Urteil
28 K 4985/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1122.28K4985.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerrufs einer ihm erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums ohne Abschiedshalle auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück (Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 B ‑ Gewerbegebiet C. – der Beklagten, der in ein Industriegebiet und ein Gewerbegebiet gegliedert ist. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Industriegebiet. Auf eine Anfrage des Klägers bei der Beklagten erhielt dieser die Auskunft, dass diese ein Krematorium ohne eine sog. Abschiedshalle auf dem gemeindlichen Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich grundsätzlich als genehmigungsfähig erachte. Nach entsprechender Absprache mit dem Wirtschaftsförderer der Beklagten reichte der Kläger am 24. Mai 2016 eine Bauvoranfrage ein, die am 16. Juni 2016 positiv beschieden wurde. Am 1. August 2016 beantragte der Kläger die Baugenehmigung. Mitte September 2016 beauftragte die Beklagte einen Notar zur Vorbereitung des Vertrages zur Veräußerung des Vorhabengrundstücks an den Kläger. Mit Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums ohne einen sog. Abschiedsraum. Nachdem es in einer Bürgerversammlung am 10. November 2016 zu heftigen Protesten von Bürgern gegen das geplante Vorhaben gekommen war, teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2016 mit, er werde auch weiterhin den Verkauf des Grundstücks an den Kläger empfehlen, sich aber aufgrund der Vorfälle bei der Bürgerversammlung eine politische Rückendeckung durch Beschlussfassung im Hauptausschuss einholen. Am 17. November 2016 beschloss der Hauptausschuss des Rats der Beklagten mehrheitlich, die Verwaltung damit zu beauftragen, das Vorhabengrundstück an den Kläger mit der Maßgabe zu verkaufen, dass Schadensersatzansprüche, die aus einer eventuell erfolgreichen Klage gegen die Baugenehmigung erwachsen, vertraglich ausgeschlossen sein sollten. In der Folgezeit verhandelten die Beklagte und der Kläger über den möglichen Inhalt des notariellen Grundstückskaufvertrages, u.a. über Rücktrittsrechte für den Fall von Nachbarklagen. Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 erhoben am 21. November 2016 (Az. 28 K 13645/16) und am 28. November 2016 (28 K 14034/16) verschiedene Nachbarn Anfechtungsklagen, mit denen sie die Aufhebung der Baugenehmigung wegen einer behaupteten Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches begehren. Die Baugenehmigung war den Klägern im Verfahren 28 K 13645/16 am 27. Oktober 2016 bzw. 28. Oktober 2016 und den Klägern im Verfahren 28 K 14034/16 am 27. Oktober 2016 förmlich zugestellt worden. Die Nachbarn sind sämtlich im Bereich desselben Bebauungsplans ansässig, die Klägerin zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks im Industriegebiet, die übrigen Kläger sind im Gewerbegebiet ansässig. Die Kläger wenden sich zudem gegen den am 16. Juni 2016 erteilten Bauvorbescheid. In beiden Verfahren wurde der Kläger beigeladen. Am 25. November 2016 beauftragte die Beklagte angesichts der Ausführungen des dortigen Klägervertreters in dem Klageverfahren 28 K 13645/16 einen Rechtsanwalt mit der Klärung der Frage, ob der Friedhofsträger die Errichtung und den Betrieb der Feuerbestattungsanlage mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde einer übernehmenden Stelle übertragen könne und die übernehmende Stelle der Rechtsaufsicht des Friedhofsträgers als Aufsichtsbehörde unterstehe. Das Gutachten vom 27. November 2016 bejaht diese Frage und führt aus, es handele sich um die Vergabe einer öffentlichen Dienstleistungskonzession und die Beklagte müsse die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen erfüllen. Mit E-Mail vom 30. November 2016 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit, durch das eingeholte Rechtsgutachten hätten sich die Rahmenbedingungen grundlegend geändert. Er beabsichtige, dem am 1. Dezember 2016 tagenden Hauptausschuss vorzuschlagen, einen neuen Beschluss zu fassen und das Grundstück nicht zur Errichtung des Krematoriums zu veräußern. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 beanstandete der Bürgermeister der Beklagten den Verkaufsbeschluss des Hauptausschusses vom 17. November 2016. Zur Begründung führte er aus, der Beschluss sei rechtswidrig, da der Kläger das Vorhaben durch den Beschluss in Verbindung mit der bereits erteilten Baugenehmigung im Anschluss an die Zeichnung des Kaufvertrags unmittelbar errichten könne. Dadurch werde das für die Übertragung von Errichtung und Betrieb eines Krematoriums erforderliche Vergabeverfahren faktisch irreversibel umgangen. Mit Beschluss vom selben Tag (den der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zur Kenntnis nahm), beschloss der Hauptausschuss der Beklagten daraufhin, den Beschluss zur Veräußerung des Vorhabengrundstücks an den Kläger vom 17. November 2016 aufzuheben und das Grundstück nun doch nicht an ihn zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage zu veräußern. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017, dem Kläger durch Postzustellungsurkunde zugestellt am 7. März 2017, widerrief die Beklagte nach erfolgten Anhörungen vom 19. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 die von ihr erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016. Zur Begründung führte sie – gestützt auf §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5, 50 VwVfG NRW - aus, ihr seien nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt geworden, die sie dazu veranlasst hätten, die Baugenehmigung nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet. Mit dem Widerruf werde auch den anhängigen Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung abgeholfen. Nach dem Beschluss des Hauptausschusses der Beklagten komme eine Veräußerung des Grundstücks nicht mehr in Betracht, so dass ein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr vorliege. Demzufolge sei der Widerruf angemessen, da ohne den Grundstücksverkauf das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden könne. Der Widerruf sei geeignet, eine eindeutige Rechtslage hinsichtlich der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des weiteren Verwaltungshandelns zu schaffen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an dem Fortbestand der Baugenehmigung und dem öffentlichen Interesse vorgenommen worden. Es habe sich – z.B. durch die stattgefundenen Bürgerversammlungen – gezeigt, dass ein starkes öffentliches Interesse am Widerruf der Baugenehmigung bestehe. Dieses werde auch durch die am 1. Dezember 2016 in der Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten erfolgte negative Entscheidung hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks dokumentiert. Der Widerruf stelle sich damit als verhältnismäßig dar. Am 23. März 2017 hat der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben. Er ist der Auffassung, der Widerruf der Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW, insbesondere des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW nicht vorlägen. Die Tatsache, dass zum Betrieb eines Krematoriums durch einen privaten Dritten eine Beleihung mit der Folge der Übernahme von Aufsichtspflichten erforderlich sei, sei seit 2003 geltendes Recht und damit keine nachträglich eingetretene Tatsache. Auch unterliege weder der Verkauf des Grundstücks noch die Baugenehmigung dem Vergaberecht und die Durchführung eines Vergabeverfahrens sei im Übrigen auch noch im Nachhinein möglich. Zwischen den Beteiligten habe Einvernehmen bestanden, dass das Grundstück an ihn veräußert werde. Dies sei für ihn Geschäftsgrundlage für die Beauftragung der Architekten und Planer zur Erarbeitung des Bauantrags und für die Stellung des Bauantrags gewesen. Seitens der Beklagten sei vorgesehen gewesen, den Grundstückskaufvertrag noch vor Erteilung der Baugenehmigung zu beurkunden, was allerdings aus krankheitsbedingten Gründen seitens der Beklagten nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte habe die im Widerruf angeführten Beweggründe für den Nichtverkauf des Grundstücks selbst entgegen Treu und Glauben und ihm gegenüber willkürlich herbeigeführt. Der Nicht-Verkaufsbeschluss sei eine politische Entscheidung, die die Beklagte nicht ewig binde. Diese habe nicht dargelegt, dass ihr der Verkauf des Grundstücks unmöglich geworden sei. Der Hauptausschuss der Beklagten könne jederzeit einen neuen, positiven Verkaufsbeschluss fassen. Der Nichtverkauf sei damit keine dauerhafte beständige Tatsache. Zudem sei das Eigentum an dem Vorhabengrundstück keine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Da die Baugenehmigung rechtmäßig sei, müsse sie nach dem Widerruf unverzüglich neu erteilt werden, da es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handele. Im Übrigen fehle es aber am Tatbestandsmerkmal des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, dass „ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sei“. Die Gefährdung des öffentlichen Interesses – eine drohende Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter - sei nicht ersichtlich. Zudem habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt. Insbesondere sei nicht deutlich, warum nicht das Ergebnis der Drittanfechtungsklagen abgewartet werden könne. Das positive Feedback der Beklagten habe ihn dazu veranlasst, nicht zuerst den Grundstückserwerb abzuwarten, bevor er mit der kostenintensiven Erstellung der Bauantragsunterlagen begonnen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2017 zum Widerruf der ihm von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 24. Oktober 2016 zur Errichtung eines Krematoriums in Y. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Widerruf der Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 sei gemäß §§ 50, 49 VwVfG NRW rechtmäßig. Aufgrund der beiden anhängigen Nachbarklagen entfielen gemäß § 50 VwVfG NRW die in § 49 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW normierten Beschränkungen beim Widerruf. Solange die Baugenehmigung nicht bestandskräftig sei und von Dritten angefochten werden könne, habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung entwickeln können, zumal er positive Kenntnis von den anhängigen Nachbarklagen habe. Ungeachtet dessen seien auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwVfG NRW erfüllt. Der Kläger habe sämtliche Aufwendungen getätigt, ohne dass klar gewesen sei, ob die Baugenehmigung erteilt und das Grundstück veräußert werden würde. Den Beteiligten sei bis zuletzt bewusst gewesen, dass die Realisierung des Vorhabens des Klägers völlig offen gewesen sei. Sie habe gegenüber dem Kläger stets deutlich gemacht, dass der Grundstücksverkauf erst nach Erhalt der Baugenehmigung beurkundet werden könne, der vorherige Erhalt der Baugenehmigung somit Voraussetzung für den Grundstücksverkauf sei. Die Beklagte habe den Nicht-Verkaufsbeschluss vom 1. Dezember 2016 auch nicht treuwidrig oder willkürlich herbeigeführt. Die sachlichen Gründe beruhten (auch) auf dem von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachten vom 27. November 2016. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, als Friedhofsträger einen Beleihungsvertrag mit dem Kläger zu schließen und die Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach § 1 Abs. 8 BestG NRW zu übernehmen. Ein erforderliches Vergabeverfahren habe ebenfalls nicht stattgefunden. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, dass der Kläger nicht Grundstückseigentümer werden würde. Auf die theoretische Möglichkeit eines weiteren anderslautenden Beschlusses des Hauptausschusses komme es nicht an. Darüber hinaus fehle dem Kläger bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage. Selbst bei einem Erfolg der hiesigen Klage könne der Kläger von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen, da er nicht Grundstückseigentümer sei und die Beklagte einer Errichtung der Feuerbestattungsanlage auf ihrem Grundstück nicht zustimmen werde. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Sachentscheidung des Gerichts mangelt es dann, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er offensichtlich nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen, wenn also die Klage dem Kläger offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 – 7 A 1237/13 –, juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25/03 –, BVerwGE 121, 1, juris, Rn. 19. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Kläger nutzlos ist, wenn der Verwirklichung der erstrebten Genehmigung auf absehbare Zeit zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich „schlechthin nicht ausräumen lassen“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 – 7 A 1589/13 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 – 7 A 1237/13 –, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110/93 –, juris, Rn. 3. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Anfechtungssituation des die Baugenehmigung aufhebenden Bescheids jedoch nicht übertragbar. Denn anders als in der Anfechtungssituation hat die Behörde hier bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen und dem Kläger mit der ursprünglichen Erteilung der Baugenehmigung eine schützenswerte Rechtsposition vermittelt. In einer solchen Situation fehlt das Rechtsschutzinteresses allenfalls dann, wenn die Erhebung der Klage angesichts der privatrechtlichen Rechtslage als geradezu missbräuchlich erscheinen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49/71 –, juris, Rn. 16, wofür jedoch vorliegend nichts ersichtlich ist. Da dem Kläger die bereits erworbene Rechtsposition mit der Aufhebung der Baugenehmigung wieder genommen wird, bringt ihm die Aufhebung der Widerrufsentscheidung jedenfalls einen rechtlichen Vorteil. Dies gilt unabhängig davon, ob er die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Baugenehmigung tatsächlich ausnutzen kann. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 22. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind gegeben (1.) und Ermessensfehler liegen nicht vor (2.). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Baugenehmigung ist § 49 Abs. 2 VwVfG NRW unter Berücksichtigung des § 50 VwVfG NRW (a), dessen Voraussetzungen vorliegen (b). Ob die Baugenehmigung – wie die Beklagte annimmt – tatsächlich rechtmäßig ist, kann für die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG NRW dahinstehen. Unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW können – erst recht – auch rechtswidrige Verwaltungsakte widerrufen werden. Ganz h.M., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 5 A 353/11 –, juris; BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 9 C 12.00 –, BVerwGE 112, 80, 85, vom 21. November 1986 – 8 C 33.84 –, NVwZ 1987, 498 f., und vom 4. Juli 1984 – 8 C 54.82 –, Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18. Gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein – wie hier aus Sicht des Adressaten – rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG NRW widerrufen werden. Nach der hier einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ist ein Widerruf zulässig, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die nachträglich – nach Erlass der Baugenehmigung – eingetretene Tatsache liegt in dem geänderten Beschluss des Hauptausschusses, das Vorhabengrundstück nicht an den Kläger zu veräußern. a) Die Anwendung der die Widerrufsmöglichkeit einschränkenden, Vertrauensschutz gewährenden Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 a.E. VwVfG NRW, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, ist allerdings gemäß § 50 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach § 50 VwVfG NRW gelten § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG NRW nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Im Fall der Anfechtung begünstigender Verwaltungsakte durch belastete Dritte kann sich der Begünstigte demnach grundsätzlich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil er aufgrund der Anfechtung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen muss. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Begünstigte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere – durch den Verwaltungsakt belastete – Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muss und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient. Unter diesen Umständen soll die Behörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozess untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87-118. In der Konsequenz richtet sich zwar die Widerruflichkeit der Baugenehmigung weiterhin nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW, jedoch ohne dem Kläger den dort geregelten Vertrauensschutz einzuräumen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 50, Rn.6. b) Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG NRW liegen vor. Die Beklagte hat den von den benachbarten Dritten gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung erhobenen Drittanfechtungsklagen (28 K 13645/16 und 28 K 14034/16) durch den Widerruf abgeholfen (aa), die Nachbarklagen sind zulässig (bb) und ‑ hinsichtlich eines Nachbarn – begründet (cc). aa) Den Klagen der Nachbarn hat die Beklagte während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Widerruf der Baugenehmigung abgeholfen. Abhilfe in diesem Sinne setzt voraus, dass durch die Aufhebung die Beeinträchtigung des Dritten, wegen der dieser den Verwaltungsakt angefochten hatte, beseitigt wird. Der Verwaltungsakt darf unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 VwVfG NRW aber nur insoweit aufgehoben werden, als die Beeinträchtigung des Dritten reicht. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 90 ff.; Falkenbach, in: VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 36. Edition, Stand: 1. April 2017, § 50, Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 50, Rn. 21. Vorliegend bedurfte es, um die geltend gemachte Beeinträchtigung der anfechtenden Dritten in dem Gebietsgewährleistungsanspruch bzw. in dem Rücksichtnahmegebot zu beseitigen, einer Aufhebung der gesamten Baugenehmigung. Eine nur teilweise Aufhebung wäre unzureichend. Ob der Grund für die Aufhebung mit den in den Klagen geltend gemachten Gründen identisch ist, ist für die Anwendbarkeit des § 50 VwVfG NRW unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1988 – 13 A 464/87 –; VGH München, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 20 B 95.3349 –, jeweils juris. Dem Gesetz ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Die Norm hebt lediglich formal darauf ab, dass die Aufhebung während des Rechtsbehelfsverfahrens, nicht aber auch aufgrund des Inhalts des Rechtsbehelfs erfolgt ist. Es ergäben sich bei der Anwendung der Norm im Einzelfall auch Schwierigkeiten, wenn es auf die ausschlaggebenden Gründe für die Aufhebung ankäme. Sie träten auf, wenn die Behörde von mehreren, aber nur zum Teil drittbelastend wirkenden Gründen lediglich den drittneutralen nennt, obwohl der geltend gemachte drittbelastende Grund für sie ebenso Anlass war, den Verwaltungsakt aufzuheben, ohne dies jedoch verdeutlicht zu haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1988 – 13 A 464/87 –, juris. bb) Die Klage der Nachbarn war zulässig, was nach überwiegender Auffassung ungeschriebene Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 50 VwVfG ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33/96 –, BVerwGE 105, 354; BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 - 4 C 42/79 -, NVwZ 1983, 285, m.w.N., Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 50 Rn. 22; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 93, 95. Die Drittanfechtungsklagen wurden sämtlich innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben und die Nachbarn sind klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte durch die Genehmigung des Krematoriums in einem Industriegebiet gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen oder das Recht der Nachbarn auf den Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt hat. cc) Die Nachbarklage des Klägers zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 ist auch begründet. Ob die Anwendbarkeit des § 50 VwVfG NRW voraussetzt, dass die Nachbarklagen eine Rechtsverletzung zum Gegenstand haben und daher begründet sein müssen, ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Z.B. gegen das Erfordernis der Begründetheit: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1988 – 13 A 464/87 –, juris; die Begründetheit fordernd: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 –, juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 93, 95 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 50, Rn. 24. Nach einer differenzierenden Auffassung darf der Rechtsbehelf des Dritten zumindest nicht offensichtlich unbegründet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 42/80 –, BVerwGE 65, 313 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Dezember 1986 – 3 S 2336/86 –, juris. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend aber offen bleiben, da jedenfalls die Klage des Klägers zu 1) im Verfahren 28 K 13645/16 begründet ist. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tag in diesem Verfahren verwiesen. 2. Ermessensfehler bei der Anwendung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Das der Beklagten grundsätzlich zustehende Ermessen (a) ist vorliegend auf Null reduziert (b), so dass für Ermessensfehler kein Raum ist. Aber selbst im Fall der Annahme eines Ermessensspielraums hat die Beklagte das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (c). a) Grundsätzlich ist auch im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 50 VwVfG NRW i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Gesetzgeber ist in § 50 VwVfG NRW nur von der "regelhaften" Beurteilung des Vertrauens nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 bzw. § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG NRW abgerückt. Er hat aber die Behörde nicht davon befreit, die Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Vgl. für § 48 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 4 B 26/94 –, juris, Rn. 9. b) Allerdings reduziert sich das Ermessen der Behörde auf null, wenn der Rechtsbehelf des Dritten zulässig und begründet ist. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage besteht ein ermessensunabhängiger Anspruch des Dritten auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn dieser rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, der nicht im Ergebnis unerfüllt bleiben darf. Vgl. jeweils für die Konstellation vor Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei zulässigem und begründetem Drittwiderspruch: OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1982 – 11 A 2432/81 –, juris; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 4 C 18/00 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 10 B 2139/02 –, juris, Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 1 LA 2816/01, juris, Rn. 9 ff. So liegt der Fall hier. Die Drittanfechtungsklage im Verfahren 28 K 13645/16 erweist sich hinsichtlich der Klägerin zu 1) wegen der Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs als Nachbarin im Industriegebiet als zulässig und begründet. c) Selbst wenn man aber eine Ermessensreduzierung auf Null ablehnen würde, hat die Beklagte innerhalb ihres gesteckten Rahmens ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es sind weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch ist von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden, § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat ersichtlich ihr Ermessen erkannt und dies betätigt. Vorliegend haben sich die Rahmenbedingungen für das Vorhaben geändert. Der Hauptausschuss hat zuletzt einen Verkauf des Vorhabengrundstücks zum Zweck der Errichtung eines Krematoriums abgelehnt, so dass die damit zusammenhängende – sachbezogene – Baugenehmigung tatsächlich nicht mehr ausgenutzt werden kann. Da sie somit für den Kläger (und andere potentielle Bauherren) keinen Wert mehr hat, ist das Instrumentarium des Widerrufs geeignet und erforderlich, eine klare Rechtslage zu schaffen. Ob diese politische Entscheidung auf unabsehbare Dauer Bestand haben wird, ist für die Beurteilung des Widerrufs unerheblich, da im Rahmen der hier vorliegenden Anfechtungssituation der Zeitpunkt der Erlass der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist. Einem Widerruf steht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach der Aufhebung verpflichtet wäre, eine Baugenehmigung gleichen Inhalts erneut zu erlassen. Dies ist nicht der Fall. Dem Kläger fehlt ein Sachbescheidungsinteresse für eine erneute Baugenehmigung. Ein Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn außer Zweifel steht, dass der Antragsteller keinen Gebrauch von ihr machen kann, weil der Ausnutzung der Genehmigung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Eine Baugenehmigung, die sich nicht verwirklichen lässt, ist für den Antragsteller sinnlos. Ein solcher Fall kann bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1996 – 11 A 3535/94 –; BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 – IV C 49.71 –, jeweils juris. Der Kläger ist nicht Eigentümer und kann das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin, der Beklagten, bebauen. Da der Hauptausschuss der Beklagten einen Verkauf des Grundstücks an den Kläger abgelehnt hat, steht der Realisierung des geplanten Vorhabens ein tatsächliches Hindernis entgegen. Dass die Beklagte nicht den Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der anhängigen Nachbarklagen abgewartet hat, ist in Bezug auf den Widerruf nicht willkürlich. Zum einen hält die Beklagte die Baugenehmigung für rechtmäßig, so dass sie nicht von einer gerichtlichen Aufhebung der Baugenehmigung wegen einer Nachbarrechtswidrigkeit ausgehen kann. Zum anderen geht § 50 VwVfG NRW von der Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens eines Dritten aus. Im Rahmen ihres betätigten Ermessens hat die Beklagte schließlich eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Fortbestand der Baugenehmigung und dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Dies ist in dem Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Ein überwiegender Vertrauensschutz des Klägers ist nicht anzunehmen. Die Realisierung des Vorhabens war - für den Kläger ersichtlich – jedenfalls nicht sicher. Er hat in Kenntnis dieser Unwägbarkeiten sämtliche Aufwendungen schon vor Erwerb des Vorhabengrundstücks lediglich in der Hoffnung auf den Erwerb des Eigentums getätigt. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem gewechseltem Schriftverkehr steht fest, dass die Beklagte dem Kläger gerade nicht suggeriert hat, sie wolle das Grundstück unabhängig von dem Erlass der Baugenehmigung an ihn veräußern, zumal eine solche Zusicherung wegen § 311 b BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Dass die Beklagte vor diesem Zeitpunkt bereits Vorbereitungshandlungen für den Grundstücksverkauf getätigt hat, indem sie die Vermessung des Grundstücks und einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt hat, ist kein ungewöhnliches Vorgehen, da dies Voraussetzung dafür ist, dass über den Grundstückskaufvertrag verhandelt werden kann. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen der Beklagten auch plausibel, da die Gemeinde vor endgültiger Klärung der Frage, ob die Baugenehmigung erteilt wird, gar kein Interesse an einem Verkauf des gemeindlichen Grundstücks haben kann, sondern vielmehr Gefahr liefe, den Kaufvertrag wieder rückabwickeln zu müssen, sofern das Vorhaben auf dem Grundstück nicht realisiert werden kann. Dass der Kläger in einer solchen Konstellation in Vorleistung mit Aufwendungen gehen muss, da er Bauvorlagen erstellen lassen muss, die es der Beklagten ermöglichen, die Genehmigungsfähigkeit des konkret zur Genehmigung gestellten Vorhabens beurteilen zu können, liegt auf der Hand und letztlich in der Risikosphäre des Vorhabenträgers. Dass die Beklagte ihre erste Anhörung zum beabsichtigten Widerruf vom 19. Dezember 2016 noch darauf gestützt hat, dass nach dem Bestattungsgesetz NRW der Betrieb von Feuerbestattungsanlagen grundsätzlich nur durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgen dürfe und bei einer Übertragung auf Private eine Rechtaufsicht durch die Beklagte erfolgen müsse, was personell nicht leistbar und nicht beabsichtigt sei und zudem eine öffentliche Dienstleistungskonzession erforderlich sei, was ein öffentliches Ausschreibungsverfahren bedinge, ist unerheblich, da sie in ihrer zweiten Anhörung vom 16. Januar 2017 und im Widerrufsbescheid selbst wesentlich auf den Beschluss des Hauptausschusses vom 1. Dezember 2016 und ein daraus resultierendes fehlendes Sachbescheidungsinteresse abgestellt hat, weil der Ausführung der Baugenehmigung tatsächliche Gründe entgegenstünden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 250.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 3 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003. Den Jahresnutzwert hat der Kläger mit 250.000,- € angegeben. Der Streitwert für das Widerrufsverfahren entspricht dem Genehmigungsstreitwert.