesondere fehle es nicht an einem Ratsbeschluss. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung betreffe das jeweilige Landesrecht, das ausdrücklich die Führung eines Rechtsstreits größerer Bedeutung der Zuständigkeit des Gemeinderates zuweise. Eine solche Regelung existiere in Nordrhein-Westfalen nicht. Die Beklagten seien – auch schon vor der Auflösung der Ratsgruppe O. /Bürger für E. – die richtigen Klagegegner gewesen. Die Ratsgruppe sei nicht beteiligtenfähig gewesen, da ihr – anders als einer Ratsfraktion – keine besonderen organschaftlichen Rechte zukämen. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehle es nach der Auflösung der Ratsgruppe O. /Bürger für E. nicht an dem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagten seien weiterhin Mitglieder des Rates der Klägerin, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie das Wappen künftig für ihre politische Tätigkeit nutzten. Die Beklagten verstießen gegen das Namensrecht der Klägerin aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Stadtwappensatzung. Sie vermittelten durch die Verwendung des Wappens den irreführenden Eindruck, dass die Klägerin ihnen die Nutzung gestattet habe. Die Beklagten seien nicht schon nach § 2 Stadtwappensatzung zur Nutzung des Wappens befugt. Diese Norm betreffe nur die Klägerin, ihre Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Die Ratsgruppe O. /Bürger für E. als Teil des Rates der Klägerin sei nicht mit der Klägerin gleichzusetzen. Die Verwendung des Wappens sei auch nicht genehmigungsfähig, da das Ansehen der Klägerin nachhaltig Schaden nähme, wenn der Eindruck erweckt würde, die Klägerin setze sich in Beziehung zu den Beklagten, ihrem politischem Programm sowie ihren weltanschaulichen Ansichten. Der grenzwertigen Ideologie der Beklagten würde so der Anschein von Seriosität verliehen. Aus der Verwendung des Wappens durch die D. -Fraktion könnten die Beklagten nichts herleiten. Die Klägerin sei nicht gezwungen, gegen alle Rechtsverletzungen überhaupt, erst recht nicht gleichzeitig vorzugehen. Zudem würden mit der D. -Fraktion Gespräche mit dem Ziel der Unterlassung der Wappennutzung geführt. Darüber hinaus habe die Klägerin einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2. zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Stadtwappen der Klägerin auf Briefbögen, Schildern, Prospekten und dergleichen sowie im Internet zu verwenden. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage mit folgenden Erwägungen entgegen: Die Klägerin sei nicht prozessfähig. Das Gebrauchmachen von der Vertretungsbefugnis des Oberbürgermeisters nach § 63 GO NRW sei vorliegend rechtsmissbräuchlich. Die streitigen Fragen seien von so großer Tragweite, dass die Führung des vorliegenden Verfahrens nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zähle, sondern ein legitimierender Beschluss des Rates erforderlich sei. Die Beklagte zu 1. sei nicht passivlegitimiert. Gegenstand der Klage sei ursprünglich die Verwendung des Stadtwappens durch die Gruppe O. /Bürger für E. gewesen. Deshalb sei die Klage gegen diese, nicht gegen die Beklagten persönlich zu richten gewesen. Nachdem sich die Gruppe O. /Bürger für E. aufgelöst habe, habe sich der Rechtsstreit erledigt und es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Ein Unterlassungsanspruch sei auch in der Sache nicht gegeben. Nach der Stadtwappensatzung sei nur die Klägerin zur Führung des Stadtwappens befugt. Die Verwendung durch Bürger, Vereinigungen und gewerbliche Unternehmen, mithin durch im Verhältnis zur Klägerin Außenstehende, unterliege einem Genehmigungsvorbehalt. Die Beklagten seien aber als Mitglieder der Gruppe O. /Bürger für E. keine Außenstehenden, sondern der Sphäre der Klägerin zuzuordnen, weswegen ihnen die Verwendung des Wappens ohne Genehmigung kraft der Satzung gestattet sei. Dafür spreche, dass die D. -Fraktion das Wappen verwende, ohne dass die Klägerin eine Genehmigung erteilt oder die Nutzung beanstandet hätte. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1. im Verhältnis zur D. -Fraktion in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Zudem bestehe schon keine Zuordnungsverwirrung bei der gerügten Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Schriftzug „O. /Bürger für E. im Rat der Stadt E. “ bzw. „O. im Rat der Stadt E. “. Aus dem Zusammenhang sei ersichtlich, dass die Gruppe bzw. die Beklagte zu 1. als Untergliederung des Rates auftrete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Sie wird wirksam durch den Oberbürgermeister vertreten. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Oberbürgermeisters nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gilt im Außenverhältnis unbeschränkt und zwar unabhängig davon, ob der Oberbürgermeister im Innenverhältnis zuständig ist. Vgl. Heinisch, in: BeckOK KommunalR NRW, GO NRW § 63 Rn. 5 ff. m.w.N.; zur Rechtslage in Hessen: Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 13. Juni 2001 – P.St. 1562 –, juris, Rn. 38. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Oberbürgermeister mit der Führung des vorliegenden Verfahrens seine Kompetenzen im Innenverhältnis verletzten würde. Das Führen eines Rechtsstreits gehört grundsätzlich zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, für die nach § 41 Abs. 3 GO NRW der Oberbürgermeister zuständig ist. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine der Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, für die der Rat die Entscheidung nicht übertragen kann. Insoweit unterscheidet sich das Landesrecht Nordrhein-Westfalens von den Regelungen im Saarland und in Hessen, die jeweils eine nicht übertragbare Zuständigkeit des Rates für die Führung eines Rechtsstreits von erheblicher bzw. von größerer Bedeutung vorsehen. Die von den Beklagten zitierten Entscheidungen, die das Landesrecht Hessens und des Saarlanes betreffen, vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 13. Juni 2001 – P.St. 1562 –, juris, Rn. 31 ff.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 3 K 33/15 –, juris, Rn. 27 ff., können auf die vorliegend zu beurteilende Rechtslage nicht übertragen werden. Es bestehen auch unabhängig von der internen Zuständigkeit des Oberbürgermeisters keine Anhaltspunkte dafür, dass er missbräuchlich von seiner Vertretungsmacht Gebrauch gemacht hätte, indem er die vorliegende Klage erhoben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich über einen entgegenstehenden Willen des Rates hinweggesetzt hätte. So verhielt es sich in dem vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen, a.a.O., Rn. 39, zu entscheidenden Fall. Jedenfalls nach Auflösung der Gruppe O. /Bürger für E. und der Umstellung der Klage ist die Klage zutreffend gegen die Beklagte zu 1. gerichtet, von der die Klägerin die Unterlassung erstrebt. Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage vor Auflösung der Gruppe und solange die Klägerin die Unterlassung der Nutzung des Wappens im Zusammenhang mit der Außendarstellung der Gruppe begehrte gegen die Gruppe zu richten war, die jedenfalls im gemeindlichen Innenverhältnis – wie eine Fraktion – Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, oder – wie die Klägerin meint – gegen die Beklagten als Mitglieder der Gruppe. Die Auflösung der Gruppe O. /Bürger für E. führt nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses, nachdem nunmehr die Nutzung des Stadtwappens durch die Beklagte zu 1. Gegenstand der Klage ist. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. nicht die Unterlassung der Nutzung des Stadtwappens verlangen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus § 14 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 12 BGB analog hat (nachfolgend 1.). Denn jedenfalls ist die Durchsetzung des Anspruchs rechtsmissbräuchlich, solange die Klägerin nicht gegen die Nutzung des Wappens durch die D. -Fraktion im Rat der Stadt E. vorgeht (2.). 1. Wird das Wappen einer Gemeinde von einem anderen unbefugt gebraucht, kann die Gemeinde von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen. Das Recht zur Führung eines Gemeinde- bzw. Stadtwappens ergibt sich aus § 14 Abs. 2 GO NRW, wonach die Gemeinden die bisherigen Wappen und Flaggen führen. Das Wappen einer Gemeinde genießt grundsätzlich Namensschutz nach § 12 BGB analog. Nach der Vorschrift kann der Berechtigte von einem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn der andere das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten bestreitet oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass er unbefugt den gleichen Namen gebraucht; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen. Dabei ist nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als „Gebrauchen“ anzusehen. Eine Namensanmaßung ist nur dann unbefugt, wenn sie geeignet ist eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch eines Namens durch einen Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. März 2002 – I ZR 235/99 –, Düsseldorfer Stadtwappen, juris, Rn. 23 ff. Die Beklagte zu 1. verwendet das Stadtwappen der Klägerin mindestens auf der facebook-Seite „O. im Rat der Stadt E. “. Zwar kann der Seite nicht entnommen werden, wer deren Urheber ist. Die Seite und damit die Verwendung des Wappens sind der Beklagten zu 1. aber zuzurechnen. Sie ist das einzige Mitglied des Rates der Klägerin, das der O. angehört, und hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht von der facebook-Seite distanziert. Es ist zweifelhaft, kann aber im Ergebnis offen bleiben, ob die Beklagte zu 1. das Wappen unbefugt verwendet. Sie könnte in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied nach § 2 Satz 1 der Satzung über die Verwendung des Eer Stadtwappens vom 16. Dezember 1975 (Stadtwappensatzung) zur Verwendung des Wappens befugt sein, ohne dass es einer Erlaubnis bedürfte. Nach § 2 Satz 1 Stadtwappensatzung ist ausschließlich die Klägerin befugt, das Stadtwappen zu führen. Satz 2 bestimmt, dass es vornehmlich amtliche Verwendung in den Siegeln der Stadt findet. Nach § 3 Satz 1 Stadtwappensatzung kann Bürgern, Vereinigungen und gewerblichen Unternehmungen, die in E. ansässig sind, unter näher bezeichneten Voraussetzungen gestattet werden, das Stadtwappen zu eigenem Nutzen zu verwenden. Nach § 4 Satz 1 Stadtwappensatzung steht die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Klägerin. § 2 Stadtwappensatzung erfasst jedenfalls die Verwendung des Stadtwappens durch den Oberbürgermeister als Behörde und Vertreter der Klägerin im Außenverhältnis sowie dem Oberbürgermeister nachgeordnete Stellen und Bedienstete. Dies verdeutlichen die Erwähnung der „amtlichen Verwendung in den Siegeln der Stadt“ in § 2 Satz 2 Stadtwappensatzung und die in § 3 Satz 1 Buchst. b) Stadtwappensatzung aufgestellte Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis an einen Dritten, „dass jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird“. Demgegenüber ermöglicht § 3 Stadtwappensatzung die Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung des Stadtwappens an Bürger, Vereinigungen und gewerbliche Unternehmungen, d.h. im Verhältnis zur Klägerin außenstehende Dritte, zu privaten und kommerziellen, jedenfalls nicht amtlichen Zwecken. Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Stadtwappensatzung schließt es nicht aus, die Beklagte zu 1. als Ratsmitglied in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Ein Ratsmitglied ist zwar – anders als der Oberbürgermeister, sein allgemeiner Vertreter oder ein in seinem Auftrag handelnder Bediensteter der Stadt – nicht befugt, im Außenverhältnis mit Wirkung für die Stadt Erklärungen abzugeben. Es ist aber als Mitglied des Organs Rat Teil der Stadtverwaltung (§§ 40, 41 Abs. 1 GO NRW) und zudem berechtigt in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied seine Auffassung öffentlich darzustellen (§ 43 GO NRW). Auch die Systematik der Stadtwappensatzung mit einer Gegenüberstellung der Klägerin einerseits (§ 2) und außenstehender Dritter andererseits (§ 3) lässt eine zugunsten der Beklagten zu 1. weite Auslegung möglich erscheinen. In dieser Systematik liegt es nahe, dass die Beklagte zu 1. als Ratsmitglied im Verhältnis zur Klägerin keine außenstehende Dritte, sondern der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist. Gegen eine Einbeziehung von Ratsmitgliedern in den Anwendungsbereich des § 2 Stadtwappensatzung spricht jedoch die Entstehungsgeschichte der Stadtwappensatzung, bei deren Formulierung – soweit ersichtlich – die Notwendigkeit der Regelung der Nutzung des Stadtwappens durch Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen im Rat nicht bedacht worden sein dürfte. Soweit ein Recht zur Verwendung des Stadtwappens durch die Beklagte zu 1. auf der Grundlage von § 2 Stadtwappensatzung nicht besteht – was hier offen bleiben kann –, ist die Verwendung des Wappens nicht deshalb befugt, weil sich die Voraussetzungen einer Erlaubnis nach §§ 3 Satz 1, 4 Stadtwappensatzung aufdrängen und die Klägerin der Beklagten zu 1. die Erlaubnis zu Unrecht verweigern würde. Zwar kann der Beklagten zu 1. die Nutzung des Stadtwappens nicht aus den Erwägungen versagt werden, welche die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2016 an die Ratsgruppe O. /Bürger für E. heranzog. Einen besonderen Nutzen der Nutzung des Wappens durch den Dritten setzt der hier in Betracht kommende, für Bürger, ortsansässige Vereinigungen und Unternehmungen geltende § 3 Satz 1 Stadtwappensatzung nicht voraus. Nur die enger gefasste Vorschrift für auswärts ansässige Antragsteller in Satz 2 verlangt eine mit der Wappennutzung verbundene „besondere Werbung für die Stadt“. Auch kann der Beklagten zu 1. in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied – wie der Gruppe O. /Bürger für E. – nicht der örtliche Bezug abgesprochen werden. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2016 auf die überregional organisierte Partei abstellt, lässt sie die gebotene Unterscheidung zwischen einer Gruppe im Rat der Klägerin, deren Bildung von einer Parteizugehörigkeit unabhängig ist, und der häufig zugleich bestehenden Parteimitgliedschaft der Ratsmitglieder außer acht. Mit Rücksicht auf die Stellung der Beklagten zu 1. als gewähltes Ratsmitglied kann ihr die Verwendung des Wappens auch nicht auf der Grundlage des § 3 S. 1 Buchst. a) Stadtwappensatzung mit dem in der Klageschrift (S. 8) bemühten Argument untersagt werden, der „grenzwertigen Ideologie der Beklagten würde (…) der Anschein der Seriosität verliehen“, würden die Beklagten durch die Verwendung des Wappens in eine Beziehung zur Klägerin gesetzt. Die Beziehung der Klägerin und der Beklagten zu 1. ergibt sich aus der Ratsmitgliedschaft der Beklagten zu 1. Verbreitet die Beklagte zu 1. unter Verwendung des Stadtwappens mit dem Schriftzug „O. im Rat der Stadt E. “ ihre Meinung, besteht keine Gefahr, dass diese Meinung der Klägerin zugerechnet wird. Das Logo macht deutlich, dass nicht die Stadt als Körperschaft oder der Rat als ganzer eine Erklärung abgibt, sondern nur die „O. im Rat“, d.h. die Beklagte zu 1. als einziges der O. angehörendes Ratsmitglied. Sie hat gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung des Stadtwappens. Im Unterschied zu der Gruppe O. /Bürger für E. hat sie keinen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antrag der Gruppe, deren Mitglied die Beklagte zu 1. war, erstreckte sich nicht ohne weiteres auf die Verwendung des Wappens durch die Beklagte zu 1. als Ratsmitglied. Für eine explizite Erstreckung des Antrags darauf bestehen keine Anhaltspunkte. Der Antrag der Gruppe vom 24. Februar 2016 liegt dem Gericht nicht vor. Unabhängig davon hat die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis, weil keine Gründe vorliegen, die zu einer Reduzierung des nach § 4 Stadtwappensatzung gegebenen Ermessens auf null führen würden. 2. Die vorstehenden Erwägungen zur Frage des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs können letztlich dahinstehen, da die Durchsetzung des möglichen Anspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich ist, solange sie nicht gegen die Nutzung des Wappens durch die D. -Fraktion im Rat der Stadt E. vorgeht. Die Klägerin muss die Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen im Rat dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechend behandeln, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG) ist. Dies gilt auch bei der Durchsetzung der Stadtwappensatzung. Die Klägerin verstößt gegen den Gleichheitssatz, indem sie die Beklagte zu 1. mit dem vorliegenden Verfahren auf Unterlassung der Nutzung des Stadtwappens in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglied in Anspruch nimmt, während sie nicht gegen die Nutzung durch die D. -Fraktion im Rat vorgeht. Zwar ist die Klägerin nicht gehalten, gleichzeitig gegen alle festgestellten Verstöße vorzugehen. Ihr Vorgehen muss aber ein Konzept erkennen lassen. Daran fehlt es. Es ist kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dass die Klägerin die Gruppe O. /Bürger für E. mit Schreiben vom 10. März 2016 zur Unterlassung der Nutzung des Stadtwappens aufforderte und nach deren Auflösung nunmehr die Beklagte zu 1. in Anspruch nimmt, mit der D. -Fraktion aber bislang lediglich Gespräche geführt hat, obwohl der Klägerin spätestens seit Übermittlung der Klageerwiderung vom 17. August 2016, der ein Ausdruck der Internetseite der D. -Fraktion beigefügt war, bekannt ist, dass die D. -Fraktion das Stadtwappen ebenfalls verwendet. Der Verweis auf Gespräche mit dem Ziel, die D. -Fraktion zur Unterlassung der Nutzung des Wappens zu bewegen, genügt nicht zum Nachweis ernsthafter Bemühungen zur gleichheitsgemäßen Unterbindung der unerwünschten Nutzung, wenn – wie hier – seit dem Bekanntwerden des Verstoßes der D. -Fraktion mindestens ein Jahr und vier Monate vergangen sind. Einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten zu 1. im Verhältnis zur D. -Fraktion hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein rechtfertigender Grund nicht daraus, dass sich in der D. -Fraktion mehrere Ratsmitglieder zusammengeschlossen haben, während die Beklagte zu 1. als einzelnes Ratsmitglied handelt. Sowohl die Fraktion als auch das einzelne Ratsmitglied sind berechtigt, ihren Standpunkt auch in der Öffentlichkeit mitzuteilen (§§ 43, 56 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Schreitet die Klägerin im Fall der Fraktion nicht gegen die Verwendung des Stadtwappens in diesem Zusammenhang ein, muss dies auch für das Ratsmitglied gelten. Eine Differenzierung in Anknüpfung an die politische Ausrichtung verbietet sich ebenfalls. Daher würde das in einer Pressemitteilung vom 10. März 2016 dem Oberbürgermeister der Klägerin zugeschriebene Argument: „Wir werden alle rechtsstaatlichen Mittel ausschöpfen, die Nutzung des Eer Wappens für rechte Ziele zu unterbinden“, www.E. .de, abgerufen am 12. Dezember 2017, einer Überprüfung nicht standhalten. Vor dem Hintergrund der speziellen Regelung der Nutzung des Stadtwappens in § 14 Abs. 2 GO NRW i.V.m. der Stadtwappensatzung kommt der Anspruchsgrundlage des § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) keine eigenständige Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.7 (Kommunalverfassungsstreit) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.