Beschluss
11 O 75/16
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2017:0529.11O75.16.00
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Tenor
Das Landgericht Duisburg erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 173 VwGO an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Duisburg erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und verweist den Rechtsstreit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 173 VwGO an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, über die nach § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Zivilgerichte juristischen Personen des öffentlichen Rechts Namensschutz auf Grund des § 12 BGB gewähren. Wird ihr Name oder ihr Wappen im Zivilrechtsverkehr unbefugt gebraucht und damit der Eindruck erweckt, die handelnde Person nehme selbst am Wirtschaftsleben auf privatrechtlicher Grundlage teil, so handelt es sich in der Tat um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die sich grundsätzlich nicht von dem Namensschutz natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts unterscheidet. Anders ist es jedoch, wenn der Name oder das Wappen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von einer anderen Person im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlich geregelter Aufgaben und Pflichten benutzt wird. In diesem Fall ist die juristische Person in ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung angesprochen. Das Namensrecht der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung mit dem verfolgten Schutz des Wappens ist ein öffentlich-rechtliches Persönlichkeitsrecht, das im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Streit ist. Die Beklagten handeln nämlich, wenn sie das Wappen im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Ratsgruppe verwenden, der sie angehören, in ihrer Eigenschaft als Bestandteil des Rates der Stadt E und nicht als Rechtspersonen, die ausschließlich im privaten oder gewerblichen Bereich tätig sind. So ist die von der Klägerin vorgelegte Anfrage der Ratsgruppe eine Maßnahme, die auf die Kontrolle der Verwaltung gemäß § 55 I 2 GO NRW abzielt und der äußeren Form nach den Zweck verfolgt, zu einem Tagesordnungspunkt einer bevorstehenden Ratssitzung Informationen vom Oberbürgermeister der Klägerin zu erlangen. Auch die Informationsveranstaltung und die Facebookseite der Ratsgruppe dienen dazu, wie der von der Klägerin selbst verwendete Begriff bereits verdeutlicht, mit potentiellen Wählern in Kontakt zu treten, diesen mit Hilfe von Informationen die eigenen politischen Vorstellungen zu verdeutlichen und dadurch um Stimmen für künftige Wahlen zu werben. Dabei stehen die Verbreitung der eigenen politischen Vorstellungen und damit Tätigkeiten im Vordergrund, die ebenfalls Gegenstand des Aufgabenkreises der Ratsgruppe und ihrer Mitglieder sind. Ratsgruppen, die gemäß § 56 I 3 GO NRW Fraktionen gleichgestellt sind, sind nach § 56 II GO NRW legitimiert, an der politischen Willensbildung teilzunehmen und in diesem Zusammenhang auch Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Vor diesem Hintergrund ist das Logo der Ratsgruppe, welches das Stadtwappen beinhaltet, immer im Zusammenhang mit der fraktionsgleichen Tätigkeit zum Einsatz gelangt und nicht etwa bei der Verfolgung kommerzieller Interessen, wie sie teilweise den von der Klägerin zitierten Rechtsprechung zugrunde gelegen haben.